Autor Thema: VG München, Urteil v. 14.04.2021 – M 23 K 19.911 kein KWS für Frau Reichi  (Gelesen 1012 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Ja, nee, is klar: erst schön alle Reichi-Argumente schriftlich vorbringen und dann kein Reichi sein wollen.

Und dann stellt frau einen unzulässigen Antrag ...




Zitat
VG München, Urteil v. 14.04.2021 – M 23 K 19.911

Titel: Polizeirecht, Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuordnung zur sog. „Reichsbürgerbewegung“, Feststellungsinteresse
Normenketten: VwGO § 43 Abs. 1
VwGO analog § 113 Abs. 1 S. 4
Schlagworte: Polizeirecht, Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuordnung zur sog. „Reichsbürgerbewegung“, Feststellungsinteresse
Fundstelle: BeckRS 2021, 11716

Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Spoiler
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer - mittlerweile durch Ausstufung beendeten - Zuordnung zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ durch den Beklagten.
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Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 meldete das Bayerische Polizeiverwaltungsamt S. dem Polizeipräsidium M., dass sich die Klägerin im Rahmen einer Verwarnung mit Zahlungsaufforderung mit folgendem, eigenhändig unterschriebenen Schreiben vom 4. Dezember 2016 an sie gewandt hatte:
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„Sehr geehrte Damen und Herren, es ist kein Einspruch, weil ich das Handeln ihrer Behörde grundsätzlich in Frage Stelle. Hiermit erkläre ich Sie rechtlich nicht für zuständig Verwarngelder auszusprechen. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) wurde vom Bundestag der „BRD-GmbH“ exakt am 11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OwiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29.11.07 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage. Logischerweise existieren somit rein rechtlich keinerlei Ordnungswidrigkeiten in der „BRD-GmbH“ mehr. Außerdem wurde bereits am 25.04.2006 im Bundesgesetzblatt der § 5 zu OwiG, ZPO, StPO und GVG aufgehoben. Der § 5 regelte die räumliche Zuordnung der Gesetze. Fazit, ohne territoriale Zuordnung gilt kein Gesetz.
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Mit freundlichen Grüßen [Name der Klägerin]
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Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und trotzdem gemäß § 126 BGB - die auch für Sie gilt - unterschrieben, wofür um Verständnis gebeten wird!“
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Ausweislich eines Berichts der „polizeilichen Entscheidung über die Reichsbürgereigenschaft“ der Klägerin vom 21. Dezember 2016 wurde seitens des Beklagten festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des Schreibens vom 4. Dezember 2016 der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei, da es typische Argumente, Bewertungen und Begrifflichkeiten von Personen dieser Szene enthalte. Der Fall sei als besonders brisant anzusehen, da die Klägerin waffentragende Mitarbeiterin der … … sei. Deswegen habe man auch auf den Arbeitgeber der Klägerin eingewirkt, sie bis zu einer noch zu erfolgenden Entscheidung über den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr im aktiven bewaffneten Dienst einzusetzen.
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Ausweislich eines Aktenvermerks vom 22. Dezember 2016 wurde die Klägerin am 21. Dezember 2016 von Polizeibeamten des Beklagten in den Geschäftsräumen ihres Arbeitgebers und im Beisein ihres Betriebsleiters zu den Vorwürfen angehört und in der Folge seitens ihres Arbeitgebers mit sofortiger Wirkung freigestellt. Die Klägerin gab hierbei an, dass ihr nicht bewusst gewesen wäre, mit ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2016 den Rechtsstaat als solchen abzulehnen. Sie habe den Einspruch aus Verärgerung über die zweite Verwarnung mit Zahlungsaufforderung geschrieben. Den von ihr unterschriebenen Text habe sie nach Recherchen im Internet über Einsprüche im Ordnungswidrigkeitenverfahren gefunden und unreflektiert übernommen. Eine Zugehörigkeit zur oder eine Anlehnung an das Gedankengut der Reichsbürgerbewegung verneine sie. Abschließend stellt der Unterzeichner im Aktenvermerk fest, dass die Klägerin sehr waffenaffin sowie sicher im Umgang mit Schusswaffen sei und über acht Jahre bei der …, auch bei mehreren Auslandseinsätzen … …, gedient habe. Ein wirkliches Unrechtsbewusstsein oder eine deutliche Distanzierung und Ablehnung von dem Gedankengut der Reichsbürger sei bei der Klägerin allerdings nicht zu erkennen gewesen.
