Autor Thema: Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.08.2018 - 3 K 2486/18.TR -  (Gelesen 4555 mal)

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dtx

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Re: Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.08.2018 - 3 K 2486/18.TR -
« Antwort #15 am: 15. September 2018, 17:08:31 »
Wenn nur Gott einen Polizeibeamten feuern kann, wer hat ihn denn dann eingestellt?

Gott? Oder sein - immerhin unfehlbarer - Stellvertreter?

Der Stellvertreter kann es nicht sein, da er von Moni entlassen wurde.

Was, der Sürmel stellt auch Polizisten ein?

Nö. Aus ihrem Dienstverhältnis bringt er sie aber schon, wie man an diesem Beispiel sieht.
« Letzte Änderung: 15. September 2018, 17:16:50 von dtx »
 

Online Reichsschlafschaf

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Re: Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.08.2018 - 3 K 2486/18.TR -
« Antwort #16 am: 24. August 2019, 09:18:19 »
Weil ich bei Burhoff gerade über die Entscheidung gestolpert bin - er hat sich die unveröffentlichte Entscheidung kommen lassen und sie in sein Blog eingestellt, teile ich sie hier mit.
(Wenn jemand so freundlich ist, mir nachzuposten, kann ich den Rest unter der 2-Std-Frist einsetzen, ansonsten später.)

Natürlich hat die Gattin die Briefe verfaßt, er hat sie nur unterschrieben, ist also völlig unbeteiligt.   :facepalm:


Zitat
Verwaltungsrecht
Polizeibeamter, Reichsbürger, Entfernung aus dem Dienst
Gericht / Entscheidungsdatum: VG Trier, Urt. v. 14.08.2018 - 3 K 2486/18.TR
Leitsatz: Zur Entfernung eines Polizeibeamten, der den Reichsbürgern nahe steht, aus dem Polizeidienst.

Verwaltungsgericht Trier
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES

In der Disziplinarsache
des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Polizeipräsidiums,

gegen pp.

Beklagter -

wegen Disziplinarklage

hat die 3. Kammer - Kammer für Landesdisziplinarsachen - des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2018 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Spoiler
Tatbestand

Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

Der am *** in *** geborene Beklagte steht als Polizeikommissar im Dienst des klagenden Landes. Nach dem Besuch der Handelsschule von 1991 bis 1994 absolvierte der Beklagte zunächst eine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen. Am 1. September 1994 erfolgte seine Einstellung in den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz. Die Erstausbildung durchlief er vom 1. September 1994 bis zum 31. August 1996 bei der Bereitschaftspolizei in *** und schloss sie mit der Gesamtnote „ausreichend“ ab. Mit Wirkung vom 1. September 1995 wurde er zum Polizeioberwachtmeister und gleichzeitig zum Beamten auf Probe und am 2. September 1996 zum Polizeimeister ernannt. Am 18. Mai 2001 wurde der Beamte zum Polizeiobermeister und am 18. Mai 2006 zum Polizeihauptmeister befördert.

Zum Polizeikommissar g.D. wurde der Beklagte im Bewährungsaufstieg am 18. Mai 2010 ernannt.

Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 22. November 1999.
Im Anschluss an die Erstausbildung verrichtete der Beklagte vom 1. September 1996 bis Juni 2007 seinen Dienst als Einsatzsachbearbeiter in verschiedenen Einsatzhundertschaften der Bereitschaftspolizei. Zum 1. Juni 2007 wurde der Beklagte zum Polizeipräsidium *** mit Zuweisung zur Dienstverrichtung bei der Polizeiwache *** versetzt. Aus persönlichen Gründen erfolgte eine weitere Versetzung zum 1. Oktober 2009 zum Polizeipräsidium ****, wo er als schutzpolizeilicher Sachbearbeiter im Wechselschichtdienst verwendet wurde. Ab dem 1. Dezember 2012 wurde er entsprechend bei der PI *** verwendet. Mit Verfügung vom 25. November 2016 wurde der Beamte rückwirkend zum 10. November 2016 befristet bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens als schutzpolizeilicher Sachbearbeiter im Innendienst des Wechselschichtdienstes zur Polizeiinspektion **** umgesetzt.
Anlässlich seiner Bewerbung um eine Beförderungsstelle zum Polizeioberkommissar wurde der Beklagte am 16. März 2015 letztmalig mit der Leistungsgesamtbewertung „B“ beurteilt.

Seit dem 7. November 2016 ist der Beklagte durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Er ist seit dem 18. März 2015 in zweiter Ehe verheiratet mit Frau ***. Aus erster Ehe hat der Beamte drei Kinder im Alter von 13, 14 und 16 Jahren.

Der Beklagte ist dergestalt disziplinarrechtlich vorbelastet, als gegen ihn im Jahr 2015 bereits ein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs der Beleidigung und Körperverletzung zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau geführt worden war, welches mit Verfügung vom 28. Juli 2015, bestandskräftig seit dem 1. September 2015, eingestellt wurde. Nach Durchführung des Disziplinarverfahrens stand fest, dass der Beklagte seiner geschiedenen Ehefrau Textnachrichten mit beleidigendem Inhalt geschickt hatte. Da der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt disziplinarisch unbescholten war, wurde trotz Vorliegens eines außerdienstlich begangenen Dienstvergehens von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen.

Mit Verfügung vom 10. November 2016 wurde gegen den Beklagten das vorliegende Disziplinarverfahren eingeleitet mit dem Verdacht der Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue, indem er Kontakte zu der Gruppe der sogenannten „Reichsbürger“ unterhalte und sich deren Auffassung hinsichtlich der Negierung der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Länder anschließe. Dem lag zugrunde, dass der ehemalige Leiter der PD *** am 27. Oktober 2016 durch die Leitung der PI *** darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Verbandsgemeinde *** der Dienststelle Schriftstücke übersandt habe, deren Absender aufgrund des offenkundig staats- und verfassungsverletzenden Inhalts der Schreiben der Gruppierung der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen sei. Bei der Unterzeichnerin der Schriftstücke handle es sich um die Ehefrau des Beklagten. Am 4. November 2016 wurde der Beklagte vom ehemaligen Leiter der PD *** auf die Feststellungen angesprochen und zu seiner diesbezüglichen Einstellung befragt. Er gab an, bislang keine Kenntnis von entsprechenden Tätigkeiten seiner Ehefrau zu haben. Am 1. November 2016 wurde der ehemaligen Leiter der PD *** zudem darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beklagte sich mit einer Kollegin über die aktuelle Flüchtlingspolitik in Deutschland und den steigenden Unmut der Bevölkerung unterhalten habe. Hierbei sei auch das Thema „Reichsbürger“ angerissen worden. Der Beklagte habe der Kollegin über WhatsApp ein E-Book mit dem Titel „Die BRD GmbH“ empfohlen, in dem zentrale Thesen der Reichsbürgerbewegung vertreten würden. In einem Gespräch mit einem weiteren Kollegen habe der Beklagte zudem geäußert, dass „nicht alle Reichsbürger Nazis“ seien.

Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 25. November 2016 die Führung der Dienstgeschäfte untersagt. Zur Begründung wurden dem Beklagten unter anderem verfassungsfeindliche Äußerungen in einem Telefaxschreiben vom 24. November 2016 an den Kläger vorgehalten.

Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 20. Dezember 2016 (3 O 10220/16.TR) wurde die Durchsuchung u.a. des Haupt- und Nebenwohnsitzes des Beklagten sowie die Beschlagnahme und Auswertung der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel, die Rückschlüsse über die Art und Weise sowie das Ausmaß der Zugehörigkeit des Beklagten zu der Gruppe der sogenannten „Reichsbürger“ zulassen, angeordnet.

Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wegen des Vorwurfs verfassungsfeindlicher Äußerungen in weiteren Schreiben vom 30. November 2016 und 1. Dezember 2016 erweitert. Darüber hinaus seien nach Mitteilung der Deutschen Post AG vom 13. Dezember 2016 und 10. Januar 2017 drei korrekt gegen Postzustellungsurkunde an den Beklagten zugestellte Schreiben unter bislang ungeklärten Umständen zurückgereicht worden.

