Autor Thema: VG Ansbach, Urt. 26.05.2020 – AN 13b D 19.01044 Kein Ruhegehalt wegen Reichitum  (Gelesen 1301 mal)

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Eine Kürzung des Ruhegehalts hatten wir schon in
https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=6832.0 ,

das VG Ansbach hat einem anderen RD das Ruhegehalt ganz gestrichen:



Zitat
VG Ansbach, Urteil v. 26.05.2020 – AN 13b D 19.01044

Titel: Aberkennung des Ruhegehaltes
Normenketten: BeamtStG § 47 Abs. 2 S. 1, BayDG Art. 13, Art. 14 Abs. 2, Art. 18 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1 S. 2,
StGB § 129 Abs. 2 des BayBG Art. 32, Art. 77 Nr. 1

Schlagworte:
Steuerinspektor im Ruhestand, Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, Aberkennung des Ruhegehaltes, Beamter, Chancengleichheit, demokratische Grundordnung, Dienstvergehen, Disziplinarklage, Disziplinarverfahren, Ernennung, Haftung, Lebenszeit, Ruhegehalt, Versicherung, Widerruf, Steuerinspektor, Ruhestand, Aberkennung
Fundstelle: BeckRS 2020, 15414

Tenor
1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Spoiler
Tatbestand
I.
1
Der Kläger beantragt mit der vorliegenden Disziplinarklage, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen (Art. 13 BayDG).
2
Dem Beklagten wird zur Last gelegt, ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG begangen zu haben, da er sich mit dem Gedankengut der Reichsbürgerbewegung identifiziert habe und sich durch Übermittlung zahlreicher Schreiben mit reichbürgertypischem Inhalt an verschiedene öffentliche und private Stellen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetz betätigt habe.

