Autor Thema: VG München 10 .07.2019 M 7 K 17.910 „Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis“  (Gelesen 1161 mal)

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Offline Mad Dog

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Moooooiin.

„ Klagen von Waffenbesitzern unter „Reichsbürgerverdacht“ Zwischenbilanz des Verwaltungsgerichts München
Seit 2017 sind beim Verwaltungsgericht München (zuständig für Oberbayern) rund 70 Klagen von Waffenbesitzern eingegangen, denen ihre waffenrechtliche Erlaubnis wegen des Verdachts, der Reichsbürgerbewegung nahezustehen, entzogen wurde. Meist hatten die Betreffenden einen Antrag auf einen Staatsangehörigkeitsausweis gestellt und dabei reichsbürgertypische Angaben gemacht – etwa indem sie sich in ihrem Antrag mehrfach auf das (nicht mehr geltende) Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 („Abstammung gemäß RuStAG 1913“) bezogen und als weitere Staatsangehörigkeit neben der deutschen „Königreich Bayern“ angaben. In anderen Fällen haben die Kläger den staatlichen Behörden die Legitimität abgesprochen und die Bundesrepublik Deutschland etwa als „Firma“ bezeichnet, deren „Geschäftsführerin“ die Bundeskanzlerin sei.
Über rund die Hälfte der Verfahren – während deren Laufzeit die Betroffenen ihre Waffen zunächst abgeben mussten – ist mittlerweile entschieden. Die Zahl der neu eingehenden Klagen ist stark zurückgegangen. Dies liegt nach gerichtlicher Einschätzung v.a. daran, dass die Sicherheitsbehörden nach dem Vorfall im Oktober 2016 in Georgensgmünd ihre Anstrengungen zur waffen-/sicherheitsrechtlichen Überprüfung von Waffenbesitzern erheblich intensivierten, sodass vor allem 2017 zahlreiche Widerrufsbescheide ergingen, gegen die teilweise Klage erhoben wurde.
Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht München bereits entschiedenen Fälle hat sich der „Reichsbürgerverdacht“ in der überwiegenden Zahl der Fälle erhärtet bzw. hat sich nicht mit Sicherheit ausräumen lassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese Kläger eindeutig als Reichsbürger eingeordnet wurden. Denn für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene tatsächlich Reichsbürger ist. Es genügen vielmehr (bspw. die oben benannten) Tatsachen für die Annahme, dass der Betreffende mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird. Kann ein Waffenbesitzer den durch entsprechende Handlungen entstandenen „Reichsbürger- verdacht“ nicht ausräumen, reicht dies bereits zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.
So verhielt es sich auch im gestern verhandelten Fall eines ehem. Co-Bundestrainers der deutschen Biathlon-Nationalmannschaft. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass der Kläger durch diverse Schreiben im Jahr 2016 den Anschein erweckt hat, der Reichsbürgerbewegung bzw. deren Ideologie nahezustehen. Das Landratsamt Traunstein durfte dem Kläger somit seine waffenrechtlichen Erlaubnisse entziehen. Ob und inwieweit sich der Kläger seither vom Reichsbürgergedankengut distanziert hat, ist für die gerichtliche Entscheidung nicht maßgebend, da es allein auf den Zeitpunkt der behördlich ausgesprochenen Entziehung ankommt. Eine solche Distanzierung ist erst im Rahmen eines Antrags auf Wiedererteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis durch die Waffenbehörde zu prüfen.
Gegen dieses Urteil kann der Kläger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen (M 7 K 17.910).
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das VG München nicht bindet.
München, 11. Juli 2019“

Greetz
Mad Dog
 
"Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist."
(Beschluss AG Duisburg 46 K 361/04 vom 26.01.2006)
 

Offline Reichsschlafschaf

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Die Entscheidung zum berühmten Biathlon-Trainer Andreas Stitzl ist ja schon längst online!
Hab ich bisher nicht bemerkt, sorry!  ???



Spoiler
Titel:
Reichsbürger, Widerruf, Waffenbesitzkarte, Zuverlässigkeit, Staatsangehörigkeit
Normenkette:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 14, § 32 Abs. 6, § 45 Abs. 2 S. 1, § 46 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Nach dem Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn kein plausibles Risiko ordnungsgemäßen Umgangs des Betroffenen mit Waffen besteht.  (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die aus ihrem Verhaen zu folgende ideologishe Zugehörigkeit einer Person zur Reichsbürgerbewegung schließt ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit aus und rechtfertigt den Widerruf einer Waffenbesitzkarte. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, Reichsbürgerbewegung, Widerruf einer Waffenbesitzkarte, Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises und daran anknüpfende, weitere an die Staatsangehörigkeitsbehörde gerichtete Schreiben mit reichsbürgertypischen Angaben, Reichsbürger, Widerruf, Waffenbesitzkarte, Zuverlässigkeit, Staatsangehörigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2019, 28052

Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. … vom 11. Mai 2009 und seines Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. … vom 4. Februar 2013 sowie die hierzu ergangenen Folgemaßnahmen mit Bescheid des Landratsamts Traunstein (im Folgenden: Landratsamt) vom 3. Februar 2017.
