Autor Thema: VG Ansbach, Urteil v. 25. 4. 2019 – AN 16 K 17.01038 , keine Waffen f. IB  (Gelesen 991 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Da hat wohl einer gedacht, wenn er sich als Vorsitzender der IB outet, findet das Wohlgefallen beim "System"?

Nö. Ganz und gar nicht. Wie man sieht.

Und wenn man quatscht im Internet, dann ist das öffentlich ...   :whistle:


Zitat
Titel: Widerruf der Waffenbesitzkarte aufgrund Mitgliedschaft im Verein Identitäten Bewegung (IBD)
Normenketten: WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a, § 45 Abs. 2 S. 1
SprengG § 27
BayVwVfG Art. 28 I
Leitsätze:
1. Bei Anwendung der §§ 5 II Nr. 3 Buchst. a, 45 II 1 WaffG sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Interesse der inneren Sicherheit und der Notwendigkeit effektiver Gefahrenabwehr sowie der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann bei der Beurteilung, wer Schusswaffen besitzen darf, dem öffentlichen Interesse, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk kommen“, Vorrang vor dem Interesse Einzelner am Besitz von Waffen eingeräumt werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist staatlichen Behörden nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls sicherheitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen; wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf die Sicherheitsbehörde das zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es ist davon auszugehen, dass die "Identitäre Bewegung Deutschland e.V." Bestrebungen aufweist und verfolgt, die mit der geltenden Verfassung und der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht im Einklang stehen und sie sich zu deren Durchsetzung im Einzelfall auch rechtswidriger Mitteln bedient, sodass jedenfalls deren Bundesvorsitzender regelmäßig unzuverlässig iSd § 5 II Nr. 3 Buchst. a WaffG ist. (Rn. 39, 54) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Identitäre Bewegung, Identitäre Bewegung Deutschland e.V., Heimattreue Deutsche Jugend (HDJ), Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen, Verfassungsschutzbericht, Widerruf, Waffenbesitzkarte, Jagdschein, jagdrechtliche Zuverlässigkeit, Identitäten Bewegung (IBD)
Fundstelle:
BeckRS 2019, 12368

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Spoiler
Tatbestand
1
Der Kläger und der Beklagte streiten um den Widerruf einer waffenrechtlichen und einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.
2
Der am …1986 in … geborene Kläger erhielt von der Stadt … am 6. Juni 2012 eine Waffenbesitzkarte mit der Nummer …, in der im Zeitpunkt des Widerrufes der Erlaubnis zwei Repetierbüchsen, eine Doppelflinte und eine halbautomatische Pistole eingetragen waren. Vom Landkreis … erhielt er am 8. Mai 2012 einen Jagdschein mit der Nummer … Weiter ist er im Besitz einer Erlaubnis nach § 27 SprengG Nr. …, die er vom Kreis … am 14. Oktober 2013 erhielt und die bis zum 31. Oktober 2018 gültig war.
3
Im Rahmen der Prüfung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit gab der Kläger gegenüber der Kriminalpolizeiinspektion … am 10. April 2015 im Wesentlichen an, dass er Vorstand des Vereins „Identitäre Bewegung Deutschland e.V.“ und seit Juli 2014 auch Bundesleiter dieser Identitäten Bewegung (IBD) sei. Eine Anfrage beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz ergab seinerzeit, dass diese Vereinigung zum 19. Mai 2015 noch nicht als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes galt. Dem Kläger wurde daraufhin der am 8. Mai 2012 erteilte Jagdschein Nummer … bis zum 31. März 2018 verlängert.
4
Mit E-Mail vom 12. August 2016 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern mit, dass die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. zum Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesamtes für Verfassungsschutz erklärt worden sei. Unter dem 18. August 2016 informierte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz, dass die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. sowohl vom Bundesamt für Verfassungsschutz als auch vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz „als rechtsextremistische Organisation beobachtet“ werde. Diese Organisation habe seit Anfang 2015 in Bayern zunehmend öffentliche Aktivitäten entfaltet, während sie zuvor vornehmlich im Internet und in sozialen Medien in Erscheinung getreten sei. Es herrsche eine starke Nähe zum biologistischen Denken und zur völkischen Ideologie von Rechtsextremisten vor. Einzelne personelle Verflechtungen mit rechtsextremistischen Parteien und Gruppierungen im In- und Ausland seien feststellbar. Zusammenfassend werde mitgeteilt, dass in der Gesamtschau „hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“ vorlägen.
5
Zum Kläger teilte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz ebenfalls am 18. August 2016 mit, dass er eine Leitungsfunktion innerhalb dieser Organisation einnehme. Er beteilige sich auch bei größeren Veranstaltungen, wie z.B. am 27. Februar 2016 in … In Einzelfällen agiere er auch im Vordergrund. So sei er etwa Anmelder einer Kundgebung unter dem Motto „Integration ist eine Lüge - Remigration“ am 31. Juli 2016 in … gewesen. Teilweise sei er auch in provokanter Art und Weise in Erscheinung getreten, so etwa als Störer des Vortrages von … im April 2016 in … Das Landratsamt … beabsichtigte am 6. Oktober 2016, die Waffenaufbewahrung des Klägers unangemeldet zu kontrollieren. Er sei aber nicht zuhause gewesen. Auf seinem Briefkasten sei das Symbol der Identitären Bewegung Deutschland e.V. angebracht gewesen. Auf schriftliche Ankündigung hin wurde ein weiterer Termin für den 25. Oktober 2016 vereinbart, wobei aber keinerlei Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften festgestellt werden konnten. Sprengstoff sei nicht gefunden worden.
6
Die vom Landratsamt … angeforderten Strafakten enthielten verschiedene Erkenntnisse. Demzufolge wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts … in … vom 24. August 2016 Az. …, nach Rücknahme des Einspruches rechtskräftig seit dem 27. September 2016, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt, weil er in … am 28. Juni 2015 gemeinschaftlich handelnd mit anderen ein Vergehen des Hausfriedensbruches begangen habe, als diese mittels einer Leiter auf den Außenbalkon des …in der …straße in … geklettert seien und dort „ein Plakat der sog. Identitären Bewegung“ aufgehängt hätten. Der Kläger selbst habe sich vor dem Hause aufgehalten und sich verbal - mittels Megaphon - im Sinne des politischen Inhaltes dieser Aktion geäußert. In den vom Landratsamt … angeforderten Unterlagen finden sich weitere Auskünfte gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nummern 1 bis 3 WaffG zu polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Zusammenhang mit Aktionen der Identitären Bewegung e.V., die zumeist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden oder im Einzelfall auf den Privatklageweg verwiesen worden sind. Hierauf wird Bezug genommen.
7
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 hörte das Landratsamt … den Kläger gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zum geplanten Widerruf der Waffenbesitzkarte sowie der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und zur zeitgleichen Ungültigkeitserklärung und Einziehung dessen Jagdscheines an. Für den daraufhin vereinbarten Gesprächstermin am 10. Januar 2017 hat der Kläger am 9. Januar 2017 eine schriftliche Aussage übersandt. Auch hierauf wird Bezug genommen.