Mit Erweiterungsverfügung vom 13. Februar 2017 wurde dem Beklagten vorgeworfen, gegenüber seinen Vorgesetzten vorsätzlich die Unwahrheit gesagt zu haben, als er in dem Gespräch am 4. November 2016 behauptet habe, keine Kenntnis von der Zugehörigkeit seiner Ehefrau zur Reichsbürgerszene zu haben. Im Rahmen der am 11. Januar 2017 durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme seien Unterlagen sichergestellt worden, die das Gegenteil belegten.

Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2017 abermals erweitert. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dass nach Mitteilung der Deutschen Post AG vom 27. Juni 2017 erneut zwei an den Beklagten gerichtete Schreiben des Polizeipräsidiums *** vom 13. Dezember 2016, die ihm am 15. Dezember 2016 bzw. 16. Dezember 2016 korrekt gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden seien, unter bislang ungeklärten Umständen zurückgereicht worden seien.

Der Beklagte ließ sich mit Schreiben vom 8. März 2017 dahingehend ein, dass er nach wie vor die von ihm erwartete Verfassungstreue besitze. Die vorgehaltenen Schreiben seien nicht von ihm selbst verfasst worden, sondern von der Ehefrau, wobei er diese jedoch gelesen und dann auch unterschrieben habe.

Der Beklagte wurde nachfolgend mit Schreiben vom 19. Juli 2017 über seine Rechte belehrt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde das Disziplinarverfahren letztmalig um den Vorwurf erweitert, durch die Aufbewahrung einer Vielzahl dienstlicher Schriftstücke zu Hause gegen die Dienstvereinbarung „Datenschutz und Datensicherheit bei der Polizei Rheinland-Pfalz“ vom 23. April 2010 verstoßen zu haben.

Der Beklagte ließ sich mit Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Oktober 2017 dahingehend ein, dass er die Schreiben vom 24. November, 30. November sowie 1. Dezember 2016 weder inhaltlich verfasst, noch selbst unterschrieben und sie auch nicht an das Polizeipräsidium *** gefaxt habe. Die Schreiben seien allesamt ohne sein Zutun und Wissen hinter seinem Rücken konzipiert und versendet worden. Darüber hinaus trage er auch keine Verantwortung für die zurückgesendeten Schreiben. Hiervon wisse er nichts. Sämtliche in *** aufgefundenen Unterlagen seien nicht von ihm konzipiert worden. Er liebe seine Ehefrau und sei nicht gewillt, sich von ihr zu trennen. Letztlich sei im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Polizeibeamter ein Polizeibeamter bleiben könne, wenn er mit einer Frau verheiratet sei, die sich nicht als Bundesbürgerin fühle.

Mit Schreiben vom 14. November 2017 erklärte der Beklagte demgegenüber wiederum, die vorgenannten Schreiben zwar nicht selbst verfasst, jedoch eigenhändig unterschrieben zu haben. In seinem Auftrag seien sie sodann dem Kläger mit Fax zugeleitet worden.

Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 13. Februar 2017 vorläufig des Dienstes enthoben. Von einer Einbehaltung von Bezügen wurde abgesehen.

Gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wegen der Verwendung selbst hergestellter Aufkleber für die Rücksendung der ihm zugestellten Schriftstücke (Staatsanwaltschaft ****, Az.: ***) sowie wegen der Aufbewahrung dienstlicher Schriftstücke in seiner Privatwohnung (Staatsanwaltschaft ****, Az.: ****) wurden jeweils mangels hinreichenden Tatverdachts am 1. Februar und 22. August 2017 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es wurde ausgeführt, dass es sich bei den Aufklebern erkennbar nicht um eine Urkunde gehandelt habe und dass die mitgenommenen Unterlagen Dritten nicht zugänglich gewesen seien.

Mit Einschreiben vom 18. Dezember 2017 übersandte der Beklagte dem Kläger eine „eidesstattliche Versicherung – Medienerklärung“. Hierin führte der Beklagte unter anderem aus, dass sämtliche Schreiben an seine Vorgesetzten bis heute unbeantwortet geblieben seien. Der Dienstherr habe seine Ehefrau als Beistand nicht anerkannt. Folglich sei auch keine wirksame Zustellung an ihn erfolgt. Da seine Ehefrau keine „Reichsbürgerin“ sei, habe er folgerichtig auch keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht und die in *** beschlagnahmten dienstlichen Unterlagen habe er auf ausdrückliche Anweisung des EPHK A*** mitgenommen.

Dem Beklagten wurde mit der Bekanntgabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen mit Schreiben vom 11. Januar 2018 Gelegenheit gegeben, weitere Ermittlungen zu beantragen und mit Schreiben vom 21. Februar 2018, sich abschließend schriftlich zu äußern.
Durch Schreiben vom 6. April 2018 wurde der Beklagte über die Möglichkeit der Beantragung der Mitbestimmung der Personalvertretung belehrt. Ein dahingehender Antrag wurde nicht gestellt.

Am 17. April 2018 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erhoben. Dem Beklagten werden folgende Pflichtverletzungen vorgehalten:

1. Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue

Der Beklagte weigere sich, die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes und der Länder und die Zuständigkeit des Präsidenten des Polizeipräsidiums *** als Dienstvorgesetzter der ihm unterstehenden Beamten sowie die daraus folgenden Befugnisse anzuerkennen. Stattdessen identifiziere er sich mit der Auffassung von Gruppierungen, welche die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und diffamierten. Zudem vertrete er selbst deren Auffassungen nach außen.

a) Der Beklagte habe sich zu einer dahingehenden Auffassung bekannt, indem er mit Fax vom 24. November 2016 die ihm gegenüber angeordnete Einleitung eines Disziplinarverfahrens „zurückgewiesen“ und die Legitimation des damaligen Polizeipräsidenten B*** ausdrücklich angezweifelt habe.

Darüber hinaus habe er ihm vorgeworfen, mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen „Völkervertragsrecht“ verstoßen zu haben und er habe in diesem Fax angekündigt, die angeordnete Herausgabe diverser Ausrüstungsgegenstände (Dienstwaffe, Pfefferspray, EKA, pp.) sowie seine Umsetzung zu einer anderen Dienststelle hinsichtlich möglicher Rechtsverstöße nach dem „Völkervertragsrecht“ überprüfen lassen zu wollen und die Einleitungsverfügung "dem Staatsamt für Völkerrecht des Gliedstaates Oldenburg vorzulegen, welches dasselbe dann, im Rahmen der Amtshilfe, an die zuständigen Besatzungsbehörden überantworte." Hierzu habe er die Nennung aller an den Maßnahmen beteiligten Personen gefordert und darauf hingewiesen, dass eine mangelnde Mitwirkung der Behörde den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt erfülle.

b) Dasselbe Gedankengut habe er in dem Fax vom 30. November 2017 zum Ausdruck gebracht. Dort habe er gefordert, innerhalb einer „Frist von 72 Stunden einen Plan zur Wiederherstellung seiner Ehre vorzulegen, da der Polizeipräsident durch sein Schweigen die Ablehnung seiner Zuständigkeiten durch den Beklagten anerkannt habe“.

c) Mit dem Fax vom 01. Dezember 2016 habe er diese verfassungswidrige Einstellung bestätigt, indem er den Polizeipräsidenten zu einer Stellungnahme zu verschiedenen Punkten aufgefordert habe, die ausschließlich an seine Ehefrau in ihrer "Funktion als persistent objector", die durch eine "Urkunde des Gliedstaates Oldenburg" nachgewiesen sei, zu richten sei. Damit habe er dargelegt, dass er eine offizielle Stellung seiner Ehefrau, die ihr tatsächlich nicht zukomme, anerkenne und an seinen Dienstherrn die Aufforderung gerichtet, ebenfalls diese nicht bestehende völkerrechtliche Position seiner Ehefrau anzuerkennen.

d) Dieser von dem Beklagten vertretenen verfassungsfeindlichen Auffassung entspreche auch die Rücksendung der ihm ordnungsgemäß zugestellten Schriftstücke in drei Fällen, die er jeweils mit einem selbst hergestellten Aufkleber, auf dem er die Option "falsch adressiert" angekreuzt habe, zurückgesandt habe. Damit habe er deutlich gemacht, dass er die Vorschriften der gültigen Zustellungsgesetze ebenfalls nicht anerkenne.