2
Am 2. Oktober 2015 stellte der Kläger beim Landratsamt einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsnachweis) unter Verwendung eines entsprechenden Formulars des Bundesverwaltungsamts. Als sein Geburtsstaat war darin unter Nr. 1.6 „Deutschland (Königreich Bayern)“ eingetragen. Bei den Angaben zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit war unter Nr. 3.8 „Sonstiges“ angekreuzt und angegeben „Abst. gem. RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“. Weiter war bei den Angaben zu Staatsangehörigkeit Nr. 4.1 („Ich besitze nur die deutsche Staatsangehörigkeit.“) nicht angekreuzt. Stattdessen war Nr. 4.2 („Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten“) angekreuzt und dort „Staatsangehörigkeit Königreich Bayern seit Geburt erworben durch Abst. gem. RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“ vermerkt. Im Leerfeld „weitere Angaben“ des Formulars findet sich folgende Eintragung: „Ich weise auf die Eintragung in das Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) hin, welches vom Bundesverwaltungsamt (BVA) geführt wird. Ich bitte darum, dass dort alle Angaben im Bereich ‚Sachverhalt‘ befüllt werden, insbesondere ‚Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am‘ und ‚Erworben durch‘“. In der für Vater und Großvater jeweils beigefügten Anlage V wurde unter Nr. 1.6 als Geburtsstaat beim am … … 1940 geborenen Vater „Deutschland (Königreich Bayern)“ bzw. beim am … … 1896 geborenen Großvater „Königreich Bayern“ angegeben sowie unter Nr. 3.8 jeweils „Abst. gem. RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“ und unter Nr. 4.2 jeweils „Staatsangehörigkeit Königreich Bayern seit Geburt erworben durch Abst. gem. RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“ vermerkt.
3
Laut des sog. Feststellungsvermerks des Landratsamts vom 25. November 2015 wurde die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers im Regelverfahren festgestellt. Erwerbsgrund sei die Geburt (§ 4 StAG) bei Abstammung von einem deutschen Vater. Der Antragsteller könne seine deutsche Staatsangehörigkeit vom Vater ableiten, dieser wiederum könne die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater (also dem Großvater des Klägers) ableiten. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde dem Kläger der beantragte Staatsangehörigkeitsausweis übermittelt.
4
Am 11. Januar 2016 sprachen der Kläger und seine Ehefrau persönlich beim Landratsamt vor, um sich bzgl. der aus ihrer Sicht fehlenden EStA-Registereintragung zu beschweren.
5
Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 teilte das Landratsamt dem Kläger und dessen Ehefrau, der neben den beiden gemeinsamen Kindern ebenfalls ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt wurde, mit, dass das Landratsamt ihnen antragsgemäß einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt habe. Damit sei das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt (§ 30 StAG). Gemäß § 33 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StAG habe die Staatsangehörigkeitsbehörde die Entscheidung dem beim BVA geführten Register EStA mitzuteilen. Die Daten, die im EStA gespeichert werden dürften, würden sich aus § 33 Abs. 2 StAG ergeben. Das Datum des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit sowie der Erwerbsgrund seien dort nicht genannt und würden deshalb vom Landratsamt nicht übermittelt. Für den Kläger und seine Ehefrau bestehe kein datenschutzrechtlicher Korrekturanspruch, da die gespeicherten Daten zulässig und richtig seien. Das Ehepaar habe auch keinen Anspruch darauf, dass weitere Daten in dem behördeninternen Register gespeichert würden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass das EStA nur behördlichen Zwecken diene und im Gegensatz zum Staatsangehörigkeitsausweis keinerlei Außenwirkung habe.
6
Mit als „Widerspruch“ bezeichnetem Schreiben vom 26. März 2016 wandten sich daraufhin der Kläger und seine Ehefrau an die Ausländerbehörde des Landratsamts. In diesem Schreiben heißt es u.a. wörtlich:
7
„Am 11.01.2016 sind ich [Vor- und Zuname Kläger] und meine Ehefrau [Vor- und Zuname Ehefrau] persönlich bei Ihnen erschienen, um eine Nachbesserung im EStA-Register zu beantragen, was von Ihnen und Ihrem Kollegen Herrn H[…] mündlich, wie auch schriftlich mit Schreiben vom 12.01.2016 abgelehnt wurde.
8
Dieses Antragsverfahren, welches auf Glaubhaftmachung beruht, beinhaltet diesen Eintrag im EStA-Register des BVA. Der Registereintrag wurde bei allen Familienangehörigen im Bereich ‚Sachverhalt‘ nicht korrekt befüllt. Wie Sie bereits aus unseren Anträgen vom 02.10.2015 entnehmen können, wurde unter ‚weitere Angaben‘ ausdrücklich darum gebeten, die Felder ‚Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am‘ und ‚Erworben durch‘ zu befüllen. Wir legen Ihnen mit diesem Widerspruch ein Muster bei, wie die Befüllung konkret lauten soll. Wir möchten Sie konkret auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen, und dass Wünsche des Antragstellers nicht ohne weiteres übergangen werden dürfen.
9
Auf Ihrer Internetseite ‚Staatsangehörigkeitsrecht‘ wird zwischen vereinfachtem und umfassendem Feststellungsverfahren unterschieden. Beim umfassenden Feststellungsverfahren fordern Sie hier den Antragsteller auf, zu dokumentieren wodurch dieser die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und zu welchem Zeitpunkt. In behördlichen oder öffentlichen Registern wird dieser Tatsachenbestand jedoch unterdrückt und verschwiegen. Nach korrekter Glaubhaftmachung und Wiedergabe der Blutlinie (Ius sanguinis) der Familie F[…] Und der Blutlinie der Familie S[…], ist es - gelinge gesagt - kühn, unsere Person dem Kind ausländischer Eltern gleich zu setzen, da aus dem EStA-Register in keinster Weise hervorgeht, dass hier eine Glaubhaftmachung der Abstammung nach §§ 1, 3 Nr. 1 und 4 Abs. 1 RuStAG als Begründung für den Erwerb genannt wird.

