Autor Thema: VG München, Beschluss v. 27.02.2018 – M 7 S 17.6126  (Gelesen 1573 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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VG München, Beschluss v. 27.02.2018 – M 7 S 17.6126
« am: 4. April 2018, 19:44:53 »
So langsam tun mir die Verwaltungsrichter in München richtig leid! Die müssen sich nicht nur mit dem ganzen Schmarrn beschäftigen, die haben  (wieder einmal) eine richtig ausführliche Sachstandsbeschreibung und Urteilsbegründung verfaßt.

Der Herr Reichi hatte nicht nur zwei Waffenbesitzkarten (eine Gelbe und eine Grüne), sondern war auch Wiederlader, hatte also Treibladungsmittel zu Hause, man könnte auch sagen Sprengstoff.

Als die Untere Waffenbehörde nun gemerkt hat, daß er nicht nur den Gelben Schein beantragt, sondern auch den Perso abgegeben hat, mußte man sich natürlich einfallen lassen, warum:

Zitat
Er führte aus, dass die Entscheidung seine deutsche Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen maßgeblich darauf gründe, dass er bei der Sichtung des Stammbuches seiner Schwiegereltern im Jahr 2015 auf den Eintrag „7. Vermerk über die Staatsangehörigkeit der Ehegatten und Nachweis“ gestoßen sei. Nachdem ihm seine Schwiegermutter keine Gründe habe nennen können, wieso sie und ihr Mann im Jahr 1969 die deutsche Staatsangehörigkeit hätten feststellen lassen bzw. sich den Staatsangehörigkeitsausweis hätten ausstellen lassen, habe er im Internet und Bekanntenkreis recherchiert. Entscheidend sei dann die Aussage eines Bekannten, dass u.a. auch Staatsbeamte ihre deutsche Staatsangehörigkeit feststellen lassen müssten, gewesen.

Später wird klar: Er ist kein Beamter.

Da die Polizei bei ihrer Einschätzung blieb und das LRA schließlich die Waffenbesitzkarten sowie die Erlabnis zum Besitz von Treibladungsmittel widerrief, kam als Begründung, warum er gar nicht Reichsdepp sein könne:

Zitat
Seine seit mehr als 20 Jahren bestehende Mitgliedschaft in der CSU-Bayern und seit 2001 bestehende Mitgliedschaft im Katholischen Männerverein, sowie in zwei Feuerwehrvereinen, zwei Trachtenvereinen, in einem First-Responder Förderverein, als ehrenamtlicher Schriftführer sowie ehrenamtlich in einem IHK-Prüfungsausschuss sollten ausreichend Indiz dafür sein, dass er Mitglied einer funktionierenden Gesellschaft sei und keinerlei Grund oder Anlass habe die Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen oder die bestehenden Rechtsordnung abzulehnen.

Um mit der Mitgliedschaft bei der CSU punkten zu können, ist er dann doch wohl ein zu kleines Licht ...  :rotfl:

Das pöhse VG bleibt dabei: die Waffen sind erstmal weg (und bleiben es wohl auch, in der Hauptsache wird sich nichts anderes ergeben, die Arbeit ist schon gemacht).
Spoiler
Titel:
Rücknahme waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnis
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:
1. Personen, die der sog. "Reichsbürgerbewegung" zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich nicht zuverlässig. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das gilt auch für die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit iSd § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SprengG. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, Reichsbürgerbewegung, Widerruf einer Waffenbesitzkarte, Zuverlässigkeitsprüfung als Frage des Einzelfalls, Prognose
Fundstelle:
BeckRS 2018, 03776


Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.125,- Euro festgesetzt.

Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 28. Dezember 2017 erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse sowie gegen die dazu ergangenen Folgemaßnahmen mit Bescheid des Landratsamtes Rosenheim (im Folgenden: Landratsamt) vom 29. November 2017.

2
Der Antragsteller war Inhaber der Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. ..., der Standard-Waffenbesitzkarte Nr. ... sowie der Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz – SprengG – Nr. ... Am 4. Februar 2016 stellte der Antragsteller beim Landratsamt einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). Als Geburtssowie Wohnsitzstaat wurde darin „Königreich Bayern“ vermerkt. Des Weiteren wurde unter dem Punkt „ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten“ „Staatsangehörigkeit in Königreich Bayern, seit Geburt erworben durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“ angegeben. Unter dem Punkt Aufenthaltszeiten seit Geburt wurde als Staat „in Königreich Bayern“ vermerkt. Der Antragsteller verlangte zudem, dass im EStA-Register alle Angaben zu vermerken seien, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“.

3
Nach Aushändigung des Staatsangehörigkeitsausweises gab der Antragsteller am 19. Mai 2016 seinen noch bis zum 5. August 2019 gültigen Personalausweis beim Einwohnermeldeamt der Marktgemeinde B. zurück.

4
Mit Schreiben vom 15. November 2016 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass es beabsichtige dessen waffen-und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen. Als Begründung wurde angeführt, dass auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen der Verdacht bestehe, dass der Antragsteller der sog. „Reichsbürgerbewegung“ angehöre. Diese würden die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneinen und die darin bestehende Rechtsordnung offensiv ablehnen. Durch die Ablehnung der geltenden Rechtsordnung befürchte das Landratsamt, dass mit Waffen oder Munition bzw. explosionsgefährlichen Stoffen nicht sachgemäß umgegangen werde oder diese nicht ordnungsgemäß verwahrt würden. Dies habe die waffen- und sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Waffengesetz – WaffG – und § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG zur Folge. Des Weiteren werde die Weigerung, die staatliche Rechtsordnung als solche bzw. Handlungen staatlicher Organe anzuerkennen als aktives und zielgerichtetes Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung bewertet, was die waffen- und sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG und § 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SprengG nach sich ziehe. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. November 2016.

