Autor Thema: VG München, Urteil v. 31. 7.2019 – M 7 K 18.969 Jäger erhält Waffen wieder  (Gelesen 1121 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Man gibt den Personalausweis vor dem Insolvenzverfahren zurück, behauptet, das stehe im Zusammenhang mit der Ausnahmesituation der Insolvenz und das Gericht glaubt dies in Summe.

Schätze aber, die Behörde wird die Entscheidung nicht hinnehmen und vors OVG ziehen, davon dürften wir also wohl wieder lesen.




Zitat
Titel:
Erfolgreiche Klage gegen Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins und Widerruf von Waffenbesitzkarten
Normenketten: WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2 S. 1
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 18 S. 1
Leitsätze:
1. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit (vgl. OVG Koblenz BeckRS 2018, 34044). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände im konkreten Einzelfall unter Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, wie sie in seinen Verhaltensweisen und Einlassungen zum Ausdruck kommt (vgl. VGH München BeckRS 2019, 1673).  (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es liegen tatsächliche Indizien dafür vor, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sein könnte. Jedoch sieht das Gericht die getätigte Verhaltensweise und Äußerungen im konkreten Einzelfall insbesondere aufgrund der Einlassungen des Klägers sowie des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht als Ausfluss einer inneren Haltung an, die der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen ist.  (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, Reichsbürgerbewegung, Widerruf von Waffenbesitzkarten, Ungültigerklärung und Einziehung, Jagdschein, Zuverlässigkeitsprüfung als Frage des Einzelfalls
Fundstelle:
BeckRS 2019, 25549

Tenor
I. Der Bescheid des Landratsamts Mühldorf a. Inn vom 7. Februar 2018 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Spoiler

Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten Nr. 00028/2015, Nr. 00080/2005 und Nr. 84/03) und die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins (Nr. 253/2003) sowie die dazu ergangenen Folgeanordnungen mit Bescheid des Landratsamts Mühldorf a. Inn (im Folgenden: Landratsamt) vom 7. Februar 2018.
2
Der Kläger gab mit Schreiben vom 12. März 2015 seinen Personalausweis an die ausstellende Verwaltungsgemeinschaft O. vor Ablauf der Gültigkeit zurück, weil er „nicht als Personal, sondern als Mensch angesehen werden möchte“. Hiervon erhielt das Landratsamt durch eine Kurzmitteilung der Verwaltungsgemeinschaft O. vom 21. Oktober 2016, eingegangen am 24. Oktober 2016, Kenntnis.
3
Im Rahmen der Anhörung zu beabsichtigten Widerrufsmaßnahmen äußerte sich der frühere Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 10. Mai 2017 und wies auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung hin. Der Kläger habe alle Pflichten ordnungsgemäß ausgeführt. Er verhalte sich nicht wie jemand, der sich zu der Gruppierung von „Reichsbürgern“ zähle. So besitze er z.B. noch seinen Reisepass, bezahle Steuern und verhalte sich auch sonst rechtskonform. Allein aufgrund einer Meinung oder Gesinnung dürfe der „Waffenschein“ nicht entzogen werden. Dies gelte umso mehr, wenn daran eine Tätigkeit als Jäger geknüpft sei. Wegen des drohenden Verlusts des Jagdrechts sei ein gesondertes Augenmaß erforderlich und besonders gewissenhaft zu prüfen. Eine Einstufung als Mitglied einer Bewegung, die von dem Landratsamt als „Reichsbürger“ bezeichnet werde, sei nicht nachvollziehbar. Eine solche Bewegung gebe es nicht. Der Begriff „Reichsbürger“ sei auch nicht gesetzlich definiert. Die beabsichtigten Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Indirekt sei die Existenz des Klägers bedroht.
4
Das Polizeipräsidium Oberbayern Süd (im Folgenden: Polizeipräsidium) teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 20. Juli 2017 mit, dass nach polizeilicher Einschätzung bei dem Kläger eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung erkennbar sei. Die von ihm angeführte Begründung für die Rückgabe des Personalausweises werde als „reichsbürgertypisch“ gewertet. Aus „reichsbürgerideologischer“ Sicht werde behauptet, dass der deutsche Personalausweis nur deshalb so heiße, weil er die Inhaber als Personal der „Bundesrepublik Deutschland“ ausweise, nicht als Bürger eines Staates. Eine glaubhafte und nachdrückliche Bekundung zur Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürger“ liege nicht vor. Hierbei habe der Betroffene klar und umfänglich dazulegen, wie es zu dem irritierenden Vorgang gekommen sei. Dies gelte auch für all die Fälle, in denen ansonsten nichts gegen den Betroffenen vorliege und dieser sich in der Vergangenheit als kooperative und umgängliche Person vorgestellt habe.