10
Wir fordern Sie nochmals auf uns ein gültiges Gesetz zu nennen, das es Ihnen verbietet eine Befüllung der ausdrücklich gewünschten Felder vorzunehmen. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, so müssen wir leider von Willkür uns gegenüber ausgehen, da Sie auch selbst erwähnten, dass andere Landratsämter eine Eintragung in diese Felder ohne weiteres vornehmen. Außerdem war Ihre Aussage falsch, dass es für uns keinerlei Nachteile und Auswirkungen hätte, wenn diese Felder offen blieben (Ich weise Sie hier auf § 120 BGB hin!), da auch die judikative Gewalt (Justiz) Zugriff und Einblick in das Register hat und dadurch eine ‚anderweitige gesetzliche Regelung‘, wie im Art. 116 GG geschrieben, greift.
11
Wir fordern Sie zum wiederholten Male auf, eine korrekte Befüllung im EStA-Register vorzunehmen. Wir gehen davon aus, dass Sie selbst privat und vertragsrechtlich und Ihre Behörde durch Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen (Handelsrech[t], UCC, HGB) handeln und arbeiten, oder für solche im Auftrag handeln, da übergeordnete Entitäten in internationalen Verzeichnissen als solche und damit gewerblich gelistet sind. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie uns gegenüber persönlich für etwaige Schadensersatzansprüche haften nach § 823 BGB.
12
Sollte es sich hier um ein Mißverständnis handeln, haben wir die Anträge nochmals unmissverständlich ausgefüllt und notariell beglaubigen lassen, mit all den dazugehörigen Unterlagen. […]
13
Das Schreiben ist sowohl vom Kläger als auch seiner Ehefrau unterzeichnet.
14
Am 21. April 2016 antwortete daraufhin das Landratsamt dem Kläger und seiner Ehefrau, dass nach bayerischem Recht ein Widerspruch in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten abgeschafft und daher unmittelbar Klage einzulegen sei. Wenn die Einwendungen des Ehepaars in eine Klage umgedeutet und an das Verwaltungsgericht München weitergeleitet werden sollten, bitte man um entsprechende Mitteilung.
15
Daraufhin wandten sich der Kläger und seine Ehefrau erneut mit Schreiben vom 2. Mai 2016 an das Landratsamt, konkret an den u.a. für die Ausländerbehörde zuständigen Abteilungsleiter. Laut Briefkopf des Schreibens wurde zudem eine Durchschrift an das Bundesverwaltungsamt übersandt. Das Schreiben ist in weiten Teilen inhaltlich gleichlautend zum Schreiben vom 26. März 2016, so wird darin u.a. wieder die nach Ansicht des Klägers korrekte Eintragung im EStA-Register gefordert und insoweit auf die behördliche „Mitwirkungspflicht“ hingewiesen. Auch der komplette Absatz zu den Verfahrensarten und die Äußerungen bzgl. der „Wiedergabe der Blutlinie“, dem „Gleichsetzen“ mit dem „Kind ausländischer Eltern unter Hinweis auf § 120 BGB sowie Art. 116 GG“ sind enthalten. Zudem wird der Abteilungsleiter aufgefordert, die „Nachbefüllung der gewünschten Felder zu veranlassen“. Sollte ihm das nicht möglich sein, so werde er gebeten, dem Ehepaar eine übergeordnete Entität zu nennen, die anweisungs- und entscheidungsbefugt sei. Die Entscheidung der Sachbearbeiter mache den Eindruck von Willkür. Anschließend wird die komplette Passage mit den Aussagen zum „privat- und vertragsrechtlichen Handeln“ des Landratsamts „als Unternehmen“ wiederholt. Zudem seien auch diesem Schreiben nochmals die Anträge notariell beglaubigt beigefügt.
16
Am 22. Juni 2016 teilte daraufhin das Landratsamt dem Kläger und seiner Ehefrau nochmals schriftlich mit, dass man deren Anliegen nicht nachkommen werde.
17
Mit Schreiben vom 21. November 2016 setzte das Landratsamt den Kläger davon in Kenntnis, dass derzeit geprüft werde, die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und einzuziehen. Es würden Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Kläger sich möglicherweise der sog.“ Reichsbürgerbewegung“ zugehörig fühle.
18
Laut Aktenvermerk in den vorgelegten Behördenakten habe der Kläger daraufhin am 23. November 2016 beim Landratsamt angerufen und um Bekanntgabe der Gründe für die Annahme einer Zugehörigkeit seiner Person zu den „Reichsbürgern“ gebeten. Man habe ihn daraufhin auf die Angaben im Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises und den Inhalt der Schreiben vom 23. März 2016 und 2. Mai 2016 hingewiesen. Der Kläger habe eine Stellungnahme angekündigt.
