...
12
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in dem Antragsformular vom 14. Februar 2015 auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises getätigten „reichsbürgertypischen“ Angaben des Klägers ließen zuverlässige Rückschlüsse auf dessen grundlegende Auffassung zu, wonach dieser die wesentlichen Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung zumindest in Frage stelle. Es lägen eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass er vom Fortbestand des Staates Preußen ausgehe und die Existenz des Freistaates Bayern sowie die Gründung der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stelle. Seine im Anhörungsverfahren gegen diese Annahme gerichtete Behauptung, nämlich durch das behördliche Antragsformular und die dort gestellte Frage nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt „entsprechend § 4 Abs. 1 (Ru)StAG“ – einen amtlichen Verweis auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 in der damals gültigen Fassung – verunsichert worden zu sein und sich deswegen – gutgläubig – eines im Internet abgerufenen Leitfadens bedient zu haben, überzeuge nicht und stelle sich als Schutzbehauptung dar. In dem von ihm ausgefüllten Antragsformular sei keine solche Frage gestellt und das nicht mehr anwendbare Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 an keiner Stelle erwähnt worden. Zudem sei er im Jahr 1978 offensichtlich nicht verunsichert gewesen, wie das Antragsformular auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises auszufüllen sei. Das von ihm damals unterzeichnete Formular enthalte keine gleichgelagerten Fehleintragungen.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2018 zurück. Zur Begründung wurden die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid wiederholt und vertieft. Als weiteres – in dem Ausgangsbescheid noch nicht erwähntes – Indiz für die Annahme der Unzuverlässigkeit bewertete der Stadtrechtsausschuss die E-Mail des Klägers vom 26. Januar 2016. Die dort gewählte Bezeichnung als „Bürger“ sei typisch für das „Reichsbürger“-Spektrum, denn nach in weiten Teilen dort vertretener Ansicht hätten nur Staatsbürger bürgerliche Rechte und Pflichten. Des Weiteren habe der Kläger in dieser E-Mail den lateinischen Begriff „Capitis deminutio minima“ benutzt, der im Zusammenhang mit der von ihm beanstandeten Großschreibung wiederum nur in „Reichsbürgerkreisen“ verwendet werde. Es lasse sich nicht leugnen, dass der Kläger all diese Begrifflichkeiten wohlüberlegt gewählt habe. Zwar werde nicht übersehen, dass der Kläger nicht zu den typischen Vertretern der „Reichsbürgerbewegung“ zähle, also den vom Staat enttäuschten, die sich z.B. durch Abriegeln ihrer Grundstücke staatlichen Akten zu entziehen versuchten. Auch wenn diese klare Form des „gegen den Staat seins“ nicht vorliege, blieben die nicht nachvollziehbar erklärten Äußerungen im Antrag auf den Staatsangehörigkeitsausweis und der deutliche Hinweis wegen der vermeintlich falschen Schreibweise im erhaltenen Ausweis.
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Der Kläger hat am 18. Juni 2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, sich uneingeschränkt zur Beachtung der hiesigen Rechtsordnung und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen. Er habe nie in irgendeiner Art und Weise Zweifel an der Beachtung aller in Deutschland geltenden Gesetze geäußert. Im Zusammenhang mit dem Waffenerwerb als Jäger und Sportschütze seien Überprüfungen durch die Ordnungsbehörden und das Landeskriminalamt erfolgt, die zu keinem Zeitpunkt Bedenken an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergeben hätten. Neben der beruflichen Tätigkeit in seiner Zahnarztpraxis engagiere er sich beispielsweise im Bereich der K., der D. und der E. sowie in einschlägigen Berufsverbänden. Auch dies zeige, dass er die Rechtsordnung der Bunderepublik Deutschland nicht ablehne. Die behauptete waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergebe sich nicht aus seinen Angaben in dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Zur Stellung des Antrags sei es nur gekommen, weil seine Enkelin im Rahmen einer schulischen Projektarbeit die Aufgabe erhalten habe, sich mit ihrer Abstammung, dem Stammbaum, zu befassen. Aus verständlichen Gründen seien hierbei die Großeltern und damit eben er und seine Ehefrau mit einbezogen worden. Bei der Durchsicht der entsprechenden Urkunden habe er festgestellt, dass der im Jahre 1978 erteilte Staatsangehörigkeitsnachweis aufgrund der Befristung abgelaufen gewesen sei. Mit Blick auf diese Befristung habe er sich entschlossen, einen neuen Ausweis über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen. Leider habe er sich beim Ausfüllen des Antragsformulars dann einer im Internet abrufbaren Ausfüllhilfe bedient. Ihm und seinen Familienangehörigen seien die entsprechenden Vorschläge zwar geschichtlich recht eigenartig vorgekommen, er habe