8
Der Bayerische Verfassungsschutzbericht 2016 stellt dar: „Jenseits der extremistischen Parteien etabliert sich mit der Identitäten Bewegung … eine neue Gruppierung, die mit modernen Aktionsformen und neuen Begriffen auf subtile Weise ihre Ideologie einer „ethnokulturellen Identität“ verbreitet. Dahinter verbirgt sich letztlich eine starke Verwandtschaft mit der völkischen Ideologie der Rechtsextremisten.“
9
Die Ermittlungen des Beklagten ergaben darüber hinausgehend weitere Fundstellen im Internet, die eine Verbindung des Klägers mit der Identitären Bewegung Deutschland e.V. und mit rechtsextremen Kreisen aufzeigen sollen, insbesondere seine Verbindungen mit der im Jahre 2009 verbotenen Heimattreuen Deutschen Jugend (HDJ). Hierauf wird Bezug genommen.
10
Das Landratsamt … widerrief daraufhin mit Bescheid vom 9. Mai 2017 die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte Nummer … (Nummer 1 des Bescheides), die dem Kläger erteilte Erlaubnis nach § 27 SprengG Nummer … (Nummer 2 des Bescheides), erklärte den dem Kläger erteilten Jagdschein Nummer … für ungültig und zog diesen ein (Nummer 3 des Bescheides), verpflichtete den Kläger, die Waffenbesitzkarte, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis sowie den Jagdschein innerhalb einer angeführten Frist an das Landratsamt … zurückzugeben (Nummern 4 bis 6 des Bescheides), drohte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verfügungen unter Nummer 4 bis 6 jeweils Zwangsgeld an (Nummern 7 bis 9 des Bescheides), verpflichtete den Kläger, die auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen und hierüber dem Landratsamt … einen Nachweis zu erbringen (Nummern 10 des Bescheides), verpflichtete den Kläger, in entsprechender Weise vorhandenes NC-Pulver unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und das dem Landratsamt mitzuteilen (Nummern 11 des Bescheides), ordnete im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Verfügungen unter Nummer 10 und 11 die Sicherstellung an (Nummern 12 und 13 des Bescheides), drohte nach Ablauf der genannten Fristen die Ersatzvornahme an (Nummern 14 und 15 des Bescheides), erklärte die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügungen in Nummern 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 des Bescheides (Nummer 16 des Bescheides) und traf unter Nummer 17 des Bescheides eine Kostenentscheidung.
11
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. Juni 2017 am 7. Juni 2017 Klage und beantragte,
den Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2017 aufzuheben.
12
Vom vorliegenden Verfahren AN 16 K 17.01038 wurde die Klage gegen die angefochtenen jagdrechtlichen Verfügungen abgetrennt und zuständigkeitshalber an die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach abgegeben.
13
Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 ließ der Kläger zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen, die im Verfassungsschutzbericht des Landes Bayern für das Jahr 2016 enthaltenen Ausführungen zur Identitären Bewegung Deutschland e.V. seien zum großen Teil unrichtig und unzutreffend. Die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. habe sich in der Vergangenheit regelmäßig zum Grundgesetz und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt. Unrichtig sei, dass sie sich auf die Tradition der sogenannten „Konservativen Revolution“ der 1920er Jahre beziehe. Es handele sich hierbei um eine nicht belegte und nicht zu belegende Behauptung. Die Identitäre Bewegung e.V. sei mit der französischen „IG“ organisatorisch nicht verbunden. Beide Organisationen existierten unabhängig voneinander. Die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. habe sich stets vom Nationalsozialismus und von anderen totalitären Ideologien in glaubwürdiger Form distanziert und stehe solchen Ideologien in keiner Weise nahe. Auch seien rassistische und antisemitische Meinungsäußerungen im Besonderen geeignet, einen Ausschluss aus der Identitären Bewegung Deutschland e.V. herbeizuführen. Er selbst sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Heimattreuen Deutschen Jugend (HDJ) gewesen und habe zu dieser seit vielen Jahren keinerlei Kontakt mehr. Eine bei ihm durchgeführte Kontrolle habe zudem ergeben, dass die Waffenaufbewahrung ordnungsgemäß erfolge, so dass auch das für seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit spreche. Die politischen Aktionen, an denen er beteiligt gewesen sei, seien stets gewaltfrei verlaufen. Es sei zwar zutreffend, dass bei ihm eine antiquarische Ausgabe des Buches „Mein Kampf“ gefunden worden sei. Richtig sei jedoch, dass sich in seiner Wohnung auch zahlreiche Werke anderer politischer Richtungen befunden hätten, u.a. auch Standardwerke des Kommunismus, des Sozialismus oder des Liberalismus. Es sei neu, dass der Besitz antiquarischer Bücher eine waffen- bzw. sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit nach sich zögen. Zur rechtlichen Situation sei auszuführen, dass im Unterschied zu § 5 Abs. 2 Nummer 2 WaffG der Begriff des „Verfolgens“ bzw. „Unterstützens“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen auch bei kollektiver Betätigung immer an eine aktive individuelle Betätigung anschließe. Die Mitgliedschaft in einer entsprechend auftretenden Vereinigung reiche nicht aus. Zudem fehle es gerade bei den besagten verfassungsfeindlichen Bestrebungen an belastbaren Fakten. Im Übrigen habe auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. Oktober 1987 eine „verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten“ formuliert, so dass sich die Zielsetzung der Identitären Bewegung Deutschland e.V. vielmehr an dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiere. Im Übrigen seien auch keine neuen Tatsachen zutage getreten, die zur Versagung seiner waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Die Tatsache, dass er Mitglied der Identitären Bewegung Deutschland e.V. sei, sei dem Beklagten auch bei der Verlängerung der Erlaubnis bereits bekannt gewesen. Neue Tatsachen seien deshalb nicht hinzugetreten, sondern lediglich eine Neubewertung der Identitären Bewegung Deutschland e.V., wobei eine Bewertung als gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung eben konkret nicht erfolgt sei und auch nicht konkret vorgetragen werde. Sofern auf den Strafbefehl wegen Hausfriedensbruches Bezug genommen werde, sei hierzu festzustellen, dass er selbst nicht einmal in fremdes Besitztum eingedrungen sei, sondern lediglich mittels eines Megafons unterstützt habe. Auch die Positionen der Identitären Bewegung Deutschland e.V. in Bezug auf das Asylrecht befänden sich im Einklang mit dem Grundgesetz. Nach seiner Auffassung sei im gegenständlichen Verfahren auch zu überprüfen, inwiefern die Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz des Landes Bayern in Bezug auf die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. zutreffend sei bzw. inwiefern die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richte. Schließlich sei es nach seiner Auffassung nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass selbst bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen ein langjähriger beanstandungsfreier Waffenbesitz geeignet sei, die Regelvermutung zu widerlegen.