19
Per E-Mail vom 28. November 2016 übermittelte der Kläger daraufhin (als Anlage zur E-Mail) eine auf 24. November 2016 datierte Stellungnahme. Er gehöre keiner politischen Partei, keinem Verein oder einer ähnlichen Bewegung an, die man unter den Begriff „Reichsbürger“ zuordnen könne, oder die als solche auffällig wären und in Aktion treten würden. Auch habe er keinen Kontakt zu Personen oder Vereinigungen, die unter diesen Begriff fallen würden. Derartige Verhaltensweisen lehne er ab. Er habe sich auch zu keinem Zeitpunkt strafbar gemacht. Aus beruflichen und sportlichen Gründen - wg. seiner Tätigkeit als ehemaliger Biathlet und jetziger Biathlontrainer - hantiere er seit vielen Jahren mit Sportwaffen. Er habe zu jeder Zeit waffenrechtlich zulässig und korrekt gehandelt und handle auch jetzt nach den aktuellen Waffengesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahr 2015 habe er einen Staatsangehörigkeitsantrag gestellt, der auch vom Landratsamt ohne Beanstandungen genehmigt und ausgestellt worden sei. Es sei ihm ein persönliches Anliegen, seine Staatsangehörigkeit und Abstammung dokumentiert, amtlich geführt und registriert zu wissen. Ein umfassendes Feststellungsverfahren der Staatsangehörigkeit, wie in seinem Fall, beinhalte eine sehr ausführliche und zeitaufwendige Recherche und Dokumentation der Ahnenreihe. Die Urkunden seines Großvaters würden bis ins Königreich Bayern zurückreichen. Aufgrund seiner Ahnenreihe habe er sich auf das Königreich Bayern bezogen.
20
Auf entsprechende Bitte das Landratsamt übersandte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd SG E 3 - Staatsschutz einen Ermittlungs-/Auswertungsbericht vom 11. Januar 2017 betreffend die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf das Thema „Reichsbürger“. Darin heißt es u.a., dass nach Auswertung der übersandten Unterlagen und unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Definition „Reichsbürger“ nach polizeilicher Einschätzung beim Kläger eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung deutlich erkennbar sei. Der Kläger habe sich in seinem Schreiben vom 24. November 2016 insoweit von Personen und Vereinigungen der sog. „Reichsbürgerbewegung“ distanziert, nicht jedoch von der dahinter stehenden Ideologie der Leugnung der Staatseigenschaft der Bundesrepublik Deutschland. Im Gegenteil habe er dem Landratsamt die Unternehmenseigenschaft unterstellt und sogar persönliche Haftung gefordert. Dies lasse seine ablehnende Haltung zu einem staatsrechtlichen Gefüge freiheitlich-demokratischer Prägung erkennen. Die Benennung des Königreichs Bayern sei nach Angaben des Klägers aus Gründen der Ahnenforschung erfolgt. Eine Erklärung zur Nennung der Abstammung nach „RuStAG 1913“ sei dieser aber schuldig geblieben.
21
Mit Bescheid vom 3. Februar 2017 widerrief das Landratsamt die dem Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. … vom 11. Mai 2009 (Nr. 1 des Bescheids) und seinen Europäischen Feuerwaffenpass Nr. … vom 4. Februar 2013 (Nr. 2). Es forderte den Kläger auf, Waffenbesitzkarte und Europäischen Feuerwaffenpass innerhalb von vier Wochen nach Bescheidszustellung beim Landratsamt abzugeben (Nr. 3). Ebenso solle der Kläger innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung seine Langwaffe und sämtliche noch in seinem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Waffen und Munition beim Landratsamt oder der Polizei Traunstein abgeben, berechtigten Personen überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen. Das Überlassen an berechtigte Personen bzw. Unbrauchbarmachen sei dem Landratsamt schriftlich nachzuweisen (Nr. 4). Bei fruchtlosem Verstreichen der in Nr. 4 gesetzten Frist würden sämtliche sich noch im Besitz des Klägers befindlichen Waffen und erlaubnispflichtigen Munition sichergestellt (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 6) und ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR je Erlaubnisdokument für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Waffenbesitzkarte und des Europäischen Feuerwaffenpasses angedroht (Nr. 7). Gegenüber dem Kläger wurden Kosten in Höhe von insgesamt 204,11 EUR festgesetzt (Nr. 8).
22
Zur Begründung wurde angeführt, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse (§ 14 WaffG bzw. § 32 Abs. 6 WaffG) nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen seien, da der Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG nicht mehr besitze. Nach Einschätzung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr seien Personen, die der Reichsbürgerszene zugehörig seien, als nachdrückliche Unterstützer von Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes anzusehen. Aufgrund der Angaben im Rahmen des Antrags auf Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit sowie in den Schreiben vom 26. März 2016 und 2. Mai 2016 würden ausreichend Indizien vorliegen, die die Bewertung des Polizeipräsidiums Oberbayern unterstützen und die Zugehörigkeit des Klägers zur Reichsbürgerbewegung begründen würden. Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in seiner Fassung von 1913, die Beantragung von EStA-Registerauszügen mit dem Ziel einer Auskunft „Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG“ sowie jedenfalls indirekt die Bezeichnung der Bundesrepublik Deutschland als GmbH bzw. die Unterstellung einer Unternehmenseigenschaft würden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene bewertet. Die Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 24 November 2016 seien nicht dazu geeignet, die genannten Indizien zu entkräften. So sei insbesondere zu beachten, dass der Kläger nicht nur einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt, sondern zusätzlich auf die vollständige Befüllung im Bereich „Sachverhalt“ des sog. EStA-Registers beharrt und dieses auch nachdrücklich gegenüber dem Landratsamt zum Ausdruck gebracht habe. Darüber hinaus habe sich der Kläger lediglich von Personen und Vereinigungen der sog. „Reichsbürgerbewegung“ distanziert, nicht jedoch von der dahinter stehenden Ideologie. Damit sei zu befürchten, dass der Kläger sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Waffen halten werde, da er als Angehöriger der sog. Reichsbürgerbewegung die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung bestreite. Die Verpflichtung zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse beruhe auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die Verpflichtung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Anordnung der Sicherstellung der Waffen und Munition wurde auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt, die Zwangsgeldandrohung auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG. Die Kostenentscheidung ergebe sich aus den einschlägigen kostenrechtlichen Regularien.