5
Der Bevollmächtigte des Klägers trug gegenüber dem Landratsamt mit Schriftsatz vom 24. August 2017 sowie mit weiterem Schriftsatz vom 12. September 2017 im Wesentlichen weiter vor, der Kläger bekenne sich zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit, dem deutschen Staat/der Bundesrepublik Deutschland und der geltenden Rechtsordnung und habe diese niemals in Zweifel gezogen oder deren Existenz oder Berechtigung bzw. Zuständigkeit verneint. Der Kläger genüge der Ausweispflicht mit Besitz und Führung eines gültigen Reisepasses. Die Handlung und Erklärung des Klägers sei in Zusammenhang mit seiner damaligen unternehmerischen und persönlichen Situation zu sehen, als dieser sowohl als Unternehmer wie auch als Privatperson die Insolvenz habe verkraften und verarbeiten müssen. Im Nachhinein sowie mit zeitlichem und sachlichem Abstand zu der damaligen absoluten Ausnahmesituation könne auch der Kläger dies als überzogene, ausschließlich situationsbezogene Reaktion werten. Für die aufgestellte Vermutung, der Kläger stehe der „Ideologie“ der sog. „Reichsbürger“ nahe, gebe es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Der Kläger zahle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Er sei seit 2001 Sportschütze und seit 2003 Jagdscheininhaber. Als Jäger sei er u.a. als verantwortlicher Hundeführer aktiv und intensiv sowie effektiv an einer erfolgreichen Schwarzwildbejagung beteiligt. Diese sei auch im Interesse des Gemeinwohls. Es werde keine einzige Tatsache angeführt, die im Hinblick auf die jagdlichen Tätigkeiten oder den Umgang mit Waffen auch nur im Ansatz eine Unzuverlässigkeit des Klägers begründen könnte. Er sei bislang weder jagd- noch waffenrechtlich negativ in Erscheinung getreten oder auffällig geworden. Bezüglich der „Rückgabe des Personalausweises“ sei neben der damaligen Ausnahmesituation zu Gunsten des Klägers auch das Zeitmoment zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei auch das gesamtgesellschaftliche Engagement des Klägers. So habe der Kläger Unterkünfte für acht Asylbewerber bereitgestellt und an den Landkreis vermietet. Zudem werde auf eine Pressemeldung der Polizeiinspektion Mühldorf a. Inn vom 30. März 2016 hingewiesen. Der Kläger sei dort als Zeuge genannt, der sich wegen Sachbeschädigungen durch einen Traktorfahrer an die Polizei gewandt habe. In rechtlicher Hinsicht sei bereits fraglich, ob eine nachträglich eingetretene Tatsache vorliege, da diese dem Landratsamt seit dem 12. März 2015 bekannt sei. In der Nichtgeltendmachung vorliegender Versagungsgründe liege der Verzicht der Behörde darauf. Die bloße Annahme oder Vermutung einer einfach-kausalen Beziehung zwischen angeblich waffenrechtlich vorwerfbarem Verhalten und der Unzuverlässigkeit stelle einen Ermessensfehler dar, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WaffG nicht geprüft worden seien. Der Kläger habe weder eine konkrete politische Haltung geäußert noch sich zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ bekannt, sondern immer und wiederholt erklärt, dass er kein „Reichsbürger“ sei und der „Reichsbürgerbewegung“ auch nicht angehöre oder nahe stehe. Unabhängig davon sei selbst die Äußerung einer politischen Haltung nicht durch das Waffenrecht sanktionswürdig. Es lägen gegen den Kläger weder Erkenntnisse des Verfassungsschutzes noch der Ermittlungsbehörden oder sonstiger Behörden vor. Er habe nie einen Antrag auf Staatsbürgerschaftsausweis gestellt. Im Umgang mit Behörden stelle das Landratsamt selbst explizit fest, dass der Kläger die behördlichen Entscheidungen akzeptiere und anerkenne und „Anfragen bei Kolleginnen der Führerscheinstelle und der Kfz-Zulassung keine Erkenntnisse oder Auffälligkeiten in Bezug auf Reichsbürgertum ergeben“ hätten.
6
Das Polizeipräsidium äußerte sich auf Anfrage des Landratsamts hierzu mit E-Mail vom 21. November 2017 und teilte mit, dass keine Veranlassung gesehen werde, die ursprüngliche Einschätzung vom 20. Juli 2017 zu revidieren.