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Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 wandte sich die Klägerin im Rahmen des mittlerweile eingeleiteten Widerrufsverfahrens der waffenrechtlichen Erlaubnis an das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt M. Sie trug im Wesentlichen vor, dass ihr Schreiben an das Polizeiverwaltungsamt im Nachhinein betrachtet blödsinnig gewesen sei und sie sich nicht mit der Reichsbürgerbewegung habe solidarisieren wollen. Sie habe sich von Recherchen im Internet blenden lassen, da angeblich ähnliche Schreiben von anderen deutschen Gerichte, insb. dem AG Zwickau, akzeptiert worden seien. Zu den verwendeten Begriffen habe sie sich keine näheren Gedanken gemacht. Sie stehe hinter dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, was auch ihr bisheriger Lebenslauf und der Einsatz für die … belege.
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Auf Anfrage des Kreisverwaltungsreferats an den Beklagten teilte dieser am 16. Januar 2017 im Rahmen des waffenrechtlichen Widerrufsverfahrens mit, dass die Klägerin als Uniformträgerin rechtlich besonders geschult worden sei und sich deswegen über die Konsequenzen ihres damaligen Schreibens an das Polizeiverwaltungsamt hätte bewusst sein müssen. An der Einstufung als Zugehörige zur Reichsbürgerbewegung werde ausdrücklich festgehalten.
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Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 widerrief die Landeshauptstadt M. die Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe durch die Klägerin. Der Widerruf wurde nach mehreren Klage- und Eilverfahren und einer verfahrensbedingten Änderung des Bescheids durch die Landeshauptstadt M. vom 8. November 2017 (hinsichtlich des richtigen Adressaten des Widerrufs) letztlich durch Klagerücknahme bestandskräftig (BayVGH, B.v. 17.19.2017 - 21 CS 17.1224 - juris; VG München, B.v. 13.12.2017 - M 7 K 17.5410, B.v. 23.5.2017 - M 7 S 17.408, B.v. 13.12.2017 - M 7 S 17.5411, B.v. 13.12.2017 - M 7 E 17.5412, B.v. 5.12.2017 - M 7 K 17.347 - jeweils n.v.). Die Klagerücknahme hatte die Klägerin in Aussicht auf eine Wiederaufnahme des …dienstes abgegeben. Diese scheiterte mit Blick auf die polizeiliche Einstufung der Klägerin als Reichsbürgerin.
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Unter dem 25. Juli 2018 zeigte der Bevollmächtigte der Klägerin deren Vertretung gegenüber dem Beklagten an und beantragte unter dem 13. September 2018 eine Neubewertung hinsichtlich ihrer Einstufung zur Reichsbürgerszene. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Einstufung der Klägerin zur Reichsbürgerbewegung sowohl gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt, als auch in einem mittlerweile und deswegen erfolglos abgeschlossenen Wiedereinstellungsverfahren bei der … vertreten hätte. Die Klägerin habe in sämtlichen Stellungnahmen und Anhörungen die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene verneint. Insbesondere habe sie sich nunmehr dadurch ausdrücklich von einer etwaigen Zugehörigkeit distanziert, indem sie die Website … erstellt habe und betreibe. Auf dieser Internetseite informiere die Klägerin ausführlich und fundiert über die Reichsbürgerszene und widerlege deren Thesen. Auch gehe die Klägerin dort unter Verwendung ihres Klarnamens eindringlich auf die damit einhergehenden Gefahren ein und schildere ihre Situation.
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Am 27. Februar 2019 ließ die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München aufgrund unterstellter Untätigkeit des Beklagten Klage mit dem Antrag erheben diesen zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin der Reichsbürgerbewegung nicht zugeordnet werden könne. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund der nunmehr erfolgten ausdrücklichen Distanzierung, insbesondere durch die errichtete Homepage, der Reichsbürgerbewegung nicht mehr zuzuordnen sei. Auch die anfängliche Zuordnung sei rechtswidrig gewesen, da die Klägerin ihre Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung stets ausdrücklich verneint habe.