Die disziplinarrechtlichen Ermittlungen hätten bestätigt, dass die genannten Schreiben von dem Beklagten unterzeichnet und inhaltlich autorisiert und von einer entsprechenden verfassungsfeindlichen Motivation getragen seien. Mit Schreiben vom 14. November 2017 habe der Beklagte schließlich selbst erklärt, er habe die Schreiben zwar nicht eigenhändig geschrieben, sie aber unterzeichnet und die Versendung an das Polizeipräsidium *** veranlasst. Anlässlich der Durchsuchung an seinem Hauptwohnsitz in *** seien zudem Kopien der drei von ihm unterschriebenen Faxschreiben aufgefunden worden.

Auch der Vortrag, er habe nur aus Verärgerung gehandelt und stehe tatsächlich nach wie vor auf dem Boden der Verfassung, sei nicht glaubhaft. Die Auswertung der aufgefundenen Asservate habe ergeben, dass sich an seinem Hauptwohnsitz in *** eine Vielzahl von Schriftstücken mit verfassungsnegierendem Inhalt befunden hätten. Die Tatsache, dass diese Dokumente an seinem Hauptwohnsitz unter seinen sonstigen persönlichen Dokumenten gefunden worden seien, belege, dass sich der Beklagte bereits seit einem längeren Zeitraum mit diesem verfassungsnegierenden Gedankengut identifiziere und er die o. g. Faxschreiben gerade nicht auf Grund einer Verärgerung spontan unterzeichnet und deren Absendung veranlasst habe. Mit den markanten und typisch der Reichsbürger-Szene zuzuordnenden Formulierungen, die in den aufgefundenen und zum Teil vom Beklagten unterzeichneten Unterlagen und Willenserklärungen zu finden seien, mache er deutlich, dass er sich nicht mehr als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland sehe und damit auch nicht mehr hinter dem von ihm auf das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz geleisteten Eid stehe.

Insgesamt hätten die Ermittlungen ergeben, dass der Beklagte die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Rheinland-Pfalz sowie deren Repräsentanten nicht mehr anerkenne. Er habe diese Einstellung durch sein Handeln auch nach außen kommuniziert, indem er ausdrücklich in seinen Faxschreiben die Dienstaufsicht durch den Polizeipräsidenten abgelehnt habe. Dies habe er im Disziplinarverfahren wiederholt in Schriftsätzen nochmals bekräftigt und den Inhalt der vorgehaltenen Faxschreiben ausdrücklich zum Gegenstand seiner Einlassung gemacht. ln einem Schreiben vom 18. Dezember 2017 habe er zudem ausdrücklich auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen seiner Ehefrau verwiesen. Er habe das Polizeipräsidium als „juristischen Verband“ und den Polizeipräsidenten als "Bandenführer" bezeichnet.

Das Verwaltungsgericht Trier werde von ihm als zuständiges Gericht abgelehnt und er habe in dem Schreiben vom 03. April 2018 den Nachweis einer Vollmacht für den Polizeipräsidenten, das Polizeipräsidium *** und das Land Rheinland-Pfalz angemahnt.

2. Verstoß gegen die Wahrheitspflicht

Der Beklagte habe außerdem seine Wahrheitspflicht gegenüber dem Dienstherrn verletzt, indem er in dem Gespräch am 04. November 2016 mit dem Leiter der PD ***, Herrn C***, dem Leiter der PI ***, Herrn A***, dem Leiter der DG -E-, Herrn D***, und der Leiterin der Führungsgruppe der PD ***, Frau E***, abgestritten habe, Kenntnis von der verfassungsfeindlichen Einstellung seiner Ehefrau zu haben und selbst mit einer solchen Einstellung zu sympathisieren. Die Ermittlungen im Disziplinarverfahren hätten ergeben, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits umfassend mit der Reichsbürger-Ideologie beschäftigt und sich selbst mit diesem Gedankengut identifiziert habe. Er habe diesbezüglich gegenüber seinen Vorgesetzten bewusst die Unwahrheit gesagt. Dies sei ihm auch vorzuwerfen, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Disziplinarverfahren gegen ihn anhängig gewesen sei.

3. Unbefugtes Aufbewahren dienstlicher Unterlagen

Die Durchsuchung an dem Hauptwohnsitz des Beklagten in *** habe zum Auffinden einer erheblichen Anzahl von dienstlichem Schriftgut geführt, welches er entgegen der Dienstvereinbarung "Datenschutz und Datensicherheit bei der Polizei Rheinland-Pfalz" vom 23. April 2010 dort aufbewahrt habe. Hinsichtlich der Bezeichnung der konkret pflichtwidrig aufbewahrten Schriftstücke werde auf die Auflistung in der Erweiterungsverfügung vom 25. August 2017 verwiesen.

Sofern der Beklagte einwende, bereits die Durchsuchung an seinem Hauptwohnsitz in *** sei rechtswidrig gewesen, sei dies nicht zutreffend. Es bestünden weder Bedenken an der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung noch der Durchführung der Durchsuchung. Soweit der Beklagte in seiner Einlassung vom 18. Dezember 2017 behauptet habe, die aufgefunden Schriftstücke auf Weisung seines Vorgesetzten, Herrn EPHK A***, wegen seiner bevorstehenden Umsetzung zur PI **** mitgenommen zu haben, werde dies durch die Aussage des ehemaligen Vorgesetzten vom 18. Januar 2018 widerlegt.

Da für die Aufbewahrung der aufgefundenen Schriftstücke am Wohnsitz des Beklagten in *** keine dienstlichen Gründe vorgelegen hätten, habe der Beklagte gegen die Dienstvereinbarung "Datenschutz und Datensicherheit bei der Polizei Rheinland-Pfalz" und damit gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen.

Der Beklagte habe ein derart schweres Dienstvergehen begangen, dass gegen ihn die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu verhängen sei. Der Dienstherr und die Öffentlichkeit könnten kein Vertrauen mehr in einen Beamten haben, der die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt infrage stelle und Weisungen nicht beachte. Insbesondere für einen Polizeibeamten sei es von grundlegender Bedeutung, dass er aktiv für die verfassungsmäßige Ordnung eintrete. Für seine Gleichgültigkeit gegenüber dienstlichen Vorschriften spreche auch die augenscheinlich wahllose Aufbewahrung dienstlicher Schriftstücke zu Hause, für die er keine plausible Erklärung habe abgeben können.

Auch die Einschätzung der gesamten Persönlichkeit des Beklagten gebe keinen Anlass für die Annahme eines Restes an Vertrauen in seine künftige Dienstausübung. Die durchgeführten Ermittlungen belegten zwar, dass die Ehefrau des Beklagten mutmaßlich die Verfasserin der aufgefundenen Schreiben sei und der Beklagte sich sehr stark von ihr beeinflussen lasse. Die Beeinflussbarkeit und die darin zum Ausdruck kommende Labilität der Persönlichkeit könne aber nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Vielmehr sei diese Charaktereigenschaft geeignet, den eingetretenen Vertrauensverlust zusätzlich zu verstärken. Zu seinen Gunsten seien damit lediglich seine dienstlichen Leistungen sowie sein unbeanstandetes Verhalten gegenüber Kollegen und Bürgern zu berücksichtigen. Belastend sei jedoch zu sehen, dass der Beklagte disziplinarrechtlich nicht unbescholten sei, sondern vielmehr in der Vergangenheit bereits ein außerdienstliches Dienstvergehen festgestellt worden sei.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

Der Beklagte begehrt erkennbar,
die Klage abzuweisen.

Er weist darauf hin, dass er die „juristische Gerichtsbesetzung“ für befangen halte, „das juristische Verwaltungsgericht unzuständig“ sei und er das „juristische Verwaltungsgericht“ auch nicht als „öffentliches Schiedsgericht“ akzeptiere. Für die Klärung der in Rede stehenden Grundrechtsverletzung und der Vertrauensschuldhaftung „culpa in contrahendo“ durch den „juristischen Polizeiverband“ sei ein „Obligationsgericht“ zuständig.