7
Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung forderte das Landratsamt zudem einen Auszug aus dem Bundeszentralregister an. Diesem ist zu entnehmen, dass der Kläger mit seit 11. Dezember 2014 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim (Az.: 2 Cs 63 Js 30895/13) wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen verurteilt wurde. Wie sich aus dem im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegten Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Dezember 2014 ergibt, war das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts Rosenheim (Geldstrafe von 60 Tagessätze) dadurch - nach Einspruch des Klägers auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt - abgeändert worden. Weiterhin wurden gegen den Kläger durch das Landratsamt wegen zwei Fällen eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG Bußgelder verhängt (Bußgeldbescheid vom 14. August 2009 - Geldbuße in Höhe von 100,- Euro; Bußgeldbescheid vom 27. Juni 2016 - Geldbuße in Höhe von 150,- Euro). Am 28. November 2007 hatte der Kläger zwei Repetierbüchsen erworben. Die Anmeldung und Eintragung in die Waffenbesitzkarte war jedoch erst am 1. Juli 2009 erfolgt. Am 11. Dezember 2015 hatte der Kläger drei Repetierbüchsen erworben, die Anmeldung bzw. Eintragung in die Waffenbesitzkarte war jedoch erst am 26. April 2016 erfolgt.
8
Mit Bescheid vom 7. Februar 2018 widerrief das Landratsamt die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. 00028/2015, 00080/2005 und 84/03 (Nr. 1). Zudem wurde der dem Kläger am 7. Oktober 2003 erteilte und zuletzt am 12. März 2015 verlängerte Jagdschein Nr. 253/2003 für ungültig erklärt und eingezogen (Nr. 2). Der Kläger wurde verpflichtet, den Jagdschein dem Landratsamt binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 4). Falls der Kläger der Verpflichtung in Nr. 3 des Bescheids nicht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- Euro zur Zahlung fällig (Nr. 5). Es wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 6) sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 289,11 Euro festgesetzt (Nr. 7).
9
Zur Begründung wurde angeführt, die Waffenbesitzkarten seien wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers zu widerrufen gewesen (§ 45 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG). Das bisherige Verhalten des Klägers lasse befürchten, dass er sich nicht an die strengen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Als Angehöriger bzw. Sympathisant der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bestreite er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Er negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Wer aber Bundes- und Landesgesetze generell nicht als für sich verbindlich anerkenne und sich deshalb auch nicht verpflichtet sehe, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde. Denn auch das Waffengesetz sei Teil der Rechtsordnung, die er nicht anerkenne bzw. von deren Ablehnung er sich nicht genügend distanziere. Diese negative Prognose werde hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass bisher die waffenrechtlichen bzw. jagdrechtlichen Vorgaben weitgehend eingehalten worden seien. Ein unerlaubter Grundrechtseingriff sei nicht erkennbar. Durch die Maßnahmen sei der Kläger nicht - auch nicht indirekt - in seiner Existenz bedroht. Er sei von Beruf Heizungsbaumeister. Seine Aufgaben als Jäger ohne eigenes Jagdrevier könnten auch von anderen Jägern wahrgenommen werden. Eine glaubhafte und nachdrückliche Bekundung zur Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürger“ liege auch in den vorgebrachten Einwendungen nicht vor. Auch die Einwendung, die Rückgabe des Personalausweises sei im Zusammenhang mit der Ausnahmesituation der Insolvenzverfahren zu sehen, könne nicht nachvollzogen werden. Das Urteil wegen Insolvenzverschleppung sei mit 25. Juni 2014 datiert, der Personalausweis sei jedoch erst am 12. März 2015 zurückgegeben worden. Ein zeitlicher Zusammenhang sei daher nicht zu sehen. Selbst wenn diese unverständliche Reaktion im Nachhinein von dem Kläger als überzogen angesehen werde, so distanziere er sich dennoch nicht von der Aussage, er möchte nicht als „Personal“ angesehen werden. Im Übrigen sei bei nochmaliger Aktendurchsicht aufgefallen, dass der Kläger bereits am 24. Juli 2009, also weit vor dem Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung, beim Anhörungsbogen zum Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen verspäteter Anmeldung als Staatsangehörigkeit „bayrisch“ angegeben und dies auch unterschrieben habe. Eine behauptete Staatsangehörigkeit zähle zum einen ebenfalls zu den typischen Verhaltensweisen eines sog. „Reichsbürgers“. Zum anderen sei diese Äußerung bereits weit vor dem Strafverfahren erfolgt und ein weiterer Beleg dafür, dass die Rückgabe des Personalausweises nicht als überzogene Reaktion im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren erfolgt sei. Zudem sei dies ein weiteres Zeichen dafür, dass der Kläger mit der „Reichsbürgerideologie“ sympathisiere. Da das Landratsamt erst mit Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft O. vom 21. Oktober 2016 Kenntnis davon erhalten habe, dass der Kläger den Personalausweis zurückgegeben habe, könne auch nicht davon die Rede sein, dass das Landratsamt auf den Versagungsgrund durch Nichtgeltendmachung verzichtet habe. Trotz freiwilliger Rückgabe der Waffenbesitzkarten müssten diese widerrufen werden. Da das Widerrufsverfahren bereits eingeleitet gewesen sei, sei ein wirksamer Verzicht auf die Erlaubnisse und damit ihre Erledigung auf sonstige Weise ausgeschlossen. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit führe auch dazu, dass der Jagdschein auf der Grundlage von § 18 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG für ungültig erklärt und eingezogen werde.