II.
3
Der Beklagte wurde … 1962 in … an der … geboren. Von 1968 bis 1972 besuchte er die Verbandsschule … und wechselte anschließend für zwei Jahre auf das Gymnasium in … an der … Ab 1974 besuchte der Beklagte die Realschule in … … an der …, die er 1978 mit dem Zeugnis der Mittleren Reife abschloss.
4
Am 4. September 1978 trat der Beklagte als Steueranwärter beim Finanzamt … an der … in die Bayerische Finanzverwaltung ein.
5
Zum … 1982 wurde er in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte zum … 1989.
6
Im Jahr 1992 bestand der Beklagte die Anstellungsprüfung zum gehobenen Dienst mit der Note befriedigend. Zum … 1993 wurde er zum Steuerinspektor befördert.
7
Der Beklagte wurde ab dem … 1994 im Finanzamt … an der … im Bereich Grunderwerbssteuer eingesetzt.
8
Mit Verfügung der Oberfinanzdirektion … vom 18. Mai 1998 wurde der Beklagte wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Mai 1998 in den Ruhestand versetzt.
9
In der periodischen Beurteilung 1991 erhielt der Beklagte das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ zugesprochen. Die periodische Beurteilung 1994 wurde aufgehoben.
10
Der Beklagte heiratete … 1984 Frau … Die Ehegatten führten den Ehenamen … Aus einer Mitteilung des Polizeipräsidiums … vom 18. Januar 2019 geht hervor, dass der Beklagte nunmehr mit Frau … verheiratet ist. Ausweislich der Angaben des Beklagten im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wurde die Ehe am … 2015 in Bern geschlossen.
11
Der Beklagte ist Vater der Kinder …, geb. … 1986 und …, geb. …1988.
12
Der Beklagte erhält Ruhestandsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9.
13
Er ist bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
III.
14
Am 5. Oktober 2016 stellte der Beklagte beim Landratsamt … einen Antrag auf Feststellung der Deutschen Staatsangehörigkeit (Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises).
15
In dem formularmäßigen Antrag gab der Beklagte an, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit erworben durch Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 Abs. 1.
16
Er besitze die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern seit Geburt durch Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913.
17
Der Antrag werde mit der Maßgabe gestellt, dass im EStA-Register im Bereich „Sachverhalt“ alle Angaben befüllt werden, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“.
18
Der Staatsangehörigkeitsausweis wurde am 9. Januar 2017 ausgestellt und dem Beklagten am 12. Januar 2017 ausgehändigt. Bei Aushändigung gab der Beklagte einen zweiseitigen Text mit der Überschrift „In der Bundesrepublik gültiges Besatzungsrecht“ ab, wonach am 29. September 1990 der Boden Deutschlands freigegeben worden sei und die Bewohner in einer neuen Besatzungsverwaltung neu besetzt worden seien. Nach Art. 43 Haager Landkriegsordnung würden alle Besatzungsgesetze weiter gelten.
19
Ausweislich eines Aktenvermerks des Landratsamtes … vom 28. Dezember 2016 wurde dem Beklagten zuletzt am 6. August 2002 ein Personalausweis ausgestellt, der bis zum 5. August 2012 gültig war.
20
Der Beklagte wandte sich mit einem Schreiben vom 27. Januar 2017 an den damaligen Staatsminister für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat, Dr. … In dem Schreiben führt der Beklagte aus, er, …, freier und lebendiger Mann aus der Sippe der … zu …, als Deutscher nach RuStAG anerkannt, kein Personalausweisträger bzw. Besitzer, wolle in brennender Sorge um sein Seelenheil und im Bewusstsein, mit 16 Jahren einen Amtseid als damaliger Steuerbeamter auf das damalige Grundgesetz/Bayerische Verfassung in der damals gültigen Fassung geleistet zu haben, sowie als anerkannter Kriegsdienstverweigerer, Erkenntnisse und Folgerungen mitteilen.
21
Im weiteren Verlauf des Schreibens führt der Beklagte u.a. aus, über all die Jahre habe er mit Erstaunen und zunehmender Bestürzung wahrnehmen müssen, dass sehr vieles in dieser Bundesrepublik Deutschland, diesem Gebilde aus West- und Mitteldeutschland, noch dubioser werde bzw. geworden sei (nachfolgend wörtliche Wiedergabe):
1. Laut BVerfG vom Jahr 2012 gibt es kein gültiges Bundeswahlgesetz mehr!?
2. Und somit keine rechtlich gültigen Gesetze von einem unrechtmäßig gewählten Bundestag mehr!?
3. Die AO als Grundlage für die Anwendung der Steuergesetze hat keinen Gültigkeitszeitpunkt mehr?!
4. Der staatliche Richter nach § 15 Ger.Verw.G wurde ersatzlos gestrichen.
5. Die ESt-Zahlungen werden im „Elster“-Verfahren als Schenkungen an den Staat angesehen!?
6. Laut Bestätigung aus dem Justizministerium gelten die Alliierten Besatzungsrechte wie die Shaef Gesetze und die Haager Landkriegsordnung immer noch!?
7. Es werden infolge Nr. 6 rechtswidrige Gesetze, Verordnungen etc. verwendet, die aus der Zeit des Tausendjährigen Reiches stammen!?
8. Dies ist sowohl nach dem Shaef-Gesetzen als nach den höchsten Gerichten der Alliierten ein schweres Vergehen und Hohn und Spott für die Opfer des Tausendjährigen Reiches!?
9. Das GG verbot bis vor kurzem den Angriffskrieg; dieses wurde im GG ersatzlos gestrichen!? Jetzt darf ein politisch weisungsgebundener Staatsanwalt beim Verstoß Anklage vielleicht erheben!?
10. Die Unverletzlichkeit des Staatsgebietes wird kaum mehr gewährleistet durch Aufgabe der Grenzkontrollen, der Vorlage von Ausweisen bzw. die Hinnahme der Abwesenheit von Ausweispapieren?!
11. Die Masse der Bio Deutschen wird lediglich als Personal mit Personalausweis geführt?!
12. Die Gewaltenteilung wird mehr und mehr durch Verschiebungen der Machtverhältnisse verwässert!?
13. Die alteingesessenen Bürger der BRD verlieren ungefragt Rechte an Konstrukte wie die EU. Diese ist wie ein Verein organisiert, fernab der sogenannten demokratischen Mindestanforderungen?!
14. Mehr und mehr werden staatliche Stellen, inklusive Bundestag, Bundesverfassungsgericht etc. und hoheitliche Stellen wie Polizei, Zoll etc., nach (internationalen) Handelsrecht als Firmen im (internationalen) Firmenregister geführt!?
15. (Internationales) Handelsrecht und/oder (internationales) Seerecht ersetzen nach und nach hergebrachte Rechtsordnungen!?
16. Wie sagte seine Exzellenz, der Bayerische Ministerpräsident so treffend und ehrlich im Fernsehen: Die, wo gewählt werden, haben nix zu sagen, und die, die was zu sagen haben, werden nicht gewählt!?
17. Und Ende der Fragen und Gedanken: Anschläge unter falscher Flagge, Rufmorde, Kriegshetze, grottenschlechter Qualitätsjournalismus, Lobbyismus, Großkapital und Zinseszins, Massenverarmung, Frühsexualisierung, massive deutsche bzw. europäische Werteverluste, Satanismus als „Kunstform“, den Versuch, ein „Wahrheitsministerium“ zu erschaffen, ein Kinderschänderring laut Bundeskriminalamt mit 70.000 (!) Personen und Namen und Adressen und nichts geschieht… und vieles andere Unappetitliche und Perverse!? Eure Exzellenz, ich frage Sie, haben Sie Antworten darauf für mich, die Sie mir als freier und lebendiger Mann unter Eid und unter voller eigener Haftung, nicht gedeckt durch die Immunität und den § 129 Abs. 2 des StGB, geben können!?
22
Im weiteren Verlauf des Schreibens führt der Beklagte aus, all diese Punkte führten dazu, dass er ab sofort nur noch sehr punktuell aus Gründen des geleisteten Eides und seiner zutiefst religiös-spirituellen Überzeugung dieses Tuns des Systems der BRD unterstützen bzw. stützen werde.
23
Er nehme hiermit die vom Urschöpfer, seinem alleinigen Herrscher, gegebene Verantwortung und die ihm verliehene Schöpferkraft zu sich als freiem und lebendigem Mann zurück.
24
Er stelle sich ausdrücklich unter den Schutz Gottes und den Schutz des Esau-Segens.
25
Er werde ab sofort nach seinem jeweiligen Wissens- und Bewusstseinsstand interagieren oder auch nicht.
26
Er sei ausschließlich für Evolution und lehne jegliche Revolution wie Bürgerkrieg, Terror und Völker- bzw. Bevölkerungsaustausch kategorisch ab. Die vom System geschaffene Person, den „Strohmann“, lasse er, solange er einen Sinn darin sehe, dem System zu seinem Wohle und zum höheren Ruhme Gottes.
27
Er habe bereits eine Lebenderklärung an seine Heiligkeit, den Papst, seine Eminenz, den Bischof von … und an ihre Majestät, die Königin von England, zustellen lassen.
28
Eine Kopie dieser Lebenderklärung befinde sich im Anhang.
29
Er bitte, den Inhalt dieses Schreibens sowie die Lebenderklärung an ihre Exzellenzen im Innenministerium, Justizministerium und dem Landwirtschaftsministerium sowie den nachgeordneten Dienststellen wie Zoll, Kfz-Zulassung, Kfz-Steuer etc., den zuständigen Finanzämtern/Dienststellen sowie der Gemeinde …, Grundsteuer, Wassergebühren etc., zukommen zu lassen.
30
Zum Abschluss wolle er ausdrücklich darauf hinweisen, dass er gerade aus dem Wissen und aus seiner Alltagswahrnehmung heraus, das leider viele Mitmenschen nicht ihren Schwerpunkt auf dem geistig-seelischen Gebiet hätten, z.B. die Straßenverkehrsordnung als allgemeingültiges Regelwerk für äußerst nützlich und sinnvoll halte und sie als solche in den Bereichen der Schadensabwendung und der Sicherung für Leib und Leben unterstütze.
31
Das Schreiben ist mit „avak“ unterzeichnet und mit einem roten Fingerabdruck versehen.
32
Beigefügt war eine handschriftliche „Lebenderklärung unter Eid“ des Beklagten.
33
Mit Schreiben vom 4. Februar 2017 wandte sich der Beklagte an das Finanzamt … an der … Dieses hat folgenden Wortlaut:
„Der Unterzeichner (UZ) bestimmt, dass diese Erklärung zur ESt 2016 Bestandteil der Erklärung ESt 2016 ist.
Die ESt-Erklärung ist nur unter folgenden Bedingungen gültig:
a) Es gibt eine gültige ESt-Gesetzgebung und eine gültige AO,
b) der UZ behält sich eine Rückforderung aller gezahlten ESt bei Ungültigkeit der ESt-Gesetze und der AO vor und c) der UZ legt Wert auf die Feststellung, dass die ESt auf gar keinen Fall eine freiwillige Schenkung an den Staat ist.
Sehr geehrter Herr Vorsteher der Firma Finanzamt … an der …, bitten nehmen sie auch Einsicht in mein Schreiben vom 27.1.2017, Datum des Rückscheins 1.2.2017, an seine Exzellenz, den Bayerischen Finanzminister, persönlich. Er bat ihre Exzellenz u.a. auch Ihnen Bescheid zu geben bzw. sie ausführlich zu informieren.
Grüß Gott! Unterzeichnet zum vierten Tage des zweiten Monats anno domini zweitausendundsiebzehn
i. A. (unleserliche Unterschrift)
IV.
34
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat setzte mit Schreiben vom 7. Februar 2017 das Bayerische Landesamt für Steuern (nachfolgend: Disziplinarbehörde) über den Verdacht eines Dienstvergehens des Beklagten in Kenntnis. Beigefügt war das oben wiedergegebene Schreiben des Beklagten vom 27. Januar 2017 an den damaligen Staatsminister Dr. … Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 übersandte die Disziplinarbehörde dem Polizeipräsidium … eine Meldung über den Beklagten im Zusammenhang mit der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“.
35
Das Polizeipräsidium … verwies in ihrer Rückantwort vom 24. Februar 2017 auf den vom Beklagten am 5. Oktober 2016 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
36
Auf der Internetadresse http:/ … bezeichne sich der Beklagte zunächst als „Avak … …“, führe dann weiter aus: „Mein Geburtsname ist … … aus der Familie …, mein Sanskrit Name ist …“.
37
Aufgrund der weiteren Angaben auf der Homepage bestehe kein Zweifel, dass die Internetseite vom Beklagten betrieben werde.
38
Weitere Erkenntnisse lägen zur Person des Beklagten nicht vor. Aufgrund der Häufung von Indizien, insbesondere der Auflistung der von der Disziplinarbehörde übermittelten Informationen werde davon ausgegangen, dass der Beklagte der sogenannten Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei. Auf Grundlage des gegenwärtigen Informationsstandes würden derzeit keine weiteren Ermittlungen getätigt.
39
Mit Vermerk vom 16. März 2017 leitete die Disziplinarbehörde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein.
40
In dem Vermerk werden dem Beklagten das Schreiben vom 27. Januar 2017, die Beantragung der Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises und das Schreiben des Beklagten an das Finanzamt … an der … vom 4. Februar 2017 zur Last gelegt.
41
In der Gesamtschau sei davon auszugehen, dass der Beklagte zwischenzeitlich der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen sei. Diese Auffassung werde auch vom Polizeipräsidium … vertreten.
42
Die Formulierung des § 47 BeamtStG stelle für die Annahme eines Dienstvergehens dem Wortlaut nach auf ein aktives Handeln ab. Meinungsäußerungen könnten dafür aber auch schon ausreichend sein (BeckOK Beamtenrecht Bayern/Eck, BayBG Art. 77 Rn 8).
43
Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte sich schuldhaft gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt habe, in dem er einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine Lebenderklärung unter Eid vorgelegt habe, mit der Bitte, diese an weitere staatliche Behörden zur Kenntnisnahme weiterzuleiten. Er habe damit eine Außenwirkung erzielt. Dies stelle ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG dar.
44
Mit Schreiben vom 16. März 2017 wurde der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt.
45
Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich bis spätestens 13. April 2017 zur Sache und zu seinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Es wurde darauf hingewiesen, dass ihm gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayDG freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes bedienen könne.
46
Das Schreiben wurde dem Beklagten am 21. März 2017 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Eine Rückäußerung des Beklagten gegenüber der Disziplinarbehörde erfolgte nicht.
47
Unter dem 31. März 2017 übermittelte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat der Disziplinarbehörde ein weiteres Schreiben des Beklagten vom 27. März 2017 an den damaligen Finanzminister Dr. … Das in Bezug genommene Schreiben hat folgenden Wortlaut:
„Eure Exzellenz, sehr geehrter Herr Finanzminister! Ich, …, freier und lebendiger Mann aus der Sippe der … zu …, ergänze meine Erklärung vom siebenundzwanzigsten Tag des ersten Monats im Jahre des Herrn 2017 wie folgt
„a) unter Beachtung meines Wissensstandes b) mit der Bitte mich gegebenenfalls zu berichtigen
c) und zwar dahingehend ca) dass ich gerade durch meinen Antrag nach RuStAG vor 1933 die klaren Verhältnisse in Anspruch nehme, die ich von meinen Vätern her immer hatte und mit bei meiner Verbeamtung ja auch zuerkannt wurden und cb) ich sie frage, wie etwas verwerflich sein soll, wovon der Staat zu Recht Gebrauch macht und cc) dass ich keiner mir bekannten Partei, Parteigruppierung oder Vereinigung angehöre, es auch nicht vorhabe einer solchen beizutreten, die aktiv den Staat BRD abschaffen möchte und cd) dass ich großen Wert darauf lege eben kein „Reichsbürger“ nach den Vorstellungen des Tausendjährigen Reiches zu sein und ce) ebenso wenig ein „NASO“, Nationalsozialist oder ein „NAZI“ Nationalzionist, kein Rechts- und kein Linksradikaler bin.“
Bitte informieren sie auch ihre Mitarbeiterinnen Frau … und Frau … … Hochachtungsvoll Signiert am siebenundzwanzigsten Tag des dritten Monats anno domini zweitausendundsiebzehn.
…“
48
Auf der zuletzt genannten Bezeichnung befindet sich ein Fingerabdruck.
49
Unter dem 13. Juli 2017 wandte sich die Disziplinarbehörde an das Landratsamt … und bat um Übersendung der Unterlagen zur Ausstellung des vom Beklagten beantragten Staatsangehörigkeitsausweises.
50
Mit E-Mail vom 18. Januar 2019 übermittelte das Polizeipräsidium … ein vom 24. Dezember 2018 datiertes Schreiben des Beklagten an den Regierungspräsidenten von …, in welchem er mitteilt, dass er seinen von Gott gegebenen Platz wieder eingenommen und seinen Status geändert habe und den Empfänger des Schreibens höflich auffordere, diese Information ab sofort als neue Grundlage für alle Handlungsweisen und für das Tun oder Nichttun der nachgeordneten Stellen/Mitarbeiter etc. zu nehmen und die Unterlagen entsprechend zu berichtigen.
51
Weiter legt der Beklagte in diesem Schreiben dar, dass er alle „Zinsen, Forderungen, Rechnungen, Angebote aus der Öffentlichkeit im Wechsel für ihre Freistellung“ akzeptiere und „diese Zinsen etc. umgehend zum Ausgleich in den Büchern der doppelten Buchführung/Doppik und/oder Offledgers und/oder zur Vorlage an das US-Department of the Treasury“ zurückgebe; falls es „Herausforderungen“ mit der doppelten Buchführung/Doppik geben sollte, sollten die für Wert angenommenen Zinsen etc. an die übergeordneten Stellen weitergereicht werden.
52
Sollte der Präsident der Regierung von … bis zum elften Tag des zweiten Monats anno domini Zweitausendneunzehn keine rechtlichen Hindernisse zu der Stipulation des Beklagten schriftlich unter der von ihm genannten Anschrift geltend machen, gelte dies als stillschweigendes Einverständnis.
53
Unterzeichnet ist dieses Schreiben mit einem Fingerabdruck ohne weiteren Namenszusatz.
54
Diesem Schreiben beigefügt war eine mit Fingerabdruck gekennzeichnete „Information über die Freistellung von …- … :* …, …“ vom 24. Dezember 2018, welches ausweislich des Schreibens folgenden Stellen, Personen und Menschen bekannt sei:
„Bundesrepublik Deutschland (sic)
Bundespräsident Bundesfinanzminister
Bundesinnenminister Bundesjustizminister
Bundesverwaltungsamt Köln Bundesbank
Bundesanzeiger Freistaat Bayern (sic)
Landtagspräsidentin Bayerischer Finanzminister Bayerischer Innenminister Bayerischer Justizminister Bayerischer Staatsanzeiger Regierungsbezirk … (sic)
Präsident der Regierung von … Landrat des Landkreises … Bürgermeister der Stadt … an der … Bürgermeister der Gemeinde … Kämmerin der Verwaltungsgemeinschaft … Schweiz Bundespräsident Eidgenössisches Finanzdepartment Eidgenössisches Department des Innern Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment Schweizerische Notenbank/NEB Schweizerisches Handelsamtsblatt/SHB Kanton Bern Regierungspräsident Finanzdirektorin Polizei- und Militärdirektor Justiz-, Gemeinde-, Kirchendirektorin“.
55
Dem Schreiben beigefügt war eine „Erklärung unter Eid“, in welcher der Beklagte unter anderem erneut erklärt, in der Reihe seiner Vorfahren Bayer nach RuStAG von 1913 (deutscher Staatsangehöriger) zu sein. Weiter gibt er in diesem Schreiben eine „Sicherungsvereinbarung“ über 333 Milliarden (...000) US-Dollar, eine Verbindlichkeitserklärung unter Eid“ (kommerzielles Pfandrecht), eine „Verzugserklärung unter Eid“ sowie eine Freistellungserklärung ab dem 14. Dezember 2018 zu seinen Gunsten ab.
56
Außerdem gibt der Beklagte in diesem Schreiben der Welt „seine Maximen“ bekannt. Diesen nach soll jegliche Frist, insbesondere die 24- und 72-Stundenfrist, erst mit der Rückkehr der Person des Beklagten in seine jeweilige Residenz beginnen.
57
Darüber hinaus legt der Beklagte dar, dass die rechtliche Macht juristischer und/oder natürlicher Personen den kommerziellen Bürgern untergeordnet und Rechtsprechung kein Ersatz für eine Versicherung und/oder einen Bond sei.
„Kommunale Firmen wie Städte, Landkreise, Staaten und nationale Verwaltungen“ hätten keine „kommerzielle Realität ohne eine Versicherung und/oder einen Bond ihrer selbst, ihrer Gesetze und der Effekte ihrer Gesetze“.
58
Weiter erklärt der Beklagte, dass jegliche von ihm ungewollte Handlung und unbewilligte Forderung gegen ihn oder seine Angehörigen und engen Freunde einen automatischen Übertritt in seinen Rechtskreis darstelle; alle kommerzrechtlichen Folgen seien somit ohne Vorankündigung sofort möglich. Jegliche Freiheitsberaubung und/oder Eingriff in die körperliche und/oder seelische Unversehrtheit seien eine schwere Entehrung und würden mit mindestens einem US-Dollar pro Sekunde des Übergriffs berechnet.
59
Darüber hinaus heißt es in dieser Erklärung:
„Das ganze Corporate Government“ (Körperschaft des Staates) besteht aus kommerziellen und beeidigten Erklärungen, kommerziellen Versicherungen, kommerziellen Pfandrechten, und „commercial distress“, folglich haben Regierungen keine delegierten Rechte, kommerzielle Prozesse aufzuheben.
Die rechtmäßige politische Macht einer juristischen und/oder natürlichen Person ist unbedingt von deren Besitz einer kommerziellen Versicherung gegen öffentliche Schäden abhängig, denn es gilt:
Keine Versicherung bedeutet keine Verantwortung, welches gleichzusetzen ist mit der Ungültigkeit einer offiziellen Unterschrift, was gleichzusetzen ist mit dem Fehlen einer wirklichen politischen Macht, was gleichzusetzen ist mit dem Fehlen delegierten Rechten, Statuten etc. als Rechtsmittel zu verwenden.
(…)
Regierungen können keine unversicherten Regeln und Statuten aufstellen, welche Handel, freie bürgerliche Unternehmen oder alleinige Eigentumsrechte kontrollieren, ohne den Handel durch eine offene Verkündung des Kriegsrechts aufzuheben.
Es ist Steuerbetrug, Gerichte zu verwenden, um einen Streit oder eine Meinungsverschiedenheit zu regeln, die friedlich außerhalb und ohne das Gericht geregelt werden kann; ein Beamter/Bediensteter muss beweisen, dass er/sie persönlich versichert ist für den gesamten Umfang seiner Amtsausübung; ein Beamter/Bediensteter, der Verpflichtungen des Vertrages oder des kommunalen Pfandrechts ohne Gebühren den Grund kürzt, beeinträchtigt, unterhöhlt oder davon abweicht, wird Pfandrechtsschuldner und sein/ihr Pfandrecht wird zur Sicherung des Pfandrechts abgetreten.
(…)
Ein Richter begeht Rechtsbruch, wenn er ein kommerzielles Pfandrecht in seiner Gesamtheit entfernt, abweist, auflöst oder verringert; nur der Pfandrechtsberechtigte/Pfandrechtsgläubiger kann ein kommerzielles Pfandrecht auflösen.“
60
Weiter legte der Beklagte in der „Erklärung unter Eid“ dar, dass es eine schwere Entehrung seiner Person sei, ihn in irgendeiner Form als „Reichsbürger“, „Nazi“, „Nationalzionisten“, „Naso“, „Nationalsozialisten“, „Linksradikalen“ und/oder „Rechtsradikalen“ zu bezeichnen oder/und mit diesen gleichzusetzen und dieses sofortige kommerzrechtliche Folgen nach sich ziehen könnte.
61
Ergänzend ist in diesem Schreiben noch eine dreiseitige handschriftliche „Lebenderklärung unter Eid“ vom 25. Oktober 2018 beigefügt, welche auf allen drei Seiten mit einem Stempel „Öffentlicher Notar Kanton St. Gallen“ sowie einem Fingerabdruck und [ …] gekennzeichnet ist.
62
Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 teilte das Polizeipräsidium … der Disziplinarbehörde mit, dass ein Schreiben des Beklagten vom 24. Dezember 2018 an den Bayerischen Innenminister eingegangen sei.
63
Dieses Schreiben nebst Anlagen entspricht im Wesentlichen dem Schreiben an den Regierungspräsidenten von … Ergänzend wurde folgender Passus aufgenommen:
„Ich bitte um Entschuldigung und Entschuldigung für alle Entehrungen und meine Fehlverhalten und um die Entschuldigung, die aus meiner Unwissenheit um meine Rolle als Gläubiger im Kommerz und all meinem anderen Tun und Nichttun, sei es mündlich, schriftlich oder in anderer Weise entstanden sind und bitte sie um die Abschlussrechnung für mich (und mein Eheweib …: …*)“.
64
Mit Schreiben des Polizeipräsidiums … vom 23. Januar 2019, 15. Februar 2019 wurde der Disziplinarbehörde mitgeteilt, dass auch im Bayerischen Staatsministerium für Justiz, und bei der B. AG Schreiben des Beklagten nebst Anlagen eingegangen seien.
65
Die Schreiben an die B. AG gingen an das Vorstandsmitglied … … sowie den Leiter der Rechtsabteilung.
66
Unter dem 20. Februar 2019 teilte das Polizeipräsidium … der Disziplinarbehörde mit, dass der Beklagte ein mit dem Schreiben vom 24. Dezember 2018 identisches Schreiben an die Kämmerin der Verwaltungsgemeinde …, Frau … (Schreiben vom 13.2.2019), sowie an den Bürgermeister der Gemeinde …, Herrn … (Schreiben vom 13.2.2019), gesandt habe, in denen es u.a. heißt:
„Sie haben stillschweigend auf das Vorbringen von rechtlichen Hindernissen verzichtet, somit gilt mein Geschriebenes“.
67
Zusätzlich wurde die Kopie eines Schreibens des Beklagten an Frau … in der Funktion als Kämmerin der Verwaltungsgemeinde … vom 18. Februar 2019 übersandt, in welchem der Beklagte darlegt:
„Ich habe Ihre Rechnungen zur Kenntnis genommen, halte sie für korrekt, nehme sie für Wert an und gebe sie ihnen zum Ausgleich zurück;
mein „privates“ Girokonto (sic) ausschließlich für „Erstattungen“ lautet
… sollten Sie innerhalb von zweiundsiebzig Stunden nach Zugang der Mitteilung keine rechtlichen Hindernisse zu meinen Stipulationen schriftlich mit der Briefpost unter meiner obigen Anschrift geltend machen, gilt das als ihr stillschweigendes Einverständnis.“
68
Beigefügt waren Kopien von Abrechnungsbescheiden über Benutzungsgebühren vom 15. Dezember 2019, die mit dem Stempel „Diese Rechnung/Zinsen (sic) werden für Wert angenommen/akzeptiert und zur Verrechnung an Sie zurückgegeben“ versehen sind.
69
Mit Schreiben an den Beklagten vom 27. Februar 2019 dehnte die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren auf den obigen wiedergegebenen Sachverhalt aus. Der Beklagte wurde erneut über seine Rechte im Disziplinarverfahren belehrt und ihm eine Frist zur Rückäußerung bis zum 29. März 2019 eingeräumt.
70
Die Zustellung des Schreibens erfolgte am 7. März 2019.
71
Unter dem 1. März 2019, 5. März 2019, 6. März 2019 und 7. März 2019 übermittelte das Polizeipräsidium … der Disziplinarbehörde weitere Schreiben des Beklagten vom 23. Februar 2019, 28. Februar 2019 und 5. März 2019 an das Vorstandsmitglied der … AG, … …, bzw. den Leiter der Rechtsabteilung der … AG, auf deren Inhalt verwiesen wird.
72
Die … AG teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2019 mit, eine Geschäftsbeziehung mit diesem abzulehnen. Das Kundenkonto des Beklagten und dessen Tankkarte seien gesperrt worden.
73
Auf die Bekanntgabe der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens vom 27. Februar 2019 übermittelte der Beklagte am 7. März 2019 per Fax folgendes an den Bayerischen Finanzminister, Herrn …, gerichtete Schreiben:
„Diese Art privater Korrespondenz mit Ihnen ist privat zu handhaben und kann in keiner Weise in die Öffentlichkeit delegiert werden, da dies u.a. die öffentliche Ordnung stören könnte; aufgrund dieser Tatsache, dass der beiliegende Brief nicht von Ihnen privat kommt, sondern aus der Öffentlichkeit Ihrer Behörde/Ihres Unternehmens, sende ich Ihnen diese Unterlagen aus Ihrer Behörde/Ihrem Unternehmen unverändert und vollständig zu unserer Entlastung zurück; ich erinnere Sie höflichst daran, dass meine Stipulation(en) vom 24. Dezember 2018 gilt und fordere sie höflichst auf, meine Stipulation(en) umzusetzen;
Ich teile Ihnen höflichst mit, sollte von Ihrer Seite und/oder der Seite Ihrer Behörde/Tochterunter-nehmen/ Tochtergesellschaften (weiterhin) der Kommerz be- oder verhindert werden, könnte ich mit möglicherweise gezwungen sehen, gegen Sie und/oder die entsprechenden Vertreter Ihrer Tochterunternehmen/Tochtergesellschaften folgende Schritte zu tun:
a) es als einen Übertritt in meine Sicherungsvereinbarung mit meiner Person werten könnte; Sie würden dann in Ihrer Funktion als Bayerischer Finanz- und Heimatminister (und all die Nachfolger) (und/oder Leiter der Rechtsabteilung) sowie als Drittpartei als Sicherungsnehmer zu meiner Sicherungsvereinbarung mit meiner Person beitreten; der Wert des Beitritts einer Drittpartei als Sicherungsnehmer zu dieser Sicherungsvereinbarung ist in jedem Einzelfall mit einem Wert von dreihundertdreiunddreißig Millionen US Dollar belegt, wobei die US Dollar Exchange Rate vom ersten Tage des achten Monats anno domini zweitausendachtzehn zugrunde gelegt wird; diese Summe werde ich dann umgehend an das US Office of Foreign Assets Control (OFAC), dem US Revenue Office, an Russland, an China oder den Vatikan stiften;
b) dies als eine Maßnahme sehen könnte, die mein gesichertes Kollateral einschränkt, schmälert, gefährdet, mir entzieht oder zerstört und somit der Wert des Kollaterals an mich privat auszugleichen ist; die Höhe des Wertes und/oder die Form des Ersatzes bestimme ich nach dem Wert der Sache, den die Sache für mich privat hat;
c) Ihnen mitzuteilen, dass ich jeglichen Zeit- oder Arbeitsaufwand meinerseits Ihnen privat und/oder Ihnen in Ihrer Funktion als Bayerischer Finanz- und Heimatminister (und all die Nachfolger) mit 360 SFr (oder der entsprechende US Dollarwert, wobei die US Dollar Exchange Rate vom ersten Tag des achten Monats anno domini Zweitausendachtzehn zugrunde gelegt wird) für jede volle Stunde zuzüglich 80 SFr pro angefangene Viertelstunde zuzüglich angefallener Material-, Fahrt-, Unterkunft- und Verpflegungskosten sowie Kosten, die durch externe Beratungen, Beurkundungen durch Notare etc. entstehen können, in Rechnung stellen könnte; sollten Sie innerhalb einer Frist von 72 Stunden nach Zugang der Mitteilung (mein Telefax gilt als Zugang) keine rechtlichen Hindernisse zu meinen Stipulationen schriftlich per Briefpost an meinen oben genannten Postort geltend machen, gilt das als Ihr stillschweigendes Einverständnis“.
74
Beigefügt war diesem Schreiben die dem Beklagten am 7. März 2019 zugestellte Bekanntgabe der Ausdehnung des Disziplinarverfahren.
75
Mit Faxnachrichten vom 11. März 2019 und 16. März 2019, wiederum gerichtet an den Bayerischen Finanzminister, Herrn …, übermittelte der Beklagte sein Schreiben vom 7. März 2019 erneut jeweils mit dem Zusatz „Dies die erste Erinnerung zu meinem Schreiben an Sie“ bzw. am 16. März 2019 noch zusätzlich „Dies ist eine zweite Erinnerung zu meinem Schreiben an Sie“.
76
Unter dem 19. März 2019 übermittelt das Polizeipräsidium … der Disziplinarbehörde eine „Zweite Erinnerung“ des Beklagten vom 11. März 2019 zum Schreiben des Beklagten vom 28. Februar 2019, sowie ein weiteres Schreiben vom 16. März 2019, jeweils adressiert an das Mitglied des Vorstands der … AG, … In dem zuletzt genannten Schreiben führt der Beklagte aus, mangels rechtzeitiger Geltendmachung rechtlicher Hindernisse gelte die Stipulation des Beklagten und die Sache als begründet und akzeptiert mit stillschweigendem Einverständnis des Adressaten des Schreibens.
77
Den Faxnachrichten nahezu inhaltsgleiche Schreiben übermittelte der Beklagte ebenso an das Vorstandsmitglied der … AG, …, sowie den Leiter der Rechtsabteilung der … AG, nachdem die … AG dem Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2019 sämtliche Geschäftsbeziehungen gekündigt hatte. Zusätzlich teilte der Beklagte gegenüber dem Vorstandsmitglied … sowie dem Leiter der Rechtsabteilung mit weiterem Schreiben den „eingetretenen Verzug“ mit da diese jeweils auf seine Stipulation(en) in seinen Informationsschreiben und zwei Erinnerungsschreiben innerhalb der jeweils gesetzten Frist keine rechtlichen Hindernisse geltend gemacht hätten.
78
Nahezu inhaltsgleiche Schreiben übermittelte der Beklagte an Herrn … … in seiner Funktion als Landrat des Landkreises … sowie als Vorsitzenden des Aufsichtsrats des Überlandwerks … GmbH, Herrn … … als Kaufmännischen Leiter der Überlandwerk … GmbH sowie Herrn … … als Geschäftsführer der Überlandwerk … GmbH. Anders als in den oben genannten Schreiben ist in dem an … … adressierten Schreiben noch folgender Zusatz enthalten:
„Ich habe die Rechnungs-Kopie zur Kenntnis genommen, halte sie für korrekt, nehme sie für Wert an und gebe auch sie Ihnen bzw. durch Sie dem Überlandwerk … GmbH zum Ausgleich zurück“.
