Tatbestand
I.
1
Der Kläger beantragt mit der vorliegenden Disziplinarklage, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen (Art. 13 BayDG).
2
Dem Beklagten wird zur Last gelegt, ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG begangen zu haben, da er sich mit dem Gedankengut der Reichsbürgerbewegung identifiziert habe und sich durch Übermittlung zahlreicher Schreiben mit reichbürgertypischem Inhalt an verschiedene öffentliche und private Stellen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetz betätigt habe.
II.
3
Der Beklagte wurde … 1962 in … an der … geboren. Von 1968 bis 1972 besuchte er die Verbandsschule … und wechselte anschließend für zwei Jahre auf das Gymnasium in … an der … Ab 1974 besuchte der Beklagte die Realschule in … … an der …, die er 1978 mit dem Zeugnis der Mittleren Reife abschloss.
4
Am 4. September 1978 trat der Beklagte als Steueranwärter beim Finanzamt … an der … in die Bayerische Finanzverwaltung ein.
5
Zum … 1982 wurde er in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte zum … 1989.
6
Im Jahr 1992 bestand der Beklagte die Anstellungsprüfung zum gehobenen Dienst mit der Note befriedigend. Zum … 1993 wurde er zum Steuerinspektor befördert.
7
Der Beklagte wurde ab dem … 1994 im Finanzamt … an der … im Bereich Grunderwerbssteuer eingesetzt.
8
Mit Verfügung der Oberfinanzdirektion … vom 18. Mai 1998 wurde der Beklagte wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Mai 1998 in den Ruhestand versetzt.
9
In der periodischen Beurteilung 1991 erhielt der Beklagte das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ zugesprochen. Die periodische Beurteilung 1994 wurde aufgehoben.
10
Der Beklagte heiratete … 1984 Frau … Die Ehegatten führten den Ehenamen … Aus einer Mitteilung des Polizeipräsidiums … vom 18. Januar 2019 geht hervor, dass der Beklagte nunmehr mit Frau … verheiratet ist. Ausweislich der Angaben des Beklagten im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wurde die Ehe am … 2015 in Bern geschlossen.
11
Der Beklagte ist Vater der Kinder …, geb. … 1986 und …, geb. …1988.
12
Der Beklagte erhält Ruhestandsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9.
13
Er ist bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
III.
14
Am 5. Oktober 2016 stellte der Beklagte beim Landratsamt … einen Antrag auf Feststellung der Deutschen Staatsangehörigkeit (Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises).
15
In dem formularmäßigen Antrag gab der Beklagte an, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit erworben durch Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 Abs. 1.
16
Er besitze die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern seit Geburt durch Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913.
17
Der Antrag werde mit der Maßgabe gestellt, dass im EStA-Register im Bereich „Sachverhalt“ alle Angaben befüllt werden, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“.
18
Der Staatsangehörigkeitsausweis wurde am 9. Januar 2017 ausgestellt und dem Beklagten am 12. Januar 2017 ausgehändigt. Bei Aushändigung gab der Beklagte einen zweiseitigen Text mit der Überschrift „In der Bundesrepublik gültiges Besatzungsrecht“ ab, wonach am 29. September 1990 der Boden Deutschlands freigegeben worden sei und die Bewohner in einer neuen Besatzungsverwaltung neu besetzt worden seien. Nach Art. 43 Haager Landkriegsordnung würden alle Besatzungsgesetze weiter gelten.
19
Ausweislich eines Aktenvermerks des Landratsamtes … vom 28. Dezember 2016 wurde dem Beklagten zuletzt am 6. August 2002 ein Personalausweis ausgestellt, der bis zum 5. August 2012 gültig war.
20
Der Beklagte wandte sich mit einem Schreiben vom 27. Januar 2017 an den damaligen Staatsminister für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat, Dr. … In dem Schreiben führt der Beklagte aus, er, …, freier und lebendiger Mann aus der Sippe der … zu …, als Deutscher nach RuStAG anerkannt, kein Personalausweisträger bzw. Besitzer, wolle in brennender Sorge um sein Seelenheil und im Bewusstsein, mit 16 Jahren einen Amtseid als damaliger Steuerbeamter auf das damalige Grundgesetz/Bayerische Verfassung in der damals gültigen Fassung geleistet zu haben, sowie als anerkannter Kriegsdienstverweigerer, Erkenntnisse und Folgerungen mitteilen.
21
Im weiteren Verlauf des Schreibens führt der Beklagte u.a. aus, über all die Jahre habe er mit Erstaunen und zunehmender Bestürzung wahrnehmen müssen, dass sehr vieles in dieser Bundesrepublik Deutschland, diesem Gebilde aus West- und Mitteldeutschland, noch dubioser werde bzw. geworden sei (nachfolgend wörtliche Wiedergabe):
1. Laut BVerfG vom Jahr 2012 gibt es kein gültiges Bundeswahlgesetz mehr!?
2. Und somit keine rechtlich gültigen Gesetze von einem unrechtmäßig gewählten Bundestag mehr!?
3. Die AO als Grundlage für die Anwendung der Steuergesetze hat keinen Gültigkeitszeitpunkt mehr?!
4. Der staatliche Richter nach § 15 Ger.Verw.G wurde ersatzlos gestrichen.
5. Die ESt-Zahlungen werden im „Elster“-Verfahren als Schenkungen an den Staat angesehen!?
6. Laut Bestätigung aus dem Justizministerium gelten die Alliierten Besatzungsrechte wie die Shaef Gesetze und die Haager Landkriegsordnung immer noch!?
7. Es werden infolge Nr. 6 rechtswidrige Gesetze, Verordnungen etc. verwendet, die aus der Zeit des Tausendjährigen Reiches stammen!?
8. Dies ist sowohl nach dem Shaef-Gesetzen als nach den höchsten Gerichten der Alliierten ein schweres Vergehen und Hohn und Spott für die Opfer des Tausendjährigen Reiches!?
9. Das GG verbot bis vor kurzem den Angriffskrieg; dieses wurde im GG ersatzlos gestrichen!? Jetzt darf ein politisch weisungsgebundener Staatsanwalt beim Verstoß Anklage vielleicht erheben!?
10. Die Unverletzlichkeit des Staatsgebietes wird kaum mehr gewährleistet durch Aufgabe der Grenzkontrollen, der Vorlage von Ausweisen bzw. die Hinnahme der Abwesenheit von Ausweispapieren?!