23
Am 3. März 2017 ließ der Kläger vertreten durch seine Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 3. Februar 2017 erheben.
24
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Kläger im Oktober 1992 in die Bundeswehr eingetreten und zunächst ab November 1992 Zeitsoldat gewesen sei, bis er ab Juli 2011 zum Berufssoldaten (Sportsoldat) ernannt worden sei. Mit den entsprechenden Beförderungen einhergegangen sei eine Überprüfung der fachlichen wie menschlichen Qualifikation des Klägers und dessen Staatstreue. Der Kläger sei bis 2005 aktiver Biathlet des Deutschen Skiverbands (DSV) und ab 2007 in die Trainerarbeit des DSV eingebunden gewesen. Zuletzt sei er als CO-Bundestrainer der obersten Lehrgangsgruppe (Biathlon Männer) tätig gewesen. Der Kläger sei als Sportsoldat geschult und gewohnt im Umgang mit Waffen. Von 1992 bis zur Ernennung zum Berufssoldaten 2011 seien beim Kläger keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, die an seiner Staatstreue zu Zweifeln Anlass gegeben hätten. Der Kläger stehe der Reichsbürgerszene, wie im Bescheid behauptet, nicht nahe. Er sei weder in einem Verein noch in einer Partei, die verfassungsrechtlich aufgefallen wäre. Mit dem Gedanken, für sich einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen, sei der Kläger über seine Ehefrau konfrontiert worden, da er weltweit für den DSV unterwegs sei und auch schon seinen Reisepass verloren habe, und seine Ehefrau darauf hingewiesen worden sei, dass mit einem deutschen Staatsangehörigkeitsausweis Papiere schneller wieder besorgt werden könnten. Bei der Hinterfragung, wie dies zu bewerkstelligen sei, habe ebenfalls die Ehefrau den Kläger geführt. Man sei zur Webseite des Landratsamts gelangt und habe den Staatsangehörigkeitsausweis beantragt. Da die Ehefrau des Klägers auch noch recherchiert habe, dass es die Möglichkeit gebe, die staatsbürgerliche Herkunft feststellen zu lassen, habe der Kläger insistiert, sowohl das Datum seiner staatsbürgerlichen Abstammung wie auch festzuhalten, durch welchen Stammbaum er deutscher Staatsbürger geworden sei. Diese von seiner Ehefrau im Internet recherchierte „Ahnenforschung“ habe der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau auch bewerkstelligt und festgestellt, dass seine Vorfahren alle aus dem Königreich Bayern stammen würden, auf das er sich dann auch im Antrag bezogen habe. Soweit der Kläger sich auf das RuStAG Stand 1913 berufen habe, sei dies ebenfalls auf eine Veröffentlichung im Internet zurückzuführen, die der Kläger zunächst in seinem Antrag ohne Kenntnis der entsprechenden Bedeutungen verwendet habe. Nachdem das Landratsamt dem ursprünglichen Ansinnen nicht habe nachkommen wollen, habe sich der Kläger wiederum unter Heranziehung der ihm von seiner Ehefrau aufgezeigten Webseiten verleiten lassen, die dortige Diktion zu übernehmen, obwohl der Kläger, im Wesentlichen apolitisch, sich weder mit seiner Abstammung aus dem Königreich Bayern noch mit dem RuStAG in irgendeiner Weise inhaltlich befasst hätte. Der Kläger habe sich aus dieser Diktion zwischenzeitlich befreit und bedauere es, dass er über diese Diktion mit der Reichsbürgerthematik überhaupt in Konflikt geraten sei. Er sei auch nicht gedanklich mit Reichsbürgerfantasien befasst.
25
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 erwiderte daraufhin der Beklagte, dass sowohl aus polizeilicher wie auch aus Sicht des Landratsamts keine Zweifel bestehen würden, dass der Kläger sich der Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung bzw. Staatsleugner oder Selbstverwalter zugehörig fühle. Aus der Klagebegründung könnten sich keine Sachverhalte entnehmen lassen, die zu einer anderen Beurteilung führen würden. Im Rahmen der Regelüberprüfung sei der Kläger zuletzt im September 2014 auf das Bestehen der Zuverlässigkeit hin überprüft worden. Der Kläger habe erst am 2. Oktober 1015 die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt, weshalb sich erst im Herbst 2016 die Situation ergeben habe, dass Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aufgekommen seien.
26
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 stellten die Bevollmächtigten des Klägers zudem einen Eilantrag bzgl. eines Bescheids des Landratsamts vom 1. Juli 2019, in welchem der C.-Arena R. (DSV-Bundesstützpunkt u.a. für Biathlon) untersagt wird, den Kläger weiterhin als Aufsichtsperson einzusetzen (Az. M 7 S 19.3153).
27
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2019 beantragt der Kläger vertreten durch seine Bevollmächtigten:
I.
28
Der Bescheid des Landratsamts Traunstein SG … … vom 03.02.207 wird aufgehoben.
II.