5
Daraufhin sprach der Antragsteller am 22. November 2016 beim Landratsamt vor, wehrte sich gegen den Vorwurf ein Reichsbürger zu sein und teilte die Beweggründe der Antragstellung mit. Mit Schreiben vom 24. November 2016 legte er diese nochmals schriftlich dar. Er führte aus, dass die Entscheidung seine deutsche Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen maßgeblich darauf gründe, dass er bei der Sichtung des Stammbuches seiner Schwiegereltern im Jahr 2015 auf den Eintrag „7. Vermerk über die Staatsangehörigkeit der Ehegatten und Nachweis“ gestoßen sei. Nachdem ihm seine Schwiegermutter keine Gründe habe nennen können, wieso sie und ihr Mann im Jahr 1969 die deutsche Staatsangehörigkeit hätten feststellen lassen bzw. sich den Staatsangehörigkeitsausweis hätten ausstellen lassen, habe er im Internet und Bekanntenkreis recherchiert. Entscheidend sei dann die Aussage eines Bekannten, dass u.a. auch Staatsbeamte ihre deutsche Staatsangehörigkeit feststellen lassen müssten, gewesen. Auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes – BVA – habe er sich dann die entsprechenden Anträge und Infos ausgedruckt. Er habe damals im Internet eine Anleitung gefunden, in der genau gezeigt worden sei, wie die Anträge ausgefüllt werden müssten und welche Dokumente dem Landratsamt vorzulegen wären. Bedauerlicherweise habe er erst im Gespräch mit dem Landratsamt am 22. November 2016 erfahren, dass der behördliche Verdacht gegen ihn auf der Tatsache beruhe, dass er seine Staatsangehörigkeit durch (Geburt) Abstammung nach § 4 (Ru) StAG Stand 1913 erworben und entsprechend beantragt habe. Für ihn sei diese Information mehr als überraschend gewesen, da seine Informationen aus dem Internet genau das Gegenteil vermittelt hätten. In der Internetbeschreibung sei explizit darauf hingewiesen worden, dass man unbedingt alle Unterlagen der Vorfahren bis vor 1914 beibringen müsse. Nach Aushändigung des Staatsangehörigkeitsausweises durch die Marktgemeinde B. habe er sich im Einwohnermeldeamt erkundigt, ob er sich nun mit dem Personalausweis und dem Staatsangehörigkeitsausweis ausweisen könne oder nur einen besitzen dürfe. Dies habe ihm niemand beantworten können, woraufhin er seinen Personalausweis abgegeben habe. Er versichere, dass er niemals Mitglied oder Unterstützer einer Reichsbürgerbewegung, einer Rechtsextremen-, Linksextremen-, Islamistischen oder sonstigen verfassungsfeindlichen Vereinigung gewesen sei. Seine seit mehr als 20 Jahren bestehende Mitgliedschaft in der CSU-Bayern und seit 2001 bestehende Mitgliedschaft im Katholischen Männerverein, sowie in zwei Feuerwehrvereinen, zwei Trachtenvereinen, in einem First-Responder Förderverein, als ehrenamtlicher Schriftführer sowie ehrenamtlich in einem IHK-Prüfungsausschuss sollten ausreichend Indiz dafür sein, dass er Mitglied einer funktionierenden Gesellschaft sei und keinerlei Grund oder Anlass habe die Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen oder die bestehenden Rechtsordnung abzulehnen.

6
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 teilte das Landratsamt dem Polizeipräsidium Oberbayern Süd den geschilderten Sachverhalt mit und bat um Auswertung und Mitteilung, ob der Antragsteller der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen sei.

7
In seinem Ermittlungsbericht vom 13. April 2017 erklärte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, dass beim Antragsteller nach polizeilicher Einschätzung eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung eindeutig erkennbar sei. Als Begründung wurde auf die Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die dort im Antragsformular gemachten Angaben verwiesen. Auch habe der Antragsteller das Antragsformular durch zwei „Anlagen Vorfahren“ ergänzt. Darin habe er erklärt Abkömmling des W... L. zu sein. Obwohl dieser 1943 zur Zeit des Dritten Reichs in Deutschland geboren wurde, habe der Antragsteller dessen Geburts- und Wohnsitzstaat mit „Königreich Bayern“ mit „Abstammung nach RuStAG Stand 1913“ bezeichnet. Die im Schreiben vom 24. November 2016 vorgebrachte Argumentationslinie wirke bei objektiver Betrachtung zweifelhaft und sei nur eingeschränkt glaubhaft. Die Eintragungen des Antragstellers im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit hätten den Charakter einer persönlichen Erklärung bzw. eines subjektiven Standpunktes und seien in Diktion und Ausformulierung sehr häufig bei den sog. „Reichsbürgern“ und „Staatsverdrossenen, Staatsleugnern“ zu finden. Eine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürger“ sei nicht erkennbar.

8
Mit weiterem Schreiben vom 20. April 2017 teilte das Landratsamt dem Antragsteller nochmals mit, dass es beabsichtige dessen waffen-und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen, da der Antragsteller waffen- und sprengstoffrechtlich unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG und § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG sei. Als Begründung wurde angeführt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass bei ihm nach der derzeit geltenden Definition „Reichsbürger“ und nach derzeitiger Aktenlage Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung“ eindeutig erkennbar sei. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Mai 2017.

9
Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 erklärte der Antragsteller hierzu, dass er nach seinem aktuellen demokratischen Rechtsverständnis die Anschuldigungen gegen ihn wiederholt entschieden zurückweise. Er habe alle Antragsbestandteile inkl. Merkblätter vom BVA aus dem Internet heruntergeladen, ausgedruckt und eingereicht. Er habe seinen Antrag auf Grundlage seiner Abstammung durch Geburt gestellt. Nachdem seine Großmutter in der Zeit des Königreichs Bayern geboren worden sei und die „anzestrale“ Linie bis zu den heute lebenden Generationen erhalten geblieben sei, habe er dies gemäß seinen damaligen Informationen u.a. aus dem BVA Merkblatt so in den Antrag übernommen. Er versichere, dass er weder von der zuständigen Sachbearbeiterin noch sonst einem Sachbearbeiter darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er sich anhand seiner Angaben im Antrag bezüglich „Königreich Bayern, Abstammung nach RuStAG Stand 1913“ verdächtig machen könne, einer verfassungsfeindlichen Ideologie oder Reichsbürgerbewegung nahe zu stehen oder sogar gegen geltendes Recht zu verstoßen. In einem Merkblatt, welches das Landratsamt mit dem Antrag zur Feststellung der Staatsangehörigkeit aushändige, werde darauf hingewiesen, dass deutsche Reisepässe und Personalausweise im Rechtssinne keinen Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit darstellen würden, denn sie würden nur die (allerdings widerlegbare) Vermutung begründen, dass der Inhaber deutscher Staatsangehöriger sei. Er habe angenommen, wenn er diese Vermutung widerlegt hätte, wäre der Staatsangehörigkeitsausweis neben dem Reisepass sein künftiges Ausweisdokument. Er erkläre eidesstattlich, dass er keine wie auch immer gearteten Ideologien von Reichsbürgern oder sonstiger verfassungsfeindlicher Gruppen verfolge oder unterstütze.