11. Die Masse der Bio Deutschen wird lediglich als Personal mit Personalausweis geführt?!
12. Die Gewaltenteilung wird mehr und mehr durch Verschiebungen der Machtverhältnisse verwässert!?
13. Die alteingesessenen Bürger der BRD verlieren ungefragt Rechte an Konstrukte wie die EU. Diese ist wie ein Verein organisiert, fernab der sogenannten demokratischen Mindestanforderungen?!
14. Mehr und mehr werden staatliche Stellen, inklusive Bundestag, Bundesverfassungsgericht etc. und hoheitliche Stellen wie Polizei, Zoll etc., nach (internationalen) Handelsrecht als Firmen im (internationalen) Firmenregister geführt!?
15. (Internationales) Handelsrecht und/oder (internationales) Seerecht ersetzen nach und nach hergebrachte Rechtsordnungen!?
16. Wie sagte seine Exzellenz, der Bayerische Ministerpräsident so treffend und ehrlich im Fernsehen: Die, wo gewählt werden, haben nix zu sagen, und die, die was zu sagen haben, werden nicht gewählt!?
17. Und Ende der Fragen und Gedanken: Anschläge unter falscher Flagge, Rufmorde, Kriegshetze, grottenschlechter Qualitätsjournalismus, Lobbyismus, Großkapital und Zinseszins, Massenverarmung, Frühsexualisierung, massive deutsche bzw. europäische Werteverluste, Satanismus als „Kunstform“, den Versuch, ein „Wahrheitsministerium“ zu erschaffen, ein Kinderschänderring laut Bundeskriminalamt mit 70.000 (!) Personen und Namen und Adressen und nichts geschieht… und vieles andere Unappetitliche und Perverse!? Eure Exzellenz, ich frage Sie, haben Sie Antworten darauf für mich, die Sie mir als freier und lebendiger Mann unter Eid und unter voller eigener Haftung, nicht gedeckt durch die Immunität und den § 129 Abs. 2 des StGB, geben können!?
22
Im weiteren Verlauf des Schreibens führt der Beklagte aus, all diese Punkte führten dazu, dass er ab sofort nur noch sehr punktuell aus Gründen des geleisteten Eides und seiner zutiefst religiös-spirituellen Überzeugung dieses Tuns des Systems der BRD unterstützen bzw. stützen werde.
23
Er nehme hiermit die vom Urschöpfer, seinem alleinigen Herrscher, gegebene Verantwortung und die ihm verliehene Schöpferkraft zu sich als freiem und lebendigem Mann zurück.
24
Er stelle sich ausdrücklich unter den Schutz Gottes und den Schutz des Esau-Segens.
25
Er werde ab sofort nach seinem jeweiligen Wissens- und Bewusstseinsstand interagieren oder auch nicht.
26
Er sei ausschließlich für Evolution und lehne jegliche Revolution wie Bürgerkrieg, Terror und Völker- bzw. Bevölkerungsaustausch kategorisch ab. Die vom System geschaffene Person, den „Strohmann“, lasse er, solange er einen Sinn darin sehe, dem System zu seinem Wohle und zum höheren Ruhme Gottes.
27
Er habe bereits eine Lebenderklärung an seine Heiligkeit, den Papst, seine Eminenz, den Bischof von … und an ihre Majestät, die Königin von England, zustellen lassen.
28
Eine Kopie dieser Lebenderklärung befinde sich im Anhang.
29
Er bitte, den Inhalt dieses Schreibens sowie die Lebenderklärung an ihre Exzellenzen im Innenministerium, Justizministerium und dem Landwirtschaftsministerium sowie den nachgeordneten Dienststellen wie Zoll, Kfz-Zulassung, Kfz-Steuer etc., den zuständigen Finanzämtern/Dienststellen sowie der Gemeinde …, Grundsteuer, Wassergebühren etc., zukommen zu lassen.
30
Zum Abschluss wolle er ausdrücklich darauf hinweisen, dass er gerade aus dem Wissen und aus seiner Alltagswahrnehmung heraus, das leider viele Mitmenschen nicht ihren Schwerpunkt auf dem geistig-seelischen Gebiet hätten, z.B. die Straßenverkehrsordnung als allgemeingültiges Regelwerk für äußerst nützlich und sinnvoll halte und sie als solche in den Bereichen der Schadensabwendung und der Sicherung für Leib und Leben unterstütze.
31
Das Schreiben ist mit „avak“ unterzeichnet und mit einem roten Fingerabdruck versehen.
32
Beigefügt war eine handschriftliche „Lebenderklärung unter Eid“ des Beklagten.
33
Mit Schreiben vom 4. Februar 2017 wandte sich der Beklagte an das Finanzamt … an der … Dieses hat folgenden Wortlaut:
„Der Unterzeichner (UZ) bestimmt, dass diese Erklärung zur ESt 2016 Bestandteil der Erklärung ESt 2016 ist.
Die ESt-Erklärung ist nur unter folgenden Bedingungen gültig:
a) Es gibt eine gültige ESt-Gesetzgebung und eine gültige AO,
b) der UZ behält sich eine Rückforderung aller gezahlten ESt bei Ungültigkeit der ESt-Gesetze und der AO vor und c) der UZ legt Wert auf die Feststellung, dass die ESt auf gar keinen Fall eine freiwillige Schenkung an den Staat ist.
Sehr geehrter Herr Vorsteher der Firma Finanzamt … an der …, bitten nehmen sie auch Einsicht in mein Schreiben vom 27.1.2017, Datum des Rückscheins 1.2.2017, an seine Exzellenz, den Bayerischen Finanzminister, persönlich. Er bat ihre Exzellenz u.a. auch Ihnen Bescheid zu geben bzw. sie ausführlich zu informieren.
Grüß Gott! Unterzeichnet zum vierten Tage des zweiten Monats anno domini zweitausendundsiebzehn
i. A. (unleserliche Unterschrift)
IV.
34
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat setzte mit Schreiben vom 7. Februar 2017 das Bayerische Landesamt für Steuern (nachfolgend: Disziplinarbehörde) über den Verdacht eines Dienstvergehens des Beklagten in Kenntnis. Beigefügt war das oben wiedergegebene Schreiben des Beklagten vom 27. Januar 2017 an den damaligen Staatsminister Dr. … Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 übersandte die Disziplinarbehörde dem Polizeipräsidium … eine Meldung über den Beklagten im Zusammenhang mit der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“.
35
Das Polizeipräsidium … verwies in ihrer Rückantwort vom 24. Februar 2017 auf den vom Beklagten am 5. Oktober 2016 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
36
Auf der Internetadresse http:/ … bezeichne sich der Beklagte zunächst als „Avak … …“, führe dann weiter aus: „Mein Geburtsname ist … … aus der Familie …, mein Sanskrit Name ist …“.