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Aufgrund von im Rahmen des Antrags des Bevollmächtigten der Klägerin vom 13. September 2018 getätigten Ermittlungen des Beklagten, bei denen im Wesentlichen ausführlich Profile und Angaben der Klägerin auf verschiedenen sozialen Netzwerken, die Homepage … sowie die bisherigen Verfahrensakten ausgewertet worden waren und die Klägerin im Beisein ihres Rechtsanwalts am 9. April 2019 erneut angehört wurde, kam der Beklagte ausweislich eines Berichts über die Reichsbürgereigenschaft der Klägerin vom 10. April 2019 zu dem Ergebnis, dass Sie als Angehörige der Reichsbürgerbewegung ausgestuft wird.
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Hierauf beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 und in der mündlichen Verhandlung am 14. April 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München zuletzt,
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festzustellen, dass die Einstufung der Klägerin als Angehörige der Reichsbürgerbewegung rechtswidrig war.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestünde, da die Einstufung der Klägerin diskriminierend gewesen sei und ihre Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt habe. Auch sei in grundrechtlich geschützte Positionen eingegriffen worden. Im Übrigen habe sie durch diese Einstufung ihre waffenrechtliche Erlaubnis und damit einhergehend ihren Arbeitsplatz bei der … verloren. Auch die Wiedereinstellung bei der … sei ihr versagt worden. Die Klage diene deswegen auch der Führung eines Amtshaftungsprozesses.
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Der Beklagte beantragte unter dem 1. August 2019 und in der mündlichen Verhandlung am 14. April 2021,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, da kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bestünde. Insbesondere käme der Maßnahme keine Außenwirkung zu und sei ein Rehabilitationsinteresse abzulehnen, da die erfolgte Ausstufung der Klägerin in ausreichender Weise klarstelle, dass die Klägerin der Reichsbürgerbewegung nicht zuzurechnen sei. Auch wäre eine etwaige Schadensersatzklage nicht zur Bejahung des Feststellungsinteresses tauglich, da die Einstufung der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene für die Rechtmäßigkeit des Entzugs der waffenrechtlichen Erlaubnis nur ein Indiz, aber nicht allein kausal sei. Zuletzt handele es sich bei der Einstufung der Klägerin auch nicht um eine sich typischerweise schnell erledigende Maßnahmen, weswegen nachträglich feststellender Rechtsschutz nicht erforderlich sei.
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Mit Schriftsatz vom 7. November 2019 trat die Klagepartei den Ausführungen des Beklagten vom 1. August 2019 entgegen und ergänzte insbesondere, dass eine Außenwirkung der Maßnahme schon deswegen zu bejahen sei, da der Beklagte aktiv an den ehemaligen privaten Arbeitgeber der Klägerin herangetreten sei. Auch sei keine Rehabilitation der Klägerin erfolgt, da sich weiterhin Einträge über die Klägerin beim Landes- und Bundesverfassungsschutz befänden.
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Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 trat der Beklagte den Ausführungen der Klagepartei entgegen.
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Am 14. April 2021 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Klagepartei führte ergänzend aus, dass die Klägerin sich im Wesentlichen durch die finanziellen Einbußen sowie durch das Bekanntwerden der polizeilichen Bewertung weiterhin beeinträchtigt sehe. Einen Schaden im Rahmen des Verdienstausfalls bezifferte man (mündlich) auf mindestens 10.000 Euro.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 14. April 2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt ohne Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.
25
Zu entscheiden war über den Klageantrag bezogen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstufung der Klägerin als Zugehörige zur sog. „Reichsbürgerszene“. Der Übergang von der zunächst mit Schriftsatz vom 27. Februar 2019 erhobenen Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage stellt keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, sondern eine Veränderung des Streitgegenstandes, hier nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO dar (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO,15. Auflage 2019, § 91 Rn. 11, 18). Die Umstellung des Klagebegehrens war auch erforderlich, da sich die belastende Maßnahme, nämlich die polizeilich erfolgte Einstufung als Zugehörige zur Reichsbürgerszene, durch die Ausstufung am 10. April 2019 im Sinne des Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG „auf andere Weise“ erledigt hatte und daher für eine Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung bzw. Entscheidung über die Ausstufung mangels Rechtsschutzbedürfnisses kein Raum mehr bestand.
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Allerdings ist die Klage in ihrem zuletzt aufrechterhaltenen Klageantrag unzulässig, da der Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das erforderliche Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt.