14
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15
Zur Begründung führt der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 im Wesentlichen aus, Hintergrund der waffen-, sprengstoffrechtlichen und jagdrechtlichen Verfügungen sei, dass der Kläger eine Leitungsfunktion innerhalb der Identitären Bewegung Deutschland e.V. innehabe. Hieraus sei auf seine waffen-, jagd- und sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen worden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 31. Juli 2017 ergänzte das Landratsamt …, dass eine Recherche anderer Landesverfassungsschutzberichte die Einschätzung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz stütze.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verfahrensakte Bezug genommen. Wegen des Verlaufes der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 25. April 2019 verwiesen.
Entscheidungsgründe
17
1. Die Klage ist abzuweisen, weil sie hinsichtlich der sprengstoffrechtlichen Verfügungen unzulässig und hinsichtlich der waffenrechtlichen Verfügungen unbegründet ist.
18
Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind die waffenrechtlichen sowie die sprengstoffrechtlichen Verfügungen unter den Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10 bis 15 sowie die kostenrechtlichen Entscheidungen unter Nummer 17 des Bescheides des Landratsamtes … vom 9. Mai 2017. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 2. Juni 2017 darüber hinaus auch die Einziehung und Ungültigerklärung seiner bis zum 31. März 2018 befristeten Jagderlaubnis sowie die dazu ergangenen Nebenentscheidungen angefochten hat, ist der Zuständigkeit halber ein weiteres Verfahren unter dem Aktenzeichen AN 14 K 17.01056 in der 14. Kammer des Gerichts anhängig.
19
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist, soweit die sprengstoffrechtlichen Verfügungen angefochten werden, bereits unzulässig, denn diese Erlaubnis nach § 27 SprengG ist mit Ablauf der Befristung am 31. Oktober 2018 unwirksam geworden (siehe unter 1.2). Die Klage gegen die waffenrechtlichen Verfügungen ist zulässig, aber unbegründet, weil der angegriffene Widerrufsbescheid des Landratsamtes … rechtmäßig ist (siehe unter 1.1) und schon deshalb nicht die Rechte des Klägers verletzen kann (§ 113 Abs. 1 VwGO). Auch die Kostenentscheidungen unter Nummer 17 im angefochtenen Bescheid sind nicht zu beanstanden.
20
Das Verwaltungsgericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers in der Sache entscheiden, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung vom 5. Februar 2019 zum Verhandlungstermin am 25. April 2019 nicht erschienen ist. In dem an seinen Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO zugestellten Ladungsschreiben hat das Verwaltungsgericht den Kläger gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Das Ausbleiben des Klägers überrascht insoweit allerdings nicht, als er im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2017 bereits angedeutet hat, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte. Folgerichtig hat der Prozessbevollmächtigte vor Einlassung in die Sache auch nicht gerügt, dass der Kläger nicht persönlich geladen worden ist.
21
1.1 Die Klage gegen die waffenrechtlichen Verfügungen ist zulässig, aber unbegründet. Das Landratsamt … hat die streitgegenständliche Waffenbesitzkarte des Klägers zu Recht widerrufen und rechtsfehlerfrei die erforderlichen Nebenentscheidungen dazu gemäß § 46 WaffG getroffen. Der Kläger kann bereits deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein (§ 113 Abs. 1 VwGO).
22
1.1.1 Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Bestimmung ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Das ist hier der Fall, denn der Kläger ist unzuverlässig im Sinne des § 5 WaffG geworden. Abzustellen ist dabei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (BVerwG vom 16.5.2007 BayVBl. 2008, 216). Die Einwände des Klägers, es seien nach der Erteilung der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse keine neuen Tatsachen zutage getreten, die zur Versagung seiner waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen, die Tatsache, dass er Mitglied der Identitären Bewegung Deutschland e.V. sei, sei dem Beklagten bei der Verlängerung der Erlaubnis bereits bekannt gewesen, neue Tatsachen seien deshalb nicht hinzugetreten, sondern lediglich eine Neubewertung der Identitären Bewegung Deutschland e.V., wobei eine Bewertung als gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung konkret nicht erfolgt sei und auch nicht konkret vorgetragen werde, gehen schlichtweg fehl. Denn zum einen stellt der Beklagte nicht auf die bloße Mitgliedschaft des Klägers bei der Identitären Bewegung Deutschland e.V. ab, sondern auf seine Führungsfunktion, die der Kläger erst 2014 eingenommen hat, und zum anderen stellt der Beklagte als für ihn entscheidungserheblich heraus, dass die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und einiger Länder die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. erst seit 2016 unter Beobachtung gestellt haben und aufgrund dieser Beobachtungen erst zu der Erkenntnis verfassungsfeindlicher Bestrebungen gekommen sind. Unabhängig hiervon könnte im vorliegenden Fall ein Widerruf auch in eine Rücknahme der Waffenbesitzkarte umgedeutet werden (BayVGH, B.v. 14.1.2019 Az. 21 CS 18.701).
23
Das Landratsamt … stützt sich bei seinem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG in der am 9. Mai 2017 geltenden Fassung der Vorschrift vom 26.3.2008 (F. 2008). Nach dieser Bestimmung besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen in der Regel nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.
24
Bei Anwendung dieser Normen sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Das Gericht stellt bei der Feststellung, ob eine Person waffenrechtlich zuverlässig ist, auf den Maßstab ab, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2013 formuliert hat. Demnach erschöpft sich das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Vielmehr ist aus ihm auch eine Schutzpflicht des Staates für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, insbesondere eine Schutzpflicht hinsichtlich Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen. Vor diesem Hintergrund sind die Vorschriften des Waffengesetzes von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, etwa weil sie zu kurz gegriffen wären. Weder kann festgestellt werden, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hätte, noch, dass die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit zum Schutze der Allgemeinheit offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären. Es besteht insbesondere auch kein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie etwa ein Verbot von Sportwaffen. Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht kommt aber der Legislative sowie Exekutive ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der insoweit nur einer beschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt (BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 23.1.2013 BayVBl. 2013, 334). Diese Überlegung ergibt folgerichtig, dass im Interesse der inneren Sicherheit und der Notwendigkeit effektiver Gefahrenabwehr sowie der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei der Beurteilung, wer Schusswaffen besitzen darf, dem öffentlichen Interesse, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk kommen“, Vorrang vor dem Interesse Einzelner am Besitz von Waffen eingeräumt werden kann (dazu BVerwG, U.v. 24.6.1975 Az. I C 25.73 BVerwGE 49, 1 = BayVBl 1976, 151). In diesem Sinne ist eine niedrigschwellige Prognose für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ausreichend. Die Prognose hat sich mithin an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG vom 28.1.2015 BayVBl. 2015, 463 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung etwa BVerwG vom 30.9.2009 BayVBl. 2011, 117). Auch für diese Prognoseentscheidung ist auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen (siehe oben).