10
Mit Kurzmitteilung vom 9. Februar 2018, beim Landratsamt eingegangen am 15. Februar 2018, teilte die Verwaltungsgemeinschaft O. mit, dass der Kläger am 25. Januar 2018 einen neuen Personalausweis beantragt habe und dieser ihm am 8. Februar 2018 ausgehändigt worden sei.
11
Gegen den Bescheid hat der Bevollmächtigte des Klägers am 28. Februar 2018 Klage erhoben und am selben Tag Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (M 7 S 18.970). Zur Begründung wird im Wesentlichen über das bisherige Vorbringen hinaus vorgetragen, der Kläger habe bereits geraume Zeit vor dem Wirksamwerden des Bescheids die Ausstellung eines neuen Personalausweises beantragt. Dieser sei ihm am 25. Januar 2018 ausgestellt worden. Die Feststellung über die Rückgabe des Personalausweises sei nicht aktuell und durch die Ausstellung eines neuen Personalausweises überholt. Für die aufgestellte Vermutung, der Kläger stehe der „Ideologie der sog. Reichsbürger“ nahe, gebe es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Er verwahre sich gegen diesen Vorwurf und distanziere sich nochmals ganz ausdrücklich von den sog. „Reichsbürgern“ sowie deren Ideologie. Der Kläger habe nicht erklärt „kein Personal der Bundesrepublik Deutschland“ zu sein. Die Angabe des Klägers („Ich mache dies, weil ich nicht als Personal, sondern als Mensch angesehen werden möchte.“) entspreche weder vom Wortlaut noch vom Erklärungsinhalt der Erklärung „Ich bin kein Personal der Bundesrepublik Deutschland“. Die Feststellung, der Kläger habe sich von seiner Erklärung vom 12. März 2015 nicht distanziert, sei durch die Beantragung und Ausstellung eines neuen Personalausweises und dessen Führung durch den Kläger widerlegt. Auch die Annahmen des Beklagten zur Ausnahmesituation des Klägers seien unzutreffend. Soweit diese auf das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 25. Juni 2014 gestützt werde, sei dies zum einen falsch und zum anderen würden die Gesamtumstände nicht hinreichend berücksichtigt. Dies verwundere umso mehr, als die Ehefrau des Klägers im persönlichen Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin - im Zusammenhang mit der Rückgabe der Waffenbesitzkarten des Klägers und Neueintragung von Waffen auf die Waffenbesitzkarte der Ehefrau - die damalige Ausnahmesituation des Klägers ausführlich geschildert habe. Der Kläger sei auch aufgrund einer Diabeteserkrankung schwerbehindert. Über das Vermögen der „Hesse Anlagen- und Lüftungsbau GmbH“, deren Gesellschaftergeschäftsführer der Kläger gewesen sei, sei mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 2. April 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses sei nach wie vor nicht abgeschlossen. In Folge der Unternehmensinsolvenz sei auch über das Privatvermögen des Klägers mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 25. April 2016 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses sei zwischenzeitlich aufgehoben und seit 20. März 2017 befinde sich der Kläger im sog. Restschuldbefreiungsverfahren. Der wirtschaftliche und private „Zusammenbruch“ des Klägers habe spätestens zu Beginn des Jahres 2013 mit der Stellung des Insolvenzantrags für die „Hesse Anlagen- und Lüftungsbau GmbH“ eingesetzt und habe im laufenden Insolvenzverfahren, den parallel dazu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie den Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Rosenheim und Landgericht Traunstein seine Fortsetzung gefunden und in der Privatinsolvenz im Jahr 2016 gemündet. In dieser Zeit habe sich der Kläger zudem weiteren behördlichen Maßnahmen ausgesetzt gesehen. Im Zusammenhang mit einer angeordneten Feuerbeschau sei während der Abwesenheit des Klägers zwangsweise der Zutritt zu seinem Wohnhaus vollzogen worden, die Schlösser seien ausgewechselt worden und der Kläger sei als Diabetiker vom Zugang zu seinen Medikamenten und seiner medizinischen Versorgung bis zur Aushändigung der Schlüssel durch die Behörden ausgeschlossen gewesen. Aufgrund der belastenden Verfahren sowie des Verlustes seiner gesamten wirtschaftlichen Existenz hätten sich die Bandscheibenleiden des Klägers verschlimmert und er habe zudem einen Gehörsturz erlitten. In dieser für ihn und aus seiner Sicht dramatischen Situation habe sich der Kläger zum bloßen Objekt degradiert und als Mensch völlig missachtet gefühlt. Vor dem Hintergrund dieser Ausnahmesituation sei die Erklärung des Klägers vom 12. März 2015 zu sehen. Sie habe weder mit einer Zugehörigkeit zu den sog. „Reichsbürgern“ noch mit deren Ideologie zu tun, sondern sei Ausdruck der verzweifelten und zum damaligen Zeitpunkt wenig perspektivvollen Lebenssituation des Klägers. Die Angabe der Staatsangehörigkeit „bayrisch“ sei weder eine „typische Verhaltensweise als sog. Reichsbürger“ noch als Ausdruck einer Sympathie mit der „Reichsbürgerideologie“ zuzuordnen. Die bayerische Staatsangehörigkeit finde ihre verfassungsrechtliche Grundlage in den Art. 6 bis 8 BV. Durch Art. 6 BV sei die bayerische Staatsangehörigkeit als Institution eingeführt worden. Angesichts