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Erforderlich ist hierfür ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung und nicht nur ein abstrakter Klärungsbedarf. Der Begriff des berechtigten Interesses einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO umfasst mindestens die anerkannten Fallgruppen des für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (hier in entsprechender Anwendung) erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresses und ist zumindest insoweit gleich auszulegen (VG München, U.v. 17.3.2021 - M 23 K 18.2191 - juris Rn. 16). Damit ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob gegenüber der Klägerin - was vorliegend streitig ist - eine polizeiliche Maßnahme in Form eines Verwaltungsaktes oder schlicht tatsächlichem hoheitlichen Handeln ergangen war (vgl. auch BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.629 - juris Rn. 7). Hingegen scheitert der gestellte Klageantrag nicht - wie der Beklagte meint - an § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Denn selbst wenn es sich vorliegend nur um eine solche rein behördeninterne Verfahrenshandlung handeln würde - woran erhebliche Zweifel bestehen -, gäbe es neben der Einstufung der Klägerin als Zugehörige zur Reichsbürgerbewegung keine weitergehende Sachentscheidung, gegen die sie einen Rechtsbehelf richten könnte (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 44a Rn. 6), weswegen sich aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) eine teleologische Reduktion geradezu aufdrängen würde. Im Übrigen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass es sich bei der Einstufung der Klägerin als Zugehörige zur Reichsbürgerbewegung gerade um die ein Verfahren abschließende Sachentscheidung handelt, auch wenn dies von dem Beklagten nicht förmlich bekanntgegeben wird.
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Für ein berechtigtes Interesse im Sinn eines Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1989 - 1 C 40.88 - juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 11.11.2009 - 6 B 22.09 - juris Rn. 4). Nach gängiger Rechtsprechung kann sich ein solches Interesse insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 - juris Rn. 3; U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 7.3.2018 - 3 BV 16.2040 - juris Rn. 28). Dabei obliegt es dem jeweiligen Kläger, die Umstände darzulegen, aus denen sich sein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse ergibt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 110).
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Dies zugrunde legend folgt zunächst kein schützenswertes (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse der Klägerin aus der Fallgruppe der Wiederholungsgefahr. Erforderlich wäre eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.629 - juris Rn. 8 m.w.N.). Eine solch hinreichend bestimmte Gefahr ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Dies folgt schon daraus, dass sich die Klägerin, wie auch der Beklagte durch die erfolgte Ausstufung der Klägerin als Zugehörige zur Reichsbürgerszene am 10. April 2019 eingestand, durch ihr weiteres Verhalten nach erfolgter damaliger Einstufung bzw. unmittelbar nach ersten ihr bekannt gewordenen Reaktionen der Behörden auf ihr Schreiben an das Polizeiverwaltungsamt vom 4. Dezember 2016 (insb. Einleitung des waffenrechtlichen Widerrufsverfahrens) ausdrücklich von der unterstellten Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung distanziert hatte, insbesondere durch das Schreiben an das Kreisverwaltungsreferat M. vom 3. Januar 2017. Auch das Gericht geht, insbesondere unter Würdigung der von der Klägerin unter …, zuletzt aufgerufen am 5. Mai 2021, geschilderten Beweggründe und den Konsequenzen, die sie im Rahmen dieses Verfahrens hinnehmen musste, davon aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Reichsbürgerin ist. Auch und gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Einstufung der Klägerin (lediglich) aufgrund eines einzigen Vorfalls - mithin des besagten Schreibens an das Polizeiverwaltungsamt vom 4. Dezember 2016 - vorgenommen wurde, ist keine konkrete Wiederholungsgefahr ersichtlich.
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Weiter kann sich die Klägerin aber auch nicht auf die Fallgruppe eines Rehabilitierungsinteresses berufen. Danach besteht ein berechtigtes Interesse, wenn ein Rehabilitierungsinteresse bei vernünftiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls als schutzwürdig zu erachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 113 Rn. 142). Dies ist der Fall, wenn die begehrte Feststellung, dass die angegriffene Maßnahme rechtswidrig war, als „Genugtuung“ und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil sie diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergeben hat (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2006 - 6 B 64.06 - juris Rn. 10). Die objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss dabei geeignet sein, das Ansehen eines Klägers in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen und in der Gegenwart noch fortbestehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.629 - juris Rn. 13 m.w.N.). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, reicht demgegenüber für die Annahme eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 5 C 44/87 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 10.10.2012 - 10 ZB 12.1445 - juris Rn. 6). Vielmehr muss ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber nachteiligen Nachwirkungen bestehen. Dieses wäre z.B. zu bejahen, wenn es um die Beseitigung der Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens des Betroffenen geht, wobei aufgrund der Rufschädigung eingetretene konkrete Auswirkungen auf die Berufstätigkeit des Betroffenen vorausgesetzt werden (vgl. VG München, U.v. 22.10.2003 - M 22 K 02.1700 - juris Rn. 29).