aber darauf vertraut und diese in seinem Formular übernommen. Von einer „Reichsbürgerbewegung“ und deren „spezifischer Vorlieben“ sei ihm zu diesem Zeitpunkt nichts bekannt gewesen. Er räume ein, dass es ungeschickt oder blauäugig von ihm gewesen sei, als akademisch ausgebildeter Facharzt für Zahnmedizin und Oralchirurgie in einem derartigen Antragsverfahren hinsichtlich seines Wohnortes, der in C. liege, als Staat „Königreich Bayern“ anzugeben. Allerdings könne aus dieser Verhaltensweise noch nicht der Rückschluss abgeleitet werden, dass derjenige, der sich derartiger Angaben in dem Verfahren auf die Erlangung eines Staatsangehörigkeitsausweises bediene, der Szene der „Reichsbürger“ zuzurechnen sei. Auch aus der E-Mail an die Beklagte vom 26. Januar 2016 könne eine Unzuverlässigkeit nicht hergeleitet werden. Der Begriff „capitis deminutio minima“ sei als Wechsel in der Familienzugehörigkeit zu bewerten und habe seinen Ursprung im römischen Recht. Die von ihm gewünschte Schreibweise seines Namens – entsprechend den üblichen Gepflogenheiten – habe nicht einer Klarstellung in dem Sinne gedient, dass er sich erst bei einer Schreibweise seines Familiennamens in der an sich üblichen Groß- und Kleinschreibung wieder als freier Bürger bewerte, wie dies offensichtlich in Teilen der „Reichsbürgerbewegung“ vertreten werde. Er habe während seiner Schulzeit das Große Latinum erlangt. Ihm seien somit die Ableitungen aus der Szene der „Reichsbürger“ – die im Personalausweis verwendete Großschreibung des Vor- und Nachnamens sei auf das römische Recht zurückzuführen und drücke zugleich den Status des Ausweisinhabers aus – gänzlich fremd. Nachdem er die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland seit jeher uneingeschränkt beachtet, seine Steuern gezahlt und sich in vielfältiger Weise zugunsten des Gemeinwohls der Bundesrepublik Deutschland und deren freiheitlich demokratischer Grundordnung eingesetzt habe, bestehe in seiner Person nicht der geringste Anlass, der die Vermutung aufkommen lassen könnte, dass er Schusswaffen und Munition in einer den Vorschriften des Waffengesetzes zuwiderlaufenden Weise verwenden oder verwahren werde.
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Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Weder die gesellschaftliche Stellung des Klägers als allgemein anerkannter Fachmann in seinem Berufsfeld noch der weitere Vortrag könnten die Einschätzung, dass er den „Reichsbürgern“ zuzuordnen sei, beseitigen.
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Mit Urteil vom 7. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 12. Februar 2018 sowie den Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2018 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Auffassung der Kammer lägen in der Person des Klägers keine hinreichenden nachträglich eingetretenen Tatsachen vor, nach denen seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen sei. Die Angaben des Klägers in dem Formular vom 14. Februar 2015 und der E-Mail vom 26. Januar 2016 reichten nicht aus, um allein darauf die Annahme zu stützen, der Kläger negiere die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und erkenne die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung einschließlich Teilen der Regelungen des Waffengesetzes nicht für sich als verbindlich an. Den Erklärungen des Klägers zu den näheren Umständen des Ausfüllens des Antragsformulars sei nicht zu folgen. Es seien bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die Lebensführung des Klägers zu berücksichtigen sowie dessen Erklärungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. In Bezug auf das berufliche Umfeld des Klägers lägen keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehne. Vielmehr sei er in Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig, u. a. als Mitglied des Vorstandes der E.. Ferner sei er in Gerichtsverfahren als von der Zahnärztekammer benannter Gutachter engagiert. Es komme hinzu, dass der Kläger schon im Rahmen seiner Anhörung darauf hingewiesen habe, dass er alle Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beachte und sich zu der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland bekenne. Diese Aussagen habe er im Widerspruchs- und Klageverfahren bekräftigt. Es bestehe für das Gericht keine Veranlassung, diese Erklärungen des Klägers als ausschließlich verfahrensangepasst zu bewerten. Er sei zu der Sitzung des Stadtrechtsausschusses und zur mündlichen Verhandlung der erkennenden Kammer erschienen und habe in diesem Zusammenhang kein „reichsbürgertypisches“ Verhalten gezeigt. Seine Angaben in dem Formular vom 14. Februar 2015 und der E-Mail vom 26. Januar 2016 erschienen als „Ausrutscher“ und seien als Einzelfälle einer rein verbalen Provokation im situativen Zusammenhang zu bewerten.
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Der Senat hat die Berufung der Beklagten zugelassen.