37
Aufgrund der weiteren Angaben auf der Homepage bestehe kein Zweifel, dass die Internetseite vom Beklagten betrieben werde.
38
Weitere Erkenntnisse lägen zur Person des Beklagten nicht vor. Aufgrund der Häufung von Indizien, insbesondere der Auflistung der von der Disziplinarbehörde übermittelten Informationen werde davon ausgegangen, dass der Beklagte der sogenannten Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei. Auf Grundlage des gegenwärtigen Informationsstandes würden derzeit keine weiteren Ermittlungen getätigt.
39
Mit Vermerk vom 16. März 2017 leitete die Disziplinarbehörde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein.
40
In dem Vermerk werden dem Beklagten das Schreiben vom 27. Januar 2017, die Beantragung der Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises und das Schreiben des Beklagten an das Finanzamt … an der … vom 4. Februar 2017 zur Last gelegt.
41
In der Gesamtschau sei davon auszugehen, dass der Beklagte zwischenzeitlich der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen sei. Diese Auffassung werde auch vom Polizeipräsidium … vertreten.
42
Die Formulierung des § 47 BeamtStG stelle für die Annahme eines Dienstvergehens dem Wortlaut nach auf ein aktives Handeln ab. Meinungsäußerungen könnten dafür aber auch schon ausreichend sein (BeckOK Beamtenrecht Bayern/Eck, BayBG Art. 77 Rn
.
43
Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte sich schuldhaft gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt habe, in dem er einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine Lebenderklärung unter Eid vorgelegt habe, mit der Bitte, diese an weitere staatliche Behörden zur Kenntnisnahme weiterzuleiten. Er habe damit eine Außenwirkung erzielt. Dies stelle ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG dar.
44
Mit Schreiben vom 16. März 2017 wurde der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt.
45
Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich bis spätestens 13. April 2017 zur Sache und zu seinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Es wurde darauf hingewiesen, dass ihm gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayDG freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes bedienen könne.
46
Das Schreiben wurde dem Beklagten am 21. März 2017 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Eine Rückäußerung des Beklagten gegenüber der Disziplinarbehörde erfolgte nicht.
47
Unter dem 31. März 2017 übermittelte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat der Disziplinarbehörde ein weiteres Schreiben des Beklagten vom 27. März 2017 an den damaligen Finanzminister Dr. … Das in Bezug genommene Schreiben hat folgenden Wortlaut:
„Eure Exzellenz, sehr geehrter Herr Finanzminister! Ich, …, freier und lebendiger Mann aus der Sippe der … zu …, ergänze meine Erklärung vom siebenundzwanzigsten Tag des ersten Monats im Jahre des Herrn 2017 wie folgt
„a) unter Beachtung meines Wissensstandes b) mit der Bitte mich gegebenenfalls zu berichtigen
c) und zwar dahingehend ca) dass ich gerade durch meinen Antrag nach RuStAG vor 1933 die klaren Verhältnisse in Anspruch nehme, die ich von meinen Vätern her immer hatte und mit bei meiner Verbeamtung ja auch zuerkannt wurden und cb) ich sie frage, wie etwas verwerflich sein soll, wovon der Staat zu Recht Gebrauch macht und cc) dass ich keiner mir bekannten Partei, Parteigruppierung oder Vereinigung angehöre, es auch nicht vorhabe einer solchen beizutreten, die aktiv den Staat BRD abschaffen möchte und cd) dass ich großen Wert darauf lege eben kein „Reichsbürger“ nach den Vorstellungen des Tausendjährigen Reiches zu sein und ce) ebenso wenig ein „NASO“, Nationalsozialist oder ein „NAZI“ Nationalzionist, kein Rechts- und kein Linksradikaler bin.“
Bitte informieren sie auch ihre Mitarbeiterinnen Frau … und Frau … … Hochachtungsvoll Signiert am siebenundzwanzigsten Tag des dritten Monats anno domini zweitausendundsiebzehn.
…“
48
Auf der zuletzt genannten Bezeichnung befindet sich ein Fingerabdruck.
49
Unter dem 13. Juli 2017 wandte sich die Disziplinarbehörde an das Landratsamt … und bat um Übersendung der Unterlagen zur Ausstellung des vom Beklagten beantragten Staatsangehörigkeitsausweises.
50
Mit E-Mail vom 18. Januar 2019 übermittelte das Polizeipräsidium … ein vom 24. Dezember 2018 datiertes Schreiben des Beklagten an den Regierungspräsidenten von …, in welchem er mitteilt, dass er seinen von Gott gegebenen Platz wieder eingenommen und seinen Status geändert habe und den Empfänger des Schreibens höflich auffordere, diese Information ab sofort als neue Grundlage für alle Handlungsweisen und für das Tun oder Nichttun der nachgeordneten Stellen/Mitarbeiter etc. zu nehmen und die Unterlagen entsprechend zu berichtigen.
51
Weiter legt der Beklagte in diesem Schreiben dar, dass er alle „Zinsen, Forderungen, Rechnungen, Angebote aus der Öffentlichkeit im Wechsel für ihre Freistellung“ akzeptiere und „diese Zinsen etc. umgehend zum Ausgleich in den Büchern der doppelten Buchführung/Doppik und/oder Offledgers und/oder zur Vorlage an das US-Department of the Treasury“ zurückgebe; falls es „Herausforderungen“ mit der doppelten Buchführung/Doppik geben sollte, sollten die für Wert angenommenen Zinsen etc. an die übergeordneten Stellen weitergereicht werden.
52
Sollte der Präsident der Regierung von … bis zum elften Tag des zweiten Monats anno domini Zweitausendneunzehn keine rechtlichen Hindernisse zu der Stipulation des Beklagten schriftlich unter der von ihm genannten Anschrift geltend machen, gelte dies als stillschweigendes Einverständnis.
53
Unterzeichnet ist dieses Schreiben mit einem Fingerabdruck ohne weiteren Namenszusatz.