25
Unter Beachtung dieser Vorgaben erfüllt der Kläger zur Überzeugung der Kammer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG (F. 2008). Zur Begründung der Klageabweisung nimmt die Kammer zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen Bezug auf die ausführliche Begründung im Bescheid des Landratsamtes … vom 9. Mai 2017, der sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die vom Beklagten überzeugend vorgetragenen Verhaltensweisen des Klägers sowie der Inhalt der vorgelegten Behördenakte erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG (F. 2008). Die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG lässt der Behörde in solchen Fällen keinen Ermessensspielraum (vgl. auch Adolph/Brunner/ Bannach, WaffG, 79. AL Stand: Januar 2019, § 45 RdNrn. 22 f., 26). Die Sicherheitsbehörden haben die Pflicht, Gefahren durch Waffen in der Hand unzuverlässiger Personen zu vermeiden. Der Gesetzgeber will zur Erhöhung der inneren Sicherheit die Aufrechterhaltung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter keinen Umständen akzeptieren, wenn zwingende Erteilungsvoraussetzungen wie die erforderliche Zuverlässigkeit entfallen sind (dazu BVerwG, U.v. 26.3.1996 Az. 1 C 12/95 BVerwGE 101, 24 = BayVBl 1997, 118).
26
Sowohl die vom Landratsamt … gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nummern 1 bis 3 WaffG beigezogenen, die aus dem Internet zusammengetragenen und in der Akte gesammelten Erkenntnisse als auch die herangezogenen Verfassungsschutzberichte belegen zur Überzeugung der Kammer, dass der Kläger sowohl einzeln als auch als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Für die nach § 5 Abs. 2 WaffG (F. 2008) anzunehmende Unzuverlässigkeit ist das Verhalten derjenigen Person zu würdigen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Dafür ist das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit zu berücksichtigen, daneben ist aber auch jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, mit einzubeziehen (vgl. HessVGH, U.v. 7.12.2017 Az. 4 A 814/17 zu § 5 Abs. 1 WaffG).
27
Die Kammer kann sich dabei, entgegen der Einwendungen des Klägers, ebenso wie das Landratsamt … zur waffenrechtlichen Überprüfung des Klägers auf die Berichte der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder stützen. Sie folgt insoweit dem Verwaltungsgericht München, wonach Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Rahmen des Beobachtungsauftrages der Verfassungsschutzbehörden das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte (vgl. etwa Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG) sei. Verlangt werde mehr als bloße Vermutungen, Mutmaßungen, Annahmen oder Hypothesen. Andererseits bedürfe es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigt oder außer Kraft gesetzt werden sollten. Es müssten vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als objektive Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme eines Verdachts rechtfertigten. Zur Annahme eines solchen Verdachts könne auch die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag. Eine solche Verdachtslage bestehe zudem bereits dann, wenn ein die Schutzgüter objektiv beeinträchtigendes Verhalten festgestellt werden könne, ohne dass es auf das subjektive Merkmal des Beeinträchtigenwollens ankomme. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte könnten sich z.B. aus offiziellen Programmen, Satzungen oder sonstigen Veröffentlichungen, aus Verlautbarungen bzw. Aktivitäten von Funktionären oder Anhängern sowie aus Verbindungen zu bereits als extremistisch erkannten Gruppen oder Einzelpersonen ergeben. Die Anhaltspunkte müssten entsprechend gewichtig sein, um die jeweilige staatliche Reaktion zu rechtfertigen. Die Abstufung der Reaktion auf mögliche verfassungsfeindliche Bestrebungen von der bloßen Beobachtung über die Warnung der Öffentlichkeit durch entsprechende Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht bis hin zum Verbot einer Organisation schließe es aus, jeweils das gleiche Gewicht für tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen zu verlangen. Für die Beobachtung aus offenen Quellen sei von einer relativ niedrigen Eingriffsschwelle auszugehen. Es genüge, wenn Umstände gegeben sind, die bei vernünftiger Betrachtungsweise auf solche Bestrebungen hindeuteten und daher eine weitere Abklärung erforderlich erscheine (so im Einzelnen VG München, B.v. 27.7.2017 Az. M 22 E 17.1861 unter Hinweis auf BVerfG, U.v. 14.7.1999 Az. 1 BvR 2226/94 BVerfGE 100, 313, 395; BVerwG, U.v. 17.10.1990 Az. 1 C 12/88 BVerwGE 87, 28; BVerwG, U.v. 21.7.2010 Az. 6 C 22/09).
28
Die Kammer hält, in Übereinstimmung mit dem Beklagten, bereits die Einschätzungen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz sowie die des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für tragfähig, die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen. Die übrigen Erkenntnisquellen runden diese Einschätzungen überzeugend ab.
29
Die hier ausgewerteten Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden unterliegen keinem Verwertungsverbot. So ist etwa der Verfassungsschutzbericht des Landes Bayern 2017, soweit dieser herangezogen worden ist, durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG gerechtfertigt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorlagen (siehe dazu auch VG München, B.v. 27. Juli 2017 Az. M 22 E 17.1861). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG verlangt ausdrücklich nur das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und damit noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (so BayVGH, U.v. 22.10.2015 Az. 10 B 15.1320 in KommunalPraxis BY 2016, 75). Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verlangt für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz keine darüber hinausgehende Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sondern ebenfalls lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Bestrebungen (so BVerwG, U.v. 21.7.2010 Az. 6 C 22/09 BVerwGE 137, 275 = NVwZ 2011, 161 m.w.N.).
30
Zur Bewertung der Verfassungsschutzberichte bedarf es insbesondere auch keiner Offenlegung deren Quellen. Die Ämter für Verfassungsschutz könnten ihre Aufgabe nicht wirkungsvoll wahrnehmen, wenn ihr Vorgehen weitgehend offenzulegen wäre. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat dem sowohl bei der Tatsachenermittlung - etwa in Bezug auf das Beweismaß - als auch beim Nachvollzug der behördlichen Abwägungen Rechnung zu tragen (so BVerwG, U.v. 7.12.1999 Az. 1 C 30/97 BVerwGE 110, 126 = NVwZ 2000, 4339).
31
1.1.2 Die Einschätzungen in den herangezogenen Verfassungsschutzberichten und Auswertung dazu tragen die Feststellung, dass der Kläger im Sinne des § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG (F. 2008) sowohl selbst und auch als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.
32
Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG (F. 2008) gehen über bloße politische Meinungen hinaus. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist zwar erlaubt, ebenso wie die Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist jedoch staatlichen Behörden nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls sicherheitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf die Sicherheitsbehörde das zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, B.v. 24.5.2005 Az. 1 BvR 1072/01 BVerfGE 113, 63 und BVerwG, U.v. 21.7.2010 Az. 6 C 22/09 BVerwGE 137, 275).