29
Das Landratsamt Traunstein wird angewiesen, die für den Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte für Sportschützen mit der Nr. … vom 11.05.2009 herauszugeben, ebenso wie den Europäischen Fernwaffenpass mit der Nr. … vom 04.02.2013 sowie die Repetierbüchse, Anschütz, Kaliber .22lr, Herstellernr. …
30
Der Beklagte beantragt,
31
die Klage abzuweisen.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2019, die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 7 S 19.3153 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
33
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
34
1. Der Bescheid vom 3. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend des Bescheidserlasses (vgl. zum Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 - juris Rn. 35).
36
1.1 Der Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 WaffG (Nrn. 1 und 2 des Bescheids) ist rechtmäßig.
37
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG sowie der Europäische Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt.
38
Der Kläger verfügt nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
39
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
40
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris Rn. 17).
41
Der Kläger ist unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Denn Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - alle juris).
42
Der Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes (S. 94) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als personell, organisatorisch und ideologisch heterogen. Sie setzt sich aus Einzelpersonen ohne Organisationsanbindung, Kleinst- und Kleingruppierungen, länderübergreifend aktiven Personenzusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken zusammen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 (S. 175) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Dabei werden z.B. der Rechtsstand von 1937, 1914 zwei Tage vor dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges oder auch 1871 genannt. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. In ihrer Gesamtheit ist die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als staatsfeindlich einzustufen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes (S. 95). Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 176).
43
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen - auch wesentlichen - Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 23).
44
Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, rechtfertigen im Fall des Klägers die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die ermittelten Verhaltensweisen und Einlassungen des Klägers begründen in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme, dass dieser der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch seine innere Einstellung widerspiegeln.
45
So sprechen im konkreten Fall insbesondere die Stellung eines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) unter Hinweis auf RuStAG von 1913 und die im Anschluss daran verfassten Schreiben vom 26. März 2016 und 2. Mai 2016 dafür, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat.
46
Denn Reichsbürger und Selbstverwalter bestreiten die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und bezeichnen diese z.T. als „Firma BRD“. Sie sind der Auffassung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland besitzen bzw. aus dieser „austreten“ können. Ausgehend von der falschen Annahme, ohne Staatsangehörigkeitsausweis staatenlos zu sein, beantragen sie häufig einen Staatsangehörigkeitsausweis (sog. „gelber Schein“) zur Bestätigung ihrer Reichs- und Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 179 ff.). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis - rechtlich völlig unzutreffend - unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 - 21 CS 17.2029 - juris Rn. 16). Der „gelbe Schein“ wird zudem als Nachweis der Rechtsstellung als Staatsangehöriger des vorgeblich fortbestehenden „Deutschen Reichs“ angesehen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 180). In diesem Kontext ist auch die, in dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, getätigte Angabe der weiteren Staatsangehörigkeit des Klägers „Königreich Bayern seit Geburt erworben durch Abstammung nach RuStAG 1913“ zu sehen. Dies legt ebenfalls grundsätzlich „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Kläger nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 21 CS 17.2310 - juris Rn. 19). Denn aus Sicht der „Reichsbürger“ bestimmt sich ihre Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Jahr 1913 geltenden Fassung, wonach die Reichsangehörigkeit zum Deutschen Reich gegeben war, wenn eine Staatsangehörigkeit eines Landes des Deutschen Reichs bestand (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 180). Der Kläger hat hierdurch eine weitere für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Angabe „Königreich Bayern“ BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 15). Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913 sowie mit der Angabe der weiteren Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“, hat der Kläger somit nicht nur eine, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweise gezeigt, sondern hierdurch zugleich nach außen gegenüber einer Behörde den Eindruck erweckt, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern darum, einen Nachweis dafür zu erhalten, dass er die Staatsangehörigkeit des Königreich Bayern durch Abstammung erworben hat. Dies stellt grundsätzlich ebenfalls die Verfolgung eines ideologischen, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typischen Zieles dar. Der Kläger hat seine, in den dargelegten Äußerungen und Verhaltensweisen zum Ausdruck kommende, innere Einstellung damit auch nach außen hin zu erkennen gegeben.
47
Ebenso enthalten die beiden Schreiben vom 26. März 2016 und 2. Mai 2016 eine Reihe von Formulierungen und Einlassungen, welche typisch für die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ (bzw. Teilen davon) sind. Die vehemente Forderung einer Nachbesserung des EStA-Registers, insbesondere das Ausfüllen der Felder „erworben am“ und „erworben durch“ folgt einer gängigen, in vielen einschlägigen reichbürgertypischen/-nahen Internetauftritten und auch sonstigen Dokumenten bzw. Einlassungen zu findenden (gerichtsbekannten) Argumentation. Sie basiert auf der irrigen Annahme, dass nur so die der Ideologie zugrundeliegende „Abstammung nach RuStaG 1913“ rechtssicher dokumentiert sei und so ein Nachweis nach dem aktuellen StAG vermieden werde (vgl. dazu auch Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 179 f.). Denn demnach hätten die „Nazis“ mittels der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934“ eine deutsche Staatsangehörigkeit „erfunden“, die man als „Nazistaatsangehörigkeit“ nicht haben wolle. Ähnlich sind die Äußerungen zum „umfassenden Feststellungsverfahren“ und der „Wiedergabe der Blutlinie“ einzuordnen; insbesondere das Berufen auf die Blutlinie („Ius Sanguinis“) ist eine gerichtsbekannte, szenetypische Argumentationsweise. Und schließlich sind auch die jeweils im letzten Drittel der beiden Schreiben enthaltenen Ausführungen Kernelemente einer szenetypischen Vorgehensweise bzw. einem szenetypischen Auftreten gegenüber Behörden. Der Hinweis dass der Sachbearbeiter selbst privat und vertragsrechtlich und seine Behörde „durch Vertragsrecht als Unternehmen (Handelsrecht, UCC, HGB“) handeln und arbeiten würde, spiegelt die (absurde) innere Einstellung bzw. Überzeugung wieder, dass die Bundesrepublik Deutschland keine staatliche Autorität habe, sondern letztendlich ein bloßes nach Zivil- bzw. Handelsrecht agierendes Konstrukt sei (s.o./Verfassungsschutzberichte); in diesem Kontext ist auch die von der Wortwahl her charakteristische Floskel „übergeordnete Entitäten in internationalen Verzeichnissen als solche und damit gewerblich gelistet“ zu verstehen - nämlich die Behauptung, dass die Eintragung von staatlichen Behörden in bestimmten privat geführten Wirtschaftsregistern („UCC-Register“) ein Indiz für deren rein zivil-/handelsrechtlichen Status sein solle. Gleiches gilt für die Hinweise auf § 120 BGB und Art. 116 GG; insbesondere Art. 116 GG ziehen Teile der Reichsbürgerbewegung rechtsirrig als Beleg ihrer Ideologie heran (erst der spezifisch ausgefüllte „gelbe Schein“ führe demnach zur Erlangung einer Staatsangehörigkeit mit allen Rechten, s.o. / Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 180). All diese Erklärungen werden zudem - wiederum szenetypisch - ergänzt um eine Drohung der persönlichen Haftbarmachung des Sachbearbeiters nach § 823 BGB (weil nach der vertretenen Ideologie das Haftungsprivileg des § 839 BGB/Art. 34 GG nicht greifen könne).