dessen sei die Feststellung des Beklagten, dass „eine behauptete Staatsangehörigkeit“ - hier die bayerische Staatsangehörigkeit nach Art. 6 bis 8 BV - „ebenfalls zu den typischen Verhaltensweisen eines sog. „Reichsbürgers“ zähle, irritierend und mehr als verwunderlich. Der Kläger lehne gerade nicht das Rechtssystem ab, sondern stelle sich seiner Verantwortung und den Vorschriften und Regelungen der Bundesrepublik Deutschland. Dies dokumentiere der Kläger auch dadurch, dass er sich im Rahmen eines vom Gesetzgeber geregelten Insolvenzverfahrens stelle und sich den einschränkenden Regelungen unterwerfe. Er zahle als Arbeitnehmer die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Auch dies stehe den Vermutungen und Annahmen des Beklagten entgegen. Der Kläger habe am 20. Februar 2018 den Jagdschein mit der ursprünglichen Gültigkeit bis 31. März 2018 dem Landratsamt unter Vorbehalt und Verweis auf die anhängigen gerichtlichen Verfahren herausgegeben. Er habe für das Jagdjahr 2018/2019 die Erteilung eines Jahres-Jagdscheins beantragt. Die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen habe der Kläger bereits am 22./23. August 2017 auf seine Ehefrau übertragen. Die Waffenbesitzkarten des Klägers seien als ungültig abgestempelt und eingezogen worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids hätten die Waffenbesitzkarten gar nicht mehr existiert und der Kläger sei nicht mehr in deren Besitz gewesen. Die Anordnungen in Nrn. 1 und 4 gingen daher ins Leere und seien gegenstandslos. Der Kläger sei bislang weder jagd- noch waffenrechtlich nachhaltig negativ in Erscheinung getreten oder auffällig geworden. Die Verurteilung durch das Landgericht Traunstein mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Dezember 2014 auf 55 Tagessätze begründe keinen Versagungsgrund, zumal das Landgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich hervorhebe, dass der Kläger „durch Einsatz seines Vermögens die Schulden der GmbH überwiegend tilgen konnte“. Soweit der Beklagte zu Lasten des Klägers feststelle, dass „bereits 3 Mal ein Verfahren wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherungsvertrag eingeleitet wurde, das jedoch stets nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde“, widerspreche dieses Vorgehen rechtsstaatlichen Grundsätzen und der Unschuldsvermutung. Es gehe nicht an, dass der Beklagte allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers heranziehe. In Bezug auf die Ordnungswidrigkeitenverfahren sei festzustellen, dass der Kläger selbst die verspätete Anmeldung der Waffen quasi in Form einer „Selbstanzeige“ vorgenommen habe und die Bußgelder akzeptiert und bezahlt habe. In Bezug auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren 2007/2009 liege der Verstoß mehr als fünf Jahre zurück. Dies sei in der Folge bei Verlängerungen oder Eintragungen nie negativ berücksichtigt worden. Damit könne sich der Beklagte hierauf nicht mehr berufen. In der Begründung des Bußgeldbescheids vom 27. Juni 2016 sei der Vorgang ausdrücklich als sog. „geringfügige“ Ordnungswidrigkeit festgestellt worden. Auch dies sei seither bis zum Erlass des Bescheids für den Beklagter kein hinreichender Grund gewesen, an der waffen- oder jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers zu zweifeln. Seit der Rückgabe des Personalausweises seien bis zum Erlass des Bescheids knapp drei Jahre verstrichen. Auch in dieser Zeit habe der Kläger sein jagdliches Engagement uneingeschränkt ausgeübt und die von ihm berechtigt jagdlich geführten Waffen eingesetzt. Der Kläger stelle nochmals ausdrücklich und nachdrücklich fest, dass er kein sog. „Reichsbürger“ sei und auch nicht deren Ideologie nahestehe und/oder damit auch nicht sympathisiere. Er erkläre nochmals ausdrücklich, dass er sich zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit, dem deutschen Staat/der Bundesrepublik Deutschland und der geltenden Rechtsordnung bekenne und diese niemals in Zweifel gezogen habe bzw. ziehe oder deren Existenz oder Berechtigung bzw. Zuständigkeit verneint habe oder verneine. Er sehe insbesondere die jagd- und waffenrechtlichen Vorschriften ebenso wie die bundes- und landesgesetzlichen Regelungen für ihn als verbindlich an und erkenne sie an. Die Behauptung, der Beklagte habe erst am 21. Oktober 2016 Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger am 12. März 2015 seinen Personalausweis zurückgegeben habe, sei falsch. Der Schluss des Beklagten, der Kläger sei durch die Rückgabe seines gültigen Personalausweises und seiner damaligen Äußerung der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen, stelle keine spezifisch waffenrechtliche Tatsache dar, die dem Kläger angelastet werden könne. Es fehle die Benennung der Tatsachen, aus der sich ein spezifisch waffenrechtlich relevantes Verhalten ergebe. Weiter fehle es an einer Darstellung der Risiken für bestimmte hohe Rechtsgüter, weiter mangele es der „Prognose“ an der Auseinandersetzung mit der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefährdung.
