Autor Thema: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21  (Gelesen 2962 mal)

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Online Judge Roy Bean

Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #15 am: 6. Januar 2022, 12:35:48 »
Nochmals zum Ausgangspunkt: Eine kurze Internetrecherche hat ergeben, dass der Bußgeldrichter in Weimar ebenfalls - wie der Familienrichter D. - in eigener Sache erfolglos gegen eine „Maskenpflicht“ geklagt hat. Das erklärt die Besessenheit und Einseitigkeit, die in der Entscheidung zum Ausdruck kommt.
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #16 am: 6. Januar 2022, 12:40:00 »
Wenn der Richter der Meinung ist, dass die CO2-Rückatmung schädlich ist - typischer Effekt von zu hohem CO2-Gehalt sind Müdigkeit und Unkonzentriertheit - wären ja die maskierten Richter am gleichen Gericht verhandlungsunfähig. Der Bürger hat ja das recht auf geistig voll fitte Richter. Das wäre ja mal eine lustige Anfrage an das AG Weimar.
Ich bremse nicht für Nazis!
 
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Offline kairo

Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #17 am: 6. Januar 2022, 12:41:47 »
Nochmals zum Ausgangspunkt: Eine kurze Internetrecherche hat ergeben, dass der Bußgeldrichter in Weimar ebenfalls - wie der Familienrichter D. - in eigener Sache erfolglos gegen eine „Maskenpflicht“ geklagt hat. Das erklärt die Besessenheit und Einseitigkeit, die in der Entscheidung zum Ausdruck kommt.

Wäre er damit befangen? Die Frage ist ziemlich müßig, nachdem das Verfahren seit drei Monaten abgeschlossen ist, aber man darf zuversichtlich damit rechnen, dass das nächste bestimmt kommt. Bestimmter jedenfalls als der nächste Winter.
 
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Online Judge Roy Bean

Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #18 am: 6. Januar 2022, 12:45:17 »
Klugscheixxermodus an: Es reicht ja, wenn er die Besorgnis der Befangenheit bietet. Klugscheixxermodus wieder aus.

Normalerweise nicht. Siehe auch quasi umgekehrten Fall bei Fuellmichs Klagen. In Verbindung mit dem abgesonderten Unsinn im Urteil vielleicht schon. Einen Versuch der StA wäre es wert.

(Ich muss jetzt gleich wieder kohlendioxidberauscht verhandeln.)
« Letzte Änderung: 6. Januar 2022, 12:47:38 von Judge Roy Bean »
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #19 am: 6. Januar 2022, 13:19:36 »
Das kleine Teufelchen in meinem Nacken fragt sich gerade, ob der Sachbearbeiter bei der Bußgeldstelle nicht sogar selbst froh über das Urteil sein könnte. Immerhin hätten sich damit einige Verfahren auf seinem Tisch erledigt, da könnte er beruhigt die Akten zumachen und sich auf den Schwurbelrichter berufen. Und vielleicht findet er persönlich das Urteil ja sogar gut und möchte auf keinen Fall den Staatsanwalt belästigen.
Ich fürchte, das Teufelchen denkt einfach zu oft quer.
 

Offline Sandmännchen

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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #20 am: 6. Januar 2022, 13:32:29 »
Für optimalen CO2-Rausch empfohlen:



Komischerweise hat da noch nie irgendwer protestiert.
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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #21 am: 6. Januar 2022, 21:22:43 »
Wenn zu viele gegen CO2-Rückatmung wettern, gibts ab nächstem Herbst nur noch Gasmasken und Kreislaufgeräte.
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #22 am: 7. Januar 2022, 11:12:00 »
Rebreather dürften die finanziellen Mittel der meisten QDs übersteigen.
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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #23 am: 7. Januar 2022, 21:00:45 »
Off-Topic:
Nach dieser Begründung kommt es auf eine Verfassungswidrigkeit der Verbotsnorm für die konkrete Entscheidung nicht mehr an, dann bedarf es also auch keiner Vorlage nach Art. 100 GG. Folglich hätte es also auch gar keiner Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit bedurft (für den Studenten: Das ist der Unterschied zwischen Gutachten und Urteil).
Das mag man als einen Unterschied ansehen können. Es ist aber keinesfalls der maßgebliche.

Gleichwohl meint das Gericht, seinen unmaßgeblichen Senf zur Verfassungswidrigkeit dazugeben zu müssen.
Für den Studenten: Das Fremdwort für eine solche Passage lautet "obiter dictum".

Die Verordnung ist formell verfassungswidrig, weil die Zuständigkeitsverordnung, mit der die Landesregierung das entsprechende Ministerium ermächtigt hat, aufgrund einer Verletzung des Zitiergebots verfassungswidrig ist.
Das kann das Gericht so sehen und auch entscheiden. Richtervorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG sind nur für formelle Gesetze, d.h. Parlamentsgesetze, zulässig. Rechtsverordnungen fallen nicht unter diesen Begriff und können daher von jedem Gericht und nicht nur vom BVerfG verworfen werden. Das Verwerfungsmonopol des BVerfG besteht (u.a.) aus Respekt vor dem parlamentarischen Gesetzgeber - das ist die Exekutive nicht.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 

Online Judge Roy Bean

Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #24 am: 7. Januar 2022, 21:57:34 »
Off-Topic:


1. Ich präzisiere: Nichteingehen auf nicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen ist nicht der einzige, aber schon ein wesentlicher Unterschied zwischen Gutachten und Urteil.

(„A könnte durch Kaufvertrag Eigentum erworben haben.“ - „Es mag dahinstehen, ob die Klage zulässig ist. Denn sie ist jedenfalls unbegründet.“ - sorry, kleiner Insidergag, für den Paragrafenlehrling: Don‘t try this at home!)

2. Herrensprache wie „obiter dictum“ erschreckt die nichtjuristischen Mitforisten (soll es geben) vielleicht zu sehr und ist deshalb sparsam zu gebrauchen.

3. Das AG Weimar hat die Nichtvorlage - tragend - damit begründet, dass die Betroffenen wegen ihrer Atteste ohnehin freizusprechen seien. Die „Ohrfeigentheorie“ zu Art. 100 GG käme noch hinzu. Aber es gibt ja bekanntlich nichts Richtiges im Valschen.


.
« Letzte Änderung: 7. Januar 2022, 22:18:44 von Judge Roy Bean »
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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #25 am: 7. Januar 2022, 22:03:18 »
Off-Topic:
Ich glaub', mit "obiter dictum" kann man hier niemanden erschrecken.   ^-^

Man fragt sich nur, warum die Abkürzung "ot" ist. Ist das ein Zugeständnis an die Franken?
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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #26 am: 7. Januar 2022, 23:16:07 »
Off-Topic:
Yay! Schwanzvergleich! :dance:

Auch im Gutachten geht man zuweilen (lies: häufig) nicht auf nicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen ein.

Für den Studenten: Oberstes Gebot: Fertig werden!
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