10
Mit E-Mail vom 27. Juni 2017 teilte das Landratsamt der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) den geschilderten Sachverhalt mit und erklärte, dass sich der Antragsteller nach Auffassung des Landratsamts glaubhaft von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ distanziert und diese bislang auch nicht vertreten habe. Es plane daher von einem Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse abzusehen.

11
Daraufhin teilte die Regierung mit E-Mail vom 28. Juni 2017 mit, dass nach ihrer Einschätzung keine glaubhafte und nachdrückliche Distanzierung angenommen werden könne. So mute die Begründung für die seitens des Antragstellers gewählte Formulierung naiv an und sei vor dessen politischem Engagement und somit anzunehmendem Wissen/Erfahrungen in staatsrechtlicher Sicht nicht wirklich nachvollziehbar. Der Antragsteller habe keinen glaubhaften Grund zur Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises nennen können. Sofern er sich an dem Internetauftritt des BVA orientiert und die dort angegebenen Gründe für die Notwendigkeit eines derartigen Ausweises studiert habe, hätte ihm auffallen müssen, dass in seinem Fall gerade keiner der Gründe gegeben sei. Auch die Umstände, unter denen der Antragsteller den Personalausweis abgegeben habe, ließen Zweifel aufkommen, ob er künftig die Rechtsordnung einhalten werde. Eine Abgabe des Personalausweises ohne weitere Recherche sei wenig glaubwürdig. Nach Auffassung der Regierung würden die Zweifel an der Distanzierung überwiegen, so dass den Vorgaben des StMI regelmäßig ein Widerruf zu verfügen wäre.

12
Mit Schriftsatz vom 27. September 2017 erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass den Ausführungen des Landratsamtes in der E-Mail vom 27. Juni 2017 nichts hinzuzufügen sei. Demgegenüber stütze sich die E-Mail der Regierung auf substanzlose Floskeln. Bemerkenswert sei, dass entgegen der Behörde, die den direkten persönlichen Austausch mit dem Antragsteller gepflegt habe, Regierung und Polizeipräsidium lediglich aufgrund der innenministeriellen Vorgaben der Auffassung weiter anhängen würden, der Antragsteller sei ein „Reichsbürger“. Die Widersinnigkeit des Vorgehens ergebe sich daraus, dass das Landratsamt selbst ein Hinweisblatt erstellt habe, in dem auf die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung hingewiesen werde. Im gleichen Merkblatt werde auf die – richtige – Rechtsauffassung, wonach ein deutscher Personalausweis im Rechtssinne keinen Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit darstelle, hingewiesen. Da die Behörden auch nicht-deutschen Personen einen Personalausweis ausstellen könnten, sei der Wunsch nach einer amtlichen Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur verständlich, sonder auch insoweit nachvollziehbar. Dass nun Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland insbesondere mit einem „seit Generationen feststellbaren Wohnsitz in Bayern“ die deutsche Staatsangehörigkeit zur Abgrenzung gelegentlich beantragten mit dem Hinweis, die Bestätigung erhalten zu wollen „durch Abstammung“, sei allein auch nicht deshalb verwerflich, weil dies gesetzlich ebenfalls durch entsprechenden Formblätter beantragbar sei. Der Begriff „Königreich Bayern“ werde in Bayern überwiegend folkloristisch benutzt. Die Einzelheiten seien also nicht so, dass dem Antragsteller eine Gefährlichkeit unterstellt werden dürfe, die unter Berücksichtigung des Waffengesetzes auch nur annähernd ein Vorgehen mit dem Ziel der Feststellung der Unzuverlässigkeit als rechtmäßig erscheinen lassen könne.

13
Mit Bescheid vom 29. November 2017 widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarten Nr. ... und Nr. ... (Nr. 1.1) sowie die Erlaubnis nach § 27 SprengG Nr. ... (Nr. 1.2). Der Antragsteller wurde verpflichtet diese binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 1.3) und die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und Munition und noch vorhandenes Nitrocellulosepulver binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies entsprechend nachzuweisen (Nr. 1.4). Zugleich wurde für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der in Nr. 1.4 genannten Frist die Sicherstellung, Verwertung und ggf. Vernichtung der Waffen, Munition und vorhandenen Nitrocellulosepulvers angeordnet (Nr. 1.5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1.3, 1.4 und 1.5 wurde angeordnet (Nr. 2). Für den Fall, dass die in den Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Erlaubnisse nicht fristgemäß zurückgegeben werden, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € je Erlaubnisurkunde angedroht (Nr. 3). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 63,45 € auferlegt (Nr. 4).