12
Der Kläger beantragt,
Der Bescheid des Landratsamts Mühldorf, FB 32/4-135-1, vom 7.2.2018, zugestellt am 9.2.2018, wird aufgehoben.
13
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
14
Er trägt hierzu vor, dass Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig seien oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht hätten, waffen- und sprengstoffrechtlich unzuverlässig seien. Die im streitgegenständlichen Bescheid zusammengefassten und aus der Behördenakte ersichtlichen Verhaltensweisen und Einlassungen des Klägers - die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellten - rechtfertigten die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit. Wer seinen Personalausweis zur Vernichtung an die Behörden zurückgebe, bringe damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sich nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland betrachte und er dem Staat die Befugnis zu hoheitlichem Handeln abspreche. Dieselbe Grundhaltung finde sich in weiteren Erklärungen des Klägers. Im Anhörungsverfahren zum Ordnungswidrigkeitenverfahren am 24. Juli 2009 habe der Kläger als Staatsangehörigkeit „bayrisch“ angegeben, beim Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem WaffG vom 26. Mai 2015 habe er in Feld 11 „Deutsche(r)“ durchgestrichen und im Feld 12 „Andere Staatsangehörigkeit“ „Bayer“ angegeben. Beides verdeutliche, dass sich der Kläger nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland betrachte. Der Kläger habe damit klar, eindeutig und nachhaltig unter Verwendung einer Reihe typischer Ansätze der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Regelungen des Waffen- und Jagdgesetzes in Abrede gestellt. Er habe die durch seine reichsbürgertypischen Verhaltensweisen nach außen getretene ideologische Grundhaltung auch klar erkennbar verinnerlicht. Dies zeige insbesondere das Schreiben vom 12. März 2015, das szenetypisch mit der zusätzlichen Erklärung „weil ich nicht als Personal, sondern als Mensch angesehen werden möchte“ versehen und mit Blick auf die vorformulierte Bestätigung der Behörde (sogar mit Namen des Sachbearbeiters der Verwaltungsgemeinschaft) mit einigem Aufwand und klar erkennbarem Ziel erstellt worden sei. Eine glaubhafte Distanzierung von der ideologischen Grundhaltung der „Reichsbürgerbewegung“ sei bis zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - und auch darüber hinaus - nicht erfolgt. Der Kläger habe gerade nicht eingeräumt, mit der Rückgabe des Personalausweises die genannten ideologischen Ziele verfolgt zu haben. Dies wäre für eine glaubhafte Distanzierung aber die Mindestbedingung. Zudem hätten in diesem Zusammenhang auch die weiteren genannten Schreiben mit Aussagen zur „Bayerischen Staatsangehörigkeit“ und dem Durchstreichen des Felds „Deutsche(r)“ erklärt werden müssen. Der Kläger habe zudem in einem Telefonat mit dem Landratsamt am 9. August 2017 noch einmal bestätigt, er stehe zu den Aussage „Ich bin kein Personal“, obwohl ihm der Kontext dieser Aussage zur „Reichsbürgerbewegung“ aus der Korrespondenz im Vorfeld bekannt gewesen sei. Diese spätere Bestätigung entkräfte im Übrigen den Vortrag zur „Ausnahmesituation“, aus der heraus die Rückgabe des Personalausweises erfolgt sein solle. Diese habe im August 2017 nicht mehr in der gleichen Form vorgelegen. Die Beantragung eines neuen Personalausweises werde schließlich als bloße Schutzreaktion gewertet. Den Kläger entlaste auch nicht, dass er den Rechtsweg beschreite oder nicht durch ein von Regelverstößen geprägtes Verhalten seine Ablehnung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Beachtung der Vorgaben aus dem streitgegenständlichen Bescheid ohne Anwendung von Verwaltungszwang.
15
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 7. Mai 2018 (M 7 S 18.970) hat die Kammer den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.
16
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Eilverfahren M 7 S 18.970, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
17
Die zulässige Klage hat Erfolg.