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Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor, dass ihr zwischenzeitlich ein weiterer Umstand aus dem Jahre 2016 bekannt geworden sei, der die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit stütze. Im Februar 2016 – also erneut mit deutlichem Abstand zur Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises – habe der Kläger diesen Ausweis erneut zum Gegenstand eines an eine Behörde gerichteten Anliegens gemacht und die Auslandsbeglaubigung des Ausweises beantragt.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. Januar 2019 die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt außerdem aus, man dürfe nicht die zum heutigen Zeitpunkt vorliegenden Kenntnisse zu den Interessen und Ideologien der „Reichsbürger“-Szene zugrunde legen. Erst in den letzten Jahren sei in der breiten Öffentlichkeit – und damit auch ihm – bekannt geworden, dass Personen, die sich zu diesem Spektrum rechneten, derartige Antragsverfahren einleiteten und dabei auch Angaben in der jetzt inkriminierten Weise machten. Weder ihm selbst noch den Sachbearbeitern bei der für die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises zuständigen Behörde sei dies aber im Jahre 2015 bzw. 2016 bewusst gewesen. Es genüge zudem nicht, rein schriftlich unzutreffende Angaben zu der staatlichen Zuordnung des Wohn- und Geburtsortes in einem Antragsverfahren auf Erlangung des Staatsangehörigkeitsausweises zu machen, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit annehmen zu können. Hierzu bedürfe es vielmehr darüber hinausgehender Feststellungen, dass in sonstiger Weise erkennbar die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt bzw. in aggressiver Weise gegenüber Behörden oder Gerichten aufgetreten werde. Ohnehin sei bei „politisch bedenklichem“ Handeln des Waffenerlaubnisinhabers die Unzuverlässigkeit abschließend in den Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG normiert, womit ein Rückgriff auf den hier von der Beklagten ihrer Entscheidung zugrunde gelegten § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ausgeschlossen sei.
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Die Beklagte hat im Verlaufe des Berufungsverfahrens den von ihr zuletzt erwähnten Antrag des Klägers vom 9. Februar 2016 auf Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Beglaubigung des Staatsangehörigkeitsausweises zur Vorlage in den USA beantragt und dem Kläger die beglaubigte Urkunde auch ausgehändigt worden war.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gerichtsakte, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten sowie die Verwaltungsakten Bezug genommen, die die Anträge des Klägers und seiner Ehefrau aus dem Jahr 2015 auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises betreffen. Diese sind allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Ferner wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Oktober 2019 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2018 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2018 erweisen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Beklagte hat zu Recht die waffenrechtlichen Erlaubnisse – erteilt in Form der Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins – widerrufen.
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A. Rechtsgrundlage für den mit Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 verfügten Widerruf der dem Kläger erteilten drei Waffenbesitzkarten sowie des ihm erteilten Kleinen Waffenscheins ist § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes – WaffG –, wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Eine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
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Solche Tatsachen liegen hier vor. Der Kläger ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2018 (vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1994 – 1 C 31.92 –, BVerwGE 97, 245 = juris, Rn. 33, und 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 –, juris, Rn. 35) – als waffenrechtlich absolut unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzusehen.
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Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Verhaltensweisen keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten. Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen. Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris, Rn. 7 ff.; Urteil des Senats vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG – juris, Rn. 24; jeweils zur Mitgliedschaft in einer Rockergruppierung). Aus dem von dem Kläger genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 – (juris) folgt nichts hiervon Abweichendes. Daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD allein anhand der von der Waffenbehörde ihrer Widerrufsentscheidung zugrunde gelegten Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG überprüft hat, kann nicht abgeleitet werden, ein Rückgriff auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig ausgeschlossen. Die Ausführungen in diesem Urteil, dass selbst innerhalb der Regelunzuverlässigkeitstatbestände zwischen § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG und § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG kein Ausschlussverhältnis besteht, bestätigen vielmehr die bisherige Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Annahme von Ausschlusswirkungen mit dem Waffengesetz nicht zu vereinbarende Schutzlücken hervorrufen würde (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris, Rn. 14 ff.).
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B. Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzunehmende Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit ist bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17) an diese keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Es geht dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten der Person selbst, die eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt oder eine solche innehat, oder anderer (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 54). Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris, Rn. 17 und Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, juris, Rn. 6). Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris, Rn. 17). Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko der missbräuchlichen Verwendung von Waffen hingenommen werden (OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 20 B 339/17 –, juris, Rn. 15 m.w.N.).
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Der dargelegte Maßstab für die Zuverlässigkeitsprognose gilt für alle im Waffengesetz vorgesehenen Erlaubnisse und damit auch für die Erteilung und den Widerruf des Kleinen Waffenscheins (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, juris, Rn. 8; Urteil des Senats vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17 –, juris, Rn. 26). Die Entscheidung der Waffenbehörde über die fehlende Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative kommt ihr nicht zu.
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Ausgehend von dem durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Maßstab liegen in der Person des Klägers nachträglich eingetretene Tatsachen vor, nach denen seine waffenrechtliche – absolute – Unzuverlässigkeit anzunehmen ist. Nach den in dem vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Umständen ist davon auszugehen, dass nach aller Lebenserfahrung vom Kläger ein plausibles Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG ausgeht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris, Rn. 10 und 12). Die nachträglich eingetretene Tatsache liegt darin, dass der Kläger Verhaltensweisen gezeigt hat, die darauf schließen lassen, dass er sich wesentliche Begründungselemente der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht hat und ihnen folgend die Existenz und die staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnt.