14
Als Begründung wurde angeführt, die waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse seien nach § 45 Abs. 2 WaffG und § 34 Abs. 2 SprengG zu widerrufen, da der Antragsteller der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung zugehörig sei und aufgrund dessen bei ihm die waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit nicht gegeben sei. Eine Zugehörigkeit des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung sei dabei aufgrund des Ermittlungsberichts des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd eindeutig erkennbar. Beim Antragsteller seien „typische Verhaltensweisen sog. Reichsbürger“ festgestellt worden. Eine glaubhafte und nachdrückliche Distanzierung seitens des Antragstellers sei nicht erfolgt. Der Antragsteller habe die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ aktiv umgesetzt, in dem er seinen noch gültigen Personalausweis abgegeben habe. Aufgrund der Zugehörigkeit des Antragstellers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung sei davon auszugehen, dass dieser die waffen- und sprengstoffrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitze. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten beruhe auf § 46 Abs. 1 WaffG, die zur Rückgabe der Erlaubnis nach § 27 SprengG auf § 52 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG. Die Verpflichtung zu Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen zu Munition und vorhandener explosionsgefährliche Stoffe sowie deren Nachweis wurde auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG, die Anordnung der Sicherstellung auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG bzw. § 32 Abs. 5 Satz 2 SprengG gestützt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sei erforderlich, da beim Antragseller aufgrund dessen Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ und der damit verbundenen Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffen- und Sprengstoffrechts das Vertrauen darin, dass er mit Waffen, Munition und explosionsgefährlichen Stoffen jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehe nicht mehr gerechtfertigt sei und daher ein überragendes Interesse daran bestehe, das erhebliche Sicherheitsrisiko, das mit den Besitz von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen verbunden ist, möglichst gering zu halten. Die Androhung des Zwangsgeldes basiere auf Art. 18, 19, 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG. Die Kostenentscheidung ergebe sich aus den einschlägigen Kostenvorschriften. Im Einzelnen bzw. ergänzend wird insoweit auf die Begründung des Bescheids vom 29. November 2017 verwiesen.

15
Gegen diesen Bescheid hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017 Klage erhoben und zugleich mit Schriftsatz vom selben Tag Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers trägt vor, der Antragsteller gehöre nicht der sog. „Reichsbürgerbewegung“ an. Er agiere nicht wie ein „echter Reichsbürger“ und habe sich zu keinem Zeitpunkt öffentlich oder gegenüber staatlichen Behörden in der Art geäußert, dass er sich mit der Ideologie der „Reichsbürger“ identifiziere. Er habe lediglich den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt. Der Antrag als solches sei keinesfalls verdächtig oder verwerflich, sondern als Verhalten innerhalb der deutschen Rechtsordnung vorgesehen. Der Antragsteller habe im Verwaltungsverfahren wiederholt dargelegt, was seine tatsächliche Motivation hinter den Anträgen gewesen sei. Diese möge naiv, vielleicht auch befremdlich gewesen sein, entgegen der deutschen Rechtsordnung sei sie aber nicht. Dem Antragsteller sei nicht anzulasten, dass seine Ausführungen nicht den juristisch geschulten Anforderungen der behördlichen Sachbearbeiter genügt hätten. Die „staatsrechtlichen“ Ausführungen würden nicht zu überzeugen vermögen, denn es ließe sich durchaus darüber streiten, „ob die Bundesrepublik Deutschland wirklich nichts weiter als eine andere Ausführung des Dritten Reiches“ sei, gerade auch im Verhältnis „zu anderen Staaten“. Wenn die vom Antragsteller gemachten „anstößigen“ Angaben im Antrag „nicht relevant“ seien, sondern „den Charakter einer persönlichen Erklärung“ hätten, sei es nicht verständlich, warum die tatsächlichen persönlichen Erklärungen des Antragstellers angeblich keinerlei Relevanz und Gewicht hätten. Der Antragsteller besitze des Weiteren einen gültigen Pass und erfülle deswegen seine Ausweispflicht. Es sei anzunehmen, dass ein „echter Reichsbürger“ auch diesen zurückschicken oder vernichten würde. Die Abgabe gültiger deutscher Ausweisdokumente sei als solche keine „verdächtige“ Verhaltensweise. Das „Indiz“ der Reichsbürgereigenschaft sei also einer Interpretation der Fakten geschuldet, die natürlich auch eine ganz andere Richtung gehen könne. Erst das Unvermögen der Mitarbeiter des Einwohnermeldeamts, die keine richtige Auskunft erteilt hätten, hätte ihn zur Abgabe seines Personalausweises veranlasst. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt mit der Abgabe seines Personalausweises eine rechts- oder staatsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck bringen wollen. Die erneute Beantragung des Personalausweises am 27. Dezember 2017 müsse als Distanzierung gewertet werden. Die im angegriffenen Bescheid zum Ausdruck gekommene Beurteilung des Sachverhalts sei zudem nicht die der zuständigen Behörde. Die Begründung des Bescheids sei allein aus dem Ermittlungsbericht der Polizei übernommen und habe einige Anklänge bzw. Formulierungen aus dem behörden-internen E-Mail Verkehr mit der Regierung. Damit sei das Landratsamt den gesetzlichen Anforderungen, den unbestimmten Rechtsbegriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit selbst im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auszulegen, nicht gerecht geworden. In dem Bescheid missachte das Landratsamt die Relevanz der Tatsachen, die für den Antragsteller sprächen, obwohl es diese selbst schon zweimal für derart relevant gehalten habe, dass es vom Widerruf der Waffen-und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse habe absehen wollen. Stattdessen ziehe es die pauschalen Ausführungen des Polizeiberichts heran, die ohne eine ordentliche Begründung dem Antragsteller die Glaubwürdigkeit absprechen würden.

16
Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels (Klage) gegen den Bescheid des LRA R. vom 29.11.2017 (...) wird hinsichtlich der Ziffern 1.3,1.4 und 1.5 wiederhergestellt; hinsichtlich der übrigen Ziffern wird sie angeordnet.

17
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird zurückgewiesen.