48
Die Einlassungen des Klägers sowohl im Anhörungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren und seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch gehörten Ehefrau vermögen demgegenüber an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern.
49
Soweit der Kläger geltend macht, er halte sich an geltende Gesetze, steht auch dies dieser Einschätzung nicht entgegen. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17).
50
Auch die ausführlichen Einlassungen des Klägers und seiner Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung führen zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere bestehen erhebliche Zweifel an der Darstellung, dass sich letztendlich ausschließlich die Ehefrau des Klägers inhaltlich mit dem Antrag auf einen Staatsangehörigkeitsausweis und den späteren Schreiben vom 26. März 2016 und 2. Mai 2016 beschäftigt und der Kläger diese Dokumente ohne eigene Kenntnis der Thematik und ohne ansatzweise Reflexion quasi „blind“ unterschrieben habe. So gab der Kläger selbst vor Gericht an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Co-Bundestrainer 130 bis 150 Tage im Jahr unterwegs gewesen sei. Sobald er zu Hause gewesen sei, sei auch noch das Stützpunkttraining in R. hinzugekommen. Daher habe seine Frau die Familie „organisiert“, für Kindererziehung habe er zu wenig Zeit gehabt. Er habe seiner Frau blind und vollständig vertraut. Obwohl dem Kläger also laut eigenen Angaben ohnehin schon sehr wenig Zeit für private Dinge außerhalb des Berufs zur Verfügung gestanden ist, hat er es doch auf sich genommen, am 11. Januar 2016 - also in der absoluten „Hochsaison“ des Biathlonweltcups und des damals laufenden „Heim-Weltcups“ in Ruhpolding (10. bis 15. Januar 2016) zusammen mit seiner Ehefrau persönlich beim Landratsamt vorzusprechen, um eine Nachbesserung des EStA-Registers einzufordern. Allein dies - ein kritischer „Behördengang“ trotz des o.g. Zeitmangels und während des Saisonhöhepunkts, ohne den Grund zu hinterfragen bzw. nur, weil die Ehefrau ihn darum gebeten habe - ist wenig glaubhaft. Insoweit erscheint dem Gericht vielmehr das vom Landratsamt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gedächtnisprotokoll vom 4. Juli 2019 - auch wenn es erst im Juli 2019 erstellt wurde und so gegebenenfalls einen eingeschränkten Beweiswert hat - plausibel, wonach der Kläger und seine Ehefrau während des Termins „vehement“ die aus ihrer Sicht notwendigen Eintragungen im EStA-Register eingefordert hätten. Demnach habe gerade der Kläger betont, dass diese Eintragungen für ihn von großer Bedeutung seien, da er beruflich viel im Ausland unterwegs sei und außerdem verhindern wolle, dass er und seine Familie eingebürgerten Personen gleichgestellt seien - ein Argument, das später auch in den beiden Schreiben vom 26. März 2016 und 2. Mai 2016 auftaucht. Laut Sachbearbeiter (Unterzeichner des Vermerks) habe er, nachdem das Ehepaar mit seinen Aussagen nicht zufrieden gewesen sei, den damaligen Sachgebietsleiter zum Gespräch hinzuziehen müssen. Das Gespräch habe seiner Erinnerung nach sehr lange gedauert und sich im Kreis gedreht. Dass der Kläger dies alles auf sich genommen hat, ohne sich inhaltlich näher mit der Thematik im Sinne der Reichsbürgerideologie auseinandersetzen, erscheint abwegig.