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Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer negiert und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnt und/oder ignoriert, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird (Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – 7 B 11152/18.OVG –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 – juris, Rn. 17). Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG, vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 21 CS 17.1964 –, juris, Rn. 15, m.w.N.).
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Eine einheitliche „Reichsbürgerbewegung“ gibt es nicht. Vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum, das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, so genannten Hilfsgemeinschaften für „Justizopfer“, bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht. Kleinste gemeinsame Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammern dieses Spektrums sind die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung. Daneben besteht – wenn auch nicht unisono – die Zielsetzung, die Handlungsfähigkeit des „Deutschen Reiches“ wiederherzustellen. Ungeachtet dieser Gemeinsamkeiten gibt es weder ein einheitliches Vorgehen, noch sind (bislang) eine allumfassende Vernetzung, eine dominierende Gruppierung oder eine Art Dachorganisation erkennbar. Eine exakte Bestimmung der Zahl der „Reichsbürger“ wird angesichts der Unstetigkeit der Szene erschwert. Charakteristisch sind beispielsweise eine starke personelle Fluktuation, Umbenennungen, Umstrukturierungen und Abspaltungen. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des erkannten Personenpotenzials ist zudem an keine Organisation gebunden (Informationen zum Extremismus, „Reichsbürger“-Spektrum und „Selbstverwalter“, Hintergrundinformationen und Handlungsempfehlungen, herausgegeben vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, S. 4 f., Stand August 2017, verfügbar unter:
https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb:7012717/data; inhaltsgleich fortgeschrieben mit Stand September 2018, S. 8; vgl. hierzu auch: Antwort des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD, Reichsbürgerinnen und Reichsbürger in Rheinland-Pfalz, LT-Drucks. 17/7429, S. 1 und 3; Verfassungsschutzbericht 2018 des Landes Rheinland-Pfalz, S. 83 bis 86).
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Personen aus diesem Bereich sind unter anderem dafür bekannt, dass sie sich gegenüber Behörden explizit auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 oder die Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 („Weimarer Reichsverfassung“) beziehen und sich beispielsweise als Staatsbürger des Freistaates oder des Königreichs Preußen bezeichnen. Außerdem beantragen "Reichsbürger" vielfach die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, von ihnen regelmäßig als „Staatsbürgerschaftsausweis“ oder „Gelber Schein“ bezeichnet. Dieses amtliche Dokument der Bundesrepublik Deutschland, mit dem der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dokumentiert wird, wird im (Rechts-)Verkehr nur in seltenen Fällen als ein über den Personalausweis hinausgehender Beleg der deutschen Staatsangehörigkeit benötigt. Die Beantragung eines solchen Staatsangehörigkeitsausweises durch sogenannte "Reichsbürger" beruht darauf, dass in der „Reichsbürger“-Szene die Behauptung kursiert, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung vom 22. Juli 1913 sei unverändert gültig und daher müsse man, um der Staatenlosigkeit und dem damit einhergehenden "Sklavenstatus" zu entgehen, nach den damaligen Gesetzen einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen. Nach dieser Ansicht sichert allein dieser Ausweis dem Ausweisinhaber die volle Rechtsfähigkeit als Grundrechtsträger zu (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris, Rn. 25 m.w.N.).
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In diesen Kreisen wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass mit einer Groß- oder Kleinschreibung des Namens in amtlichen Ausweisen zugleich der „Personenstatus“ des Ausweisinhabers ausgedrückt werde. Werde der gesamte Name (Vor- und Nachname) vollständig in Großbuchstaben geschrieben, so besage dies, dass sich der Status von „Freiheit“ in „Leibeigenschaft“ geändert habe. Hiermit gehe der Verlust sämtlicher Bürger- und Familienrechte einher, was dazu führe, dass man in jedem Umfang und für jeden vom Staat als angemessen erachteten Zeitraum bestraft, inhaftiert oder versklavt werden könne. Die gesamte Großschreibung allein des Familiennamens stehe für den Verlust der Bürger-, nicht aber der Freiheitsrechte. Man könne in dieser Situation mit Bußgeld belegt, aber nicht versklavt oder inhaftiert werden. Die geringste Form der „Entrechtung“ – eine bloße Veränderung der Verwandtschaftsverhältnisse – bedeute die Verwendung von großen Anfangs- und anschließenden Kleinbuchstaben beim Vor- und Familiennamen. Diese drei Stufen des Rechtsverlusts werden nach dieser Verschwörungstheorie mit den aus dem römischen Recht entlehnten Begrifflichkeiten capitis deminutio minima (Vor- und Familienname mit großen Anfangsbuchstaben), capitis deminutio media (Familienname in Großbuchstaben) und capitis deminutio maxima (Vor- und Familienname in Großbuchstaben) in Verbindung gebracht, die im römischen Recht ganz allgemein verschiedene Einschränkungen der Rechtsfähigkeit einer Person bezeichneten (vgl. zu dieser Verschwörungstheorie die im Internet veröffentlichten Artikel: „Bedeutung der Namensschreibung“, verfügbar unter:
http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/pdf/Capitis-Diminutio-Maxima Namensschreibung.PDF; „Capitis deminutio maxima oder der Bürgerliche Tod durch antrag auf Personalausweis der BRiD“, verfügbar unter:
https://dubistkeinpersonal.de/2015/10/19/capitis-deminutio-maxima).
