Autor Thema: BVerwG 2 WD 18.24: Disziplinarische Einordnung reichsbürgertypischer Äußerungen  (Gelesen 181 mal)

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Zitat
Bei Soldaten, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, ist regelmäßig die Höchstmaßnahme zu verhängen, wenn ihr Verhalten Ausdruck einer tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung - sei sie nationalsozialistischer (...) oder "reichsbürgerischer" Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 - LS und NVwZ 2023. 91 Rn. 44) – ist. Denn in diesen Fällen liegt sowohl eine Verletzung der Anerkennungspflicht aus § 8 Alt. 1 SG als auch der Eintretenspflicht aus § 8 Alt. 2 SG vor.

Demgegenüber bildet bei Verhaltensweisen, die nicht von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen wurden, aber den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit verfassungsfeindlichem Gedankengut vermitteln, die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Verhaltensweisen dieser Qualität sind etwa das Erweisen des sogenannten Hitlergrußes (...) oder die Leugnung des Holocaust (...).  Derselbe Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gilt für Verhaltensweisen, die den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit der sogenannten Reichsbürgerbewegung vermitteln, weil deren verbindendes Element die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie der bestehenden Rechtsordnung ist (BVerwG, Urteil vom 15. August 2024 - 2 WD 6.24 - NVwZ-RR 2024, 1002 Rn. 65).

Bei niedrigschwelligeren Verhaltensweisen bildet demgegenüber grundsätzlich ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (...). Insbesondere bei einmaligen, unüberlegten oder aus jugendlicher Unreife verübten Verstößen dieser Art können gerichtliche Disziplinarmaßnahmen aber auch unangemessen (...) und einfache Disziplinarmaßnahmen (...) oder erzieherische Maßnahmen (...) angezeigt sein.

Zu den Verhaltensweisen, die objektiv den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit der sogenannten Reichsbürgerbewegung vermitteln, zählt insbesondere ein Antrag bei einer Behörde auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit reichsbürgertypischen Angaben (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 - NVwZ 2023, 91 Rn. 23 ff. und 44 sowie vom 15. August 2024 - 2 WD 6.24 - juris Rn. 7 und 43 ff.). Denn darin liegt ein in der Reichsbürgerszene propagiertes Bekenntnis zur "Reichsideologie". Außerdem werden bewusst behördliche und rechtsstaatliche Abläufe gestört und eine Konfrontation mit Beschäftigten in Behörden eingegangen. Demgegenüber hängt es bei reichsbürgertypischen Bemerkungen in Gesprächen von den Umständen des Einzelfalls ab, ob sie den Eindruck einer hohen Identifikation mit der Reichsbürgerszene erwecken oder es sich um niedrigschwelligere Verhaltensweise handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2023 - 2 WDB 5.23 - juris Rn. 31, 49 und 51).

https://www.bverwg.de/de/190325U2WD18.24.0
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