51
Ähnlich verhält es sich mit den beiden Schreiben vom 26. März 2016 und 2. Mai 2016. Selbst wenn beide Schreiben von der Ehefrau des Klägers verfasst worden sein sollten - wogegen im Übrigen schon der im Schreiben vom 26. März 2016 (1. Absatz) verwendete Wortlaut „sind ich [Vor- und Zuname Kläger] und meine Ehefrau [Vor- und Zuname Ehefrau] persönlich bei Ihnen erschienen“ spricht - ist unglaubhaft, dass der Kläger auch hier keinerlei Kenntnis vom Inhalt der Schreiben hatte. Dies widerspricht der Lebenserfahrung und aller Wahrscheinlichkeit. Denn für beide Schreiben haben der Kläger und seine Ehefrau laut eigenen Angaben durchaus erheblichen Aufwand betrieben (auch der Kläger selbst), indem sie beiden Schreiben jeweils nochmals notariell beglaubigte Anträge auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beigefügt haben (auch für ihre beiden Kinder). Einerseits einen solchen Aufwand zu betreiben (trotz des o.g. engen zeitlichen Rahmens), andererseits aber letztendlich gar nicht zu wissen, welchem Zweck dies dient, ist kaum vorstellbar. Denn selbst wenn der Kläger nur eines der beiden Schreiben überflogen hätte, hätten ihm - als langjährigem (Berufs-)Soldaten mit entsprechenden, durch die Ausbildung erworbenen staatsbürgerlichen Grundkenntnissen - doch sofort wenigstens einige der o.g. Formulierungen „ins Auge springen“ müssen. Zudem heißt es bereits im Betreff des Schreibens vom 26. März 2016 „Widerspruch“; dass der Kläger selbst einen (vermeintlichen) förmlichen Rechtsbehelf ohne jegliche inhaltliche Kenntnis unterzeichnet, kann ihm nicht geglaubt werden.
52
Auch muss sich der Kläger die Frage gefallen lassen, warum er all dies nicht bereits im Rahmen seiner Stellungnahme zur Anhörung am 24. November 2016 vorgetragen hat. Dort schreibt er stattdessen - insoweit widersprüchlich zur Einlassung im Rahmen der mündlichen Verhandlung - dass er einen „Staatsangehörigkeitsantrag“ gestellt habe, weil es ihm ein persönliches Anliegen gewesen sei, seine Staatsangehörigkeit und Abstammung zu dokumentieren, amtlich geführt und registriert zu wissen. Das umfassende Feststellungsverfahren der Staatsangehörigkeit, wie in seinem Fall, beinhalte eine sehr ausführliche und zeitaufwendige Recherche und Dokumentation der Ahnenreihe. Die Urkunden seines Großvaters würden bis ins Königreich Bayern zurückreichen. Aufgrund seiner Ahnenreihe habe er sich auf das Königreich Bayern bezogen. Diese Anhörung enthält deutlich Elemente, welche auch den Schreiben vom 26. März 2016 und 2. Mai 2016 zugrundeliegen (z.B. erweitertes Feststellungsverfahren). Selbst wenn man der Einlassung der Ehefrau des Klägers Glauben schenken will, auch dieses Schreiben habe im Wesentlichen sie verfasst, erscheint es ausgeschlossen, dass der Kläger es ohne Kenntnis des Inhalts unterzeichnet hat. Denn wie er vor Gericht selbst eindrücklich schilderte, sei er zutiefst verunsichert und beunruhigt gewesen, als er telefonisch (im Ausland) vom Anhörungsschreiben des Landratsamts unterrichtet worden sei. Vor diesem Hintergrund annehmen zu wollen, dass der Kläger seine Stellungnahme zur Anhörung nicht gründlich gelesen habe, wäre fernliegend.
53
Auch im Übrigen widersprechen sich die Einlassungen des Klägers im Verwaltungswie im (vorbereitenden) Gerichtsverfahren und die im Rahmen der mündlichen Verhandlung (von ihm und seiner Ehefrau) teilweise - etwa soweit im Rahmen der Klageschrift vom 3. März 2017 noch die Rede davon ist, dass der Kläger sich „verleiten lassen habe, die Diktion auf den von seiner Ehefrau recherchierten Webseiten zu übernehmen“ und der Kläger sich „aus dieser Diktion zwischenzeitlich befreit habe“. In der mündlichen Verhandlung wurde dagegen, wie oben bereits geschildert, der Eindruck vermittelt, dass der Kläger sich inhaltlich mit seinem Antrag und dessen Diktion überhaupt nicht auseinandergesetzt und diesen stattdessen quasi blind unterschieben habe. Insgesamt erscheinen die Einlassungen des Klägers daher verfahrenstaktisch motiviert, sind somit unglaubhaft und als Schutzbehauptung anzusehen.
54
Den Einlassungen des Klägers lässt sich jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 3. Februar 2017 auch keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ entnehmen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 - M 7 K 17.750 - juris Rn. 39). Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53). Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht feststellen. Selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger letztendlich insoweit nicht eingeräumt, mit reichsbürgertypischen Ansichten agiert zu haben, sondern sein Verhalten relativiert und gerechtfertigt bzw. allein seine Ehefrau dafür verantwortlich gemacht. Hinreichende äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat, sind daher nicht erkennbar.
55
1.2 Die Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden (Nr. 3 des Bescheids) wurde zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützt. Die Verpflichtung zur Überlassung bzw. dauerhaften Unbrauchbarmachung der im Besitz des Klägers befindlichen Waffen und Munition (Nr. 4 des Bescheids) basiert auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Ebenso wenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Angemessenheit der hierfür (Nrn. 3 und 4) gesetzten Frist von jeweils vier Wochen nach Zustellung des Bescheids. Zudem wurde die Anordnung der Sicherstellung der Waffen (Nr. 5 des Bescheids) zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt. Schließlich sind auch gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 5 des Bescheides) und die Kostenentscheidung (Nr. 7 des Bescheides) rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
56


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Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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