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Auf dieser Grundlage sind vorliegend mehrere Tatsachen gegeben, die nach aller Lebenserfahrung dafür sprechen, dass der Kläger künftig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Er hat im Februar 2015 ohne einen nachvollziehbaren Grund einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt. Im Verlauf des Verfahrens hat er einen sachlichen Grund hierfür auch nicht plausibel machen können. Hiermit hat er bereits ein „reichsbürgerszenetypisches“ Verhalten gezeigt. In dem von ihm ausgefüllten Antrag für diesen Ausweis hat er mehrfach eindeutige Formulierungen verwendet, die auf eine „reichsbürgertypische“, weil autoritäre und historisch-fiktionale „Gegenerzählung" und damit einhergehende Leugnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland schließen lassen. Schließlich hat der Kläger noch in der nahezu ein Jahr nach Ausstellung dieses Ausweises an die Beklagte gerichteten E-Mail die in „Reichsbürgerkreisen“ typische Formulierung „Staatsbürgerschaftsausweis“ gewählt und die Schreibweise seines Nachnamens mit Großbuchstaben in dem ihm erteilten Ausweis unter Verwendung der lateinischen Begrifflichkeit „capitis deminutio minima“ beanstandet, was allein mit der ernsthaften Verinnerlichung der oben dargestellten Theorie aus dem Bereich des „Reichsbürgerwesens“ erklärt werden kann. Die aus diesen Verhaltensweisen abzuleitende Grundeinstellung des Klägers lässt befürchten, dass er die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird.
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Der Kläger hat diese aus seinen nach außen getragenen Verhaltensweisen abgeleiteten Bedenken an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht ausgeräumt. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Die von dem Kläger zu den einzelnen Vorgängen abgegebenen Erklärungen sind nicht schlüssig und zum größten Teil widerlegt. Schon allein deswegen lässt sein Verhalten nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Rückschluss zu, es handele sich um „Einzelfälle einer rein verbalen Provokation im situativen Zusammenhang“, unabhängig davon, dass der Kläger dies selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet hat.
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Im Einzelnen gilt zu den von dem Kläger zu diesen Vorgängen beschriebenen Abläufen folgendes:
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Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt glaubhaft erläutern können, aus welchem Grund er überhaupt die Notwendigkeit gesehen hat, über einen Staatsangehörigkeitsausweis zu verfügen. Im Zeitpunkt der Antragstellung war er nach seinen eigenen Angaben im Besitz eines gültigen deutschen Personalausweises. Seine deutsche Staatsangehörigkeit wird von keiner Seite in Frage gestellt. Die von ihm bis zur Berufungsverhandlung abgegebenen Erklärungsversuche lassen nicht erkennen, warum zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gerade ein Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich oder auch nur nützlich sein könnte. Der angeblich rein zufällig festgestellte Ablauf des ihm in der Vergangenheit schon einmal ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises erklärt nicht, warum überhaupt ein solcher – seiner Auffassung nach – auch aktuell benötigt werden könnte. Selbiges gilt für die Behauptung, sich über die Befristung des alten Ausweises gewundert und deshalb aus „Klarstellungsgründen“ einen neuen beantragt zu haben. Diese Erklärungen sind ohnehin überholt. Denn in der Berufungsverhandlung hat der Kläger ausgeführt, sich – ernsthaft – gefragt zu haben, ob er wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs des alten Ausweises kein deutscher Staatsbürger mehr sei und deswegen den neuen Antrag gestellt zu haben.
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Die damit erstmals im Berufungsverfahren behauptete Motivlage ist indes nicht schlüssig. Sie steht zudem im Widerspruch zu weiteren Erklärungen des Klägers.
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Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 StAG kann das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag oder – bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses – von Amts wegen festgestellt werden. Dabei handelt es sich um einen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG der Verbindlichkeit fähigen feststellenden Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 17/14 –, juris, Rn. 13). Die Verbindlichkeit meint die Rechtsbeständigkeit insbesondere gegenüber anderen Behörden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 4 MB 61/18 –, juris, Rn. 5 m.w.N.). Durch die im Staatsangehörigkeitsausweis erfolgte Feststellung über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird dieselbe weder konstitutiv erworben, noch kommt dem Ablauf solch eines Ausweises in anderer Weise Rechtsverbindlichkeit bzgl. des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit zu. Denn die Ausstellung dieses Ausweises setzt das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit voraus und begründet diese nicht (Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kaus, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, § 30 StAG Rn. 3 m.w.N.). Dies folgt auch schon aus dem Wortlaut von § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG, wonach es für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und danach nicht wieder verloren gegangen ist.