54
Diesem Schreiben beigefügt war eine mit Fingerabdruck gekennzeichnete „Information über die Freistellung von …- … :* …, …“ vom 24. Dezember 2018, welches ausweislich des Schreibens folgenden Stellen, Personen und Menschen bekannt sei:
„Bundesrepublik Deutschland (sic)
Bundespräsident Bundesfinanzminister
Bundesinnenminister Bundesjustizminister
Bundesverwaltungsamt Köln Bundesbank
Bundesanzeiger Freistaat Bayern (sic)
Landtagspräsidentin Bayerischer Finanzminister Bayerischer Innenminister Bayerischer Justizminister Bayerischer Staatsanzeiger Regierungsbezirk … (sic)
Präsident der Regierung von … Landrat des Landkreises … Bürgermeister der Stadt … an der … Bürgermeister der Gemeinde … Kämmerin der Verwaltungsgemeinschaft … Schweiz Bundespräsident Eidgenössisches Finanzdepartment Eidgenössisches Department des Innern Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment Schweizerische Notenbank/NEB Schweizerisches Handelsamtsblatt/SHB Kanton Bern Regierungspräsident Finanzdirektorin Polizei- und Militärdirektor Justiz-, Gemeinde-, Kirchendirektorin“.
55
Dem Schreiben beigefügt war eine „Erklärung unter Eid“, in welcher der Beklagte unter anderem erneut erklärt, in der Reihe seiner Vorfahren Bayer nach RuStAG von 1913 (deutscher Staatsangehöriger) zu sein. Weiter gibt er in diesem Schreiben eine „Sicherungsvereinbarung“ über 333 Milliarden (...000) US-Dollar, eine Verbindlichkeitserklärung unter Eid“ (kommerzielles Pfandrecht), eine „Verzugserklärung unter Eid“ sowie eine Freistellungserklärung ab dem 14. Dezember 2018 zu seinen Gunsten ab.
56
Außerdem gibt der Beklagte in diesem Schreiben der Welt „seine Maximen“ bekannt. Diesen nach soll jegliche Frist, insbesondere die 24- und 72-Stundenfrist, erst mit der Rückkehr der Person des Beklagten in seine jeweilige Residenz beginnen.
57
Darüber hinaus legt der Beklagte dar, dass die rechtliche Macht juristischer und/oder natürlicher Personen den kommerziellen Bürgern untergeordnet und Rechtsprechung kein Ersatz für eine Versicherung und/oder einen Bond sei.
„Kommunale Firmen wie Städte, Landkreise, Staaten und nationale Verwaltungen“ hätten keine „kommerzielle Realität ohne eine Versicherung und/oder einen Bond ihrer selbst, ihrer Gesetze und der Effekte ihrer Gesetze“.
58
Weiter erklärt der Beklagte, dass jegliche von ihm ungewollte Handlung und unbewilligte Forderung gegen ihn oder seine Angehörigen und engen Freunde einen automatischen Übertritt in seinen Rechtskreis darstelle; alle kommerzrechtlichen Folgen seien somit ohne Vorankündigung sofort möglich. Jegliche Freiheitsberaubung und/oder Eingriff in die körperliche und/oder seelische Unversehrtheit seien eine schwere Entehrung und würden mit mindestens einem US-Dollar pro Sekunde des Übergriffs berechnet.
59
Darüber hinaus heißt es in dieser Erklärung:
„Das ganze Corporate Government“ (Körperschaft des Staates) besteht aus kommerziellen und beeidigten Erklärungen, kommerziellen Versicherungen, kommerziellen Pfandrechten, und „commercial distress“, folglich haben Regierungen keine delegierten Rechte, kommerzielle Prozesse aufzuheben.
Die rechtmäßige politische Macht einer juristischen und/oder natürlichen Person ist unbedingt von deren Besitz einer kommerziellen Versicherung gegen öffentliche Schäden abhängig, denn es gilt:
Keine Versicherung bedeutet keine Verantwortung, welches gleichzusetzen ist mit der Ungültigkeit einer offiziellen Unterschrift, was gleichzusetzen ist mit dem Fehlen einer wirklichen politischen Macht, was gleichzusetzen ist mit dem Fehlen delegierten Rechten, Statuten etc. als Rechtsmittel zu verwenden.
(…)
Regierungen können keine unversicherten Regeln und Statuten aufstellen, welche Handel, freie bürgerliche Unternehmen oder alleinige Eigentumsrechte kontrollieren, ohne den Handel durch eine offene Verkündung des Kriegsrechts aufzuheben.
Es ist Steuerbetrug, Gerichte zu verwenden, um einen Streit oder eine Meinungsverschiedenheit zu regeln, die friedlich außerhalb und ohne das Gericht geregelt werden kann; ein Beamter/Bediensteter muss beweisen, dass er/sie persönlich versichert ist für den gesamten Umfang seiner Amtsausübung; ein Beamter/Bediensteter, der Verpflichtungen des Vertrages oder des kommunalen Pfandrechts ohne Gebühren den Grund kürzt, beeinträchtigt, unterhöhlt oder davon abweicht, wird Pfandrechtsschuldner und sein/ihr Pfandrecht wird zur Sicherung des Pfandrechts abgetreten.
(…)
Ein Richter begeht Rechtsbruch, wenn er ein kommerzielles Pfandrecht in seiner Gesamtheit entfernt, abweist, auflöst oder verringert; nur der Pfandrechtsberechtigte/Pfandrechtsgläubiger kann ein kommerzielles Pfandrecht auflösen.“
60
Weiter legte der Beklagte in der „Erklärung unter Eid“ dar, dass es eine schwere Entehrung seiner Person sei, ihn in irgendeiner Form als „Reichsbürger“, „Nazi“, „Nationalzionisten“, „Naso“, „Nationalsozialisten“, „Linksradikalen“ und/oder „Rechtsradikalen“ zu bezeichnen oder/und mit diesen gleichzusetzen und dieses sofortige kommerzrechtliche Folgen nach sich ziehen könnte.
61
Ergänzend ist in diesem Schreiben noch eine dreiseitige handschriftliche „Lebenderklärung unter Eid“ vom 25. Oktober 2018 beigefügt, welche auf allen drei Seiten mit einem Stempel „Öffentlicher Notar Kanton St. Gallen“ sowie einem Fingerabdruck und [ …] gekennzeichnet ist.
62
Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 teilte das Polizeipräsidium … der Disziplinarbehörde mit, dass ein Schreiben des Beklagten vom 24. Dezember 2018 an den Bayerischen Innenminister eingegangen sei.
63
Dieses Schreiben nebst Anlagen entspricht im Wesentlichen dem Schreiben an den Regierungspräsidenten von … Ergänzend wurde folgender Passus aufgenommen:
„Ich bitte um Entschuldigung und Entschuldigung für alle Entehrungen und meine Fehlverhalten und um die Entschuldigung, die aus meiner Unwissenheit um meine Rolle als Gläubiger im Kommerz und all meinem anderen Tun und Nichttun, sei es mündlich, schriftlich oder in anderer Weise entstanden sind und bitte sie um die Abschlussrechnung für mich (und mein Eheweib …: …*)“.