18
Der Bescheid vom 7. Februar 2018 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend des Bescheidserlasses (vgl. zum Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 - juris Rn. 35).
20
Sowohl der Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Nr. 1 des Bescheids) als auch die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Nr. 2 des Bescheids) sind rechtswidrig.
21
Eine waffenrechtliche Erlaubnis - vorliegend die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG - ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Nach
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
22
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris Rn. 17).
23
Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - alle juris).
24
Der Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes (S. 94) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als personell, organisatorisch und ideologisch heterogen. Sie setzt sich aus Einzelpersonen ohne Organisationsanbindung, Kleinst- und Kleingruppierungen, länderübergreifend aktiven Personenzusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken zusammen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 (S. 175) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Dabei werden z.B. der Rechtsstand von 1937, 1914 zwei Tage vor dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges oder auch 1871 genannt. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. In ihrer Gesamtheit ist die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als staatsfeindlich einzustufen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes, S. 95). Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 176).
25
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen - auch wesentlichen - Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 23).
26
Im konkreten Fall rechtfertigen die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, noch nicht die Annahme, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Eine Prognose, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschriebenes Verhalten zeigen wird und somit nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn verfügt, ist mithin nicht gerechtfertigt.
27
Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände im konkreten Einzelfall unter Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, wie sie in seinen Verhaltensweisen und Einlassungen zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2019 - 21 CS 18.701 - juris Rn. 22 f.; B.v. 4.10.2018 - 21 CS 18.264 - juris Rn. 12). In die Gesamtwürdigung sind dabei sowohl die im Verwaltungsverfahren als auch die in der mündlichen Verhandlung gemachten Äußerungen des Klägers einzustellen.
28
Es liegen nach Aktenlage unzweifelhaft tatsächliche Indizien dafür vor, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sein bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht haben könnte. So hat der Kläger insbesondere am 12. März 2015 seinen noch gültigen Personalausweis bei der ausstellenden Behörde abgegeben mit der Begründung, dass er nicht als Personal, sondern als Mensch angesehen werden möchte. Sog. „Reichsbürger“ lehnen vielfach Ausweisdokumente der Bundesrepublik Deutschland als unwirksam ab und bestreiten mit der Rückgabe zudem typischerweise die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - juris Rn. 16). Die Rückgabe amtlicher Ausweisdokumente an die Behörde legt „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Betroffene nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht, sondern die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede stellt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519 - juris Rn. 16). Auch die Bezugnahme auf „den Mensch“ kann als einem Argumentationsmuster der „Reichsbürgerszene“ folgend angesehen werden. So wird als Rekrutierungsbecken für die „Reichsbürgerszene“ nicht zuletzt auch die Esoterikszene gesehen. Personen, die sich der Esoterik zuwenden, suchen dort in der Regel nach Lebenshilfe und Unterstützung bei der „Selbstfindung“. „Reichsbürger“ legen ihnen nahe, dass sie solange nicht zu sich selbst als „Mensch“ zurückfinden können, wie sie noch Teil der vermeintlichen „BRD GmbH“ und somit lediglich „Personal“ eines Wirtschaftsunternehmens seien. Um sich davon befreien zu können, sei der „Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland notwendig (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 183). Weiterhin hat der Kläger in einem waffenrechtlichen Antrag vom 26. Mai 2015 die Angabe „Deutsche(r)“ durchgestrichen und als „Andere Staatsangehörigkeiten“ „Bayer“ angegeben. Zuvor hatte er bereits im Anhörungsbogen zum waffenrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren am 24. Juli 2009 als Staatsangehörigkeit „bayrisch“ angegeben. Auch dies kann grundsätzlich ein Indiz dafür sein, dass er seine Staatsangehörigkeit und damit seine Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland verneint (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339 - juris Rn. 17, wonach die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit „reichsbürgertypisch“ nahelegt, dass sich der Betroffene nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht). Der Kläger hat somit für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweisen zu erkennen gegeben.
29
Insbesondere aufgrund der Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, sieht das Gericht die getätigte Verhaltensweise und Äußerungen im konkreten Einzelfall jedoch nicht als Ausfluss einer inneren Haltung des Klägers an, die der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen ist.
30
So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung über das bisherige schriftliche Vorbringen hinaus anschaulich und nachvollziehbar die Beweggründe für die Rückgabe des Personalausweises geschildert. Dabei konnte er deutlich machen, dass die konkrete Handlung situativ erfolgte und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausnahmesituation stand, in der er sich damals aufgrund seiner hohen Schulden bei dem Finanzamt mit den damit verbundenen, für ihn höchst gravierenden Folgen sowie des Unternehmensinsolvenzverfahrens befunden hatte. Er habe damals nicht mehr gewusst, wie es weitergehe und sich in einer für ihn ausweglosen Situation befunden.