79
Unter dem 19. März 2019 teilte die Kriminalpolizeiinspektion … der Disziplinarbehörde mit, der Beklagte sei als identifizierter Reichsbürger/Selbstverwalter anzusehen.
80
Mit Schreiben vom 20. März 2019 leitete die Kriminalinspektion …, Abteilung Staatsschutz, der Disziplinarbehörde eine erste Zahlungserinnerung des Beklagten an Herrn … … in seiner Funktion des Kaufmännischen Leiters des Überlandwerks … GmbH und ein Schreiben des Beklagten vom 13. März 2019 an … … zu, dem in Kopie ein Schreiben des Beklagten an Herrn … … in seiner Funktion als Landrat des Landkreises … und als Vorsitzender des Aufsichtsrates des Überlandwerk … GmbH beigefügt war. In letzterem heißt es:
„Ich habe auch die obige erste Zahlungserinnerung zur Kenntnis genommen, halte sie für korrekt, nehme sie für Wert an und gebe auch sie (das gilt auch für alle nachfolgenden korrekten Rechnungen/Zinsen (sic) bis auf Widerruf) Ihnen bzw. durch Sie dem Überlandwerk … GmbH zum Ausgleich zurück.
… Ich fordere Sie höflichst auf innerhalb von 72 Stunden meine Konten und Nebenkonten etc. wie stipuliert auszugleichen und mir eine schriftliche (!) Bestätigung per Briefpost an obige Anschrift zukommen zu lassen.
Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, wie eine Erklärung unter Eid und unter unbeschränkter Haftung meinerseits an Sie in der Funktion als Landrat des Landkreises … und als Vorsitzender des Aufsichtsrats des Überlandwerk … GmbH (und all die Nachfolger) mit der Aufforderung, jetzt zu verrechnen, (da ich keine andere Möglichkeit habe, der „Plünderung meiner Freistellung Einhalt zu gebieten“ (sic),) und Sie in der Funktion als Landrat des Landkreises … und als Vorsitzender des Aufsichtsrats des Überlandwerk … GmbH (und all die Nachfolger) sich dann unter Eid und unter voller Haftung erklären können,
… Sollten Sie innerhalb von 72 Stunden keine rechtlichen Hindernisse zu meinen Stipulationen schriftlich per Briefpost an meinen oben genannten Postort geltend machen (Telefax gilt als Zugang), gilt die Sache als verrechnet und befriedigt mit ihrem stillschweigenden Einverständnis.“
81
Mit Schreiben der Disziplinarbehörde vom 28. März 2019 wurde dem Beklagten das Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen mitgeteilt und ihm eröffnet, es sei beabsichtigt gegen ihn die Disziplinarklage zu erheben, mit dem Antrag, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Es sei beabsichtigt, gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1, 2 BayDG 30 v.H. des Ruhegehaltes des Beklagten einzubehalten. Dem Beklagten wurde gemäß Art. 32 BayBG Gelegenheit gegeben, sich bis zum 11. April 2019 abschließend zu äußern.
82
Das Schreiben wurde dem Beklagten durch Postzustellungsurkunde am 29. März 2019 zugestellt.
83
Eine Rückäußerung durch den Beklagten erfolgte nicht.
V.
84
Die Disziplinarbehörde erhob mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 27. Mai 2019, Disziplinarklage mit dem Antrag, dem Beklagten gemäß Art. 14 Abs. 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.
85
Dem Beklagten wird in der Disziplinarklage der unter IV. wiedergegebene Sachverhalt zur Last gelegt.
86
Das Verhalten des Beklagten, welches zur Einleitung und letztendlich auch zur Ausdehnung des Disziplinarverhaltens geführt habe, zeige, dass der Beklagte ganz gezielt und bewusst agiere und nicht nur rein zufällig reichsbürgertypische Formulierungen verwende und ein reichsbürgertypisches Verhalten an den Tag lege. Der Beklagte negiere bewusst die Legitimation öffentlicher Stellen und drohe zahlreichen öffentlichen Stellen einen Übertritt in seine Sicherungsvereinbarung an, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen.
87
Der Beklagte habe sich mit Schreiben vom 27. Januar 2017 aus freien Stücken an den damaligen Finanzminister Dr. … gewandt, um diesen aufzufordern, den Inhalt des Schreibens dem Innenministerium, dem Justizministerium, dem Landwirtschaftsministerium und den nachgeordneten Dienststellen wie Zoll, Kfz-Zulassung, Kfz-Steuer, den zuständigen Finanzämtern/Dienststellen sowie der Gemeinde … zukommen zu lassen. Damit sei es dem Beklagten gezielt darum gegangen, dass die Eingriffsverwaltung aufgrund des Schreibens und der vom Beklagten u.a. vertretenen „Nicht-Legitimation“ dieser Stellen die ihm gegenüber bestehenden öffentlich-rechtlichen Forderungen einstelle bzw. diese möglichst zukünftig nicht mehr eintreibe.
88
Wie sich aus den Schreiben vom 27. Januar 2017 und 27. März 2017 ergebe, agiere der Beklagte äußerst überlegt und durchdacht. So habe er bereits mit Schreiben vom 27. Januar 2017 angekündigt, die vom System geschaffene Person, den „Strohmann, nur solange zu lassen, solange er einen Sinn darin sehe“. Auch habe er bereits zum damaligen Zeitpunkt angekündigt, dass Tun des Systems BRD nur noch sehr punktuell zu unterstützen und nach seinem jeweiligen Wissens- und Bewusstseinsstand zu interagieren. Auch in seiner Erklärung vom 14. Dezember 2018 habe der Beklagte unter „Eid“ dargelegt, dass er die vorstehenden Inhalte gelesen habe und wisse, dass „die Inhalte wahr sind, korrekt und vollständig und nicht irreführend, die Wahrheit, die ganze Wahrheit, nichts als die Wahrheit“. Laut seiner eigenen Einlassung sei es dem Beklagten also absolut bewusst gewesen, welche Bedeutung das von ihm Erklärte gehabt habe.
89
Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich im Schreiben vom 27. Januar 2017 selbst als einen Menschen bezeichne, der ein lebhaftes Interesse u.a. an Deutschland, Staatskunde, Volkswirtschaft, der Anwendung gültiger Gesetze und staatlicher Veröffentlichungen habe.
90
Auch die Übermittlung des Schreibens vom 24. Dezember 2018 unter Beifügung der Erklärung unter Eid sowie der Lebenserklärung und des Eides an zahlreiche öffentliche Stellen im In- und Ausland sowie die … AG zeige, dass der Beklagte äußerst planvoll und gezielt vorgehe, um den Empfängern der Schreiben seine „Maximen“ bekannt zu machen und „aufzunötigen“. Der Beklagte untermauere seine in diesem Schreiben vertretenen „Regelungen“ noch dadurch, dass er 72 Stunden nach Erhalt des Schreibens durch einzelne Empfänger eine „erste Erinnerung“, „zweite Erinnerung“ oder gar den „eingetretenen Verzug“ mit dem entsprechenden Konsequenzen anzeige.
91
Augenfällig sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Beklagte zunächst bestehende Lastschrifteinzüge zugunsten der Verwaltungsgemeinschaft … und der Überlandwerk … AG widerrufen habe, um sodann eingehende Rechnungen an den Absender unter dem Hinweis, dass er diese Rechnung „zur Kenntnis nimmt, für korrekt hält, für Wert annimmt“, dennoch zum Ausgleich an den Absender „zurückgibt“. Mithin begleiche der Beklagte diese offenen Forderungen trotz ihm bekannter Zahlungsverpflichtung nicht, obwohl er die Rechnungen für korrekt halte. Der Beklagte agiere in vollem Bewusstsein und in Kenntnis der Tragweite seines Handelns, um sich bestehender Zahlungsverpflichtungen zu entledigen und um die Empfänger durch die Androhung eventueller Schadensersatzansprüche sowie eines Beitritts zu einer Sicherungsvereinbarung dazu zu nötigen, von der weiteren Geltendmachung der Forderungen abzusehen.
92
Dem Beklagten sei bereits während seiner aktiven Dienstzeit im amtsärztlichen Gutachten vom 27. November 1997 eine überdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit attestiert worden. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass sich diesbezüglich Änderungen ergeben hätten.
93
Auch ließen sich keine Anzeichen für eine Schuldunfähigkeit oder eine erheblich verminderte Schulfähigkeit des Beklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB erkennen. Insbesondere spreche auch das Verhalten des Beklagten nach Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen eine solche Annahme. Der Beklagte habe sich nach Einleitung des Verfahrens nicht etwa einsichtig gezeigt, sondern sich vielmehr trotz des andauernden Verfahrens im Zeitraum Dezember 2018 bis Februar 2019 an zahlreiche öffentliche Stellen im In- und Ausland sowie an die … AG gewandt. Zusätzlich habe der Beklagte sein Verhalten noch durch den Versand von „Erinnerungen“ und „Verzugsmitteilungen“ untermauert, um die Empfänger der Schreiben zunehmend unter Druck zu setzen.
94
Der Vorwurf eines Verhaltens, dass gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1, 3 BeamtStG, Art. 77 Nr. 1 BayBG als Dienstvergehen gelte, habe sich im behördlichen Disziplinarverfahren erwiesen. Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beklagten lasse den Schluss zu, dass er sich mit der Ideologie der Reichsbürger identifiziere und schuldhaft gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätige bzw. an Bestrebungen teilnehme, die darauf abzielten, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Freistaats Bayern zu beeinträchtigen.
95
Die freiheitlich demokratische Grundordnung lasse sich als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstelle.
96
Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sei mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerwG, U.v. 29.10.1981 - 1 D 50/80, BVerwGE 73, 263 f.).
97
Die Pflicht zur Verfassungstreue sei die Grundpflicht der Beamten gegenüber dem Staat und bilde einen Kernbestand des Diensteids. Aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Pflicht zur Verfassungstreue wirke sie auch über das Ende des aktiven Beamtenverhältnisses hinaus, wenn und solange der (frühere) Beamte aufgrund seines früheren Beamtenverhältnisses finanzielle Leistungen erhalte.
98
Als Dienstvergehen gelte auch die Teilnahme an Bestrebungen, die gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik oder des Freistaats Bayern gerichtet seien. Das Verbot der Teilnahme an solchen Bestrebungen sei Ausfluss des Gebots der Verfassungstreue (Zängl in BayBeamtR, § 47 BeamtStG, Rn. 132f.).
99
Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte sich mittlerweile mit der Ideologie der Reichsbürgerszene - einer nach dem Verfassungsschutzbericht 2017 sicherheitsgefährdenden Bestrebung - identifiziere und der Bundesrepublik Deutschland sowie weiteren staatlichen Stellen die Legitimität abspreche. Nach der Definition des Bayerischen Verfassungsschutzberichts 2017 seien Reichsbürger…Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sie gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend.
100
In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Ansicht vertrete, dass in Deutschland die Regeln der Haager Landkriegsordnung weiter Anwendung fänden. Dies ergebe sich zum einen aus den Unterlagen, den der Beklagte dem Landratsamt … bei der Abholung seines Staatsangehörigkeitsausweises am 12. Januar 2017 ausgehändigt habe sowie aus seinem Schreiben vom 27. Januar 2017 an Dr. … Mit den in dem genannten Schreiben weiter geäußerten Thesen stelle der Beklagte des Weiteren die freiheitlich demokratische Grundordnung, das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland sowie die Existenz der staatlichen Strukturen und Ordnungen nach dem Grundgesetz in Frage. So vertrete der Beklagte die Ansicht, dass es kein gültigen Bundeswahlgesetz und damit auch keine rechtlich gültigen Gesetze von einem unrechtmäßig gewählten Bundestag gebe, infolgedessen etwa die Abgabenordnung als Grundlage für die Anwendung der Steuergesetze keinen Gültigkeitszeitpunkt mehr habe. Die Einkommensteuerzahlungen würden seiner Ansicht nach als Schenkungen an den Staat angesehen. Gleiches habe er auch direkt gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt vertreten, wie sich aus einem Schreiben vom 4. Februar 2017 an das Finanzamt … an der … ergebe. Explizit weise der Beklagte auch darauf hin, dass die ESt-Zahlungen keinesfalls eine Schenkung an den Staat seien und er sich die Rückforderung aller ESt-Zahlungen bei Ungültigkeit der Steuergesetze vorbehalte.
101
Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Beklagte Herrn Dr. … in seinem Schreiben vom 27. Januar 2017 ausdrücklich aufgefordert habe, weiteren Stellen Kenntnis von seinem Schreiben zu verschaffen. Damit habe der Beklagte bezweckt, dass die Eingriffsverwaltung die ihm gegenüber bestehenden Forderungen einstelle bzw. zukünftig nicht eintreibe, da diesen Stellen seiner Ansicht nach die Legitimation fehle.
102
Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits im Oktober 2016 einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt habe, wobei er den Antrag mit den reichsbürgertypischen Angaben „Abstammung gemäß RuStAG 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“ und „Königreich Bayern“ ausgefüllt habe. Explizit habe er sodann im Freitextfeld des Antrags nochmals darauf hingewiesen, dass diese Angaben in das EStARegister übernommen werden sollen.
103
Zudem ergebe sich aus einem Aktenvermerk des Landratsamtes … vom 28. Dezember 2016, dass der Beklagte zuletzt vom 6. August 2002 bis 5. August 2012 im Besitz eines gültigen Personalausweises gewesen sei. Der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 27. Januar 2017 explizit darauf hingewiesen, dass er kein „Personalausweisträger“ sei. In diesem Zusammenhang sei auch die von ihm geäußerte Ansicht in dem genannten Schreiben zu sehen, dass die Masse der Deutschen lediglich als Personal mit einem Personalausweis geführt werde. Auch dies spreche wiederum für eine Nichtanerkennung der bestehenden staatlichen Strukturen und stelle zudem ein für Reichsbürger typisches Verhalten dar.
104
Dafür spreche auch die vom Beklagten im Schreiben vom 27. Januar 2017 geäußerte Ansicht, dass die EU wie ein Verein organisiert sei und Stellen wie der Bundestag, das BVerfG, Polizei, Zoll etc. nach Handelsrecht als Firmen in Firmenregistern geführt würden.
105
Auch im Schreiben vom 24. Dezember 2018 bezeichne der Beklagte Städte, Landkreise, Staaten und nationale Verwaltungen erneut als „kommunale Firmen“. Damit bringe er zweifelsfrei zum Ausdruck, dass er die bestehenden staatlichen Institutionen und die Legitimation öffentlicher Stellen nicht anerkenne.
106
Auch stellten die vom Beklagten übermittelten „Lebenderklärungen unter Eid“ vom 27. Juni 2016 und 25. Oktober 2016 sowie die „Unterschrift“ durch einen Fingerabdruck ein eindeutig reichsbürgertypisches Verhalten dar.
107
Darüber hinaus habe der Beklagte durch die Übermittlung der Schreiben vom 24. Dezember 2018 nebst Anlagen an 27 öffentliche Stellen mit seinem Verhalten Außenwirkung in ganz erheblichem Umfang erzielt. Mit diesen Schreiben habe der Beklagte die Empfänger jeweils aufgefordert, den Inhalt seines Schreibens als Grundlage für zukünftige Handlungsweisen der nachgeordneten Stellen zu nehmen und vorhandene Unterlagen dementsprechend zu berichtigen.
108
Das Verhalten des Beklagten stelle ein Dienstvergehen von außerordentlichem Gewicht dar.
109
Maßgebliches Kriterium für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme sei die Schwere des Dienstvergehens und der damit einhergehende Vertrauensverlust.
110
Die Verfehlungen des Beklagten beträfen den Kernbereich seiner Pflichten aus dem Ruhestandsbeamtenverhältnis und stellten ein schweres Dienstvergehen dar.
111
Zwar erkläre der Beklagte auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 16. Mai 2017 hin mit Schreiben vom 27. März 2017, dass er keiner ihm bekannten Partei angehöre, die die BRD abschaffen wolle und dass er größten Wert darauf lege, kein Reichsbürger nach den Vorstellungen des Tausendjährigen Reichs zu sein.
112
Dies sei jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten. Wie bereits dargelegt, zeige bereits das Verhalten bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens deutliche reichsbürgertypische Züge.


[close]
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-15414?hl=true


Der Herr Steuerinspektor scheint einen erheblich größeren Knall zu haben als der mit der Kürzung davongekommene. Der Urschöpfer spielt eine Rolle und 333 Mio US-$ werden gefordert

Lohnt sich also. :)

Wegen Zeichenbeschränkung hier nur der erste Teil, falls wer Interesse bekundend postet, dann folgt gleich auch alles folgende ...  :whistle:
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Man müsste doch rausfinden können um wen es sich da handelt, wobei der ja wirklich alles durch hat. Vom "Gelben Schein", über den UCC/ICC-Mist bis zu Enten- und SMAD-Quatsch.  ;)
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Dann folgt alsogleich der zweite Streich:  ;)


Spoiler
113
Zudem sei erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich trotz des andauernden Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 an 27 öffentliche Stellen im In- und Ausland sowie an die … AG gewandt habe, um seine Ideologie kundzutun und um diese Stellen davon abzuhalten, Forderungen einzutreiben.
114
Auch auf die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens vom 27. Februar 2019 sei nicht etwa eine Distanzierung von den zuvor vertretenen Ansichten erfolgt, vielmehr hätten die vom Beklagten am 7. März 2019, 11. März 2019 und 16. März 2019 per Fax übermittelten Schreiben das bereits im Raum stehende Dienstvergehen noch verstärkt.
115
Mit Fax-Nachricht vom 7. März 2019 habe der Beklagte dem Bayerischen Finanzminister für den Fall weiteren „Kommerzes“ von seiner Seite oder seitens seiner Behörde/Tochterunter-nehmen/Tochtergesellschaften den Übertritt in eine Sicherungsvereinbarung als Drittpartei als Sicherungsnehmer angedroht, wobei dieser Übertritt mit einem Wert von 333 Mio. US Dollar belegt sei. Auch habe der Beklagte dem Empfänger des Schreibens mit der Geltendmachung weiterer Forderungen gedroht.
116
Mit den weiteren Fax-Nachrichten habe der Beklagte dem Bayerischen Finanzminister an sein Schreiben vom 7. März 2019 erinnert. Dieses Verhalten könne nur dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte den Bayerischen Finanzminister als obersten Dienstherrn der Disziplinarbehörde dahingehend beeinflussen wolle, die disziplinarrechtlichen Schritte aus Angst vor möglichen Schadensersatzforderungen seinerseits nicht weiter zu betreiben.
117
Auch das Verhalten gegenüber der … AG, der Überlandwerk … GmbH und der Verwaltungsgemeinschaft … könne nur dahingehend verstanden werden, dass sowohl die betroffenen Personen der … AG, der Überlandwerk … GmbH und der Verwaltungsgemeinschaft … aus Sorge vor der eventuellen Geltendmachung von Schadensersatzforderungen durch den Beklagten auf die Geltendmachung offener oder zukünftiger Forderungen verzichteten.
118
Insgesamt habe der Beklagte durch sein Verhalten deutlich gezeigt, dass er sich mit dem Gedankengut der Reichsbürgerbewegung identifiziere und deren Gedankengut nicht nur gesinnungsmäßig unterstütze. Zudem habe der Beklagte durch den Versand seiner Schreiben an zahlreiche öffentliche Stellen - auch außerhalb des Bereichs der Finanzverwaltung - mit seiner darin vertretenen Ideologie ganz bewusst und gezielt Außenwirkung in erheblichem Umfang geschaffen. In den Schreiben komme für sämtliche Empfänger deutlich zum Ausdruck, dass der Beklagte die staatlichen Strukturen konsequent ablehne und den staatlichen Stellen und nicht zuletzt auch der Bundesrepublik selbst die Legitimation abspreche. Zudem habe sich das Tätigwerden des Beklagten nunmehr auch auf Unternehmen wie die … AG und die Überland … GmbH ausgeweitet, um auch diese bewusst zu den von ihm gewünschten Handlungen zu veranlassen.
119
Die Disziplinarbehörde sei deshalb der Auffassung, dass die Schwere des Dienstvergehens die Aberkennung des Ruhegehalts nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayDG erforderlich mache.
120
Die Disziplinarklage wurde dem Beklagten mit der Belehrung nach Art. 53 Abs. 1 und 2 BayDG am 29. Mai 2019 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.
121
Mit einem als „streng persönlich und vertraulich“ bezeichneten Schreiben vom 29. Mai 2019 wandte sich der Beklagte an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Ansbach.
122
Im Betreff des Schreibens ist die streitgegenständliche Disziplinarklage bezeichnet.
123
Der Beklagte führt aus, er habe obiges Schreiben/Zinsen zur Kenntnis genommen, nehme obiges Schreiben/Zinsen für Wert an/akzeptiere es und gebe es zum Wechsel für die Befreiung zum Ausgleich in den Büchern an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Ansbach zurück.
124
Der Unterzeichner fordere den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Ansbach höflichst auf, alle zuständigen Stellen in seiner Behörde/Unternehmen (sic) sowie den nachgeordneten Behörden/Unternehmen (sic) diese Annahme für Wert/diesen Akzept innerhalb von 24 Stunden vorzulegen, zu veranlassen, dass der Ausgleich in den Büchern unverzüglich vorgenommen werde und die Richtigkeit und Korrektheit der Buchungen zu überprüfen.
125
Das für Wert angenommene obige Schreiben/Zinsen liege bei. Der Unterzeichner werde ggf. eine Erklärung unter Eid und unter voller Haftung vorlegen. Die Sache gelte auf der privaten Seite zwischen dem Unterzeichner und … in der Funktion als Bayerischer Finanz- und Heimatminister (und all die Nachfolger) und dem der Leiter der Rechtsabteilung des Bayerischen Finanz- und Heimatministeriums (und all die Nachfolger) als befriedigt, akzeptiert und abgeschlossen mit deren stillschweigenden Einverständnis; der Vollzug sei eingetreten.
126
Der Unterzeichner teile höflichst mit, sollte von Seiten des Präsidenten und/oder der Seite seiner Behörde/Tochterunternehmen/Tochtergesellschaften (sic) der Kommerz be- oder verhindert werden, könnte sich der Unterzeichner möglicherweise gezwungen sehen, gegen den Präsidenten und/oder die entsprechenden Vertreter seiner Behörde/Tochterunternehmen/Tochter-gesellschaften (sic) folgende Schritte zu tun:
127
a) Der Unterzeichner sei der rechtmäßige Inhaber und der vorrangige Sicherungsnehmer der Person … und deren Kollateral und könnte es als einen Übertritt in seine Sicherungsvereinbarung mit der Person … werten; der Präsident des Verwaltungsgerichts Ansbach (und all die Nachfolger) würde somit als Drittpartei als Sicherungsnehmer zu seiner Sicherungsvereinbarung mit der Person … beitreten; der Wert des Beitritts einer Drittpartei als Sicherungsnehmer zu dieser Sicherungsvereinbarung sei in jedem Einzelfall mit einem Wert von 333 Mio. US Dollar belegt, wobei die US Dollar Exchange Rate vom ersten Tag des achten Monats anno domini zweitausendachtzehn zugrunde gelegt werde; diese Summe werde der Unterzeichner dann umgehend an das US Office of Foreign Assets Control (OFAC), dem US Revenue, an Russland, an China und an den Vatikan stiften.
128
b) Der Unterzeichner könnte dies als eine Maßnahme sehen, die sein gesichertes Kollateral einschränke, schmälere, gefährde, entziehe oder zerstöre und somit der Wert bzw. die Wertminderung dieses Kollaterals an ihn privat auszugleichen sei; die Höhe des Wertes und/oder die Form des Ersatzes bestimme der Unterzeichner (alleine, ggf. im Notfall sein Weib) nach dem Wert der Sache, den die Sache für ihn privat habe. Es trete auch ein, wenn der Unterzeichner in irgendeiner Form genötigt werde um für den Unterzeichner und/oder dem Unterzeichner Anvertrauten die Not zu wenden durch die Annahme für Wert/Akzept ausgeglichene öffentliche Forderungen etc. z.B. mit Giralgeld zu bezahlen,
129
c) der Unterzeichner könnte mitteilen, dass er jeglichen Zeit- bzw. Arbeitsaufwand seinerseits dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Ansbach privat oder in dieser Funktion (und all die Nachfolge) mit 360 CHF für jede volle Stunde zuzüglich 80 CHF pro angefangene Viertelstunde zuzüglich angefallener Material-, Fahrt-, Unterkunft- und Verpflegungskosten sowie Kosten, die durch externe Beratungen, Beurkundungen durch Notare etc. entstehen könnten, in Rechnung stellen könnte.
130
Sollten rechtliche Hindernisse vorliegen, fordere der Unterzeichner den Präsidenten auf, diese unverzüglich geltend zu machen.
131
Dem genannten Schreiben beigefügt war eine Kopie des gerichtlichen Schreibens vom 28. Mai 2019, versehen mit einem Stempel mit dem Wortlaut „Ich nehme für Wert an/akzeptiere diese Zinsen/Rechnung/Forderung im Wechsel für die Befreiung und gebe sie zum Ausgleich der Konten an sie zurück!“
132
Das Schreiben trägt einen weiteren Stempel mit dem Wortlaut:
„ …
… Freistellungsnummer/ Private Exemption ID No:
…“
133
Weiter beigefügt war eine als streng privat und vertraulich bezeichnete Information über die Freistellung von …, …, (und seinem Eheweib …: …, Residenz …, …, zu …, Helvetia), sowie eine Lebenderklärung unter Eid.
134
Mit Schreiben vom 16. Juni 2019 erinnerte der Beklagte den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Ansbach an das vorgenannte Schreiben und wiederholte seine bisherigen Ausführungen. Sollte der Präsident innerhalb weiterer 72 Stunden keine rechtlichen Hindernisse zu seiner Stipulation/Annahme für Wert schriftlich per Briefpost geltend machen, gelte die Sache als akzeptiert, verrechnet und befriedigt mit seinem stillschweigenden Einverständnis.
135
Eine zweite Erinnerung des Beklagten, gerichtet an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Ansbach, ging am 24. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht Ansbach ein.
136
Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 teilte der Beklagte mit, der Verzug sei bereits eingetreten, da der Präsident auf die Schreiben/Erinnerungen/Stipulationen des Beklagten nicht innerhalb der jeweils gesetzten Frist rechtliche Hindernisse geltend gemacht habe.
137
Unter dem 7. Juli 2019 übersandte der Beklagte eine weitere, notariell beglaubigte Lebenderklärung unter Eid und eine Erklärung unter Eid und unter voller Haftung über die Maximen des Beklagten.
138
Mit Schriftsatz vom 8. August 2019 übermittelte die Disziplinarbehörde ein Schreiben des Beklagten an den Leiter der Rechtsabteilung des Bayerischen Finanz- und Heimatministeriums vom 4. August 2019, in welchem unter anderem gefordert wird, umgehend, spätestens innerhalb 24 Stunden, die Einbehaltung von Bezügen nach Art. 39 BayDG, aufzuheben bzw. zurückzuziehen.
139
Weiter wurde übermittelt ein Schreiben des Beklagten an den Leiter der Rechtsabteilung des Bayerischen Finanz- und Heimatministeriums wegen einer Mahnung des Landratsamtes … vom 22. Juli 2019 wegen rückständiger Müllgebühren in Höhe von 255,50 EUR.
140
In diesem Schreiben wird die Mahnung zur Entlastung des Beklagten zurückgegeben.
141
Im Übrigen beinhaltet das Schreiben identische Ausführungen, wie sie im Schreiben an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Juni 2019 enthalten sind.
142
Mit gerichtlichem Schreiben vom 6. Dezember 2019 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 19. März 2020 geladen.
143
Die Ladung wurde dem Beklagten am 12. Dezember 2019 zugestellt.
144
Der Beklagte wandte sich unter Hinweis auf die erfolgte Ladung mit Schreiben vom 22. Februar 2020 erneut an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Ansbach. Dieser solle umgehend folgendes veranlassen:
a) Die beiliegende Erklärung unter Eid und unter unbegrenzter kommerzieller Haftung vom zweiundzwanzigsten Tag des zweiten Monats anno domini zweittausendzwanzig und vier weitere Anlagen weiterzugeben an den zuständigen Richter zu dessen Kenntnisnahme.
b) Dafür zu sorgen, dass die beiliegende Erklärung unter Eid und unter unbegrenzter kommerzieller Haftung vom zweiundzwanzigsten Tag des zweiten Monats anno domini zweitausendzwanzig und vier weitere Anlagen in die Beweisaufnahme kämen und der Beweisakte der Gerichtsakte zu diesem obigen Fall beigefügt würden,
c) die beiliegende Erklärung unter Eid und unter unbegrenzter kommerzieller Haftung vom zweiundzwanzigsten Tag des zweiten Monats anno domini zweitausendzwanzig und vier weiteren Anlagen allen über-, zu- und nachgeordneten Stellen zur Kenntnis zu bringen, wenn dies für den Ablauf des Gerichtsverfahrens notwendig sei,
d) dafür zu sorgen, dass ein exaktes und vollständiges Wortprotokoll von der Verhandlung/den Verhandlungen etc. erstellt werde.
Sollte der Präsident innerhalb 10 Tagen keine rechtlichen Hindernisse zu den Stipulierungen des Unterzeichners schriftlich per Briefpost an dem oben genannten Postort des Unterzeichners geltend machen, würden die Stipulierungen und die möglichen Folgen als rechtsverbindlich akzeptiert mit stillschweigendem Einverständnis des Präsidenten und die Sache gelte als ausgeführt wie vom Unterzeichner stipuliert mit stillschweigendem Einverständnis des Präsidenten.
145
In einer beigefügten Erklärung unter Eid und unter unbegrenzter kommerzieller Haftung erklärt der Beklagte, er nehme die mündliche Verhandlung für Wert an. Er lege hiermit eine Gegenklage gegen seine Exzellenz, …, in der Funktion als Bayerischer Finanz- und Heimatminister (und all die Nachfolger) bezüglich Forderungen des Signierenden in dieser Sache an seine Exzellenz, …, in der Funktion als Bayerischer Finanz- und Heimatminister ein. Im Rechtsverständnis des Unterzeichneten schulde seine Exzellenz, …, in der Funktion als Bayerischer Finanz- und Heimatminister 20 Mio. US Dollar, zahlbar auf das Konto des Unterfertigers.