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Gemessen hieran vermag das Gericht kein Rehabilitierungsinteresse der Klägerin zu erkennen. Bei der angegriffenen Maßnahme, deren Rechtswidrigkeitsfeststellung begehrt wird, handelt es sich - im Kern - um eine behördeninterne Maßnahme, nämlich die Bewertung und erfolgte Einstufung zur Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung. Hierauf chronologisch folgende Verfahrensabläufe oder -schritte, wie die Information anderer Behörden, beispielsweise - wie hier - die Information der Personalverwaltung der …, die Beteiligung am waffenrechtlichen Widerruf in Form der Stellungnahme gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat oder die Speicherung der Daten in der polizeilichen Vorgangsverwaltung sind jeweils hiervon abzugrenzende eigenständige Maßnahmen, die von der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht konkret angegriffen wurden und auch sonst nicht vom Streitgegenstand umfasst sind. Diese sämtlich mittelbar aus der Einstufung folgenden weiteren (und unstreitig nach außen wirkenden) Maßnahmen müssen auch deswegen unberücksichtigt bleiben, da die verschiedenen Fallgruppen eines anzuerkennenden (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses bei Erledigung einer behördlichen Maßnahme jeweils eng auszulegen sind (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 108 m.w.N.). Die streitgegenständliche Einstufung der Klägerin als Zugehörige zur Reichsbürgerbewegung wurde durch die am 10. April 2019 verfügte Ausstufung derselbigen an gleicher Stelle bzw. auf gleiche Art und Weise dahingehend erledigt, sie ist der Klägerin auch bekannt bzw. hat sie diese mittlerweile schriftlich erhalten, was im vorliegenden Fall ihrer Rehabilitation genügt. Im Übrigen dürfte ihr hinsichtlich der gewünschten Rehabilitation dahingehend Genugtuung widerfahren sein, als dass sie die erfolgte Ausstufung auch auf ihrer öffentlichen Homepage bekannt geben konnte und dies auch tat (., letzter Absatz, zuletzt aufgerufen am 5. Mai 2021). Eine weitergehende Stigmatisierung der Klägerin, die geeignet ist, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen oder sie gar zu diskriminieren, vermag die Kammer nach der erfolgten Ausstufung und deren Bekanntmachung nicht mehr erkennen; was die damalige Bewertung und Einstufung selbst betraf, hatte die Klägerin durch ihre - wenngleich möglicherweise irrtümliche - damalige Erklärung die Ursache selbst geschaffen.