33
Die Aktionen des Klägers und der Identitären Bewegung Deutschland e.V. gehen in diesem Sinne über eine bloße Meinungsäußerung hinaus. Der Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 fasst seine Erkenntnisse dahin zusammen, dass die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. ihre vornehmliche Aufgabe in der Verteidigung und Bewahrung von „Heimat, Freiheit, Tradition“ sehe. An erster Stelle stehe hierbei der Erhalt der „ethnokulturellen Identität“, die durch einen befürchteten „demographischen Kollaps“ sowie durch angebliche „Massenzuwanderung“ und „Islamisierung“ bedroht sei. Die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. betrachte sich als Bestandteil einer europaweiten Bewegung mit dem Ziel, die europäische Jugend im Kampf für die ihrer Meinung nach bedrohte kulturelle Identität zu vereinen. Dazu gebe es verschiedene Aktionen, etwa eine Aktion vor der libyschen Küste, wo mithilfe eines eigen gecharterten Schiffes die Arbeit der Nichtregierungsorganisationen (NGOs) vor der libyschen Küste dokumentiert werden sollte. Auch andere Aktionen der Identitären Bewegung Deutschland e.V. seien darauf ausgelegt, in der Regel mit wenig Aktivisten eine möglichst große Öffentlichkeitswirksamkeit und damit einhergehend eine starke Präsenz in Medien und Öffentlichkeit zu erzielen. Auch der Verfassungsschutzbericht Hamburg vom 1. Juni 2017 beschreibt, dass die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. im Jahre 2016 durch gesteigerte politisch-ideologische Aktivitäten sowohl auf der Straße als auch in den sozialen Netzwerken hervorgetreten sei, etwa mit einer öffentlichkeitswirksamen Besetzung des … am 27. August 2016. Der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2016 schildert eine Aktion der Identitären Bewegung Deutschland e.V. vom 9. Dezember 2016, bei der ein Misthaufen vor der Kreisgeschäftsstelle der Partei „…“ in … abgeladen worden sei, um auf die kritikwürdigen Positionen dieser Partei hinzuweisen. In anderen Aussagen zu öffentlichen Aktionen trage die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. unter der Überschrift „Ihr Blut - Eure Schuld“ eine Schuldzuweisung an Politiker in die Öffentlichkeit.
34
Die Bestrebungen richten sich zur Überzeugung der Kammer auch bewusst gegen die verfassungsmäßig Ordnung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG (F. 2008). Wie bereits das Verwaltungsgericht München zutreffend ausgeführt hat, ist der an die Formulierung in Art. 9 Abs. 2 GG angelehnte (BT-Drs. 14/7758, S. 128) unbestimmte Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/7758, S. 55) entsprechend den wesensverwandten Begriffen in § 4 BVerfSchG, hier nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, Abs. 2 BVerfSchG (gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung), und § 92 Abs. 2 StGB (die verfassungsmäßige Ordnung prägende Verfassungsgrundsätze) auszulegen. Nach den Legaldefinitionen des § 4 Abs. 2 BVerfSchG und § 92 Abs. 2 StGB zählen zur verfassungsmäßigen Ordnung das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (zu alledem ausführlich VG München, U.v. 13.11.2013 Az. M 7 K 12.2797 m.w.N.).
35
Die vom Verwaltungsgericht München zur Identitären Bewegung Deutschland e.V. angesprochenen Verdachtsmomente „verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ (so ausdrücklich VG München, B.v. 27.7.2017 Az. M 22 E 17.1861) haben sich zur Überzeugung der Kammer für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum zur Gewissheit verdichtet.
36
Die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. und auch der Kläger werten die Zuwanderungssituation in Deutschland als „Verschwörung bestimmter Kräfte“, deren Ziel es sei, „die bisherigen Völker Europas vollständig und durch außereuropäische Zuwanderung zu ersetzen und damit die traditionellen europäischen Kulturen zu zerstören“. Dabei delegitimiere und diffamiere die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. demokratische Politiker als „korrupte Handlanger kapitalistischer Wirtschaftsinteressen“, die nicht ihrem Gewissen folgten. Eine derartige Propaganda sei geeignet, das Vertrauen in die freiheitliche demokratische Grundordnung nachhaltig zu untergraben (zu alledem Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2016). Der Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 schildert in Übereinstimmung dazu, dass die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. davon überzeugt sei, und diese Überzeugung auch in die Öffentlichkeit trage, dass ein „Volk“ eine „ethnokulturelle Identität“ habe, die sich durch jeweils eine gemeinsame Sprache, „Kultur“, „Herkunft“ und Religion auszeichne. Ein Volk sei zudem an einen bestimmten geographischen Raum gebunden. Jeder Mensch werde dabei als Teil eines einzigen Volkes gesehen. Ideologisch sehe sich die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. damit in der Tradition der sogenannten „konservativen Revolution“. Damit berufe sie sich auf eine antidemokratische, antiliberale und antiegalitäre Strömung der Weimarer Zeit. Diese ethnopluralistische Vorstellung von an bestimmte Territorien gebundenen Völkern entspreche der rechtsextremistischen „Blut und Boden-Ideologie“, wobei der Begriff der „Rasse“ lediglich durch eine angebliche „ethnokulturelle Identität“ ersetzt werde. Diese Ideologie hätte letztlich auch die Ausweisung großer Bevölkerungsteile unter Missachtung der vom Grundgesetz garantierten Menschenrechte zur Folge. In der Gesamtschau lägen bei der Identitären Bewegung Deutschland e.V. in Bayern hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vor (so das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in einer Mitteilung zum Kläger vom 18. August 2016). Dem entsprechend bewertet das Bundesamt für Verfassungsschutz ausweislich des Verfassungsschutzberichtes 2017 dahin, dass tatsächlich Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen vorlägen. Das stimmt wiederum überein mit dem Bericht von … „…“ vom April 2017, die jegliche Distanzierung der Identitären Bewegung von der rechten Szene als bloße Taktik bewertet und feststellt, dass die Führungsfiguren dieser Bewegung aus der NPD-Jugend, aus radikalen Burschenschaften und sogar aus der verbotenen Naziorganisation Heimattreue Deutsche Jugend (HDJ) kämen und deren Führungszirkel im Verborgenen agiere. Am 23. März 2017 berichtet die … Nachrichten im Regionalteil zum Thema „Was wollen die Identitären“ von einer Flugblattaktion im Wohnheim für Studierende in der …Straße, bei der unter der Überschrift „Eine Generation - ein Schicksal - eine letzte Chance“ mit scheinbar harmlosen Begrifflichkeiten, aber bei einer genaueren Lesart „völkische Ideologie mit rechtspopulistischen Parolen“ verbunden worden seien. Verfasser des Flugblattes sei der Kläger gewesen. Das Flugblatt spreche bereits im ersten Satz von einer „Jugend ohne Migrationshintergrund“ und schließe dadurch etwa ein Drittel der Heranwachsenden oder etwa 20 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Das OLG Dresden führt zu einer Äußerung in einem Facebook-Post der Identitären Bewegung Deutschland e.V. aus, „das schließlich auf dem Transparent hinter einer Karnevalsmaske zu sehende Konterfei des Philanthropen und Milliardärs G. S. mag (…) auf ein zentrales Narrativ der europäischen Rechten verweisen und eine für Anhänger dieser Bewegungen leicht zu entschlüsselnde Chiffre dafür enthalten, dass Flüchtlingshilfeorganisationen als Teil einer von außen gesteuerten Bewegung anzusehen seien. Die Verwendung derartiger nur für "Eingeweihte" verständlicher Codes, lässt jedoch lediglich Rückschlüsse auf ein von teils wahnhaften Vorstellungen geprägtes Weltbild der sog. Identitären Bewegung zu“ (OLG Dresden, U.v. 1.6.2018 Az. 4 U 217/18, 4 U 218/18 NJW-RR 2018, 1196).