Der „Polizeiverband juristischer Personen“ habe sein Vertrauen verletzt, indem er ohne ein Verschulden in seinem Grundrecht verletzt worden sei, denn die Vorwürfe des „juristischen Polizeiverbandes“ beträfen seine besonders geschützte Ehe. Das Grundrecht garantiere außerhalb seines Dienstes die unverletzliche Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung. Wenn dieser Vorgang in dieser Form praktiziert werde, dass ein Polizist in die Sippenhaft der autonomen Ehe hineingerate, dann liege eine Verletzung seines „Vertrauensinvestitionsschutzabkommens“ vor. Er habe sich in seinem Dienst nichts vorzuwerfen oder sich beschuldigen zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten nebst Anlagen verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso wie die Verfahrensakte 3 O 10220/16.TR vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden konnte, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 21 LDG i.V.m. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), führt zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme gegen den Beklagten. Dieser hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit, die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (§§ 11, 3 Nr. 5, 8 Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl S. 29) in der Fassung vom 15. Juni 2015 (GVBl S. 90) – LDG –.

Das der Disziplinarklage vorangegangene förmliche Disziplinarverfahren leidet an keinem erkennbaren Verfahrensmangel.

In der Sache steht fest, dass der Beklagte sich eines schweren Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) – BeamtStG – schuldig gemacht hat (I.). Durch die Schreiben vom 24. November, 30. November und 1. Dezember 2016 sowie durch das Rücksenden von ordnungsgemäß zugestellten Schriftstücken seines Dienstvorgesetzten in mehreren Fällen hat der Beklagte im innerdienstlichen Bereich schuldhaft seine ihm nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG obliegende Pflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzustehen, sowie gegen seine Pflicht aus § 34 S. 3 BeamtStG, sein Verhalten so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert, und insbesondere gegen seine besonderen Ansehenspflicht als Polizeibeamter (§ 115 Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 137), verstoßen (1.). Zudem hat er mit dem unbefugten Aufbewahren dienstlicher Unterlagen in seinen Privaträumen abermals seine – insbesondere polizeiliche – Wohlverhaltenspflicht (§ 34 S. 3 BeamtenStG, § 115 LBG) sowie seine Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen, verletzt (2.). Das Dienstvergehen wiegt derart schwer, dass seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich ist (II.).

I.

Dabei legt das Gericht seiner Würdigung folgenden Sachverhalt zugrunde:

1. Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten mit Schreiben vom 8. November 2016 ging am 24. November 2016, 21:05 Uhr, folgendes Telefax-Schreiben beim Kläger ein:

*****************
Weitere vom Beklagten unterzeichnete Schreiben gingen am 30. November 2016 um 22:18 Uhr und am 2. Dezember 2016 um 20:58 Uhr wie folgt ein:
*******
Darüber hinaus hat der Beklagte in drei Fällen an ihn korrekt am 25. November, 28. November, 10. Dezember und 15. bzw. 16. Dezember 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Schreiben an die Deutsche Post AG zurückgereicht. Die zugestellten Schreiben wurden jeweils an den Kläger durch die Deutsche Post AG am 13. Dezember 2016, 10. Januar 2017 und 27. Juni 2017 übermittelt. Auf den Briefumschlägen waren selbst erstellte Aufkleber angebracht mit dem Hinweis, dass die Briefe nur durch „Postbeamte“ zugestellt werden dürften und Ankreuzoptionen, wie „kein Vertragsverhältnis“, „fehlende Rechtsgrundlage“, „falsch adressiert“, „Annahme verweigert“ oder „falsche Empfängerpoststelle!“, waren teilweise angekreuzt bzw. ergänzt.

Dieser Sachverhalt steht fest ausweislich der dem Gericht vorliegenden Disziplinarakten nebst Anlagen. Insbesondere steht danach fest, dass der Beklagte der geistige Urheber dieser Schriftstücke und er auch verantwortlich für die Rücksendungen ist. Der Beklagte hat selbst mit Schreiben vom 14. November 2017 zugestanden, die Schreiben vom 24. November 2016, 30. November 2016 und 1. Dezember 2016 zwar nicht verfasst, jedoch eigenhändig unterschrieben zu haben. Damit muss er sich diese zurechnen lassen.

Auch hinsichtlich der zurückgesendeten Schriftstücke hat der Beklagte im Disziplinarverfahren mehrfach eindeutig erklärt, dass die Zustellungen unwirksam gewesen seien, weil sie nicht an seine Ehefrau als „persistent objektor“ gerichtet gewesen seien. Von daher ist auch dies dem Beamten zuzurechnen.

Das Verhalten des Beklagten stellt eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG dar. Gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Gegen diese elementare Grundpflicht hat der Beklagte mit dem oben genannten Verhalten wiederholt und vehement verstoßen.

Der Beklagte wurde ausweislich seiner Personalakte am 1. September 1994 über seine Pflicht zur Verfassungstreue belehrt. Daraufhin hat er die Erklärung abgegeben, dass er die in der Belehrung aufgeführten Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahe und dass er bereit sei, sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Er hat versichert, dass er Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen eines ihrer in der Belehrung aufgeführten grundlegenden Prinzipien gerichtet seien, nicht unterstütze und auch nicht Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation sei oder in den letzten fünf Jahren gewesen sei. Er sei sich darüber im Klaren, dass er bei einem Verstoß gegen diese Dienst- und Treuepflichten mit einer Entfernung aus dem Dienst rechnen müsse.

Die Verfassungstreue, auf die die Beamten beim Eintreten in das Beamtenverhältnis vereidigt werden, gehört zu den in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – genannten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat – ungeachtet seiner Mängel – und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung, so wie sie in Kraft steht, bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die hiermit eingegangene Verpflichtung eines jeden Beamten schließt nicht aus, an den Erscheinungen dieses Staates im Rahmen des Art. 5 Grundgesetz – GG – Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse, innerhalb der Möglichkeiten der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage infrage gestellt werden. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Sie fordert, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er den Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten es sich lohnt (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvR 1113/73 –, juris).

Da zwischen dem sachlichen Gehalt der verfassungsrechtlichen politischen Treuepflicht und demjenigen des § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG kein Unterschied besteht, gelten diese Erwägungen auch für die Auslegung und Anwendung des § 33 Abs. 1 BeamtStG (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15/01 –, juris). Ein in Bezug auf diese Pflicht begangenes Dienstvergehen besteht jedoch nicht einfach nur in der „mangelnden Gewähr“ des Beamten dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Eine disziplinar zu ahnende Treuepflichtverletzung des Beamten setzt ein Minimum an Gewicht und an Evidenz der Pflichtverletzung voraus. Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts zu der allgemeinen politischen Treuepflicht des Art. 33 Abs. 5 GG verletzt ein Beamter folglich durch die bloße Mitteilung einer Überzeugung noch nicht seine Pflicht zur Verfassungstreue. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG a.a.O.; BVerwG unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG: Beschluss vom 17. Mai 2001, a.a.O., Urteil vom 7. November 2000 – 2 WD 18.00 –, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. August 1995 – 3 A 11324/95 –, juris).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze begründen die dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegten Tatsachen in Gestalt der vorgehaltenen Telefaxschreiben, der Rücksendungen von per Postzustellungsurkunde zugestellten behördlichen Schreiben unter Einbeziehung der durch Auswertung der beim Beklagten beschlagnahmten Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse und erst recht unter Berücksichtigung der in den im gerichtlichen Disziplinarverfahren durch die zur Akte gereichten Schriftsätze zu Tage getretenen Persönlichkeit des Beklagten, dass dieser sich nicht mehr zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und für deren Erhaltung eintritt und auch in Zukunft nicht eintreten wird. Denn es steht hiernach zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte sich nicht nur reichsideologisch betätigt, sondern sich auch subjektiv mit dem “Reichsbürger“-Spektrum identifiziert.

Die sogenannte „Reichsbürgerbewegung“ bzw. die ihr zuzurechnenden Gruppierungen und Einzelpersonen bestreiten die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat. Die Bewegung ist weder homogen noch existiert eine dominante Gruppe. Vielmehr umfasst sie mehrere, oft untereinander konkurrierende Gruppierungen in Deutschland, sodass nicht von einer geschlossenen „Reichsbürger-Ideologie“ oder von einer spezifischen Weltanschauung gesprochen werden kann. Die Anhänger bezeichnen sich unter anderem als „Reichsbürger“, „Selbstverwalter“ oder „natürliche Personen“. Sie behaupten, dass das Deutsche Reich fortbestehe, u.a. da die Weimarer Reichsverfassung von 1919 niemals abgeschafft worden sei. Die Bundesrepublik sei nicht mit dem Deutschen Reich identisch, sondern völker- und verfassungsrechtlich illegal und de jure nicht existent. Ein neuer Ansatz innerhalb der Szene ist, mittels unterschiedlichster Argumentation zu behaupten, die Bundesrepublik sei kein Staat, sondern eine privatrechtliche Organisation, aus der man austreten könne bzw. welche keine hoheitlichen Befugnisse gegenüber den „Reisbürgern“ habe. Unter Bezugnahme auf die UN-Resolution/RES/56/83 versuchen die „Selbstverwalter“ mittels einer überstaatlichen Rechtsnorm eine eigene staatliche Souveränität zu begründen.

Darüber hinaus argumentieren sie, die Bundesrepublik Deutschland existiere zwar, doch sei sie kein Staat, sondern eine GmbH (BRD GmbH RH), also ein Unternehmen, und ihre Bürger seien nur deren Personal, was schon das Vorhandensein eines „Personalausweises“ beweise. Verschiedene Reichsbürgergruppierungen behaupten wiederum, Deutschland sei noch immer von den Alliierten besetzt und befinde sich weiterhin im Kriegszustand. Aus diesem Grund müssten die Alliierten hierzulande mangels eigener Souveränität Deutschlands nach den Regeln der Haager Landkriegsordnung (HLKO) vorgehen. Auch nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BAV) sind die Behauptungen von „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ durchaus unterschiedlich. In deren Begründungen tauche etwa die Berufung auf ein historisches Deutsches Reich auf oder es würden verschwörungstheoretische Argumentationsmuster verwendet. Selbst ein selbstdefiniertes Naturrecht werde manchmal angeführt.

Die Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland bedingt, dass die „Reichsbürger-Ideologie“ konsequent das Grundgesetz, die Gesetze und die Legitimität staatlicher Institutionen sowie ihrer Repräsentantinnen und Repräsentanten negiert. „Reichsbürger“ zweifeln per se die Rechtsgültigkeit von Verwaltungshandeln, amtlichen Bescheiden und die Zuständigkeit der Verwaltungen an oder ignorieren sie gänzlich, beispielsweise mit der Weigerung, Bußgeldzahlungen zu leisten oder durch das Herstellen eigener Scheindokumente und von Fantasiepapiere. (vgl. zu alledem: Ministerium des Inneren und für Sport, Informationen zum Rechtsextremismus: „Reichsbürger“/“Reichsbürger-Spektrum“, [email protected]; Wikipedia: „Reichsbürgerbewegung“).

Mit den vorgehaltenen Telefaxschreiben vom 24. November, 30. November und 3. Dezember 2016 hat der Beklagte in diesem Sinne, ohne dass er konkret einer Gruppierung zuzuordnen ist, ein staatsnegierendes Verhalten offenbart.

Im Schreiben vom 24. November 2016 ergibt sich dies im Einzelnen aus Folgendem:

Zunächst „weist“ der Beklagte die Anordnung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens „ab“. Dementsprechend findet sich bereits im Betreff der Vermerk: „Abweisung der Anordnung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens“. Dass der Beklagte hierin nicht ein schlichtes und rechtlich zulässiges Bezweifeln der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungshandelns zum Ausdruck bringen möchte, sondern per se die Rechtsgültigkeit dieses disziplinarrechtlichen Aktes bezweifelt, ergibt sich aus der nachfolgend aufgeführten Begründung. In dieser wirft er dem ehemaligen Polizeipräsidenten eine “Rechtsnormverletzung“ vor, indem er die Funktion seiner Ehefrau „**** aus der Familie *** – *** als „persistent objektor unter Geltendmachung der internationalen Rechtsansprüche nach Völkervertragsrecht -ius cogens-“ nicht anerkenne. Hierdurch löse er einen „internationalen Konflikt“ aus. Im Weiteren bezweifelt er die Legitimation des Polizeipräsidenten, „das Recht des persistent objektor, was international anerkanntes Recht sei, aufzuheben“.

Er fordert den ehemaligen Polizeipräsidenten auf, eine „beglaubigte Kopie der Legitimation vom Notar mit Apostille vorzulegen“. Sodann wolle er diese „Legitimation dem Staatsamt für Völkerrecht des Gliedstaates Oldenburg vorlegen, welches dasselbe dann, im Rahmen der Amtshilfe, an die zuständigen Besatzungsbehörden (MP, Militärstaatsanwaltschaft etc. pp.) überantwortet um feststellen zu lassen, ob hier gegen das Tillessen Urteil etc. pp verstoßen wurde“. Darüber hinaus fordert er den Polizeipräsidenten auf, darzulegen, auf was er vereidigt worden sei. Zusätzlich wirft er diesem vor, dass er wegen des Umstandes, dass seine Ehefrau die Funktion des „persistent objektor“ einnehme, nicht nur gegen das „Völkergewohnheitsrecht“, sondern dem „darüber stehenden Völkervertragsrecht“ verstoße. Die bislang gegen ihn auf der Grundlage des Beamtenrechts ergangenen Maßnahmen verstießen allesamt gegen das Völkervertragsrecht und stellten eine schwerwiegende Verletzung seiner Ehre und seines Ansehens dar sowie der Ehre und des Ansehens seiner Ehefrau. Schlussendlich forderte er den Vorgesetzten auf, „sofortige Restitution“ zu betreiben und ihm innerhalb von 72 Stunden einen Plan zukommen zu lassen, wie die Restitution aussehe. Er verbot dem Vorgesetzten jede telefonische Kontaktaufnahme und forderte diesen auf, ausschließlich mit seiner Ehefrau in der Funktion des persistent objektor Kontakt aufzunehmen, anderenfalls sei die Post falsch adressiert und gelte als nicht zugestellt.

Die Funktion eines „persistent objektor“ findet sich im Internet in vielfältigen Veröffentlichungen der Reichsbürger-Bewegung (vgl. „Staatenbund Deutsches Reich: Deutsches Reich/Deutschland, https//staatenbund-deutschesreich.info; 5. Mai 2018 – Amtsblatt Nr. 18 des DR - Reichsbürger in deutschen Amtsstuben? -, https//statenbund-deutschesreich.info, recherchiert über Google). Sie bringen mit dem im Völkerrecht verwurzelten Begriff, (der persistent objektor ist im Völkerrecht ein souveräner Staat, der seit dem Entstehen der Norm konsequent und deutlich gegen eine Norm im Völkergewohnheitsrecht verstoßen hat und sich nicht an die Norm gebunden fühlt) eine permanente Verweigerungshaltung zum Ausdruck. Dieser Begriff ist ein Beispiel für die positivistische Doktrin, dass ein Staat nur an Normen gebunden sein kann, denen „er zugestimmt hat“ (recherchiert über BeckOK, Grundgesetz, Rdr. 7a zu Art. 25 GG).

Durch eben diese Bezeichnung seiner Ehefrau als „persistent objektor“ bringt der Beklagte zum Ausdruck, dass er die Funktion seiner Ehefrau als „hartnäckige Verweigererin“ gegen die Bundesrepublik Deutschland und das geltende Recht anerkennt und sich nur dem Völkervertragsrecht im Sinne eines zwingenden Rechts „ius cogens“ unterwirft. Auch dieser Begriff findet seine Wurzel im Privat- und Völkerrecht und bezeichnet im Völkerrecht diejenigen Rechtssätze, die zwingendes Völkerrecht darstellen und in der Normenhierarchie über völkerrechtlichen Verträgen und über dem Völkergewohnheitsrecht stehen (vgl. Prof. Dr. Schmahl, Die völkerrechtliche Einordnung internationaler Menschenrechtsverträge, JuS 2018, S. 737; BeckOK, BGB, Rdn. 9 zu VO (EG) 593/2008 Art 9). Er erteilt ausschließlich seiner Ehefrau in dieser objektiv nicht existenten Funktion eine Zustellungsbevollmächtigung im gegen ihn laufenden Disziplinarverfahren und stellt in Aussicht, Zustellungen, die nicht unter Anerkennung der Funktion der Ehefrau erfolgen, nicht zu akzeptieren.