64
Mit Schreiben des Polizeipräsidiums … vom 23. Januar 2019, 15. Februar 2019 wurde der Disziplinarbehörde mitgeteilt, dass auch im Bayerischen Staatsministerium für Justiz, und bei der B. AG Schreiben des Beklagten nebst Anlagen eingegangen seien.
65
Die Schreiben an die B. AG gingen an das Vorstandsmitglied … … sowie den Leiter der Rechtsabteilung.
66
Unter dem 20. Februar 2019 teilte das Polizeipräsidium … der Disziplinarbehörde mit, dass der Beklagte ein mit dem Schreiben vom 24. Dezember 2018 identisches Schreiben an die Kämmerin der Verwaltungsgemeinde …, Frau … (Schreiben vom 13.2.2019), sowie an den Bürgermeister der Gemeinde …, Herrn … (Schreiben vom 13.2.2019), gesandt habe, in denen es u.a. heißt:
„Sie haben stillschweigend auf das Vorbringen von rechtlichen Hindernissen verzichtet, somit gilt mein Geschriebenes“.
67
Zusätzlich wurde die Kopie eines Schreibens des Beklagten an Frau … in der Funktion als Kämmerin der Verwaltungsgemeinde … vom 18. Februar 2019 übersandt, in welchem der Beklagte darlegt:
„Ich habe Ihre Rechnungen zur Kenntnis genommen, halte sie für korrekt, nehme sie für Wert an und gebe sie ihnen zum Ausgleich zurück;
mein „privates“ Girokonto (sic) ausschließlich für „Erstattungen“ lautet
… sollten Sie innerhalb von zweiundsiebzig Stunden nach Zugang der Mitteilung keine rechtlichen Hindernisse zu meinen Stipulationen schriftlich mit der Briefpost unter meiner obigen Anschrift geltend machen, gilt das als ihr stillschweigendes Einverständnis.“
68
Beigefügt waren Kopien von Abrechnungsbescheiden über Benutzungsgebühren vom 15. Dezember 2019, die mit dem Stempel „Diese Rechnung/Zinsen (sic) werden für Wert angenommen/akzeptiert und zur Verrechnung an Sie zurückgegeben“ versehen sind.
69
Mit Schreiben an den Beklagten vom 27. Februar 2019 dehnte die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren auf den obigen wiedergegebenen Sachverhalt aus. Der Beklagte wurde erneut über seine Rechte im Disziplinarverfahren belehrt und ihm eine Frist zur Rückäußerung bis zum 29. März 2019 eingeräumt.
70
Die Zustellung des Schreibens erfolgte am 7. März 2019.
71
Unter dem 1. März 2019, 5. März 2019, 6. März 2019 und 7. März 2019 übermittelte das Polizeipräsidium … der Disziplinarbehörde weitere Schreiben des Beklagten vom 23. Februar 2019, 28. Februar 2019 und 5. März 2019 an das Vorstandsmitglied der … AG, … …, bzw. den Leiter der Rechtsabteilung der … AG, auf deren Inhalt verwiesen wird.
72
Die … AG teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2019 mit, eine Geschäftsbeziehung mit diesem abzulehnen. Das Kundenkonto des Beklagten und dessen Tankkarte seien gesperrt worden.
73
Auf die Bekanntgabe der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens vom 27. Februar 2019 übermittelte der Beklagte am 7. März 2019 per Fax folgendes an den Bayerischen Finanzminister, Herrn …, gerichtete Schreiben:
„Diese Art privater Korrespondenz mit Ihnen ist privat zu handhaben und kann in keiner Weise in die Öffentlichkeit delegiert werden, da dies u.a. die öffentliche Ordnung stören könnte; aufgrund dieser Tatsache, dass der beiliegende Brief nicht von Ihnen privat kommt, sondern aus der Öffentlichkeit Ihrer Behörde/Ihres Unternehmens, sende ich Ihnen diese Unterlagen aus Ihrer Behörde/Ihrem Unternehmen unverändert und vollständig zu unserer Entlastung zurück; ich erinnere Sie höflichst daran, dass meine Stipulation(en) vom 24. Dezember 2018 gilt und fordere sie höflichst auf, meine Stipulation(en) umzusetzen;
Ich teile Ihnen höflichst mit, sollte von Ihrer Seite und/oder der Seite Ihrer Behörde/Tochterunter-nehmen/ Tochtergesellschaften (weiterhin) der Kommerz be- oder verhindert werden, könnte ich mit möglicherweise gezwungen sehen, gegen Sie und/oder die entsprechenden Vertreter Ihrer Tochterunternehmen/Tochtergesellschaften folgende Schritte zu tun:
a) es als einen Übertritt in meine Sicherungsvereinbarung mit meiner Person werten könnte; Sie würden dann in Ihrer Funktion als Bayerischer Finanz- und Heimatminister (und all die Nachfolger) (und/oder Leiter der Rechtsabteilung) sowie als Drittpartei als Sicherungsnehmer zu meiner Sicherungsvereinbarung mit meiner Person beitreten; der Wert des Beitritts einer Drittpartei als Sicherungsnehmer zu dieser Sicherungsvereinbarung ist in jedem Einzelfall mit einem Wert von dreihundertdreiunddreißig Millionen US Dollar belegt, wobei die US Dollar Exchange Rate vom ersten Tage des achten Monats anno domini zweitausendachtzehn zugrunde gelegt wird; diese Summe werde ich dann umgehend an das US Office of Foreign Assets Control (OFAC), dem US Revenue Office, an Russland, an China oder den Vatikan stiften;
b) dies als eine Maßnahme sehen könnte, die mein gesichertes Kollateral einschränkt, schmälert, gefährdet, mir entzieht oder zerstört und somit der Wert des Kollaterals an mich privat auszugleichen ist; die Höhe des Wertes und/oder die Form des Ersatzes bestimme ich nach dem Wert der Sache, den die Sache für mich privat hat;
c) Ihnen mitzuteilen, dass ich jeglichen Zeit- oder Arbeitsaufwand meinerseits Ihnen privat und/oder Ihnen in Ihrer Funktion als Bayerischer Finanz- und Heimatminister (und all die Nachfolger) mit 360 SFr (oder der entsprechende US Dollarwert, wobei die US Dollar Exchange Rate vom ersten Tag des achten Monats anno domini Zweitausendachtzehn zugrunde gelegt wird) für jede volle Stunde zuzüglich 80 SFr pro angefangene Viertelstunde zuzüglich angefallener Material-, Fahrt-, Unterkunft- und Verpflegungskosten sowie Kosten, die durch externe Beratungen, Beurkundungen durch Notare etc. entstehen können, in Rechnung stellen könnte; sollten Sie innerhalb einer Frist von 72 Stunden nach Zugang der Mitteilung (mein Telefax gilt als Zugang) keine rechtlichen Hindernisse zu meinen Stipulationen schriftlich per Briefpost an meinen oben genannten Postort geltend machen, gilt das als Ihr stillschweigendes Einverständnis“.