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Weiter folgt auch kein berechtigtes Interesse aus der Fallgruppe eines besonders schweren Grundrechtseingriffes. Ein solcher ist schon deswegen zu verneinen, da ein objektives Rechtsklärungsinteresse innerhalb dieser Fallgruppe grundsätzlich nur bei typischerweise kurzfristiger Erledigung der Maßnahme besteht und daher keiner gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris Rn. 31 m.w.N.). Gerade dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Klägerin war ihre erfolgte (oder unmittelbar bevorstehende) Einstufung zur Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene spätestens ab der erfolgten Anhörung in den Betriebsräumen ihres Arbeitgebers am 21. Dezember 2016 bekannt. Bis zur am 10. April 2019 erfolgten Ausstufung ließ sie unter Berücksichtigung der Klageerhebung am 27. Februar 2019 über zwei Jahre verstreichen, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Obgleich sie auch schon in den damaligen Verfahren hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis anwaltlich vertreten war, unterblieb die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes hinsichtlich der nunmehr im Nachhinein beanstandeten polizeilichen Maßnahme über genannten erheblichen Zeitraum vollständig. Der Klägerin hätte in diesem Zeitraum, bzw. bereits unmittelbar nach erfolgter Einstufung, effektiver Rechtsschutz, ggf. unter Zuhilfenahme von Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz, zur Verfügung gestanden, die aber ungenutzt blieben. Aber auch unabhängig hiervon ist durch der erfolgten und mittlerweile beendeten Einstufung kein besonders schwerer Grundrechtseingriff zu entnehmen. Der Bevollmächtigte der Klägerin nimmt insoweit auf Art. 1 GG und Art. 100 BV Bezug (womit wohl ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gemeint sein dürfte) und rügt im Übrigen einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin (Art. 12 GG). Zumindest ein Eingriff in die Berufsfreiheit kommt vorliegend offensichtlich nicht in Betracht, da durch die Einstufung der Klägerin nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar in besagtes Grundrecht eingegriffen worden wäre. Für letztere Fallgruppe bedarf es allerdings nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur einer sog. berufsregelnden Tendenz der Maßnahme (Kämmerer in von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 21 ff.). Eine solche berufsregelnde Tendenz liegt allerdings in der vorgenommenen Einstufung nicht vor, da diese weder Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert, noch infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht (vgl. BVerfG, B.v. 31.8.2009 - 1 BvR 3275/07 - juris Rn. 10). Sowohl die Freistellung von ihrem Anstellungsverhältnis bei der … … …, als auch die nicht erfolgte Wiedereinstellung bei der … sowie der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis waren allenfalls mittelbare Folgen der Einstufung als Reichsbürgerin. Auch soweit der Bevollmächtigte der Klägerin (sinngemäß) einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG anführt, dringt er damit nicht durch. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört (u.a.) grundsätzlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch die persönliche Ehre (vgl. BVerfG, B.v. 3.6.1980 - 1 BvR 185/77 - juris Rn. 14) und damit der Schutz vor Rufschädigungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken. Soweit sinngemäß ein Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung der Klägerin gerügt wird, handelt es sich hierbei nicht um einen (besonders) schweren Grundrechtseingriff. Denn die - mittlerweile überwiegend gelöschten - Datensätze über die Klägerin beim Beklagten (mithin existiert nach Ausführungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung am 14. April 2021 lediglich ein Datensatz in der polizeiinternen Vorgangsverwaltung - IGVP-) mit Verweis auf die erfolgte Ausstufung, waren und sind nicht öffentlich zugänglich und werden voraussichtlich mit Ablauf des Jahres … gelöscht werden. Auch eine weitergehende Ehrverletzung oder Rufschädigung der Klägerin durch die Einstufung, die sie in besonders schwerer Art und Weise beeinträchtigt, ist durch die Einstufung als Reichsbürgerin an sich innerhalb der dem Beklagten untergeordneten Behörden nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen. Nach eigener Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sieht sie sich nach wie vor im Wesentlichen dadurch beeinträchtigt, dass ihr finanzielle Einbußen entstanden seien sowie dass ihre polizeiliche Einstufung bekannt geworden wäre, wobei letzteres bereits im Rahmen des Rehabilitationsinteresses zu würdigen war.
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Schließlich folgt ein Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht aus der Fallgruppe der Präjudizialität. Denn nach dieser Fallgruppe besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist und ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.8.1987 - 4 C 31/86 - juris Rn. 13). Im Zusammenhang mit der von der Klägerin angeführten finanziellen Benachteiligung kommt aus diesen Fallgruppen allein jene der beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung in Betracht. Nur in diesem Zusammenhang könnte die Klägerin mit dem erstrebten Feststellungsurteil in bestimmter Weise „etwas anfangen“ (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rn. 90), indem eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten gerichtlich festgestellt werden würde, wobei auch insoweit der Schaden nicht unmittelbar aus der behördeninternen Einstufung folgen dürfte, sondern allenfalls aus den gesonderten - hier nicht streitgegenständlichen - Mitteilungen an Dritte.
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An der aufgezeigten Voraussetzung, dass ein solcher Prozess mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und nicht offensichtlich erfolglos wäre, fehlt es vorliegend jedoch ersichtlich. Zunächst ist noch keine Klage der Klägerin auf Schadenersatz oder Entschädigung bei den ordentlichen Gerichten anhängig. Auch gegenüber dem Beklagten wurde ein Schadensersatzanspruch (noch) nicht geltend gemacht. Überdies fehlt es auch an jeglichen Angaben über den Schaden, der der Klägerin entstanden sein soll. Die Behauptung eines eingetretenen Schadens setzt auch in einer Konstellation wie der vorliegenden zwingend eine Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse bzw. des verbleibenden Gewinns, die bei Fortsetzung des Angestelltenverhältnisses erzielt worden wären und der finanziellen Verhältnisse, die sich aufgrund einer etwaigen anderweitigen beruflichen Tätigkeit ergeben haben, sowie eine jedenfalls annähernde und in irgendeine Art und Weise substantiierte Angabe der Schadenshöhe voraus, soweit sich die Klägerin - wie behauptet - über einen längeren Zeitraum auf Arbeitssuche befunden hatte (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2017 - 6 ZB 17.587 - juris Rn. 9 ff.). Die in der mündlichen Verhandlung am 14. April 2021 vorgetragene Schadenshöhe in Höhe von geschätzten 10.000 Euro blieb trotz der bereits seit dem 27. Februar 2019 rechtshängigen Klage ohne Beleg oder nachvollziehbarer Darstellung des Rechenansatzes, ebenso fehlen Ausführungen zur haftungsbegründenden oder haftungsausfüllenden Kausalität der polizeilichen Einstufung im Zusammenhang mit der letztendlich erfolgten Freistellung aus dem Angestelltenverhältnis oder der der Klägerin verwehrten Wiedereinstellung bei der …
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Selbst wenn man die Möglichkeit eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses wegen Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruches im konkreten Einzelfall bejahen würde, erscheint das Bestehen desselbigen wegen der Regelung des § 839 Abs. 3 BGB zweifelhaft. Hiernach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Folglich stehen der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprüche voraussichtlich selbst dann nicht zu, wenn sie dem Beklagten einen schuldhaft rechtswidrig begangenen Pflichtenverstoß vorwerfen könnte, weil nach dem sog. Vorrang des Primärrechtsschutzes eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte mögliche, ihm zumutbare Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, hier insbesondere frühzeitigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Einstufung als Reichsbürgerin, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat. Mithin dürfte ein etwaiges Feststellungsinteresse aufgrund Präjudizialität auch an der diesbezüglichen und wahrscheinlichen Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Amtshaftungsprozesses wegen der Ausschlussregelung des § 839 Abs. 3 BGB scheitern (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.4.1968 - 6 C 24.67 - BVerwGE 29, 309; B.v. 23.9.1980 - 2 B 52.80 - juris; U.v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - juris; U.v. 28.5.1998 - 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29; U.v. 9.12.1999 - 2 C 38.98 - ZBR 2000, 208; BGH, U.v. 16.1.1986 - 3 ZR 77/84 - NJW 1986, 1924).
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Trotz Unzulässigkeit der Klage sieht sich die Kammer - ohne dass es demzufolge hierauf streitentscheidend ankäme - dazu veranlasst darauf hinzuweisen, dass die polizeiliche Bewertung und Einstufung der Klägerin als Zugehörige zur sogenannten Reichsbürgerszene inhaltlich ein absoluter Grenzfall gewesen sein dürfte. Die damalige Zuordnung erfolgte einzig und allein aufgrund des Schreibens der Klägerin an das Polizeiverwaltungsamt S. vom 4. Dezember 2016. Weitergehende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin der benannten Szene zuzuordnen wäre, gab es nicht. Im Gegenteil distanzierte sie sich bereits mit Schreiben vom … … 2017 und somit kurz nach dem Vorfall und dem Gespräch mit ihr gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat M. ausdrücklich und glaubhaft hiervon und bekräftigte ihre Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland. Weitere Anhaltspunkte zu Lasten der Klägerin gab es nicht. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2021 von der Klägerin gewinnen konnte, ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene besteht oder bestanden hatte, so dass der Beklagte nach Kenntniserlangung über das von ihr versandte Schreiben an das Polizeiverwaltungsamt - zumindest zunächst - allenfalls von einer diesbezüglichen Anscheinsgefahr hatte ausgehen dürfen, zumal zum Zeitpunkt der erfolgten Einstufung die Verhaltensweisen der Reichsbürgerszene noch nicht ansatzweise abschließend geklärt gewesen sein dürften.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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