In entsprechend dieser Diktion verhalten sich die nachfolgend dem Beklagten als dienstpflichtwidrig vorgehaltenen Telefaxschreiben vom 30. November 2016 und 1. Dezember 2016, in denen er unter anderem wiederholt auf die Funktion seiner Ehefrau als „persistent-objektor“ verweist, postuliert, dass jeder Staatsbedienstete privat handle und persönlich hafte und er erteilt seinem Dienstvorgesetzten Handlungsaufträge unter Fristsetzung, auch dies in der für die Reichsbürger-Szene typischen Terminologie.

Bereits mit den in dem Disziplinarverfahren vorgehaltenen Schreiben und den darin geäußerten Behauptungen werden die freiheitlich demokratische Grundordnung, das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland und seiner Länder sowie die Existenz der staatlichen Strukturen und Ordnung nach dem Grundgesetz unter gleichzeitiger Anerkennung des Völkervertragsrechts als zwingendes Recht infrage gestellt. Er akzeptiert weder die Legitimation noch die Funktion des Präsidenten des Polizeipräsidiums Trier als Dienstvorgesetzter der ihm unterstehenden Beamten sowie die daraus folgenden Befugnisse und kündigt Pflichtverletzungen an, da er sich insgesamt einer anderen Werteordnung verbunden fühlt.

Diese Ankündigung setzte der Beklagte nachfolgend um, indem er an ihn zugestellte Schriftstücke unter Verwendung selbsthergestellter und auf die Briefumschläge aufgebrachter Fantasieaufkleber mit den Ankreuzoptionen „kein Vertragsverhältnis“ oder „fehlende Rechtsgrundlage“, Zustellung nur durch „Postbeamte“ an den Dienstherrn zurückgesendet hat. Die Verwendung derartiger Aufkleber in der „Reichsbürger-Szene“ als Deklaration reichsideologischen Gedankengutes ist allgemein bekannt (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 2. November 2016 – 15 B 29/16 –, juris) und verdeutlicht einmal mehr, dass der Beklagte sich nicht an die existente Rechts- und Werteordnung gebunden fühlt.

Dass es sich bei den Äußerungen in den drei Schriftsätzen sowie den Rücksendungen der zugestellten dienstlichen Post nicht um ein Ausnahmeverhalten des Beklagten handelt, sondern dieser sich auch habituell nur noch dem reichsideologischen Gedankengut verpflichtet fühlt, ergibt sich zudem indiziell aus dem beim Beklagten im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen, unter denen sich u.a. eine Ausarbeitung mit „21 Punkten zur tatsächlichen Situation in Deutschland“, in der Theorien und Gedanken der Reichsbürgerszene thematisiert werden, eine eigenhändig unterzeichnete Patientenverfügung in der Diktion der Reichsideologie: „der Mann *** aus dem Hause ***, Familienname *** ... Ich bin frei als Mensch am zweiundzwanzigsten Tag des Monats November im Jahre neunzehnhundertzweiundsiebzig in *** .... Es ist mein ausdrücklicher Wille als solcher keiner sogenannten rechtlichen Kategorisierung und Registrierung zu entsprechen. Ich bin einzig und allein im Naturrecht verwurzelt ...“ (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. März 2018 – 10 L 9/17 –, juris), sowie nach Auswertung des von ihm genutzten Smartphones Samsung Galaxy S3 Bilder mit dem „Staatsvertrag vom 3. September 2016 zwischen Bundesstaat Baden und Gliedstaat Oldenburg“, eine „Ratifizierungsurkunde vom 3. September 2016 zum Staatsvertrag der Oldenburger Konferenz“, unterzeichnet von der Ehefrau des Beklagten, sowie eine „Ratifizierungsurkunde vom 3. September 2016 zum Staatsvertrag der Oldenburger Konferenz“, unterzeichnet von den „Mitgliedern Bundesstaat Baden“, befunden haben.

Ausweislich der Verwaltungsakte findet sich unter *** unter anderem, dass am „18. Juli 2016 in ****“ – dem Wohnort der Ehefrau des Beklagten – aus „dem Kreis“ der Wahlberechtigten des Bundes-/Gliedstaates Oldenburg die „administrative Regierung des Bundes-/Gliedstaates Oldenburg gewählt worden sei. Ferner wird hier postuliert: „Ab sofort übernehmen wir die Funktion des persistent-objektor unter Geltendmachung der internationelen Rechtsansprüche nach Völkervertragsrecht – ius cogens-“. Ohne dass es letztlich entscheidungserheblich ist, ist nach der insbesondere im vorgehaltenen Schreiben vom 24. November 2016 gewählten Diktion, davon auszugehen, dass es diese Gruppierung ist, der der Beklagte möglicherweise folgt.

Wesentlich für die seine Persönlichkeit prägende Zuwendung zum reichsideologischen Gedankengut sprechen darüber hinaus die im behördlichen Disziplinarverfahren aber auch im gerichtlichen Verfahren zur Akte gereichten und vom Beklagten selbst unterzeichneten Schriftstücke. In seinem Schreiben vom 19. Februar 2018 im Disziplinarverfahren stellt der Beklagte u.a. die Klagefähigkeit seines Dienstvorgesetzten infrage und bezeichnete ihn als “Polizeivorstand“, im Schreiben vom 16. März 2018 lehnt er das Verwaltungsgericht Trier als „Schiedsgericht“ ab. Er begehrt die Abgabe des Vorgangs an ein „Obligationsgericht“ und bestimmt hierzu den „Gerichtshof der Menschen in Genf/Schweiz“. Den Polizeipräsidenten bezeichnet er als „Bandenführer“.

Im Klageverfahren prangert er in der Klageerwiderungsschrift vom 22. April 2018 die Verletzung seiner Grundrechte durch den „Polizeiverband“ an und weist abermals auf die Unzuständigkeit des Gerichts hin und begehrt den Verweis des Rechtsstreits an den „Court of Human Being“ Washington – District of Columbia –. Im Schriftsatz vom 18. Mai 2018 bezeichnet er Richterinnen und Richter des erkennenden Gerichts mit dem Zusatz „verantwortlich in der Funktionspersonifikation“. Ferner führt er nach Anprangerung von Menschenrechtsverletzungen durch die Behörden folgendes aus. “ich habe von den wirklichen Zuständen nichts bei Antritt Meiner Berufung gewusst und bin erst durch den Disziplinarvorgang geistig wach geworden und habe die Wahrheit ermittelt. Bis die Behörden nicht entnazifiziert worden sind, wird dieser Kult bis zum nächsten Regierungswechsel weiterhin betrieben. Die Opfer und ihre Familien erleiden schwerwiegende Schäden auf Generationen und Dauer, wie ich und Wir es selbst am Leib und Leben erleben“.

Schließlich weist er darauf hin, dass der Deutsche Bundestag am 7. Mai 2009 (BT-Druck 17/12702) mit einem Empfehlungsbeschluss ein Petitionsverfahren beendet und die „Diktatur in der Bundesrepublik Deutschland bestätigt“ habe. Aufgrund dieser „offensichtlichen und offenkundigen Tatsachen“ könne er selbst in „einer demokratischen Diktatur (Demokratur) als Polizeibeamter nicht mitdienen“, denn er begehe keinen „Verfassungshochverrat“. Infolgedessen fechte er wegen „arglistiger Täuschung eines Rechtsstaates“ den „Dienstvertrag“ an. Schließlich wurde dem Gericht ein Schreiben des “GdM Gerichtshof der Menschen Netzwerk Menschenrecht“, Genf, vom 10. August 2018 vorgelegt, mit dem dem Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums ***, bezeichnet als „verantwortlich **** in der Funktionspersonifikation Polizeipräsident“ der Eingang eines „Amtsschutzhilfeersuchens“ des Beklagten angezeigt wird, mit dem er seinen „Rechtsanspruch wegen Prozessbetrug gegen das Verfahren VG 3 K 2486/18.TR des Verwaltungsgerichts Trier und gegen die Tatbeteiligten...sowie in der Disziplinarangelegenheit ***“ geltend macht.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte seine innerliche Abkehr von der verfassungsmäßigen Ordnung über einen langen Zeitraum wiederholt und vehement nicht nur unmittelbar gegenüber seinem Dienstvorgesetzten, sondern auch gegenüber dem Gericht in eindeutiger Form manifestiert hat, bestehen keine Zweifel daran, dass der Beklagte sich von den wesentlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes losgesagt hat. Dem Beklagten ist folglich ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 BeamtenStG vorzuwerfen. Darüber hinaus erfüllt das Verhalten zugleich den Tatbestand der Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtenStG, woraus die Pflicht folgt, alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Anschein zu erwecken, die Akzeptanz oder die Legitimation des Staates und der für ihn handelnden Organe zu beeinträchtigen.
[close]

https://blog.burhoff.de/2018/12/50648/

https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/4811.htm
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Re: Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.08.2018 - 3 K 2486/18.TR -
« Antwort #17 am: 24. August 2019, 09:59:59 »
Ich bin gespannt wie´s weitergeht.
« Letzte Änderung: 24. August 2019, 10:02:23 von Mr. Devious »
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 
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Re: Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.08.2018 - 3 K 2486/18.TR -
« Antwort #18 am: 24. August 2019, 10:10:42 »
Danke!  ;)


So geht's weiter:


Spoiler
2. Unbefugtes Aufbewahren von Schriftstücken

Im Rahmen der am 11. Januar 2017 in *** durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Beklagten wurden über 60 dienstliche Schriftstücke mit personenbezogenen Daten sichergestellt. Die Auflistung ergibt sich aus der Erweiterungsverfügung zum Disziplinarverfahren vom 23. August 2017, auf die ausdrücklich verwiesen wird.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge und insbesondere der vorliegenden Asservate Nr. 8, 10, 11, 12, 13, 18 und 25.
Soweit der Beklagte mit der Berufung auf die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Trier hinsichtlich des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses eine Unverwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass das erkennende Gericht für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses das nach §§ 32,53 LDG zuständige Gericht war.

Mit diesem Verhalten hat der Beklagte in disziplinarrechtlich relevanter Art und Weise gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 S. 2 BeamtStG) verstoßen. Nach Ziff. 9.1 der Dienstvereinbarung „Datenschutz und Datensicherheit bei der Polizei Rheinland-Pfalz“ vom 23. April 2010 (MdE) sind bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Akten unter Berücksichtigung der Art der zu schützenden Daten, des etwaigen Missbrauchsrisikos und des entsprechenden Aufwands angemessene Maßnahmen gegen einen unbefugten Zugriff zu treffen. Diese Regelung steht der jahrelangen willkürlichen und wahllosen Sammlung von polizeilichen Dokumenten in den Privaträumlichkeiten diametral entgegen. Mit dem Verhalten hat der Beklagte zugleich seine Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, insbesondere Achtung und Ansehen der Polizei zu wahren (§ 115 LBG), und sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 S. 1 und 3 BeamtenStG), verletzt.

Da der Beklagte am 2. November 1994 gegen Unterschriftsleistung über seine besonderen datenschutzrechtlichen Pflichten belehrt wurde, ist ihm ein vorsätzliches Verhalten vorzuhalten. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass er anlässlich seiner Umsetzung zur PI **** seitens des Vorgesetzten EPHK A*** angewiesen worden sei, diese Unterlagen mitzunehmen, handelt es sich um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Zum einen hat der Beklagte schon nicht vorgetragen, dass sich eine derart behauptete Weisung auf die Mitnahme der Unterlagen in seine Privatwohnung bezogen habe. Zum anderen ergibt sich die Unglaubwürdigkeit dieser Behauptung auch daraus, dass es sich teilweise um Unterlagen bereits aus dem Jahr 2008 handelt, hinsichtlich derer nicht nachvollziehbar ist, weshalb er diese anlässlich seiner Umsetzung zum 10. November 2016 zur Polizeiinspektion *** mitnehmen sollte. Schließlich hat der ehemalige Vorgesetzte des Beklagten ausweislich des Aktenvermerks vom 18. Januar 2018 mitgeteilt, keine derartige Weisung erteilt zu haben. Dem ist der Beklagte nicht mehr substantiiert entgegen getreten.

4. Verletzung der Wahrheitspflicht

Soweit dem Kläger ausweislich der Klageschrift ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wahrheitspflicht gegenüber dem Dienstherrn vorgeworfen wird, ist er von diesem Vorwurf freizusprechen. Der Pflicht zur Wahrhaftigkeit unterliegen ausschließlich Tatsachen. Hinsichtlich welcher Tatsachen der Beklagte anlässlich des mit ihm am 4. November 2016 geführten Dienstgesprächs die Unwahrheit behauptet haben soll, ist in der Klageschrift nicht ausgeführt, so dass der Vorwurf bereits nicht ausreichend dargetan und belegt ist. Sofern diesbezüglich auf Seite 12 der Klageschrift ausgeführt wird, dass der Beklagte wahrheitswidrig angegeben habe, keine Kenntnis von der „verfassungsfeindlichen Einstellung“ seiner Ehefrau gehabt zu haben, handelt es sich lediglich um eine dem Wahrheitsurteil nicht zugängliche Wertung.
Im Übrigen bestehen vorliegend auch Bedenken an der Wahrheitspflicht des Beamten. Diesbezüglich ist zu sehen, dass der Beklagte anlässlich des Personalgesprächs am 4. November 2016 nicht nur auf seine beamtenrechtliche Wahrheitspflicht, sondern auch auf seine Rechte nach §§ 55 und 52 Strafprozessordnung – StPO – hingewiesen wurde. Damit wurde das Gespräch erkennbar nicht nur als beamtenrechtliches Fürsorge-, sondern bereits als Vernehmungsgespräch geführt. Wenn auch zu diesem Zeitpunkt formal ein Disziplinarverfahren mit der Folge besonderer Verfahrensrechte des Beamten nach § 26 Abs. 1 LDG noch nicht eingeleitet war, müssen diesem jedoch zumindest nach der strafrechtlichen Belehrung und dem damit offenbarten Vernehmungscharakter des Gesprächs dieselben Rechte zugutekommen, wie sie ihm auch in einem Strafverfahren zustehen würden. Im Strafverfahren setzt der Schutz gegen Selbstbezichtigungen der grundsätzlich bestehenden beamtenrechtlichen Wahrheitspflicht insoweit Schranken, als der Betroffene gezwungen wäre, eine von ihm oder Angehörigen begangene Pflichtverletzung oder Straftat zu offenbaren. In dieser zu vermeidenden Konfliktsituation befand sich der Beklagte am 4. November 2016, da er – wie der Kläger selbst ausgeführt hat – offenbar bereits zu diesem Zeitpunkt der Reichsideologie zugeneigt war. Auch aus diesem Grunde würde, selbst bei ordnungsgemäßer Anschuldigung konkreter Tatvorwürfe, die disziplinarrechtliche Vorwerfbarkeit der Verletzung der Wahrheitspflicht von vorneherein ausscheiden (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – 2 B 56.12 –, juris).

II.
Das nach dem Grundsatz der Einheit des Disziplinarverfahrens einheitlich zu würdigende Dienstvergehen ist nach § 11 Abs. 1 LDG mit der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 11 Abs. 1 S. 2 LDG). Eine Entfernung aus dem Dienst setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG).

Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten umfasst dessen persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder der Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.

Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007, Az.: – 2 C 9.06 –, juris ).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 3 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Insofern können zunächst die vom Bundesverwaltungsgericht für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regelmaßnahmen von Bedeutung sein. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann zusätzlich zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 14. November 2007, DokBer. 2008, 141).

Vorliegend ist das Dienstvergehen mangels Regeleinstufung nach der im Einzelfall zu ermittelnden Schwere der Entfernung aus dem Dienst zuzuordnen.