31
Zudem hat der Kläger glaubhaft geschildert, dass er den Personalausweis persönlich mit einer (nur) mündlichen Erklärung bei der Verwaltungsgemeinschaft O. abgegeben hat und nicht, wie es nach Aktenlage den Anschein hatte, eine vorgefertigte schriftliche Erklärung mit gleichzeitig vorformulierter Behördenbestätigung eingereicht hat. So hat er hierzu vorgetragen, er sei persönlich zur Verwaltungsgemeinschaft O. gegangen und habe dort seinen Personalausweis mit der (mündlichen) Aussage übergeben, dass er „Mensch und niemandes Personal“ sei. Dann habe die Sachbearbeiterin auf seine Frage hin, ob er ein Schriftstück bekomme, das Schreiben verfasst, das der Kläger dann unterschrieben habe. Von dem weiteren Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft O. mit der Bestätigung über die Rücknahme des Personalausweises habe er keine Kenntnis gehabt. Hierfür dürfte auch die in der Bestätigung der Verwaltungsgemeinschaft O. enthaltene Formulierung sprechen, wonach die beabsichtigte Vernichtung des Personalausweises („dies“) dem Kläger („Herrn H.“) mitgeteilt worden sei. Hätte der Kläger das Bestätigungsschreiben selbst bereits vorformuliert, wäre eine solche Aussage nicht naheliegend gewesen. In diesem Fall wäre ihm wohl vielmehr gerade die Bestätigung und deren Wiederaushändigung wichtig gewesen. Eine zusätzliche (mündliche) Mitteilung an ihn wäre hingegen aus seiner Sicht nicht erforderlich gewesen. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegte Ablauf der Rückgabe des Personalausweises passt auch in das Bild einer situativen Handlung („Momentreaktion“), wie sie der Kläger geschildert hat.
32
Die Aussagen des Klägers sind in sich schlüssig und es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, um diese nachhaltig zu entkräften. Solche folgen auch nicht aus der Aktennotiz des Landratsamts über ein Telefonat mit dem Kläger am 9. August 2017. Dort wird ausgeführt, dass dem Kläger mitgeteilt worden sei, „dass durch den Anwalt die Distanzierung zu den Reichsbürgern nicht dargelegt“ worden sei, „dies aber im Klageverfahren nochmal gemacht werden könne. Auch zum Umstand, wieso der Personalausweis zurückgegeben“ worden sei. „(Wozu er auch immer noch steht: Wortlaut: „‘Ich habe im Duden die Definition für Personal gelesen. Er sei kein Personal der BRD‘.)“. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, dass er sich nicht daran erinnern könne, dies gesagt zu haben. Auch wenn er die Aussage - wie in dem Aktenvermerk zitiert - gemacht hat, widerlegt dies nicht zwangsläufig seine spätere Einlassung, dass die damalige Rückgabe des Personalausweises der konkreten Belastungssituation geschuldet war, wie er sie geschildert hat. Zudem ist die Äußerung insgesamt im Zusammenhang mit der Anhörungssituation zu sehen, wo es dem Kläger wohl auch darum ging, sein damaliges Verhalten und damit auch den Inhalt seiner Aussage zu erklären bzw. zu begründen. Es dürfte im Nachhinein auch nicht mehr weiter aufklärbar sein, was genau der Kläger im Rahmen des Telefonats - über den Wortlaut des in dem Vermerk wiedergegebenen Zitats hinaus - geäußert hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger noch vor Erlass des Bescheids einen neuen Personalausweis beantragt hat, der ihm am 25. Januar 2018 ausgestellt wurde, auch wenn dies konkret im Zusammenhang mit den drohenden waffenrechtlichen Maßnahmen erfolgt ist.
33
Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere unter Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, ist nach Auffassung der Kammer daher aufgrund der vorliegenden Tatsachen noch nicht die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gerechtfertigt.
34
Auch unabhängig davon ergibt sich im Fall des Klägers keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auf der Grundlage weiterer Tatbestände, insbesondere nicht der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Der Kläger wurde innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist einmal rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen verurteilt. Im Übrigen wurden ausschließlich Ordnungswidrigkeitentatbestände im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG verwirklicht.
35
Soweit damit der Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins rechtswidrig sind, folgt hieraus zugleich, dass auch die weiteren Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids keinen Bestand haben können, da es sich bei diesen um Folgeentscheidungen hierzu handelt. Der Bescheid war daher vollumfänglich aufzuheben.
36
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37
Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Felician

dtx

  • Gast
Die Einlassung des Bevollmächtigten, daß es keine Reichsbürger gäbe, entspricht in ihrer Sinnhaftigkeit dem Bestreiten der Existenz des Urheberrechtsgesetzes durch einen Anwalt, dessen Mandant Bilder von der Internetseite einer bundesweit bekannten Tänzerin und Tanzlehrerin aus Frankfurt geklaut hatte, um auf Plakaten einen Schwoof in seiner Dönerbude anzukündigen.
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Reichsschlafschaf