18
Der Antragsgegner verweist auf die Begründung des Bescheids vom 29. November 2017. Ergänzend hierzu trägt der Antragsgegner vor, der Antragsteller sei waffen-und sprengstoffrechtlich unzuverlässig, da er eindeutig der sog. „Reichsbürgerbewegung“ angehöre und sich auch nicht nachträglich glaubhaft davon distanziert habe. Dies folge daraus, dass der Antragsteller die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises aufgrund „Abstammung nach § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“ beantragt habe und dabei als Geburtsbzw. Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“ angegeben habe. Des Weiteren habe der Antragsteller ohne nachvollziehbare Begründung seinen gültigen Personalausweis abgegeben. Dadurch habe der Antragsteller auch nach außen zu erkennen gegeben, dass er der Ideologie des sog. „Reichsbürger“ nahe stehe. Schließlich sei auch die Beantragung eines neuen Personalausweises nicht als glaubhafte Distanzierung geeignet, da nach wie vor nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei, warum der Personalausweis abgegeben worden sei. Vielmehr habe der Antragsteller in seinem Schreiben vom 24. November 2016 geäußert, dass er „selbstverständlich umgehend einen neuen Personalausweis beantragen“ werde, „sollte es der Angelegenheit dienlich sein“. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich dabei um eine pro forma Antragstellung handle. Der Einschätzung, dass eine glaubhafte Distanzierung des Antragstellers von der „Reichsbürgerbewegung“ bis heute nicht stattgefunden habe, stünden auch die Überlegungen des Landratsamtes nicht entgegen. Es habe sich dabei um eine interne Einschätzung an die Regierung gehandelt. Aufgrund der Argumentation der Regierung habe das Landratsamt seine vorherige Einschätzung nochmals überprüft sei unter Würdigung aller Argumente zu dem Ergebnis gelangt, dass die Distanzierung durch den Antragsteller nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei.

19
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die Gerichtsakten in dem Verfahren M 7 K 17.6121 sowie die vorgelegten Behördenakten.

II.
20
Der Antrag hat keinen Erfolg.

21
Der zulässige Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist insgesamt unbegründet.

22
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Maßgeblich hierfür ist eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts über das kraft Gesetz bestehende Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind dabei die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ergibt diese jedoch, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

23
Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache angenommen werden kann. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten sowie der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Der Widerruf ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24
Der Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist rechtmäßig.

25
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist dabei nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

26
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach)

27
§ 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt es eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14).

28
Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig. Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185). Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.).)

29
Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, rechtfertigen im Fall des Antragstellers eine solch hinreichende Wahrscheinlichkeit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1  Nr. 2 WaffG. Die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers legen nahe, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 21 CS 17.2029 – juris Rn. 16). Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter ursprünglicher Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913, hat der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, für den im Übrigen auch keine anderweitige Erforderlichkeit erkennbar ist, sondern dass er ideologische, für sog. „Reichsbürger“ typische Ziele verfolgt. So ging es dem Antragsteller darum eine Dokumentation zu erhalten, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hat. Dies wird auch durch seine Einlassungen zu den EStA-Register-Eintragungen im diesbezüglichen Schriftverkehr mit dem Landratsamt bestätigt. Auch aus seinen Einlassungen im Anhörungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ergeben sich keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, weshalb der Antragsteller auf den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Rechtssinn und damit auf den Staatsangehörigkeitsausweis angewiesen wäre. Der Antragsteller selbst hat nichts dahingehend vorgetragen, dass er den Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hätte, um Zweifel an der Staatsangehörigkeit auszuräumen. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass die Schwiegereltern des Antragstellers 1969 einen solchen beantragt haben. Denn zum einen konnte ausweislich des Vortrags des Antragstellers seine Schwiegermutter die Gründe dafür nicht benennen, zum anderen würden Zweifel an der Abstammung der Schwiegereltern ein entsprechendes Interesse bei der Ehefrau des Antragstellers, nicht jedoch bei diesem selbst begründen können. Darüber hinaus ist der Antragsteller kein Staatsbeamter, so dass auch sein Vortrag, dass diese die deutsche Staatsangehörigkeit feststellen lassen müssten, auf seine Person nicht zutrifft und damit ebenfalls keinen Grund für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zu begründen vermag. Auch die Übrigen auf der Internetseite des BVA aufgeführten Fallgruppen, in denen in der Regel ein Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt wird, liegen in der Person des Antragstellers nicht vor. Es ist damit kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Antragsteller den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt hat. Des Weiteren spricht dafür, dass der Antragsteller mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises eine für die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Zielsetzungen verfolgt hat, dass er in dem Antragsformular als Geburts- und Wohnsitzstaat sowie als weitere Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstaat seit Geburt jeweils „Königreich Bayern“ angegeben hat. Hierdurch hat der Antragsteller eine für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332 – juris Rn. 15). Denn Reichsbürger leugnen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und berufen sich hierzu auf „das historische Deutsche Reich“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes, S. 92). Dies lässt darauf schließen, dass er sich damit nicht als zur der Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht bzw. deren Existenz verneint. Bekräftigt wird dies durch die Rückgabe des Personalausweises durch den Antragsteller (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 2 CS 17.1519 – juris Rn. 16). Soweit der Antragsteller diesbezüglich vorträgt, dass er seinen Personalausweis zurückgegeben habe, da ihm beim Einwohnermeldeamt niemand habe mitteilen können, ob er Personal- und Staatsangehörigkeitsausweis nebeneinander besitzen und nutzen dürfe, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Auch wenn ihm die Frage beim Einwohnermeldeamt nicht beantwortet werden konnte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er einen gültigen Personalausweis ohne endgültige Klärung der Sach- und Rechtslage gleichwohl zurückgegeben hat. Auch vom Standpunkt eines rechtsunkundigen Durchschnittsbürgers wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Antragsteller zunächst um eine weitere Aufklärung der Sache bemüht und bis dahin mit der Abgabe seines Personalausweises abwartet. Somit lässt die Abgabe des Personalausweises vor genauer Kenntnis der konkreten Sach- und Rechtslage vielmehr den Schluss zu, dass der Antragsteller sich dessen schnellstmöglich entledigen wollte, um dadurch die Verbindung zu der Bundesrepublik Deutschland zu kappen. Auch die letztendlich erfolgte Beantragung eines neuen Personalausweises vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr stellt dies eine bloße Reaktion auf die eingeleiteten Maßnahmen dar, als Versuch diese doch noch abwenden zu können.

30
Es ergeben sich aus den Einlassungen des Antragstellers auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch seine innere Einstellung widerspiegeln. Insbesondere lässt sich auch keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ feststellen. Es bestehen keine Gründe, die diesbezüglichen Einschätzungen des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd sowie der Regierung in Zweifel zu ziehen. Denn das Vorbringen des Antragstellers vermag keine glaubhafte, nachdrückliche Distanzierung zu begründen, auch wenn das Landratsamt als Behörde vor Ort, die Einlassungen des Antragstellers zunächst als glaubhafte Distanzierung von der sog. „Reichsbürgerbewegung“ einstufte. So hat der Antragsteller im Wesentlichen nur die Gründe für sein Vorgehen dargelegt, um dieses zu rechtfertigen. Ein Fehlverhalten hat er nicht eingeräumt. Allein aus der vorgetragenen Mitgliedschaft des Antragstellers in der CSU sowie dessen ehrenamtliche Betätigungen kann im Übrigen auch kein Schluss darauf gezogen werden, dass der Antragsteller der sog. „Reichsbürgerbewegung“ nicht zugehörig ist bzw. sich deren Ideologie nicht zu eigen gemacht hat. Denn Merkmal der sog. „Reichsbürgerbewegung“ ist, dass diese das staatliche Konstrukt Bundesrepublik ablehnt. Daraus folgt jedoch nicht zugleich eine Ablehnung sämtlicher gesellschaftlicher Strukturen. Alleine aus der Leugnung der Existenz der Bundesrepublik kann nicht darauf geschlossen werden, dass damit die Leugnung und Ablehnung sämtlicher gesellschaftlicher Strukturen, insbesondere des Vereinswesens, das gerade in vielen kleineren bayerischen Gemeinden zentrales und verbindendes Element der örtlichen Gemeinschaft ist, einhergeht. Gleiches gilt hinsichtlich des Parteiensystems Mit der Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik geht nicht zwingend zugleich einer Ablehnung des Parteiwesens durch die „Reichsbürgerideologie“ einher. Daher vermag allein die Mitgliedschaft in einer politischen Partei auch keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu begründen. Insgesamt rechtfertigt eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls daher die Einschätzung, dass der Antragsteller der „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat.

31
Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 SprengG ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG ist eine Erlaubnis, Zulassung und ein Befähigungsschein zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis nach § 27 SprengG zu versagen, wenn beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 SprengG vorliegen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie explosionsgefährliche Stoffe im Sinn dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a) oder mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden (Buchst. b) oder explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist dabei aus den im Hinblick auf die waffenrechtlichen Erlaubnis entsprechenden Gründen rechtmäßig, so dass hinsichtlich der Einzelheiten auf die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten Bezug genommen wird.

32
Darüber hinaus unterscheidet sich die Interessenabwägung in Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung von derjenigen, in denen eine behördliche Anordnung stattfindet. Denn während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich jedoch bereits der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzlichen Grundentscheidung abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BVR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 21 CS 17.2029 – juris Rn. 20). Der Antragsteller hat jedoch insoweit keine überzeugenden Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Umstände hingewiesen hätten. Vielmehr dient der verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie der Erlaubnis nach § 27 SprengG dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen, mithin dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung.

33
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten und der Erlaubnis nach § 27 SprengG in Nr. 1.3 sowie hinsichtlich der Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen und Munition bzw. von noch vorhandenem Nitrocellulosepulver in Nr. 1.4 als auch hinsichtlich der Anordnung der Sicherstellung in Nr. 1.5 des Bescheids vom 29. November 2017 ist ebenfalls unbegründet. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jeweils formell rechtmäßig und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

34
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, da sie insbesondere ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet wurde. An die Begründung sind dabei nämlich keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde im konkreten Fall mit der Zuordnung des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ sowie der daraus resultierenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers und dem besonderen Schutzbedürfnis im Bereich des Waffenrechts bei festgestellter Unzuverlässigkeit gegenüber der Gemeinschaft begründet. Diese Begründung genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 3) Satz 1 VwGO, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes handelt.

35
Weiterhin überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Dies folgt daraus, dass sich sowohl die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten als auch die Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen und Munition bzw. von noch vorhandenem Nitrocellulosepulver im Rahmen der bei § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden originären Interessenabwägung des Gerichts anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache als rechtmäßig erweisen.

36
Die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten bzw. der Erlaubnis nach § 27 SprengG beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG bzw. § 35 Abs. 2 SprengG, Art. 52 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Nr. 35.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz – SprengVwV. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte erfolgte, wie dargelegt, rechtmäßig, so dass der Antragsteller als deren Inhaber diese nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG unverzüglich dem Landratsamt zurückzugeben hat. Gegen die Angemessenheit der hierfür gesetzten Fristen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Anordnung der Unbrauchbarmachung oder Überlassung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und Munition an einen Berechtigten beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Diese ist auch rechtmäßig, da entsprechend den obigen Ausführungen die Waffenbesitzkarten rechtmäßig widerrufen wurden. Die Verpflichtung zum Nachweis der Überlassung des noch vorhandenen Nitrocellulosepulvers an einen Berechtigten oder dessen fachgerechter Unbrauchbarmachung in Nummer 3.2 beruht auf § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG i.V.m. Nr. 34.3 SprengVwV. Diese ist ebenfalls rechtmäßig, da der Antragsteller infolge des rechtmäßigen Widerrufs der Erlaubnis nach § 27 SprengG Umgang bzw. Verkehr mit Explosivstoffen, vorliegend in Gestalt des Nitrocellulosepulvers, ohne den nach dem Sprengstoffgesetz erforderlichen Konformitätsnachweis hat. Auch diesbezüglich ist die hierfür eingeräumte Frist als angemessen zu erachten. Die Anordnung der Sicherstellung wurde zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG bzw. § 32 Abs. 5 Satz 2 SprengG i.V.m. Nr. 34.3 SprengVwV gestützt.

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http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-003776?hl=true
« Letzte Änderung: 4. April 2018, 19:54:23 von Reichsschlafschaf »
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Re: VG München, Beschluss v. 27.02.2018 – M 7 S 17.6126
« Antwort #1 am: 5. Dezember 2019, 09:18:37 »
Nachdem die Klage auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schon abgewiesen worden war, wurden dem RD jetzt auch die waffenrechtlichen Erlaubnisse endgültig entzogen. Die Waffen dürfte er schon 2016 abgegeben haben.

Da die Vorgeschichte schon oben steht, hier nur die Urteilsgründe:

Spoiler
VG München, Urteil v. 17.09.2019 – M 7 K 17.6121
(...)

Entscheidungsgründe
20
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
21
Der Bescheid vom 29. November 2017 in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf den Widerruf ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend des Bescheidserlasses (vgl. zum Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 - juris Rn. 35).
23
Der Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 WaffG (Nr. 1.1 des Bescheids) ist rechtmäßig.
24
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - vorliegend der Kleine Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG sowie die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt.
25
Der Kläger verfügt nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
26
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
27
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris Rn. 17).
28
Der Kläger ist unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Denn Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - alle juris).
29
Der Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes (S. 94) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als personell, organisatorisch und ideologisch heterogen. Sie setzt sich aus Einzelpersonen ohne Organisationsanbindung, Kleinst- und Kleingruppierungen, länderübergreifend aktiven Personenzusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken zusammen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 (S. 175) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Dabei werden z.B. der Rechtsstand von 1937, 1914 zwei Tage vor dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges oder auch 1871 genannt. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. In ihrer Gesamtheit ist die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als staatsfeindlich einzustufen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes (S. 95). Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 176).
30
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen - auch wesentlichen - Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 23).
31
Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, rechtfertigen im Fall des Klägers die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die ermittelten Verhaltensweisen und Einlassungen des Klägers begründen in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme, dass dieser der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch seine innere Einstellung widerspiegeln.
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So spricht im konkreten Fall insbesondere die Stellung eines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) unter Hinweis auf RuStAG von 1913 dafür, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Denn Reichsbürger und Selbstverwalter bestreiten die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und bezeichnen diese z.T. als „Firma BRD“. Sie sind der Auffassung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland besitzen bzw. aus dieser „austreten“ können. Ausgehend von der falschen Annahme, ohne Staatsangehörigkeitsausweis staatenlos zu sein, beantragen sie häufig einen Staatsangehörigkeitsausweis (sog. „gelber Schein“) zur Bestätigung ihrer Reichs- und Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 179 ff.). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis - rechtlich völlig unzutreffend - unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 - 21 CS 17.2029 - juris Rn. 16). Der „gelbe Schein“ wird zudem als Nachweis der Rechtsstellung als Staatsangehöriger des vorgeblich fortbestehenden „Deutschen Reichs“ angesehen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 180). In diesem Kontext ist auch die, in dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, getätigte Angabe der weiteren Staatsangehörigkeit des Klägers „in Bayern seit Geburt erworben durch Abstammung“ zu sehen. Dies legt ebenfalls grundsätzlich „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Kläger nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 21 CS 17.2310 - juris Rn. 19). Denn aus Sicht der „Reichsbürger“ bestimmt sich ihre Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Jahr 1913 geltenden Fassung, wonach die Reichsangehörigkeit zum Deutschen Reich gegeben war, wenn eine Staatsangehörigkeit eines Landes des Deutschen Reichs bestand (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 180). Der Kläger hat hierdurch eine weitere für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Angabe „Königreich Bayern“ BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 15). Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913 sowie mit der Angabe der weiteren Staatsangehörigkeit „Bayern“, hat der Kläger somit nicht nur eine, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweise gezeigt, sondern hierdurch zugleich nach außen gegenüber einer Behörde den Eindruck erweckt, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern darum, einen Nachweis dafür zu erhalten, dass er die Staatsangehörigkeit Bayerns durch Abstammung erworben hat. Dies stellt grundsätzlich ebenfalls die Verfolgung eines ideologischen, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typischen Zieles dar. Der Kläger hat seine, in den dargelegten Äußerungen und Verhaltensweisen zum Ausdruck kommende, innere Einstellung auch nach außen hin zu erkennen gegeben. Zudem hat der Kläger seinen noch gültigen Personalausweis bei der ausstellenden Behörde abgegeben und hierdurch ebenfalls eine, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltensweise gezeigt. Denn sog. „Reichsbürger“ lehnen vielfach Ausweisdokumente der Bundesrepublik Deutschland als unwirksam ab und bestreiten mit der Rückgabe zudem typischerweise die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - juris Rn. 16). Die Rückgabe amtlicher Ausweisdokumente an die Behörde legt „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Betroffene nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht, sondern die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede stellt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519 - juris Rn. 16).
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Die Einlassungen des Klägers sowohl im Anhörungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vermögen demgegenüber - angesichts der eindeutigen, schriftlich getätigten vorhergehenden Äußerungen - an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. Soweit der Kläger geltend macht, ein rechtstreuer Staatsbürger zu sein und sich an geltende Gesetze zu halten, steht auch dies dieser Einschätzung nicht entgegen. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17).
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Des Weiteren vermag auch die Einlassung des Klägers er habe den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt, da er seine Herkunft bzw. Abstammung manifestiert habe haben wollen, keine andere Einschätzung des Gerichts zu begründen. Insoweit mag durchaus zutreffend sein, dass der Kläger auf den Staatsangehörigkeitsausweis dadurch aufmerksam geworden ist, dass er bei der Durchsicht der Stammbücher seiner Schwiegereltern festgestellt hat, dass bei seiner Schwiegermutter ein solcher eingetragen war sowie, dass ihm ein Freund gesagt, habe, dass es damals Pflicht gewesen sei, einen Staatsangehörigkeitsausweis zu besitzen, um in den Polizeidienst aufgenommen zu werden. Allerdings vermochte der Kläger demgegenüber nicht nachvollziehbar darzulegen, wie es zu den - für die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ kennzeichnenden - Eintragungen in den Nrn. 1.6, 1.11, 3.8, 4.2, 4.3 und 5.1 des Antragsformulars gekommen ist. Insbesondere vermag der pauschale Hinweis darauf, dass er diese einer Ausfüllhilfe aus dem Internet entnommen, unbesehen übernommen und sich nichts weiter dabei gedacht habe, nicht zu überzeugen. So erscheint es zum einen nicht nachvollziehbar, dass der 1969 geborene Kläger unter Nr. 1 des Antragsformulars (Angaben zu meiner Person) sämtliche Angaben konkret auf seine Person bezogen getätigt und demgegenüber die Angaben „Königreich Bayern (Deutschland) in Bezug auf seinen Geburts- und Wohnsitzstaat unreflektiert aus einer Ausfüllhilfe aus dem Internet übernommen haben will. Dies gilt umso mehr, als die Angaben zur Person des Antragstellers in keinem Zusammenhang mit den für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlichen Angaben und Nachweisen stehen, mithin in den Angaben zur Person des Antragstellers noch keine Bezugnahme auf die Vorfahren und die von diesen abgeleitete Abstammung („anzestrale“ Linie der Großmutter, die bis zu den heute lebenden Generationen erhalten geblieben ist) erforderlich ist (vgl. hierzu Nr. 3 des Antragsformulars). Zum anderen erscheint nicht überzeugend, dass der Kläger die Angaben unter Nrn. 4.2 und 4.3 (neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitze er noch die „Staatsangehörigkeit im Königreich Bayern seit 08.12.1969 (Geburt) erworben durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“) ebenfalls unreflektiert der Ausfüllhilfe aus dem Internet übernommen haben will. Vielmehr wäre gerade im Hinblick auf den Bildungsstand und berufliche Qualifikation des Klägers (Logistikleiter bei einem Naturarzneimittelhersteller) zu erwarten gewesen, dass dieser derartige Angaben kritisch hinterfragt und nicht unbesehen übernimmt. Des Weiteren vermochte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, dass es ihm lediglich um den Erhalt eines Staatsangehörigkeitsausweises und den damit verbundenen amtlichen Nachweis seiner deutschen Staatsangehörigkeit gegangen ist. Dies folgt aus dem Verhalten des Klägers im Hinblick auf die EStA-Einträge im Zusammenhang mit den Verfahren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten betreffend seine Töchter. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich nicht schlüssig dargelegt, weshalb er mehrfach gegenüber dem Landratsamt (inklusive Dienstaufsichtsbeschwerde und Schreiben an dem Landrat) die Vornahme der Eintragungen „erworben durch Geburt (Abstammung), § 4 Abs. 1 (Ru) StAG“ in deren EStA-Registereinträgen gefordert hat. Der Verweis in der mündlichen Verhandlung darauf, dass dies für ihn wichtig gewesen sei, da es für ihn um ein amtliches Dokument in Bezug auf die Abstammung gewesen sei, vermag vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem EStA-Register um ein Online-Register handelt, auf das ausschließlich die nach dem Wohnsitzprinzip zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden Deutschlands und das Bundesverwaltungsamt zugreifen können, nicht zu überzeugen. Schließlich vermochte der Kläger auch nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb er nach Erhalt des Staatsangehörigkeitsausweises seinen Personalausweis abgegeben hat. Der Hinweis darauf, er habe probieren wollen, diesen als Ausweisdokument zu benutzen, da Reisepass und Personalausweis im Rechtssinne keinen Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit darstellten, vermag nicht zu überzeugen. So erscheint bereits nicht plausibel, dass der Kläger davon ausgegangen sein will, diesen zu einem offiziellen Ausweisdokument machen zu können, indem er den Staatsangehörigkeitsausweis von einem Notar beglaubigen und mit einem Lichtbild versehen lässt. Dies gilt umso mehr, als der Staatsangehörigkeitsausweis nicht als Ausweisersatz verwendet werden kann und ausschließlich dem zweifelsfreien Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit dient (vgl. § 30 StAG).
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Den Einlassungen des Klägers lässt sich auch keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ entnehmen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 - M 7 K 17.750 - juris Rn. 39). Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53).
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Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht feststellen. Hinreichende äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat, sind nicht erkennbar. Der Kläger hat zudem ein Fehlverhalten nicht eingeräumt. Vielmehr hat der Kläger sein Verhalten relativiert und gerechtfertigt.
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Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 SprengG (Nr. 1.2 des Bescheids) gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,§ 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG ist ebenfalls rechtmäßig.
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Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG ist eine Erlaubnis, Zulassung und ein Befähigungsschein zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis nach § 27 SprengG zu versagen, wenn beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 SprengG vorliegen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Gemäß § 8a Abs. 1Nr. 2 SprengG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie explosionsgefährliche Stoffe im Sinn dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a) oder mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden (Buchst. b) oder explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.
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Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist dabei aus den im Hinblick auf die waffenrechtlichen Erlaubnis entsprechenden Gründen rechtmäßig, so dass hinsichtlich der Einzelheiten auf die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten Bezug genommen wird.
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Die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte bzw. der Erlaubnis nach § 27 SprengG (Nr. 1.3 des Bescheids) wurde rechtlich zutreffend auf§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG bzw. § 35 Abs. 2 SprengG, Art. 52 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Nr. 35.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz - SprengVwV gestützt. Die Verpflichtung zur Überlassung bzw. dauerhaften Unbrauchbarmachung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und Munition sowie des noch vorhandenen Nitrocellulosepulvers (Nr. 1.4 des Bescheids) wurde zutreffend auf§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG bzw. § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG i.V.m. Nr. 34.3 SprengVwV gestützt. Die Anordnung der Sicherstellung (Nr. 1.5 des Bescheids) entspricht in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2019 den Voraussetzungen von § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG bzw. § 32 Abs. 5 Satz 2 SprengG i.V.m.Nr. 34.3 SprengVwV. Da entsprechend den obigen Ausführungen die Waffenbesitzkarte bzw. die Erlaubnis nach § 27 SprengG rechtmäßig widerrufen wurde, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Folgemaßnahmen.
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Schließlich sind gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) und die Kostenentscheidung (Nr. 4 des Bescheids) rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)