146
Weiter beigefügt war eine Verzugserklärung unter Eid vom 20. Dezember 2019 sowie eine Erklärung unter Eid und unter voller Haftung bezüglich Vermögensauskunft für die Person … vom 18. Februar 2020.
147
Seitens des Klägers ging keine Rückäußerung zu den Schriftsätzen des Beklagten ein.
148
Auf gerichtliche Anfrage teilte das Landratsamt … mit E-Mail vom 12. März 2020 mit, die Zahlung der vom Landratsamt gegenüber dem Beklagten erstmalig festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren sei zum 7. Januar 2020 durch den beauftragten Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme erfolgt.
149
Die Überlandwerk … GmbH teilte mit E-Mail vom 16. März 2020 mit, die Kosten für die Stromlieferung in das Anwesen …, … - OT …, seien immer zur Fälligkeit eingezogen worden. Im Februar 2019 seien plötzlich Bankrückläufer gekommen, die Kundenbank habe die Einzugsversuche für die Jahresabrechnung 2019 und die Abschläge Januar bis März 2019 nicht mehr eingelöst. Auf Zahlungserinnerungen habe der Beklagte nicht reagiert. Die Abschaltung der Anlage sei am 24. April 2019 um 9:05 Uhr erfolgt. Der Beklagte habe dann um 11:03 Uhr in bar die Summe von 1.035,63 EUR einbezahlt, die Zuschaltung sei anschließend um 11:45 Uhr erfolgt. Seit dieser Zeit habe es keine Schwierigkeiten mehr gegeben.
150
Mit Schreiben vom 3. März 2020 und vom 15. Mai 2020 wandte sich der Beklagte erneut an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Ansbach, und kündigte an, diesen in „kommerzielle Haftung“ zu nehmen.
151
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie wurde der für den 19. März 2020 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung abgeladen und als neuer Verhandlungstermin der 26. Mai 2020 bestimmt.
152
In der mündlichen Verhandlung wurde durch Beschluss die von dem Beklagten erhobene Widerklage abgetrennt. Sie wird unter dem Az. AN 13b D 20.00333 weitergeführt.
153
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
154
Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung des Art. 13 Abs. 1 BayDG zur Aberkennung des Ruhegehaltes des Beklagten.
I.
155
Die Disziplinarklage weist keine formellen Mängel auf.
156
Das Bayerische Landesamt für Steuern ist für die Erhebung der Disziplinarklage gemäß Art. 18 Abs. 3 BayDG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 BayDG und § 30 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl 2015, 184) sachlich und örtlich zuständig.
157
Das Disziplinarverfahren wurde gegen den Beklagten gemäß Art. 16 Abs. 1 BayDG am 16. März 2017 eingeleitet und der Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tage gemäß Art. 22 Abs. 1 BayDG informiert und belehrt.
158
Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 wurde das Disziplinarverfahren nach Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und der Beklagte erneut belehrt.
159
Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 28. März 2019 gemäß Art. 32 BayDG abschließend angehört.
II.
160
Der dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt ist erwiesen durch die Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Disziplinarverfahren. In der Disziplinarakte befinden sich der Antrag des Beklagten vom 5. Oktober 2016 an das Landratsamt … auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, der von dem Beklagten dem Landratsamt übergebenene Text „In der Bundesrepublik Deutschland gültiges Besatzungsrecht“ sowie sämtliche im Tatbestand zitierten Schreiben des Beklagten.
161
Der Beklagte bestreitet nicht, die genannten Schreiben verfasst und in den Rechtsverkehr gebracht zu haben.
III.
162
Der Beklagte hat durch das ihm zur Last gelegte und nachgewiesene Verhalten gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG verstoßen.
163
Nach dieser Bestimmung gilt bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 BeamtStG bestimmten Pflichten verstoßen.
164
Da mit dem Eintritt in den Ruhestand das Beamtenverhältnis endet, also kein Dienstverhältnis mehr besteht, können auch keine Dienstpflichten im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG mehr verletzt werden. Abs. 2 Satz 1 enthält deshalb eine gesetzliche Fiktion, indem für Ruhestandsbeamte und gleichgestellte frühere Beamte, obwohl sie in keinem Dienstverhältnis mehr stehen, bestimmte aus dem früheren Beamtenverhältnis fortdauernde Pflichten als Dienstpflichten behandelt werden, deren schuldhafte Verletzung einem Dienstvergehen gleichgestellt wird.
165
Als Dienstvergehen gilt - wie bereits dargelegt - u.a. die Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.
166
Die Pflicht zur Verfassungstreue ist die Grundpflicht der Beamten gegenüber dem Staat. Sie bildet auch einen Kernbestandteil des Diensteids (vgl. Art. 66 Abs. 1 BayBG a.F., nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), den der Beklagte am 4. September 1978 abgelegt hat.
167
Zuvor war der Beklagte gegen Unterschrift am 2. April 1978 über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst belehrt worden.
168
Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung wirkt die Pflicht zur Verfassungstreue auch über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus, wenn und solange der (frühere) Beamte aufgrund seines früheren Beamtenverhältnisses finanzielle Leistungen erhält. Zwischen der nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG für aktive und nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG für Ruhestandsbeamte und gleichgestellte frühere Beamte getroffenen Regelung besteht ein gradueller Unterschied. Während für die aktiven Beamten ein Gebot zum Bekennen zur freilich demokratischen Grundordnung und eine Verpflichtung besteht, für sie einzutreten, beschränkt sich § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG auf das Verbot der Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Der Pflichtenrahmen ist somit für den Ruhestandsbeamten enger als für den aktiven Beamten gezogen. Der Grund liegt aber nicht darin, dass von Ruhestandsbeamten ein geringeres Maß an Verfassungstreue erwartet wird, sondern dass den Ruhestandsbeamten und gleichgestellten früheren Beamten schon aus altersbedingten Gründen keine weitreichenden aktiven Handlungspflichten auferlegt werden können (Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 132 zu § 47 BeamtStG).
169
Während der aktive Beamte nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sich somit durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten muss, nimmt § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG eine passive Haltung gegenüber verfassungsfeindlichen Bestrebungen hin. Als Dienstvergehen gilt deshalb erst, wenn sich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen selbst aktiv verfassungsfeindlich betätigt (Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand 9/2018, § 47 BeamtStG Rn. 29; Heitz, GKÖD, L § 77 Rn. 14).
170
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werden dem entsprechend Aktivitäten feindseliger Art gefordert (BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334-391, Rn. 46). Meinungsäußerungen können, müssen aber nicht in jedem Fall den Charakter von solchen Aktivitäten feindseliger Art haben. Solange sie sich daran erschöpfen, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder bestehende rechtliche Regelungen in Gesetzen und in der Verfassung in den dafür vorgesehenen verfassungsrechtlichen Verfahren zu ändern, erfüllen sie nicht die genannten Tatbestände eines Dienstvergehens. Dagegen stellen Agitationen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern, Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar (BVerfG, a.a.O.).
171
Hiervon ausgehend hat der Beklagte gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG verstoßen, da er sich Gedankengut der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht und sich durch das ihm zu Last gelegten Verhalten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in dem genannten Sinne betätigt hat.
172
Die sog. „Reichsbürgerbewegung“ beruft sich auf das Fortbestehen des Deutschen Reiches, welches juristisch niemals untergegangen sei und stellt die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie ihre Organe infrage. Sie zweifelt die Legitimität des Grundgesetzes an, da das deutsche Volk niemals darüber abgestimmt habe. Sie hält die Bundesrepublik Deutschland für eine Art GmbH, welche von den Alliierten regiert wird und behauptet, dass das Deutsche Reich weiter fortbestehe (vgl. OVG NRW, B.v. 22.3.2017 - 3d 296/17.0 -, juris Rn.7; VG Münster, B.v. 15.2.2017 - 20 L 254/17.O -; VG Düsseldorf, B.v. 12.7.2017 - 35 L 2031/17.O. -, juris; B.v. 23.11.2016 - 35 K 13737/16 -, juris; VG Magdeburg, U.v. 20.3.2017 - 15 A 16/16 -, juris; VG München, B.v. 20.6.2016 - M 5 S 16.1250 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 21.5.2015 - 10 M 4/15 u.a. -, juris).
173
Der Beklagte hat am 5. Oktober 2016 beim Landratsamt … einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt.
174
In dem formularmäßigen Antrag gab der Beklagte an, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit erworben durch Abstammung gemäß „RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 Abs. 1“.
175
Er besitze die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern seit Geburt durch Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913. Der Antrag wurde ausdrücklich mit der Maßgabe gestellt, dass im EStA-Register im Bereich „Sachverhalt“ alle Angaben befüllt werden, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „Erworben durch“.
176
Hierdurch hat der Beklagte eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass er vom Fortbestand des Königreichs Bayern ausgeht und das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz weiterhin in der Fassung des Jahres 1913 fortgelte, die nach Ende des Zweiten Weltkrieges in Kraft getretenen Regelungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz also unwirksam seien. Damit dokumentiert der Beklagte, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises ging, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339 - juris; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris).
177
Aus der Sicht der sog. „Reichsbürger“ bestimmt sich ihre Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Jahr 1913 geltenden Fassung, wonach die Reichsangehörigkeit zum Deutschen Reich gegeben war, wenn eine Staatsangehörigkeit eines Landes des Deutschen Reichs bestand (vgl. Verfassungsschutzbericht 2018 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, Sport und Integration, S. 180).
178
Der Beklagte konnte in der mündlichen Verhandlung keinen plausiblen Grund für den von ihm gestellten Antrag nennen. Er gab an, den Antrag wegen „seiner Ahnen“ gestellt zu haben.
179
Bei der Abholung des Staatsangehörigkeitsausweises übergab der Beklagte dem Landratsamt einen Artikel mit der Überschrift „In der Bundesrepublik gültiges Besatzungsrecht“, in welcher u.a. behauptet wird, am 29. September 1990 sei der Boden Deutschlands freigegeben und die Bewohner in einer neuen Besatzungsverwaltung neu besetzt worden. Gemäß Art. 43 der Haager Landkriegsordnung würden alle Besatzungsgesetze weiter gelten.
180
Auch diese Behauptungen sind ein typisches Argumentationsmuster der sog. Reichsbürgerszene.
181
Ausweislich eines Aktenvermerks des Landratsamtes … vom 28. Dezember 2016 besitzt der Beklagte seit dem 5. August 2016 keinen gültigen Personalausweis mehr. Die Rückgabe bzw. unterbliebene Neubeantragung eines Personalausweises unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAuswG ist für Personen, die Gedankengut der Reichsbürgerszene vertreten, typisch, da sie auf diese Weise zum Ausdruck bringen, dass sie sich nicht als „Personal“ der Bundesrepublik Deutschland, bei der es sich um eine Firma handele, ansehen.
182
In seinem Schreiben an den damaligen Staatsminister Dr. … vom 27. Januar 2017 betont der Beklagte dann auch ausdrücklich, es sei kein Personalausweisträger. Er spricht von der Bundesrepublik Deutschland als einem „Gebilde aus West- und Mitteldeutschland“ und nachfolgend 17 Thesen an, wobei diese vom Beklagten sowohl mit mit einem Ausrufezeichen als auch einem Fragezeichen versehen sind. Bei diesen Thesen handelt es sich wiederum um typisches Gedankengut der sog. Reichsbürgerszene.
183
Der Beklagte zwar im Disziplinarverfahren und in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, er habe sich „in brennender Sorge um sein Seelenheil im Bewusstsein, mit 16 Jahren einen Amtseid als damaliger Beamte auf das damalige Grundgesetz/Bayerische Verfassung in der damals gültigen Verfassung geleistet zu haben“ an den damaligen Staatsminister Dr. … gewandt, auf die von ihm gestellten Fragen jedoch niemals eine Antwort erhalten.
184
Er sein „kein Reichsbürger nach den Vorstellungen des Tausendjährigen Reiches“ (Schreiben vom 27.3.2017). Er halte gerade das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung für die wichtigsten Grundlagen und die wichtigsten Richtschnüre (Schreiben vom 27.1.2019 und 15.5.2020).
185
Dies vermag den Beklagten jedoch nicht zu entlasten. Denn sein Verhalten, das er selbst noch im Disziplinarklageverfahren konsequent fortgesetzt hat, zeigt, dass der Beklagte zumindest Teile des Rechtssystems der Bundesrepublik Deutschland, das wiederum Teil der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist, als für ihn nicht verbindlich ansieht.
186
In seinem Schreiben vom 27. Januar 2017 an dem damaligen Staatsminister Dr. … erklärt der Beklagte, er werde ab sofort nur noch sehr punktuell aus Gründen des geleisteten Eides und seiner zutiefst religiös-spirituellen Überzeugung dieses Tun des Systems der BRD unterstützen. Die vom System geschaffene Person, den „Strohmann“, lasse er, solange er einen Sinn darin sehe, dem System zu seinem Wohle.
187
In seinem Schreiben vom 4. Februar 2017 an das Finanzamt … an der … stellt der Beklagte die Gültigkeit der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes infrage. Es sei nicht bereit, eine freiwillige Schenkung an den Staat zu leisten.
188
Im Schreiben vom 24. Dezember 2018 an den Regierungspräsidenten von … erklärt der Beklagte erneut, er sei in der Reihe seiner Vorfahren „Bayer nach dem RuStAG von 1913“.
189
Er gibt in dem genannten Schreiben „der Welt seine Maximen“ bekannt, wonach u.a. jegliche Frist, insbesondere die 24- und 72-Stundenfrist erst mit der Rückkehr des Beklagten in seine jeweilige Residenz zu laufen begännen.
190
Er erklärt, dass er alle „Zinsen, Forderungen, Rechnungen, Angebote aus der Öffentlichkeit im Wechsel für ihre Freistellung“ akzeptiere und „diese Zinsen etc. umgehend zum Ausgleich in den Büchern der doppelten Buchführung/Doppik und/oder Offledgers und/oder zur Vorlage an das US-Department of the Treasury“ zurückgebe. Sollte der Präsident der Regierung von … bis zum elften Tag des zweiten Monats anno domini Zweitausendneunzehn keine rechtlichen Hindernisse zu der Stipulation des Beklagten schriftlich unter der von ihm genannten Anschrift geltend machen, gelte dies als stillschweigendes Einverständnis.
191
Dem Schreiben beigefügt war eine „Erklärung unter Eid“, in welcher der Beklagte eine „Sicherungsvereinbarung“ über 333 Milliarden (...000) US-Dollar, eine Verbindlichkeitserklärung unter Eid“ (kommerzielles Pfandrecht), eine „Verzugserklärung unter Eid“ sowie eine Freistellungserklärung ab dem 14. Dezember 2018 zu seinen Gunsten abgibt.
192
Darüber hinaus legt der Beklagte dar, dass die rechtliche Macht juristischer und/oder natürlicher Personen den kommerziellen Bürgern untergeordnet und Rechtsprechung kein Ersatz für eine Versicherung und/oder einen Bond sei.
„Kommunale Firmen wie Städte, Landkreise, Staaten und nationale Verwaltungen“ hätten keine „kommerzielle Realität ohne eine Versicherung und/oder einen Bond ihrer selbst, ihrer Gesetze und der Effekte ihrer Gesetze“.
193
Weiter erklärt der Beklagte, dass jegliche von ihm ungewollte Handlung und unbewilligte Forderung gegen ihn oder seine Angehörigen und engen Freunde einen automatischen Übertritt in seinen Rechtskreis darstelle; alle kommerzrechtlichen Folgen seien somit ohne Vorankündigung sofort möglich. Jegliche Freiheitsberaubung und/oder Eingriff in die körperliche und/oder seelische Unversehrtheit seien eine schwere Entehrung und würden mit mindestens einem US-Dollar pro Sekunde des Übergriffs berechnet.
194
Die rechtmäßige politische Macht einer juristischen und/oder natürlichen Person sei unbedingt von deren Besitz einer kommerziellen Versicherung gegen öffentliche Schäden abhängig.
195
Der Beklagte spricht den Regierungen das Recht ab, „unversicherte Regeln und Statuten aufzustellen, welche Handel, freie bürgerliche Unternehmen oder alleinige Eigentumsrechte kontrollieren, ohne den Handel durch eine offene Verkündung des Kriegsrechts aufzuheben“.
196
Es sei Steuerbetrug, die Gerichte anzurufen, um einen Streit oder Meinungsverschiedenheiten zu regeln, die friedlich außerhalb und ohne das Gericht geregelt werden könnten.
197
Städte, Landkreise und Staaten seien kommunale Firmen ohne kommerzielle Realität.
198
In dem genannten Schreiben, wie auch in weiteren, im Tatbestand wiedergegebenen Schreiben droht der Beklagte den Adressaten an, dass jegliche von ihm ungewollte Handlung und unbillige Forderung gegen ihn oder seine Angehörigen einen automatischen Übertritt in seinen Rechtskreis darstelle und Ansprüche gegen den Adressaten auslöse. Der Beklagte spricht in diesem Zusammenhang von einem Übertritt in seine Sicherungsvereinbarung, die in jedem Einzelfall mit einem Wert von 330 Millionen USD belegt sei, sowie von Pfandrechten und Verzug der Betroffenen.
199
Jegliche Freiheitsberaubung und/oder Eingriff in die körperliche und/oder seelische Unversehrtheit seien eine schwere Entleerung und würden mit mindestens einem US-Dollar pro Sekunde des Übergriffs berechnet.
200
Der Beklagte stellt durch sein Handeln die Legitimität staatlichen Handelns in Frage. Er versucht, seine eigenen Rechtsgrundsätze („Maximen“) in Anwendung zu bringen, womit er die Gültigkeit der hiervon abweichenden staatlichen Regelungen und damit die Judikative als Teil der verfassungsrechtlichen Grundordnung in Frage stellt. Er behält sich vor, selbst über die Verbindlichkeit staatlicher Regelungen zu entscheiden. So hält er beispielsweise die StVO für sinnvoll und damit verbindlich.
201
Durch die von ihm geschaffenen rechtlichen Maximen und die Androhung, die Adressaten seiner Schreiben aus deren „kommerziellen Handeln“ in Haftung zu nehmen (Beitritt in eine Sicherungsvereinbarung über 330 Mio. USD), versucht der Beklagte, öffentliche bzw. private Stellen unter Druck zu setzen und zu dem von ihm gewünschten Verhalten zu veranlassen.
202
Reagieren diese auf eine erste und zweite Erinnerung nicht, werden sie von dem Beklagten darüber informiert, dass diese sich nunmehr in Verzug befinden und in Haftung genommen werden könnten.
203
Die vom Beklagten praktizierte Bekanntmachung „kommerzieller Ansprüche“, Mahnung (bzw. Erinnerung) und Ankündigung eines Pfandrechts oder einer „Sicherungsvereinbarung“ gehören zum typischen Handlungsmuster der Anhänger der Reichsbürgerideologie (vgl. Berliner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, Umgang mit sogenannten Reichsbürgern, 2017, S. 15 f.).
204
Durch die ihm zur Last gelegte Handlungsweise hat der Beklagte - letztlich ohne Erfolg - versucht, sich von seiner Verpflichtung, fällige Abfallgebühren zu entrichten und die Kosten für den Bezug von Strom zu begleichen, zu entbinden.
205
Der Beklagte vertritt nunmehr sogar die Auffassung, aufgrund des Schweigens des Bayerischen Staatsministers der Finanzen und Heimat, Herrn …, auf die Schreiben vom 7. März 2019, 11. März 2019 und 16. März 2019 befinde sich dieser nunmehr im Verzug und schulde dem Beklagten eine Zahlung in Höhe von 20 Millionen USD, die er im Wege der Widerklage geltend mache.
206
Selbst im Disziplinarklageverfahren hat der Beklagte keinerlei Einsicht gezeigt, sondern sein Verhalten fortgesetzt und sich mit inhaltlich identischen Schreiben an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Ansbach gewandt, um auch diesen in „kommerzielle Haftung“ nehmen zu können.
207
Mit dem ihm zur Last gelegte Verhalten hat der Beklagte die rechtlich zulässigen Grenzen, Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder bestehende rechtliche Regelungen in Gesetzen oder in der Verfassung in den dafür vorgesehenen verfassungsrechtlichen Verfahren ändern zu wollen, verlassen. Er stellt Teile der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, nämlich Teile des Rechtssystems der Bundesrepublik Deutschland und die Legitimation staatlicher Stellen infrage und vertritt damit Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“.
208
Der Kläger ist zutreffend davon ausgegangen, dass die schriftlichen Äußerungen des Beklagten das Tatbestandsmerkmal des „Betätigens“ erfüllen. Dieses Merkmal erfordert eine gesteigerte Aktivität des Ruhestandsbeamten. Einmalige Handlungen ohne Außenwirkung können ohne Hinzutreten weiterer Faktoren regelmäßig nicht als Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gewertet werden. Anders verhält es sich, wenn durch nachhaltiges reichsbürgertypisches Verhalten eine Außenwirkung entsteht.
209
Dies ist vorliegend der Fall, da sich der Beklagte mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises und mit den aufgeführten, an eine Vielzahl öffentlicher und privater Stellen gerichteten Schreiben, reichsbürgertypisches Verhalten bzw. reichsbürgertypische Thesen nach außen getragen hat. Welche Motivation der Beklagte beim Absenden der Scheiben gehabt hat, ist für die Frage des Vorliegens eines Dienstvergehens unerheblich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 15.3.2018 - 10 L 9/17 -, juris Rn. 51).
210
Der Beklagte hat zwar wiederholt betont, dass er das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung anerkenne und „kein Reichsbürger nach den Vorstellungen des Tausendjährigen Reiches“ sei. Außenstehenden steht für die Beurteilung der inneren Einstellung einer Person jedoch lediglich der Rückschluss aus dem Verhaltens sowie den getätigten Äußerungen zur Verfügung. Ein möglicher (innerer) Vorbehalt ist deshalb unerheblich, soweit dieser nicht durch entsprechendes aktives Verhalten deutlich gemacht wird. Die bloße Behauptung die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen, genügt hierfür nicht, zeigen doch der dem Beklagten zur Last gelegte und auch nachgewiesene Sachverhalt sowie seine Äußerungen im Disziplinarklageverfahren, dass dies gerade nicht der Fall ist.
211
Der Beklagte hat mit seinem Verhalten zumindest grob fahrlässig gegen seine Verpflichtung aus § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Die Voraussetzungen eines (nicht vermeidbaren) Verbotsirrtums liegen nicht vor. Als ehemaligen Beamten waren dem Beklagten - auch aus der Ausbildung - die Bedeutung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt. Der Beklagte wurde anlässlich seiner Vereidigung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst belehrt. Dem Beklagten hätten deshalb bei Anspannung seiner geistigen Kräfte und erforderlichenfalls nach entsprechender Aufklärung zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens kommen müssen (vgl. Zängl., a.a.O., MatR/II Rn. 116).
212
Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris; U.v. 29.10.2013 - 1 D 1.12 -, BVerwGE 148, 192). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, B.v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252).
213
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat. Ruhestandsbeamten und -beamtinnen wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 BayDG).
214
Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252).
215
Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 BayDG führt zur Aberkennung des Ruhegehaltes (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG).
216
Der Beklagte hat sich - wie ausgeführt - gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigt und damit als Ruhestandsbeamtin ein sehr schweres Dienstvergehen begangen.
217
Auch von einem Finanzbeamten im Ruhestand ist zu erwarten, dass er die Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland und die staatlichen Gesetze respektiert und sein Handeln auch im Ruhestand danach bestimmt.
218
Es ist dem früheren Dienstherrn des Beklagten nicht zuzumuten, einen Beamten, die sich aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigt hat und sich nach wie vor mit der Ideologie der Reichsbürgerbewegung identifiziert, weiterhin besoldungsrechtlich zu alimentieren.
219
Milderungsgründe, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen könnten, liegen nicht vor.
220
Anhaltspunkte, dass bei der Begehung des Dienstvergehens die Voraussetzungen des § 21 StGB (erheblich verminderte Schuldfähigkeit) vorgelegen haben, bestehen nicht. Bei der ärztlichen Untersuchung anlässlich der Ruhestandsversetzung wurde festgestellt, dass der Beklagte nicht psychisch krank ist, aber unbrauchbar für die Aufgaben eines Beamten sei. Auch in der mündlichen Verhandlung ergaben sich keine Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Einschätzung zur Schuldfähigkeit des Beklagten führen würden.
221
Klassische oder sonstige Milderungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.
222
Der Beklagte hat sich von seinem reichsbürgertypischen Verhalten nicht distanziert, sondern mit seinen an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Ansbach gerichteten Schreiben sogar fortgesetzt.
223
Zu Gunsten des Beklagten spricht, dass er bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
224
Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes. Ihnen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484 -, juris Rn. 92).
225
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
226
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
[close]



Wieso gilt seit dem 29. September 1990 wieder Besatzungsrecht?

Was war da? (Außer St. Michael natürlich mit dem Fest des „Turamichale“ in Augschburg.)
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Was war da?

Er meint wohl das Bundesgesetzblatt von diesem Tag, in dem das "Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin" veröffentlicht wurde.
« Letzte Änderung: 14. Juli 2020, 12:02:10 von Knallfrosch »
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Offline kairo

Wieso gilt seit dem 29. September 1990 wieder Besatzungsrecht?

Ist an dem Tag nicht der Einigungsvertrag in Kraft getreten? Aber was das mit Besatzungsrecht zu tun hat, ist wirklich nicht einleuchtend.
 
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Offline Lacrosse

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Was ist ein Esau-Segen?
 
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Was ist ein Esau-Segen?

https://gemeinschaftvomaltenweltenbaum.jimdofree.com/2015/11/04/esausegen/

Kurzfassung: Jakob und Esau waren Brüder, Esau war der Erstgeborene. Deswegen hätte ihm der Ersgeborenensegen zugestanden, den aber Jakob erhalten hat. Jakob ist das Sinnbild der Anhänger des mosaischen Glaubens, also der Johdän. Esau dagegen verkörpert die Anhänger der Bibel, die nicht mosaischen Glaubens sind, also die Christen oder die Arier. Esau erhielt einen zweiten Segen, nach dem er berechtigt war mit der Macht des Schwertes sich das Joch des Jakobs vom Hals zu reißen und über diesen zu herrschen.

Sprich Esau-Segen ist die verklausulierte Hoffnung der armen unterdrückten Biodeutschen, es eines Tages den Johdän heimzuzahlen.

Frei nach Loriot: Ein Leben ohne Hut-Mops ist möglich - aber sinnlos.
 
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Er werde ab sofort nach seinem jeweiligen Wissens- und Bewusstseinsstand interagieren oder auch nicht.


Dieses "oder auch nicht" gilt wohl für alle Erwachten.

Deshalb die ganzen Einschränkungen der Freiheits- und Menschenrechte beim Waffenbesitz, bei den Fluglizenzen, dem Status als Beamter oder den Ruhestandsbezügen ...   :doh:



 :rotfl:  sind die irre, Wahnsinn ...!
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Offline hair mess

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Selten schämte ich mich so für meinen Berufsstand in meinem Bundesland.
Aber bei den meisten hat die Ausbildung dann doch mehr bewirkt.
Der geschilderte Werdegang deutet ja auch nicht auf eine mit Excellenzauszeichnung beendete Berufsausbildung.
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@hair mess
Kein Grund sich zu grämen.
Der Typ is ja erst lange nachdem er als Steuermann abberufen wurde (nachdem er seine Arbeit laut Diktion des Urteils "stets bemüht" erledigt hat) durchgedreht. 1998 war eher noch die Anfangszeit des Internets (ich habe es live miterlebt), da dürfte es noch keine Reichsbürgerdeppereien im Internet gegeben haben. Er scheint erst ab 2015+ falsch abgebogen zu sein.
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Offline Rabenaas

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Selten schämte ich mich so für meinen Berufsstand in meinem Bundesland.

Solltest mehr in dich gehen: hast du überhaupt eine (mit Blut gesiegelte!) Bestallungsurkunde?
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline hair mess

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Ich habe den gelben Schein im Keller.
Zum nächsten Treffen bring ich ihn mit.
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Offline Anmaron

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erheblich verminderte Schulfähigkeit
ist nicht der einzige Tippfehler, aber der Schönste. Schule des Lebens. Er hatte zwar "nur" A9 auf Ruhegehalt, aber das war gewiss besser als das, was er nach dem Schulgeld für die Nachhilfe der Senioren-VHS des Lebens noch hat.
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
Die Demokratie ist so viel wert wie diejenigen, die in ihrem Namen sprechen. (Robert Schuman)

Anmaron, M. Sc. univ. Universität Youtübingen
 
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