74
Beigefügt war diesem Schreiben die dem Beklagten am 7. März 2019 zugestellte Bekanntgabe der Ausdehnung des Disziplinarverfahren.
75
Mit Faxnachrichten vom 11. März 2019 und 16. März 2019, wiederum gerichtet an den Bayerischen Finanzminister, Herrn …, übermittelte der Beklagte sein Schreiben vom 7. März 2019 erneut jeweils mit dem Zusatz „Dies die erste Erinnerung zu meinem Schreiben an Sie“ bzw. am 16. März 2019 noch zusätzlich „Dies ist eine zweite Erinnerung zu meinem Schreiben an Sie“.
76
Unter dem 19. März 2019 übermittelt das Polizeipräsidium … der Disziplinarbehörde eine „Zweite Erinnerung“ des Beklagten vom 11. März 2019 zum Schreiben des Beklagten vom 28. Februar 2019, sowie ein weiteres Schreiben vom 16. März 2019, jeweils adressiert an das Mitglied des Vorstands der … AG, … In dem zuletzt genannten Schreiben führt der Beklagte aus, mangels rechtzeitiger Geltendmachung rechtlicher Hindernisse gelte die Stipulation des Beklagten und die Sache als begründet und akzeptiert mit stillschweigendem Einverständnis des Adressaten des Schreibens.
77
Den Faxnachrichten nahezu inhaltsgleiche Schreiben übermittelte der Beklagte ebenso an das Vorstandsmitglied der … AG, …, sowie den Leiter der Rechtsabteilung der … AG, nachdem die … AG dem Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2019 sämtliche Geschäftsbeziehungen gekündigt hatte. Zusätzlich teilte der Beklagte gegenüber dem Vorstandsmitglied … sowie dem Leiter der Rechtsabteilung mit weiterem Schreiben den „eingetretenen Verzug“ mit da diese jeweils auf seine Stipulation(en) in seinen Informationsschreiben und zwei Erinnerungsschreiben innerhalb der jeweils gesetzten Frist keine rechtlichen Hindernisse geltend gemacht hätten.
78
Nahezu inhaltsgleiche Schreiben übermittelte der Beklagte an Herrn … … in seiner Funktion als Landrat des Landkreises … sowie als Vorsitzenden des Aufsichtsrats des Überlandwerks … GmbH, Herrn … … als Kaufmännischen Leiter der Überlandwerk … GmbH sowie Herrn … … als Geschäftsführer der Überlandwerk … GmbH. Anders als in den oben genannten Schreiben ist in dem an … … adressierten Schreiben noch folgender Zusatz enthalten:
„Ich habe die Rechnungs-Kopie zur Kenntnis genommen, halte sie für korrekt, nehme sie für Wert an und gebe auch sie Ihnen bzw. durch Sie dem Überlandwerk … GmbH zum Ausgleich zurück“.
79
Unter dem 19. März 2019 teilte die Kriminalpolizeiinspektion … der Disziplinarbehörde mit, der Beklagte sei als identifizierter Reichsbürger/Selbstverwalter anzusehen.
80
Mit Schreiben vom 20. März 2019 leitete die Kriminalinspektion …, Abteilung Staatsschutz, der Disziplinarbehörde eine erste Zahlungserinnerung des Beklagten an Herrn … … in seiner Funktion des Kaufmännischen Leiters des Überlandwerks … GmbH und ein Schreiben des Beklagten vom 13. März 2019 an … … zu, dem in Kopie ein Schreiben des Beklagten an Herrn … … in seiner Funktion als Landrat des Landkreises … und als Vorsitzender des Aufsichtsrates des Überlandwerk … GmbH beigefügt war. In letzterem heißt es:
„Ich habe auch die obige erste Zahlungserinnerung zur Kenntnis genommen, halte sie für korrekt, nehme sie für Wert an und gebe auch sie (das gilt auch für alle nachfolgenden korrekten Rechnungen/Zinsen (sic) bis auf Widerruf) Ihnen bzw. durch Sie dem Überlandwerk … GmbH zum Ausgleich zurück.
… Ich fordere Sie höflichst auf innerhalb von 72 Stunden meine Konten und Nebenkonten etc. wie stipuliert auszugleichen und mir eine schriftliche (!) Bestätigung per Briefpost an obige Anschrift zukommen zu lassen.
Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, wie eine Erklärung unter Eid und unter unbeschränkter Haftung meinerseits an Sie in der Funktion als Landrat des Landkreises … und als Vorsitzender des Aufsichtsrats des Überlandwerk … GmbH (und all die Nachfolger) mit der Aufforderung, jetzt zu verrechnen, (da ich keine andere Möglichkeit habe, der „Plünderung meiner Freistellung Einhalt zu gebieten“ (sic),) und Sie in der Funktion als Landrat des Landkreises … und als Vorsitzender des Aufsichtsrats des Überlandwerk … GmbH (und all die Nachfolger) sich dann unter Eid und unter voller Haftung erklären können,
… Sollten Sie innerhalb von 72 Stunden keine rechtlichen Hindernisse zu meinen Stipulationen schriftlich per Briefpost an meinen oben genannten Postort geltend machen (Telefax gilt als Zugang), gilt die Sache als verrechnet und befriedigt mit ihrem stillschweigenden Einverständnis.“
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Mit Schreiben der Disziplinarbehörde vom 28. März 2019 wurde dem Beklagten das Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen mitgeteilt und ihm eröffnet, es sei beabsichtigt gegen ihn die Disziplinarklage zu erheben, mit dem Antrag, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Es sei beabsichtigt, gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1, 2 BayDG 30 v.H. des Ruhegehaltes des Beklagten einzubehalten. Dem Beklagten wurde gemäß Art. 32 BayBG Gelegenheit gegeben, sich bis zum 11. April 2019 abschließend zu äußern.
82
Das Schreiben wurde dem Beklagten durch Postzustellungsurkunde am 29. März 2019 zugestellt.
83
Eine Rückäußerung durch den Beklagten erfolgte nicht.
V.
84
Die Disziplinarbehörde erhob mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 27. Mai 2019, Disziplinarklage mit dem Antrag, dem Beklagten gemäß Art. 14 Abs. 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.