Da sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme vorrangig nach der schwersten Verfehlung richtet, kommt dem Gewicht des Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue im Fall des Beklagten richtungsweisende Bedeutung zu. Eine disziplinare Regelrechtsprechung, die die Annahme der Entfernung aus dem Dienst in Fällen der hier einschlägigen Art prognostiziert, gibt es nicht, da die Handlungsbreite, in der Verletzungen der Pflicht zur Verfassungstreue und der Ansehensschädigung denkbar sind, zu groß ist, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. März 2018 – 10 L 9/17 –; VG Münster, Urteil vom 10. Juli 2017 – 13 K 5454.16.O –; VG Münster, Beschluss vom 28. Dezember 2017 – AN 13a DS 17.01351 –, juris). Dennoch wiegt gemessen an den oben genannten Vorgaben das vom Beklagten begangene Dienstvergehen so schwer, dass die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert ist.

Angesichts dessen, dass der Beamte die Grundfeste der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht nur in sprachlich eindeutiger Weise negiert hat, sondern die sprachlichen Entgleisungen ihren Ursprung in der Persönlichkeit des Beklagten finden, kommt dem Dienstvergehen ein immenses Gewicht zu. Der Beklagte handelte vorliegend bewusst und hat seine Auffassung nicht gegenüber unbeteiligten Dritten außerhalb des Dienstes, sondern unmittelbar im dienstlichen Bereich gegenüber seinem Dienstherrn und schließlich gegenüber dem erkennenden Gericht in nachhaltiger Art und Weise geäußert. Er hat hiermit in Kenntnis der ihm drohenden disziplinarrechtlichen Maßnahmen unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass er den Staat und seine Institutionen, insbesondere die des Berufsbeamtentums, die Gesetze und auch die Judikative nicht anerkennt und respektiert. Er hat wiederholt betont, dass er die öffentliche Stellung und Legitimation seines Dienstvorgesetzten nicht anerkennt, folglich dessen Befugnisse (z.B. zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens) in Gänze ablehnt und sich mithin auch verbindlichen Weisungen widersetzt, die geltende Rechtsordnung insgesamt unter Hinweis auf geltendes Völkervertragsrecht verneint, das Gericht als Entscheidungsinstanz missachtet und damit gerichtliche Entscheidungen nicht anerkennt. Stattdessen folgt er einer dem Staat und der geltenden Verfassungsordnung entgegenstehenden, nicht existenten Werteordnung. Bringt ein derartiges Verhalten bereits einen jeden Beamten an den Rand seiner Tragbarkeit, gilt dies erst Recht für einen Polizeibeamten, dessen Kernaufgabe darin besteht, zu gewährleisten, dass die freiheitlich demokratische Grundordnung vorbehaltlos und loyal gegenüber dem Staat und der Allgemeinheit geschützt wird.

Diesen Kernauftrag kann nicht erfüllen, wer die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit auch seinen eigenen Beamtenstatus negiert.

Die insbesondere im Gerichtsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze belegen zudem, dass dem Beklagten auch keine positive Prognose gestellt werden kann. In Kenntnis der ihm drohenden schwerwiegenden Disziplinarmaßnahme waren die Durchführung des Disziplinarverfahrens und letztlich des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht geeignet, ihn auf den Weg zur Verfassungstreue zurück zu geleiten und sich eines Besseren zu besinnen. Er hat im Gegenteil seine maßlosen und absurden Vorstellungen durch mannigfaltige Schriftstücke bekräftigt (Bl. 54f, 97f der GA). Hierdurch hat er in qualitativer und quantitativer Hinsicht einen derart gravierenden Persönlichkeitsmangel offenbart, dass dem Dienstherrn und der Allgemeinheit eine Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis nicht mehr zumutbar ist. Ein Polizeibeamter, der sich selbst nicht mehr als Beamter sieht und sich nicht an Recht und Gesetz gebunden fühlt, stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, so dass ihm der Schutz derselben nicht mehr vertrauensvoll überantwortet werden kann.

Letztlich hat der Beklagte durch sein unentschuldigtes Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals manifestiert, dass er weder Exekutive, Legislative noch Judikative akzeptiert, sondern sein Leben ausschließlich nach seiner eigenen Weltanschauung führt und auch führen will.

Die Beweggründe des Beklagten blieben im Laufe des Verfahrens unklar. Wenn auch anfangs davon auszugehen war, dass die treibende Kraft hinter dem Beklagten die Ehefrau war, so hat sich im Laufe des Verfahrens der Eindruck verfestigt, dass sich nicht nur die Ehefrau, sondern auch der Beklagte sich unwiderruflich mental der Reichsideologie angeschlossen hat.

Erschwerend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagte offensichtlich bereits seit längerer Zeit dienstliche Unterlagen in seiner Privatwohnung gesammelt hat, ohne dass er hierzu befugt gewesen wäre und er sich auch hierdurch in vorwerfbarer Weise dienstpflichtwidrig verhalten hat. Wenn auch diesem Verstoß im Gesamtgefüge ein geringeres Gewicht beizumessen ist, hat der Beamte – ohne die Motive dieses Verhaltens zu kennen – jedenfalls mit dem Verstoß gegen für ihn relevante datenschutzrechliche Bestimmungen in einer Vielzahl von Fällen abermals eine beharrliche Resistenz gegen seine beruflichen Pflichten gezeigt. Auch dies bekräftigt das Vorliegen eines offensichtlich persönlichkeitsimmanenten Defizits, welches dem dienstlichen Pflichtenkreis diametral entgegensteht. Dies gilt umso mehr, als gegen den Beklagten bereits ein Disziplinarverfahren durchgeführt wurde und ihn dieses trotz Einstellung des Verfahrens offensichtlich in keiner Weise pflichtenmahnend beeinflussen konnte.

In Anbetracht dieser Gesamtumstände sind auch die zugunsten des Beklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht geeignet, ein Restvertrauen in seine Person zu begründen. Die langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen, mit guten Beurteilungen fällt bei gravierenden Pflichtverletzungen der vorliegenden Art nicht mildernd ins Gewicht.
Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem begangenen schwerwiegenden Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses auch nicht wiedergutzumachen wäre. Die Öffentlichkeit hat kein Vertrauen in einen Polizeibeamten, der die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt infrage stellt. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auf Polizeibeamte angewiesen, die entsprechend ihrem Diensteid ohne Vorbehalte für die Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften und gerichtlicher Entscheidungen sorgen.

Nach alledem ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Angesichts des begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten insbesondere nicht unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise. Diese Härte beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des hierfür verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst war, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Die damit verbundenen, insbesondere wirtschaftlichen Konsequenzen hat er selbst zu tragen, denn er hat die Ursache hierfür selbst mit seinem Fehlverhalten gesetzt.

Anhaltspunkte für eine von der gesetzlichen Regel abweichende Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag sind nicht ersichtlich (§§ 8 Abs. 2, 70 Abs. 2 LDG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 1 LDG. Obwohl das dem Beamten mit der Klageschrift zur Last gelegte Dienstvergehen nicht gänzlich der Verurteilung zugrunde gelegt wurde, sieht das Gericht aufgrund des geringen Gewichts des letztlich nicht durchschlagenden Vorwurfs der Verletzung der Wahrheitspflicht im Gesamtkomplex keine Veranlassung, aus Billigkeitsgründen eine Kostenquotelung vorzunehmen.

Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 LDG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 21 LDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
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Re: Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.08.2018 - 3 K 2486/18.TR -
« Antwort #19 am: 17. Juni 2020, 12:48:51 »
Glaubt man der Liste von Prof. Murmelkopf zu seinen "bearbeiteten Fällen", so dürfte es sich bei dem Beamten um einen Sürmelianer handeln.
Aber, der Murmelkopf bearbeitet es ja noch, er wird sicher ein Urteil im Sinne seines Mandanten fällen.  ::)
« Letzte Änderung: 17. Juni 2020, 12:54:35 von Gutemine »
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Re: Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.08.2018 - 3 K 2486/18.TR -
« Antwort #20 am: 3. Juli 2020, 19:02:58 »
Hat der Murmelkopf allen Ernstes eine öffentliche "Verfahrensliste" mit Klarnamen????
 
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