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Davon, dass er sich auch nach Ablauf des Staatsangehörigkeitsausweises im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit befand, ist der Kläger entgegen seiner in der Berufungsverhandlung aufgestellten Behauptung erkennbar durchgehend ausgegangen. Die als ernsthafte Überlegung bezeichnete Auffassung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit mit Ablauf eines in der Vergangenheit bereits ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises ist abwegig. Der Senat ist nach dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck davon überzeugt, dass dieser – auch angesichts seiner umfassenden Bildung – diese Befürchtung tatsächlich zu keinem Zeitpunkt hatte. Er selbst hatte schon im Widerspruchsverfahren angegeben, sich mit § 4 Abs. 1 „(Ru)StAG“, damit dem alten Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, intensiv auseinandergesetzt zu haben, der ebenso wie nunmehr § 4 Abs. 1 StAG den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt als einen Fall des Staatsangehörigkeitserwerbs regelte, erkennbar unabhängig davon, ob hierüber ein amtliches Dokument ausgestellt worden war oder nicht. Dass der Kläger den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tatsächlich zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Erwägung gezogen hatte, wird schließlich durch seine Angaben im Berufungszulassungsverfahren deutlich. In einem persönlichen Zitat, das in den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. März 2019 eingefügt ist, führt der Kläger schon selbst aus, dass die deutsche Staatsangehörigkeit durch seine Geburt begründet war und eigentlich nur durch den Tod erlösche oder aberkannt werden müsse. Über seinen Prozessbevollmächtigten erklärte er hieran anschließend: „Sicherlich werden alle Verfahrensbeteiligten der Auffassung folgen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht befristet erteilt wird.“
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Die vom Kläger vorgenommenen Eintragungen im Antragsformular sprechen für sein ausschließliches Interesse daran, eine deutsche Staatsangehörigkeit nach den Rechtsverhältnissen von 1913 und davor bescheinigt zu bekommen. Seine Behauptung, neben der deutschen Staatsangehörigkeit seit seiner Geburt – diese war im Jahre 1952 – durch Abstammung außerdem die preußische Staatsangehörigkeit zu besitzen, ist in diesem Sinne eindeutig. Das Gleiche gilt für die von ihm unter der Rubrik „Aufenthaltszeiten seit der Geburt“ vermerkten Staaten, die mit „Großherzogtum Hessen Deutschland“ für die Orte L. und M. sowie „Königreich Bayern Deutschland“ für C. bezeichnet worden sind. Der Kläger hat zudem unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, seiner Auffassung nach in einem Staat zu leben, der nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern das Königreich Bayern ist, indem er diesen als seinen derzeitigen Wohnsitzstaat unter seiner aktuellen Anschrift aufgeführt hat.
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Seinem Erklärungsversuch, wonach er sich beim Ausfüllen des Antrags unsicher gewesen sei und deshalb – gutgläubig – einer Ausfüllhilfe im Internet bedient haben will, ohne die Motivation der dort vorgeschlagenen Eintragungen zu erkennen, kann nicht gefolgt werden. Diese Erklärung stellt sich zur Überzeugung des Senats aufgrund des persönlichen Eindrucks und trotz seines Bildungsgrades und seiner beruflichen verantwortungsvollen Tätigkeit als bloße Schutzbehauptung dar.
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Die vom Kläger aufgerufene Internetseite „www.gelberschein.org“ richtet sich – jedenfalls aktuell – nach ihrer gesamten Aufmachung und den dort hinterlegten Inhalten ausschließlich an Personen, die der Ideologie der „Reichsbürger“ folgend die Auffassung vertreten, man müsse nach dem unverändert fortgeltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen, um der Staatenlosigkeit und dem damit einhergehenden „Sklavenstatus“ zu entgehen. Dass die dort vertretenen Thesen jeglicher Grundlage entbehren, ist offensichtlich und für jedermann ohne weiteres erkennbar. Es spricht einiges dafür, dass sich diese Internetseite seit dem Zeitpunkt des Aufrufs durch den Kläger im Februar 2015 nicht grundsätzlich verändert hat. Dies bedarf aber keiner weiteren Vertiefung. Denn auch unabhängig hiervon kann seiner Einlassung aus den nachfolgenden weiteren Umständen kein Glauben geschenkt werden.