37
Es widerspricht zudem bereits für sich genommen der verfassungsmäßigen Ordnung, Meinungen anderer mit strafrechtlich sanktionierten Mitteln zu bekämpfen, oder aber die eigene Meinung auf diese Weise in die Öffentlichkeit zu tragen. Der Kläger selbst lässt in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2019 auf Nachfrage zu den Störungen bei öffentlichen Veranstaltungen oder eigenen Aktionen beispielsweise am 21. April 2016, am 28. Juni 2015 in … und am 6. Dezember 2015 in …, bei denen es um politische Meinungsäußerungen ging, von seinem Prozessbevollmächtigten vortragen, der Sachverhalt werde eingeräumt, er habe sich „gewaltfrei, aber offensichtlich nicht ganz legal verhalten“. Auch die Aktion der Identitären Bewegung am 29. Juni 2015 in Hof erfüllte den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruches. Die Kammer schließt aus alledem, dass der Kläger bei der Bekämpfung anderer Meinungen in der Öffentlichkeit oder bei der Verbreitung der eigenen Meinung auch künftig Rechtsverstöße durchaus willentlich in seine Aktionen einbezieht.
38
Der Begriff des "Verfolgens" verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG (F. 2008) knüpft auch bei kollektiver Betätigung immer an die aktive individuelle Betätigung an. Für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach dieser Bestimmung ist eine Mitgliedschaft zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung (BT-Drucks. 14/7758, S. 55). Dass der Kläger die o.a. Bestrebungen der Identitären Bewegung e.V. in seiner Person und auch als deren Bundesvorsitzender aktiv in diesem Sinne verfolgt, erschließt sich aus den vorstehenden Ausführungen ohne weiteres.
39
In der Gesamtschau der zusammengetragenen Erkenntnisse zeigt sich, dass der Kläger selbst und auch als Bundesvorsitzender der Identitären Bewegung Deutschland e.V. Bestrebungen aufweist und verfolgt, die mit der geltenden Verfassung und der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht im Einklang stehen und sich zu deren Durchsetzung im Einzelfall auch rechtswidriger Mitteln bedient. Die von der Rechtsprechung verlangten konkreten Aktivitäten mit entsprechender Zielrichtung in oder außerhalb einer Vereinigung hat der Kläger wiederholt gezeigt. Seine Aktionen richten sich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nummer 3 WaffG (F. 2008) aktiv, ziel- und zweckgerichtet, nicht notwendigerweise aggressiv-kämpferisch in oder außerhalb einer Vereinigung gegen das in der Vorschrift genannte Schutzgut (Ziffer 5.4 WaffVwV v. 5.3.2012, Bundesanzeiger Nr. 47a vom 22.3.2012).
40
Der Kläger ist seit dem Jahre 2014 Bundesvorsitzender der Identitären Bewegung e.V., eines Vereines, den die Verfassungsschutzbehörden seinerzeit noch nicht unter Beobachtung gestellt hatten. Für die Zeit ab Anfang 2015 stellen die Verfassungsschutzbehörden dann aber fest, dass „die Identitäre Bewegung in Bayern seitdem zunehmend öffentliche Aktivitäten entfaltet, während sie zuvor vornehmlich im Internet und in den sozialen Medien in Erscheinung getreten war“. Seit Anfang 2016, so berichtet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr in seinen Verfassungsschutzinformationen Bayern 1. Halbjahr 2016, sei sie daher (auch) in Bayern Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz. In der Ideologie der Identitären Bewegung e.V. in Bayern werde die Bedeutung von Abstammung und Identität in einer Art und Weise betont, die eine starke Nähe zum biologistischen Denken und der völkischen Ideologie von Rechtsextremisten erkennen lasse. Auch seien einzelne personelle Verflechtungen mit rechtsextremistischen Parteien und Gruppierungen im In- und Ausland feststellbar. Der Kläger selbst lässt sich zitieren mit den Worten: „Wenn man erst abwartet, bis die deutsche Ethnie eine Minderheit unter vielen ist, dann ist es zu spät, umzukehren“ (so … vom 3.5.2017). Diese Feststellungen decken sich im Wesentlichen wiederum mit der Auswertung der Schulungsunterlagen der Identitären Bewegung Schwaben und der Sommeruniversität der französischen GI (so der Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 Seite 151).
41
Dabei ist es für die Kammer nicht zufällig, dass die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. mit Übernahme des Bundesvorsitzes durch den Kläger ab Anfang 2015 zunehmend öffentliche Aktivitäten entfaltet, während sie zuvor vornehmlich im Internet und in den sozialen Medien in Erscheinung getreten war. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger als Bundesvorsitzender maßgeblich diese Bewegung beeinflusst, auch wenn er selbst nur oberflächlich einräumt, er sei für die Pressearbeit und für Neuaufnahmen von Mitgliedern zuständig. So bestätigt das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mit Auskunft vom 18. August 2016 diese Einschätzung, wenn es zur Funktion des Klägers ausführt, er beteilige sich selbst auch bei größeren Veranstaltungen der Identitären Bewegung Deutschland e.V., so etwa am 27. Februar 2016 bei …, und agiere in Einzelfällen auch im Vordergrund, wie etwa bei der Kundgebung unter dem Motto „Integration ist eine Lüge - Remigration“ am 31. Juli 2016 in … Dem vorausgegangen waren auch die Veranstaltungen am 28. Juni 2015 in …, wo er ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichtes … vom 24. August 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen den Straftatbestand des Hausfriedensbruches erfüllt hat, um seine Propaganda medienwirksam in die Öffentlichkeit zu tragen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seine Funktion in der Identitären Bewegung Deutschland e.V. nicht näher offenlegt. In seiner Klagebegründung vom 28. Juni 2017 lässt er in der Sache noch ausführen, die Tatsache, „dass er Mitglied der IBD sei“, sei dem Beklagten bei der Verlängerung der Erlaubnis bekannt gewesen. Zum Vorhalt im angefochtenen Bescheid, dass er eine Leitungsfunktion einnehme, verhielt er sich in seiner Klagebegründung nicht. In der mündlichen Verhandlung lässt er seinen Prozessbevollmächtigten - er selbst ist nicht erschienen - lediglich vortragen, er könne im Einzelnen die Funktion des Klägers nicht darstellen, aber es werde nicht bestritten, „dass er den Vorsitz innehat und organisatorischen Einfluss nehmen“ könne. Die Aktionen der Identitären Bewegung Deutschland e.V. waren nach zusammenfassender Bewertung der Kammer jedenfalls seit Übernahme des Bundesvorsitzes durch den Kläger und zum Teil unter Beteiligung des Klägers darauf angelegt, eine möglichst große Öffentlichkeitswirkung zu erzielen, wobei solche Aktionen nicht nur am Rande der Legalität durchgeführt worden sind, sondern dabei ist - insbesondere auch vom Kläger selbst - die Grenze zum Strafrecht überschritten worden ist, wie insgesamt sieben Eintragungen aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister des Generalbundesanwaltes vom 15. August 2016 und drei Eintragungen aus dem Polizeiregister vom 17. August 2016 zeigen, die allesamt den Kläger betrafen. Unter seinem Vorsitz und organisatorischem Einfluss des Klägers nahm der Aktionismus der Identitären Bewegung Deutschland e.V. im Laufe des Jahres 2017 gegenüber dem Vorjahr deutlich zu, wie der Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 ausführt.
42
Das alles deckt sich mit dem bisherigen Werdegang des Klägers, der erst auf Vorhalt von mehreren Fotos im Internet, die ihn unter anderem auf der Webseite der „Heimattreuen Deutschen Jugend“ (HDJ) 2006 mit deren Fahne und uniformer schwarzer Kleidung zeigen, einräumt, „er sei auf Fahrt und Lager mitgegangen“. Die Einlassung seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dazu, der Kläger „habe sich diesen Verein angesehen und dann festgestellt, dass das nichts für ihn sei“, überrascht nicht, denn ab dem 31. März 2009 wurde die HDJ („Heimattreue Deutsche Jugend“) verboten. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verbotsverfügung nach dem Vereinsgesetz am 1. September 2010 bestätigt. Die Einlassungen des Klägers zu diesem Sachverhalt zeigen der Kammer darüber hinaus, dass er auch in diesem Punkt eine hinreichend Distanzierung verweigert, er vielmehr auch in diesem Bereich seine Funktion und Zusammenarbeit mit dem rechtsextremistischen verbotenen Verein verharmlost, obwohl er ausweislich der nicht widerlegten Feststellungen des Landratsamts … dort nicht lediglich ein einfaches Mitglied war. Von diesen Ideologien der rechtsextremistischen Szene hat sich der Kläger nicht gelöst. Ausweislich des Durchsuchungsberichts des Polizeipräsidiums … Dir K ST 2 vom 8. Dezember 2015, der aufgrund einer vom Amtsgericht … angeordneten Durchsuchung der Wohnräume im Anwesen … in … gefertigt wurde, sind dort in der Dachgeschoßwohnung, die vom Kläger 3 bis 5 mal im Jahr genutzt wurde, unter anderem das Buch „Mein Kampf“ von Adolf Hitler, die Reichsflagge (schwarz, weiß, rot - ohne Wappen) sowie ein älterer Kalender der Heimattreuen Deutschen Jugend (HDJ) vorgefunden worden. Zu dem bei ihm aufgefundenen Buch „Mein Kampf“ erklärt der Kläger lediglich, er besitze auch andere Werke mit anderen politischen Richtungen, unter anderem Standardwerke des Kommunismus, des Sozialismus oder des Liberalismus, ferner begründe der Besitz eines antiquarischen Buches keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Eine Distanzierung vom Inhalt des Buches oder den anderen aufgefundenen Dingen erfolgt auch hier nicht.
43
Dass der Waffen, Munitions- und Jagdscheinerwerb nicht im Zusammenhang mit seiner Funktion als Bundesvorsitzender der Identitären Bewegung Deutschland e.V. stehe, wie der Kläger dem Landratsamt … unter dem 9. Januar 2017 mitteilt, mag dahinstehen, denn das ist für die hier zu treffende Entscheidung letztlich ohne Belang, denn die Sicherheitsbehörden haben allgemein die Pflicht, Gefahren durch Waffen in der Hand unzuverlässiger Personen zu vermeiden (siehe oben).
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https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-12368?hl=true


(Den Rest gibt's dann in zwei Stunden. Oder falls einer dazwischenpostet ...  ;)  )
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 

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Auch weil die Entscheidung Beifall findet, hier der zweite Teil:   ;)



Spoiler
44
1.1.3 Soweit in dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ein Eingriff in die Rechtsposition des Klägers gesehen werden kann, ist dieser nicht rechtswidrig. Die hier angefochtenen Maßnahmen des Waffenrechts beschränken in rechtmäßiger Weise auch das Grundrecht der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG), denn sie dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und richten sich damit eben weder gegen die Meinungsfreiheit als solche noch gegen eine bestimmte Meinung (BayVGH, B.v. 14.12.2018 Az. 21 ZB 16.1677).
45
1.1.4 Die Einlassungen und Einwendungen des Klägers im Verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind unbehelflich und greifen nicht.
46
Der Kläger konnte der Kammer keine hinreichend überzeugenden Gründe für sein Verhalten benennen. Auch strafrechtliche Verstöße räumt er auf ausdrücklichen Vorhalt ein, ohne seine Beweggründe offenzulegen oder sein zukünftiges Verhalten daran zu orientieren. Auch von einer wirksamen und glaubhaften Distanzierung kann im Ergebnis in keinerlei Hinsicht die Rede sein. Soweit er anführt, er habe sich in den letzten Jahren zumindest waffenrechtlich unauffällig verhalten, ist das unbehelflich, weil die Kammer schon nicht davon ausgehen kann, dass der Kläger sich künftig bei seinen weiteren öffentlichen Aktionen straffrei verhalten wird und die Sicherheitsbehörden Gefahren abzuwehren haben und nicht erst nach Schadenseintritt zum Handeln aufgerufen sind. Das Risiko, dass es beim Vorliegen einer vergleichbaren Gefährdungssituation, wie der Kläger sie in die Welt gesetzt hat, dann auch zum Missbrauch von Waffen, zur unbefugten Weitergabe oder zu sonstigen waffenrechtlichen Verstößen kommt, hat nicht die Allgemeinheit zu tragen.
47
Demgegenüber sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten tatsächlich Vertrauen darin verdienen, dass sie (auch) mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
48
Der Kläger tritt in seiner Klagebegründung zwar pauschal den Einschätzungen der Verfassungsschutzbehörden entgegen, indem er im Wesentlichen seine andere Einschätzung und die Stellungnahmen der Identitären Bewegung Deutschland e.V. dazu gegenüberstellt, kann aber weder deren Tatsachenfeststellungen entscheidungserheblich in Frage stellen, noch deren Einschätzungen überzeugend entkräften. Die der Klagebegründung beigefügten Anlagen zeigen lediglich auf, wie sich die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. in den Medien und den sozialen Netzwerken selbst darstellen will. Insbesondere auch in dem Internetauftritt „…“ (Ausdruck vom 28. Juni 2017) tritt sie den „Vorwürfen“, sie sei eine rechtsextremistische Vereinigung allein dadurch entgegen, dass sie von sich selbst das Gegenteil behauptet, sich aber zu konkret von den Verfassungsschutzbehörden angeführten Aktionen in der Regel nicht verhält. Auch die verbale Abgrenzung zur „NPD“ sowie zur „sogenannten Identitären Aktion“ von … relativieren das Auftreten des Klägers bei seinen Aktionen und das der Identitären Bewegung Deutschland e.V. nicht. Das gilt letztlich auch für den Hinweis auf § 6 der Vereinssatzung der Identitären Bewegung Deutschland e.V. vom 25. Mai 2014, wonach ein Mitglied durch schriftlichen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden kann, wenn es sich in der Öffentlichkeit so verhält, dass es dem Ansehen der Identitären Bewegung Deutschland e.V. schaden kann.
49
Demgegenüber überzeugen die Berichte und Stellungnahmen der Verfassungsschutzbehörden, soweit sie im vorliegenden Verfahren herangezogen werden. Sie untermauern mit einer Vielzahl von im Einzelnen konkret beschriebenen und belastbaren Sachverhaltsdarstellungen die hieraus gezogene Schlussfolgerung etwa in der Stellungnahme im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Waffengesetz durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz vom 18. Juni 2016, wonach „in der Gesamtschau (…) hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“ vorliegen und der Kläger dabei in Einzelfällen auch im Vordergrund agiert, wobei er teilweise zudem „auch in provokanter Art und Weise“ auftritt.
50
Auch das mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. Dezember 2018 ohne weitere Erläuterungen vorgelegte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen … (Az. …*) enthält keine für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblichen Erkenntnisse. Es geht hier um die Aburteilung von Taten dritter Personen, die in Österreich stattgefunden haben, in einem Strafurteil nach österreichischen Strafvorschriften, das damit keine verbindlichen Feststellungen zur Frage der waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG (F. 2008) enthält.
51
Von der Beiziehung der Akten des in … anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Az. … wurde ebenfalls abgesehen, weil auch hier die Relevanz der darin enthaltenen Erkenntnisse weder im Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 noch in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2019 näher dargelegt worden ist. Für die aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit der Beobachtung der Identitären Bewegung Deutschland e.V. durch den Verfassungsschutz ist für die Kammer vor diesem Hintergrund die Entscheidung des Verwaltungsgerichts … vom 27. Juli 2017 Az. … ausreichend. Auch hierzu erfolgten in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Erläuterungen.
52
Nach alledem gab es für die Kammer keine Anhaltspunkte und auch keine Notwendigkeit, in den Raum gestellte bloße Behauptungen und Mutmaßungen weiter aufzuklären (vgl. dazu grundlegend BVerwG, B.v. 22.2.1988 Az. 7 B 28/88 Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nummer 11 = DVBl 1988, 540).
53
1.1.5 Damit ist "in der Regel", wie es in § 5 Abs. 2 WaffG heißt, vom Vorliegen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände diese Annahme entkräften (vgl. BVerwG vom 20.3.1989, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 52).
54
Anhaltspunkte für eine atypische Abweichung von diesem Regeltatbestand sind beim Kläger nicht ersichtlich und auch substantiiert nicht vorgetragen. Der Kläger nimmt als deren Bundesvorsitzender Funktionärsaufgaben der Identitären Bewegung Deutschland e.V. wahr und unterstützt damit deren gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen. Er ist daher regelmäßig unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (vgl. auch HessVGH, U.v. 12.10.2017 Az. 4 A 626/17 NVwZ 2018, 1813 sowie OVG Bremen, B.v. 28.10.2015 Az. 1 LA 267/14 jeweils zum Waffenbesitz eines Funktionärs der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands und BayVGH, B.v. 12.3.2018 Az. 21 CS 17.1678 zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“).
55
1.1.6 Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermag das Gericht angesichts des hohen Rechtsgutes, das es hier zu schützen gilt, ohnehin nicht zu erkennen.
56
Das bestätigt sich - ohne dass es für die vorliegende Entscheidung als Rechtsgrundlage im Übrigen maßgeblich wäre - auch darin, dass der Gesetzgeber die hier einschlägige Vorschrift in § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe b WaffG durch Art. 1 Nummer 1a Buchstabe d des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2133) durch die Einfügung der Worte „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie“ mit Wirkung ab dem 6. Juli 2017 verschärft hat. Die Neufassung dieser Regelvermutung der Unzuverlässigkeit wäre jedenfalls bei der regelmäßigen Überprüfung der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers, die gemäß § 4 Abs. 3 WaffG in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, zu erfolgen hat, zu berücksichtigen. Mit einer Neuregelung des Waffenrechts, die eine "Verschärfung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern" bezweckt, soll der missbräuchliche Umgang u.a. mit Waffen eingedämmt werden. Deshalb muss die Verschärfung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern sogleich auch in vollem Umfang greifen, soll das gesetzgeberische Ziel des besseren Schutzes der Allgemeinheit ohne Einschränkungen erreicht werden. Denn das Gesetz nimmt eine damit generelle Neubewertung der Zuverlässigkeit vor. Aus dieser Sicht ist es folgerichtig ohne Bedeutung, wann die Tatsache eingetreten ist, die zur Unzuverlässigkeit des Inhabers der waffenrechtlichen Erlaubnis führt (dazu ausführlich BVerwG, U.v. 16.5.2007 Az. 6 C 24.06 BayVBl 2008, 216).
57
1.1.7 Auch die übrigen auf § 46 WaffG gestützten Verfügungen im angefochtenen Bescheid, soweit sie hier Gegenstand des Verfahrens sind, werden vom Kläger nicht eigens angegriffen und sind auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Landratsamt … auch hier den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet, wenn es unter Fristsetzung verlangt, dass der Kläger die Waffe, für die er keine Erlaubnis mehr hat, einem Berechtigten übergibt oder unbrauchbar machen lässt.
58
1.2 Die Klage ist auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die sprengstoffrechtlichen Verfügungen richtet.
59
Die Klage gegen die sprengstoffrechtlichen Verfügungen im angefochtenen Bescheid ist mit Ablauf der Geltungsdauer der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis am 31. Oktober 2018 bereits unzulässig geworden. Der Kläger hat die Klage unverändert aufrechterhalten, obwohl er nach Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 27 SprengG am 31. Oktober 2018 kein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Widerrufes einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis mehr hat, die durch Zeitablauf bereits unwirksam geworden ist. Das bedurfte auch keines detaillierten Hinweises des Gerichts mit Handlungsanweisungen, denn der Kläger, der um den Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Erlaubnis weiß, ist sachkundig durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat im Übrigen auch ansatzweise keine Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor, denn für seine Anfechtungsklage ist maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt der Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes, während für die Erteilungsvoraussetzungen nach § 27 SprengG der Zeitpunkt der Entscheidung über einen etwaigen weiteren Antrag maßgeblich ist. Hinsichtlich der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gibt es vor dem Hintergrund der publik gewordenen Entscheidung über die waffenrechtliche Erlaubnis auch kein eigenständiges Rehabilitationsinteresse.
60
Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass für die sprengstoffrechtlichen Verfügungen materiell-rechtlich im Übrigen entsprechendes wie zum Waffenrecht gilt. Auch eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis ist zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG). Die Zuverlässigkeit ist auch hier in der Regel bei Personen nicht gegeben, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 8a Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a SprengG). Der Maßstab für die Zuverlässigkeitsprüfung ist hier kein anderer als im Waffenrecht (siehe dazu BayVGH, B.v. 14.12.2018 Az. 21 ZB 16.1677).
61
1.3 Die Kostenentscheidungen unter Nummer 17 des angefochtenen Bescheides stimmen mit den angegebenen Rechtsgrundlagen überein.
62
2. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Urteil beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
63
3. Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens trifft das Gericht keine Entscheidung, weil es davon ausgeht, dass der Beklagte vor Rechtskraft dieser Entscheidung ohnehin nicht vollstreckt.
64
4. Die Kammer hat die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Gründe dafür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)