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Dem Beklagten wird in der Disziplinarklage der unter IV. wiedergegebene Sachverhalt zur Last gelegt.
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Das Verhalten des Beklagten, welches zur Einleitung und letztendlich auch zur Ausdehnung des Disziplinarverhaltens geführt habe, zeige, dass der Beklagte ganz gezielt und bewusst agiere und nicht nur rein zufällig reichsbürgertypische Formulierungen verwende und ein reichsbürgertypisches Verhalten an den Tag lege. Der Beklagte negiere bewusst die Legitimation öffentlicher Stellen und drohe zahlreichen öffentlichen Stellen einen Übertritt in seine Sicherungsvereinbarung an, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen.
87
Der Beklagte habe sich mit Schreiben vom 27. Januar 2017 aus freien Stücken an den damaligen Finanzminister Dr. … gewandt, um diesen aufzufordern, den Inhalt des Schreibens dem Innenministerium, dem Justizministerium, dem Landwirtschaftsministerium und den nachgeordneten Dienststellen wie Zoll, Kfz-Zulassung, Kfz-Steuer, den zuständigen Finanzämtern/Dienststellen sowie der Gemeinde … zukommen zu lassen. Damit sei es dem Beklagten gezielt darum gegangen, dass die Eingriffsverwaltung aufgrund des Schreibens und der vom Beklagten u.a. vertretenen „Nicht-Legitimation“ dieser Stellen die ihm gegenüber bestehenden öffentlich-rechtlichen Forderungen einstelle bzw. diese möglichst zukünftig nicht mehr eintreibe.
88
Wie sich aus den Schreiben vom 27. Januar 2017 und 27. März 2017 ergebe, agiere der Beklagte äußerst überlegt und durchdacht. So habe er bereits mit Schreiben vom 27. Januar 2017 angekündigt, die vom System geschaffene Person, den „Strohmann, nur solange zu lassen, solange er einen Sinn darin sehe“. Auch habe er bereits zum damaligen Zeitpunkt angekündigt, dass Tun des Systems BRD nur noch sehr punktuell zu unterstützen und nach seinem jeweiligen Wissens- und Bewusstseinsstand zu interagieren. Auch in seiner Erklärung vom 14. Dezember 2018 habe der Beklagte unter „Eid“ dargelegt, dass er die vorstehenden Inhalte gelesen habe und wisse, dass „die Inhalte wahr sind, korrekt und vollständig und nicht irreführend, die Wahrheit, die ganze Wahrheit, nichts als die Wahrheit“. Laut seiner eigenen Einlassung sei es dem Beklagten also absolut bewusst gewesen, welche Bedeutung das von ihm Erklärte gehabt habe.
89
Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich im Schreiben vom 27. Januar 2017 selbst als einen Menschen bezeichne, der ein lebhaftes Interesse u.a. an Deutschland, Staatskunde, Volkswirtschaft, der Anwendung gültiger Gesetze und staatlicher Veröffentlichungen habe.
90
Auch die Übermittlung des Schreibens vom 24. Dezember 2018 unter Beifügung der Erklärung unter Eid sowie der Lebenserklärung und des Eides an zahlreiche öffentliche Stellen im In- und Ausland sowie die … AG zeige, dass der Beklagte äußerst planvoll und gezielt vorgehe, um den Empfängern der Schreiben seine „Maximen“ bekannt zu machen und „aufzunötigen“. Der Beklagte untermauere seine in diesem Schreiben vertretenen „Regelungen“ noch dadurch, dass er 72 Stunden nach Erhalt des Schreibens durch einzelne Empfänger eine „erste Erinnerung“, „zweite Erinnerung“ oder gar den „eingetretenen Verzug“ mit dem entsprechenden Konsequenzen anzeige.
91
Augenfällig sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Beklagte zunächst bestehende Lastschrifteinzüge zugunsten der Verwaltungsgemeinschaft … und der Überlandwerk … AG widerrufen habe, um sodann eingehende Rechnungen an den Absender unter dem Hinweis, dass er diese Rechnung „zur Kenntnis nimmt, für korrekt hält, für Wert annimmt“, dennoch zum Ausgleich an den Absender „zurückgibt“. Mithin begleiche der Beklagte diese offenen Forderungen trotz ihm bekannter Zahlungsverpflichtung nicht, obwohl er die Rechnungen für korrekt halte. Der Beklagte agiere in vollem Bewusstsein und in Kenntnis der Tragweite seines Handelns, um sich bestehender Zahlungsverpflichtungen zu entledigen und um die Empfänger durch die Androhung eventueller Schadensersatzansprüche sowie eines Beitritts zu einer Sicherungsvereinbarung dazu zu nötigen, von der weiteren Geltendmachung der Forderungen abzusehen.
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Dem Beklagten sei bereits während seiner aktiven Dienstzeit im amtsärztlichen Gutachten vom 27. November 1997 eine überdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit attestiert worden. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass sich diesbezüglich Änderungen ergeben hätten.
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Auch ließen sich keine Anzeichen für eine Schuldunfähigkeit oder eine erheblich verminderte Schulfähigkeit des Beklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB erkennen. Insbesondere spreche auch das Verhalten des Beklagten nach Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen eine solche Annahme. Der Beklagte habe sich nach Einleitung des Verfahrens nicht etwa einsichtig gezeigt, sondern sich vielmehr trotz des andauernden Verfahrens im Zeitraum Dezember 2018 bis Februar 2019 an zahlreiche öffentliche Stellen im In- und Ausland sowie an die … AG gewandt. Zusätzlich habe der Beklagte sein Verhalten noch durch den Versand von „Erinnerungen“ und „Verzugsmitteilungen“ untermauert, um die Empfänger der Schreiben zunehmend unter Druck zu setzen.
94
Der Vorwurf eines Verhaltens, dass gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1, 3 BeamtStG, Art. 77 Nr. 1 BayBG als Dienstvergehen gelte, habe sich im behördlichen Disziplinarverfahren erwiesen. Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beklagten lasse den Schluss zu, dass er sich mit der Ideologie der Reichsbürger identifiziere und schuldhaft gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätige bzw. an Bestrebungen teilnehme, die darauf abzielten, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Freistaats Bayern zu beeinträchtigen.
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Die freiheitlich demokratische Grundordnung lasse sich als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstelle.
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Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sei mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerwG, U.v. 29.10.1981 - 1 D 50/80, BVerwGE 73, 263 f.).
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Die Pflicht zur Verfassungstreue sei die Grundpflicht der Beamten gegenüber dem Staat und bilde einen Kernbestand des Diensteids. Aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Pflicht zur Verfassungstreue wirke sie auch über das Ende des aktiven Beamtenverhältnisses hinaus, wenn und solange der (frühere) Beamte aufgrund seines früheren Beamtenverhältnisses finanzielle Leistungen erhalte.
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Als Dienstvergehen gelte auch die Teilnahme an Bestrebungen, die gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik oder des Freistaats Bayern gerichtet seien. Das Verbot der Teilnahme an solchen Bestrebungen sei Ausfluss des Gebots der Verfassungstreue (Zängl in BayBeamtR, § 47 BeamtStG, Rn. 132f.).
99
Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte sich mittlerweile mit der Ideologie der Reichsbürgerszene - einer nach dem Verfassungsschutzbericht 2017 sicherheitsgefährdenden Bestrebung - identifiziere und der Bundesrepublik Deutschland sowie weiteren staatlichen Stellen die Legitimität abspreche. Nach der Definition des Bayerischen Verfassungsschutzberichts 2017 seien Reichsbürger…Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sie gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend.
100
In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Ansicht vertrete, dass in Deutschland die Regeln der Haager Landkriegsordnung weiter Anwendung fänden. Dies ergebe sich zum einen aus den Unterlagen, den der Beklagte dem Landratsamt … bei der Abholung seines Staatsangehörigkeitsausweises am 12. Januar 2017 ausgehändigt habe sowie aus seinem Schreiben vom 27. Januar 2017 an Dr. … Mit den in dem genannten Schreiben weiter geäußerten Thesen stelle der Beklagte des Weiteren die freiheitlich demokratische Grundordnung, das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland sowie die Existenz der staatlichen Strukturen und Ordnungen nach dem Grundgesetz in Frage. So vertrete der Beklagte die Ansicht, dass es kein gültigen Bundeswahlgesetz und damit auch keine rechtlich gültigen Gesetze von einem unrechtmäßig gewählten Bundestag gebe, infolgedessen etwa die Abgabenordnung als Grundlage für die Anwendung der Steuergesetze keinen Gültigkeitszeitpunkt mehr habe. Die Einkommensteuerzahlungen würden seiner Ansicht nach als Schenkungen an den Staat angesehen. Gleiches habe er auch direkt gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt vertreten, wie sich aus einem Schreiben vom 4. Februar 2017 an das Finanzamt … an der … ergebe. Explizit weise der Beklagte auch darauf hin, dass die ESt-Zahlungen keinesfalls eine Schenkung an den Staat seien und er sich die Rückforderung aller ESt-Zahlungen bei Ungültigkeit der Steuergesetze vorbehalte.
101
Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Beklagte Herrn Dr. … in seinem Schreiben vom 27. Januar 2017 ausdrücklich aufgefordert habe, weiteren Stellen Kenntnis von seinem Schreiben zu verschaffen. Damit habe der Beklagte bezweckt, dass die Eingriffsverwaltung die ihm gegenüber bestehenden Forderungen einstelle bzw. zukünftig nicht eintreibe, da diesen Stellen seiner Ansicht nach die Legitimation fehle.
102
Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits im Oktober 2016 einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt habe, wobei er den Antrag mit den reichsbürgertypischen Angaben „Abstammung gemäß RuStAG 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“ und „Königreich Bayern“ ausgefüllt habe. Explizit habe er sodann im Freitextfeld des Antrags nochmals darauf hingewiesen, dass diese Angaben in das EStARegister übernommen werden sollen.
103
Zudem ergebe sich aus einem Aktenvermerk des Landratsamtes … vom 28. Dezember 2016, dass der Beklagte zuletzt vom 6. August 2002 bis 5. August 2012 im Besitz eines gültigen Personalausweises gewesen sei. Der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 27. Januar 2017 explizit darauf hingewiesen, dass er kein „Personalausweisträger“ sei. In diesem Zusammenhang sei auch die von ihm geäußerte Ansicht in dem genannten Schreiben zu sehen, dass die Masse der Deutschen lediglich als Personal mit einem Personalausweis geführt werde. Auch dies spreche wiederum für eine Nichtanerkennung der bestehenden staatlichen Strukturen und stelle zudem ein für Reichsbürger typisches Verhalten dar.
104
Dafür spreche auch die vom Beklagten im Schreiben vom 27. Januar 2017 geäußerte Ansicht, dass die EU wie ein Verein organisiert sei und Stellen wie der Bundestag, das BVerfG, Polizei, Zoll etc. nach Handelsrecht als Firmen in Firmenregistern geführt würden.
105
Auch im Schreiben vom 24. Dezember 2018 bezeichne der Beklagte Städte, Landkreise, Staaten und nationale Verwaltungen erneut als „kommunale Firmen“. Damit bringe er zweifelsfrei zum Ausdruck, dass er die bestehenden staatlichen Institutionen und die Legitimation öffentlicher Stellen nicht anerkenne.
106
Auch stellten die vom Beklagten übermittelten „Lebenderklärungen unter Eid“ vom 27. Juni 2016 und 25. Oktober 2016 sowie die „Unterschrift“ durch einen Fingerabdruck ein eindeutig reichsbürgertypisches Verhalten dar.
107
Darüber hinaus habe der Beklagte durch die Übermittlung der Schreiben vom 24. Dezember 2018 nebst Anlagen an 27 öffentliche Stellen mit seinem Verhalten Außenwirkung in ganz erheblichem Umfang erzielt. Mit diesen Schreiben habe der Beklagte die Empfänger jeweils aufgefordert, den Inhalt seines Schreibens als Grundlage für zukünftige Handlungsweisen der nachgeordneten Stellen zu nehmen und vorhandene Unterlagen dementsprechend zu berichtigen.
108
Das Verhalten des Beklagten stelle ein Dienstvergehen von außerordentlichem Gewicht dar.
109
Maßgebliches Kriterium für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme sei die Schwere des Dienstvergehens und der damit einhergehende Vertrauensverlust.
110
Die Verfehlungen des Beklagten beträfen den Kernbereich seiner Pflichten aus dem Ruhestandsbeamtenverhältnis und stellten ein schweres Dienstvergehen dar.
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Zwar erkläre der Beklagte auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 16. Mai 2017 hin mit Schreiben vom 27. März 2017, dass er keiner ihm bekannten Partei angehöre, die die BRD abschaffen wolle und dass er größten Wert darauf lege, kein Reichsbürger nach den Vorstellungen des Tausendjährigen Reichs zu sein.
112
Dies sei jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten. Wie bereits dargelegt, zeige bereits das Verhalten bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens deutliche reichsbürgertypische Züge.