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Das klar strukturierte Antragsformular fragt gezielt und eindeutig biografische Daten ab. So ist es zum einen schon nicht schwierig, diese Daten einzutragen. Insbesondere die Frage nach dem aktuellen Wohnsitzstaat lässt keinen Auslegungsspielraum zu. Das Antragsformular aus dem Jahr 1978 enthält keine gleichgelagerten Fehleintragungen und spricht damit jedenfalls dafür, dass das Ausfüllen solch eines Antrags keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bereitet, unabhängig davon, ob der Kläger dies seinerzeit selbst ausgefüllt hatte oder – seiner Einlassung insoweit noch folgend – tatsächlich damals noch seine Eltern. Zum anderen hat der Kläger seine Erklärung zu den zeitlichen Abläufen beim Aufruf der Ausfüllhilfe im Verlaufe des Verfahrens verändert. Im Rahmen seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren gab er hierzu – offenkundig wahrheitswidrig – zunächst noch an, in dem Antragsformular der Behörde werde danach gefragt, wie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt „entsprechend § 4 Abs. 1 (Ru)StAG“ erworben worden sei. Dieser behördliche Verweis habe ihn verunsichert und veranlasst, sich eines im Internet abgerufenen Leitfadens zu bedienen. Demgegenüber stellte er dies im weiteren Verfahrensverlauf – höchstwahrscheinlich in Anpassung an den Hinweis der Beklagten in ihrem Ausgangsbescheid auf die offenkundige Unrichtigkeit dieser Behauptung – kontinuierlich so dar, als sei er erst durch die von ihm aufgerufene Internetseite und den Verweis auf den dort eingestellten Vordrucken fehlgeleitet worden. Hierauf bezogen hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, wieso in einem aktuellen amtlichen Formular – selbst bei in der Vergangenheit liegenden Daten – nach dem Rechtszustand vor Beginn des ersten Weltkrieges gefragt werden sollte. Das amtliche Antragsformular selbst enthält keinen Hinweis oder gar einen Verweis auf § 4 Abs. 1 (Ru)StAG. Eine Erklärung für die Angabe des aktuellen Wohnsitzstaates mit Königreich Bayern lässt sich dieser Einlassung des Klägers ohnehin nicht entnehmen. Nichts anders gilt, soweit der Kläger versucht, traditionelle Schnittmengen zwischen dem Bundesland Rheinland-Pfalz und dem früheren Königreich Bayern aufzuzählen, beispielweise im Bereich der Ärztekammern und der Ärzteversorgung. Auch dies erklärt nicht im Ansatz, aus welchem Grund man der Auffassung sein könnte, C. liege aktuell im Königreich Bayern. Noch ein weiterer Umstand belegt, dass der Kläger sich seiner Eintragungen durchaus bewusst war und diese wohlüberlegt wählte. Dem ihn selbst betreffenden Antragsformular hatte er mehrere „Anlagen V“ mit den Daten seiner Vorfahren beigefügt, denen sich ähnlich gravierende (Fehl-)Eintragungen nicht entnehmen lassen. Dies spricht ebenfalls dafür, dass er diese Bezeichnungen in dem eigentlichen und von ihm unterzeichneten Antragsformular absichtlich verwendet hat, um den von ihm angenommenen Rechtszustand vor Beginn des ersten Weltkrieges nach außen zu dokumentieren.
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Die von dem Kläger vorgegebene „Verwirrung“ beim Ausfüllen des Antragsformulars ist auch aus einem weiteren Grund widerlegt. Jenseits der Anhängerschaft zu wesentlichen Elementen der „Reichsbürgerideologie“ fehlt jeglicher nachvollziehbare Grund für seine E-Mail von Januar 2016, die von ihm dort verwendeten Formulierungen und die erneute Befassung mit dem ihm schon im März 2015 erteilten und ausgehändigten Staatsangehörigkeitsausweis.
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Ein sachlich nachvollziehbarer Grund dafür, den Staatsangehörigkeitsausweis nahezu ein Jahr nach dessen Ausstellung zum Gegenstand eines neuen Begehrens zu machen, ist nicht erkennbar. Die Groß- oder Kleinschreibung des Namens in amtlichen Dokumenten ist belanglos und ohne Bedeutung. Wäre es dem Kläger – so seine Einlassung – allein um die im Alltag „übliche“ Schreibweise seines Nachnamens mit großem Anfangs- und kleinen Folgebuchstaben in seinem neuen Ausweis gegangen, so wäre es zu erwarten gewesen, diese zunächst mit dem im Jahr 1988 abgelaufenen Ausweis abzugleichen. Dann hätte er festgestellt, dass der Nachname in seinem alten Ausweis ebenfalls insgesamt in Großbuchstaben geschrieben worden war, wohingegen dies bei seiner Ehefrau nicht der Fall war. Dies hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben aber nicht getan. Die in dieser E-Mail verwendete Formulierung „Capitis deminutio minima“ lässt keine andere Schlussfolgerung zu, als dass der Kläger vielmehr auch zu diesem Zeitpunkt wesentlichen Begründungselementen der „Reichsbürgerbewegung“ und der dort vertretenen Theorie gefolgt ist, wonach mit der Groß- oder Kleinschreibung in amtlichen Ausweisen zugleich der „Personenstatus“ des Ausweisinhabers ausgedrückt werde. Nach anfänglichem unglaubhaften Erklärungen noch im Berufungszulassungsverfahren hat der Kläger in der Berufungsverhandlung dann jedenfalls das Offensichtliche eingeräumt und eingestanden, die lateinischen Begriffe aus einschlägigen Internetbeiträgen übernommen zu haben. Auf die entsprechende Nachfrage des Senats antwortete er, mit der Verwendung der im Internet entdeckten Begriffe, die etwas mit Sklaven oder Nichtsklaven zu tun hätten, die Absicht verbunden zu haben, sein Anliegen zu unterstreichen. Demgegenüber versuchte er selbst dies zunächst noch in Abrede zu stellen und behauptete im Berufungszulassungsverfahren, ihm seien entsprechende Veröffentlichungen im Internet gänzlich unbekannt; schon allein deswegen könne er sich das in diesen Veröffentlichungen niedergelegte Gedankengut in keiner Weise zu eigen gemacht haben.
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In ähnlicher Weise weichen die Schilderungen des Klägers in wesentlichen Momenten zu einem weiteren Umstand von vorausgehenden Erklärungen ab. So hat dieser im Februar 2016 – also erneut mit deutlichem Abstand zur Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises – die Beglaubigung des Ausweises beantragt. Dies spricht zum einen erneut gegen seine Einlassung, diesen rein zufällig und ohne weitergehende Absicht beantragt zu haben, sondern dafür, sich fortlaufend und mit einer gewissen Ernsthaftigkeit mit diesem Dokument befasst zu haben. Zum anderen ist in dem Beglaubigungsantrag eingetragen, die Beglaubigung werde zur Vorlage in den USA benötigt. Demgegenüber hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren ursprünglich erklärt, vorsorglich für den möglichen Fall der Verwendung bei eventuell geplanten Rechtsgeschäften mit einem internationalen Bezug auch eine international anerkannte, zweisprachige Apostille gewählt zu haben. Abweichend hiervon hat er später geäußert, zum damaligen Zeitpunkt habe seine Tochter in London gelebt und dort ihr Masterstudium abgeschlossen. Im Falle einer möglichen Anstellung in England wäre ein Staatsangehörigkeitsnachweis hilfreich gewesen. In der Berufungsverhandlung vor dem Senat hat er schließlich angegeben, seine Tochter habe während ihres Studiums in London erlebt, dass Kommilitonen – es habe sich um türkische Staatsangehörige gehandelt – in Großbritannien Schwierigkeiten mit ihrem Aufenthaltsrecht bekommen hätten. Daraufhin habe er sich gedacht, eine Apostillierung mit internationaler Gültigkeit könne etwaigen zukünftigen Problemen seiner Tochter vorbeugen. All diese Widersprüche stützen die schon zuvor getroffene Feststellung, dass die Erklärungsversuche des Klägers insgesamt unglaubhaft sind.
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Der Kläger verschleiert seine tatsächliche innere Einstellung. Es ist fernliegend, dass er angesichts seiner umfassenden Bildung und seiner beruflichen Stellung nicht erkannt haben will, welche Anschauungen mit den von ihm teilweise wörtlich übernommenen typischen Ausdrucksweisen der „Reichsbürgerszene“ verbunden waren. Diese hat er sich zu eigen gemacht. Eine glaubhafte persönliche Distanzierung ist bis heute nicht erfolgt. Voraussetzung hierfür wären äußerlich feststellbare Umstände, die es als wahrscheinlich erscheinen ließen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat (vgl. für den Bereich des Ausweisungsrechts: BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11/18 –, juris, Rn. 12). Die geforderte Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. wiederum für den Bereich des Ausweisungsrechts: BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 – 10 B 16.1252 –, juris, Rn. 53). Solch eine Einsicht lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der Kläger bestreitet nach wie vor, jemals die Ideologie bzw. wesentliche Elemente des Gedankenguts der „Reichsbürgerbewegung“ verinnerlicht bzw. sich verbindlich zu eigen gemacht zu haben. Dies ist wie eben dargelegt nicht glaubhaft. Soweit er persönlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch bekundet hat, sich zur staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen, stellt sich dies aufgrund der vorgenannten Beweissituation als bloßes Lippenbekenntnis dar. Eine gleichlautende oder auch nur ähnliche Erklärung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ohnehin nicht mehr persönlich ausgesprochen.
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Aufgrund der von ihm selbst nach außen getragenen Verhaltensweisen gibt der Kläger Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. In dieser Situation kann auch sein ansonsten bisheriges tadelloses Verhalten nicht dazu führen, dass von seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auszugehen ist. Die von ihm in diesem Zusammenhang genannten Leistungen, sein berufliches Lebenswerk sowie u. a. seine Tätigkeit als Gutachter für Gerichte und als Mitglied im DIN-Normenausschuss Medizin führt zu keiner anderen Bewertung. Dieses Auftreten steht regelmäßig im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem beruflichen Wirken des Klägers, das darauf ausgerichtet ist, ihm seine Lebensgrundlage und gesellschaftliches Ansehen zu schaffen und zu erhalten. Dass er sich in diesen Bereichen – bisher – angepasst verhalten hat, lässt aufgrund seiner im Verfahren gezeigten Verschleierungshaltung keine Rückschlüsse auf seine tatsächliche innere Einstellung gegenüber der Rechtsordnung zu.
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Hinsichtlich der übrigen Entscheidungen im Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2018 verweist der Senat auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 23.000,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG).