Autor Thema: VG Gießen Beschluß 9 L 8875/17.GI v. 8. 5. 2018, Reichi verliert Waffen  (Gelesen 710 mal)

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Die Entscheidung im Falle des Helfers des Mörders von Walter Lübcke bin ich zwar nicht auf die gesuchte Entscheidung, jedoch auf den hier
https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=5925.msg206003#msg206003
bereits erwähnten Beschluß gestoßen, der allerdings noch nicht gelistet ist.


Es handelt sich natürlich nicht um einen RD, sondern um einen strammen Preußen!
Weil gar keine Mitgliedschaft bei den Reichsbürgern besteht, kann er gar kein solcher sein!
 :facepalm:



Zitat
Gericht: VG Gießen
Entscheidungsdatum: 08.05.2018
Aktenzeichen: 9 L 8875/17.GI
Dokumenttyp: Beschluss


Normen:  § 80 Abs 5 VwGO, § 45 WaffG, § 5 Abs 1 Nr 2 WaffG, § 5 Abs 2 Nr 3 WaffG


Waffenrecht (Reichsbürger)

Leitsatz
Personen, die der so genannten "Reichsbürgerbewegung" zugehörig sind oder sich deren Ideologie als verbindlich zu eigen gemacht haben, sind grundsätzlich waffenrechtlich unzuverlässig.

Wegen der Gefahren für hochrangige Rechtsgüter vorbeugenden Charakters des Waffengesetzes, sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen.
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundsatz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 6.875,00 EUR festgesetzt.
Spoiler
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse.

Dem 19.. geborenen Antragsteller, der gelernter F. und beruflich selbständig tätig ist, wurden als Sportschütze waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt (Waffenbesitzkarten - WBK - Nr......., Nr. ...... und Nr. .......). Im Jahr ...... gründete er u. a. mit G. den Schützenverein "H.", dessen 1. Vorsitzender er ist.

Am 14. Juli 2015 stellte er bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. In diesem Antrag gab er bei der Frage nach dem "Geburtsstaat" "Preußen (Deutschland als Ganzes)", bei "Ehe/Lebenspartnerschaft" "......... J." und bei "Wohnsitzstaat" "Preußen (Deutschland als Ganzes)" an. Er gab weiterhin an, mit Geburt die Staatsangehörigkeit "Preußen" durch Abstammung erworben zu haben und fügte für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter "Sonstiges" "Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22.07.1913)" ein. Hinsichtlich seiner verschiedenen "Aufenthaltszeiten" (u. a. I.) gab er unter "Staat" jeweils "Preußen" an. Einen Brief vom 30. März 2016 mit nachgereichten Unterlagen adressierte er sowohl im Anschreiben als auch auf dem Umschlag "An die Firma Landkreis K." und unterschrieb mit dem Zusatz "natürliche Person gemäß § 1 des staatlichen BGB". Dieser Zusatz findet sich auch im früheren E-Mail-Verkehr des Antragstellers mit dem für Waffenangelegenheiten zuständigen Sachbearbeiter des Antragsgegners (z. B. E-Mail vom 15. Dezember 2015).

Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 teilte die Landrätin des Antragsgegners (im Folgenden: Waffenbehörde) dem Antragsteller mit, dass sie die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüfe. Die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises und die Zusatzbezeichnung "natürliche Person gemäß § 1 des staatlichen BGB" wiesen darauf hin, dass der Antragsteller sich als sogenannter "Reichsbürger" betrachte, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer und der kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren Organe bestritten und häufig die gesetzlichen Bestimmungen nicht anerkennten.
In seiner E-Mail vom 2. März 2017 (wiederum mit dem o. g. Zusatz in der Unterschrift) verwahrte sich der Antragsteller dagegen, als "Reichsbürger" bezeichnet zu werden. Er habe nichts mit den Reichsbürgern oder deren ideologischen Vorstellungen zu tun. Den Antrag auf Feststellung seiner Staatsangehörigkeit habe er lediglich gestellt, um zu sehen, ob sich durch seine Vorfahren etwas an seiner Staatsbürgerschaft ändere. Den Zusatz bei seiner Unterschrift verwende er, weil er eine natürliche und keine juristische Person sei. Die Reichsbürgerbewegung versuche, aus § 1 BGB etwas anderes herzuleiten als er. Die so genannten "Selbstverwalter" bezeichneten sich oft als "natürliche Person gemäß § 1 des staatlichen BGB" und sähen sich teilweise als eigener Staat mit Verfassung, die innerhalb eines bestimmten Umkreises um die "selbstverwaltete Person" gelte, obwohl sich dies nicht aus § 1 BGB ergebe. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 2. März 2017 (Bl. 427 f. der Behördenakte) verwiesen.

Mit an den früheren Bevollmächtigten adressiertem Schreiben vom 17. Mai 2017 hörte die Waffenbehörde den Antragsteller zu ihrer Absicht an, die (näher bezeichneten) waffenrechtlichen Erlaubnisse nebst den Erlaubnissen des Waffenbesitzes sowie des Munitionserwerbs- und Munitionsbesitzes zu widerrufen, und ihm aufzugeben, seine Schusswaffen sowie noch vorhandene Munition innerhalb angemessener Frist entweder an erwerbsberechtigte Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 meldete der Antragsteller vier näher bezeichnete Waffen (u. a. alle die auf der WBK ....... eingetragenen Waffen) ab, nachdem G., die ebenfalls Waffenbesitzkarten haben, diese von ihm erworben hatten. Diese Waffen trug der Antragsgegner entsprechend aus.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. August 2017 bat er die Waffenbehörde, von dem beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse abzusehen, und wies daraufhin, dass er mit den "Reichsbürgern" nicht das Geringste zu tun habe.
Mit am 12. Oktober 2017 zugegangenem Bescheid vom 10. Oktober 2017 widerrief die Waffenbehörde die WBK Nr. ..... und Nr. .....sowie die damit erteilten Erlaubnisse zum Besitz der auf ihnen eingetragenen Waffen und die in den Waffenbesitzkarten erteilten Munitionserwerbs- und Munitionsbesitzberechtigungen (Ziffer I.). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die genannten Waffenbesitzkarten unverzüglich zurückzugeben (Ziffer II.) und die drei auf ihn registrierten (konkret mit Herstellungsnummern bezeichneten) Waffen binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids entweder an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen oder sie durch Berechtigte dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen und hierüber den Nachweis zu führen (Ziffer III.). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung aus Ziffer III. nicht fristgemäß nachkommen sollte, wurde die Sicherstellung und amtliche Verwahrung der Waffen und gegebenenfalls vorhandener Munition angedroht (Ziffer IV.).
Zur Begründung des in Ziff. I ausgesprochenen Widerrufs der Waffenbesitzkarten und der in ihnen eingetragenen Munitionserwerbs- und Munitionsbesitzberechtigungen wurde auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 5, 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwiesen. Es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen mangelnder Zuverlässigkeit des Antragstellers hätten führen müssen. Der Antragsteller besitze nicht länger die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 WaffG. Zum einen liege ein Fall der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) und c) WaffG vor (Annahme des nicht vorsichtigen oder sachgemäßen Umgangs mit Waffen oder Munition bzw. der nicht sorgfältigen Aufbewahrung bzw. der Überlassung an nicht berechtigte Personen). Mit seinen Angaben im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, der Adressierung und dem Zusatz in seiner Unterschrift lägen Erkenntnisse vor, die den Schluss zuließen, dass der Antragsteller sich nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland verstehe, sondern als "Reichsbürger". Es handele sich nach dem Kriterienkatalog aus einem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 16. Dezember 2016 allesamt um Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit zu den sogenannten "Reichsbürgern und Selbstverwaltern". Die mit der Zugehörigkeit zu der Reichsbürgerbewegung verbundene Ablehnung der bestehenden Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen stehe im Widerspruch zu den waffenrechtlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit. Wer die hiesige Rechtsordnung für sich als unverbindlich ansehe, biete keine Gewähr, mit Waffen nur so umzugehen, wie es diese Rechtsordnung zuließe. Es sei daher zu befürchten, dass der Antragsteller sich an die geltenden waffenrechtlichen Vorschriften nicht gebunden fühle und insbesondere die strengen waffenrechtlichen Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht jederzeit und in jeder Hinsicht beachten werde. Zum anderen liege ein Fall der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 WaffG - gemeint ist wohl: § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG - vor (tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass als einzelner oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt werden oder in den letzten fünf Jahren wurden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind). Die mit der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung verbundene Weigerung, die staatliche Rechtsordnung als solche bzw. Handlungen staatlicher Organe anzuerkennen, dürfe als aktives Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung bewertet werden können. Für die Annahme einer mangelnden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sei nicht die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, es genüge vielmehr eine bei verständiger Würdigung aller Umstände gewisse Wahrscheinlichkeit. Der Antragsteller habe diese bereits in der Anhörung erhobenen konkreten Vorwürfe nicht entkräftet.

Am 8. November 2017 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.

Mit am 8. November 2017 bei Gericht eingegangenem anwaltlichem Schreiben vom 6. November 2017 hat der Antragsteller Eilantrag gestellt.
Zur Begründung führt er an, er sei zuverlässig im waffenrechtlichen Sinne, weil seinerseits keine Mitgliedschaft bei den "Reichsbürgern" bestehe. Er erkenne ausdrücklich an, dass die strengen Regeln zum Umgang mit und zur Aufbewahrung von Waffen oder Munition von den sogenannten "Reichsbürgern" als unverbindlich angesehen würden, und zu befürchten sei, dass sich diese Personen nicht an die Vorgaben des Waffengesetzes halten würden. Bei exakter Überprüfung der Indizien sei allerdings nicht davon auszugehen, dass er das rechtmäßige Zustandekommen der geltenden Gesetze anzweifle und diese für ungültig halte. Den Namenszusatz "Natürliche Person gem. § 1 BGB", den er mittlerweile nicht mehr verwende, setze er nicht annäherungsweise mit der Mitgliedschaft bei den Reichsbürgern gleich, andernfalls hätte er diesen Zusatz doch nicht (letztmals) in der Anhörungs-E-Mail vom 02. März 2017 verwendet. Indizien für die Zugehörigkeit zu den "Reichsbürgern" ließen sich auch nicht aus dem Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit herleiten. Er habe die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit akzeptiert. Es sei nicht ersichtlich, wie sich aus der in dem einzelnen Schreiben vom 30. März 2016 verwendeten Bezeichnung "Firma" ergeben solle, dass er die Rechtsordnung oder staatliche Einrichtungen ablehne. Die Verwendung des Firmenzusatzes könne doch nur dann schlüssig als "Unterstützungshandlung im weitesten Sinne" verstanden werden, wenn er der behördlichen Auflage zur Vorlage bestimmter Papiere nicht nachgekommen wäre. Mit deren Übersendung habe er doch die gesetzliche bzw. staatliche Autorität des Antragsgegners anerkannt. Das ergebe sich auch aus der Diktion des Schreibens. Sogenannte Reichsbürger brächten die fehlende Anerkennung der staatlichen Rechtsordnung u. a. dadurch zum Ausdruck, dass sie von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Urkunden zurückgäben. Dies habe er aber nicht getan. Er sei Inhaber eines Personalausweises, eines Führerscheins und eines Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland und denke auch nicht daran, diese Dokumente zurückzugeben. Die vom Antragsgegner herangezogenen Indizien reichten nicht zum Nachweis dafür aus, dass er "Reichsbürger" sei. Drei der sechs in dem Bescheid des Antragsgegners aufgeführten "Kataloganforderungen" des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 16. Dezember 2016 lägen unstreitig nicht vor. Der Antragsgegner hätte in seine Prüfung mit einbeziehen müssen, dass dies gegen eine Mitgliedschaft des Antragstellers spreche.
Der Antragsteller beantragt (wörtlich),

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10.10.2017 wieder herzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist er auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt weiter aus, dass der Antragsteller laut Mitteilung des Landesamts für Verfassungsschutz dort als Reichsbürger eingestuft sei. Es reiche zum Nachweis seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht aus, einfach die Anhängerschaft zur Ideologie der Reichsbürger zu bestreiten. Die Verwendung des Namenszusatzes "Natürliche Person nach § 1 BGB", die Benennung der Kreisverwaltung als "Firma" und die Beantragung einer Staatsangehörigkeit Preußens entsprächen exakt dem Duktus und der Ideologie der Reichsbürgerbewegung, die nicht als Partei oder Gruppe organisiert sei, sondern deren Protagonisten für die Anhänger der "Bewegung" ihre verfassungsfeindlichen Inhalte durch Weitergabe und Propaganda im Internet verbreiteten. Die Tatsache, dass der Antragsteller nicht alle "Kataloganforderungen" des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 16.12.2016 erfülle, führe zu keiner anderen Betrachtung, weil es sich dabei lediglich um eine Hilfestellung zur besseren Erkennung der Zugehörigkeit einzelner Personen zur Gruppe der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter handele, die gerade nicht die Erfüllung aller Kriterien erfordere.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren nebst Behördenakte (1 Ordner, 1 Hefter) sowie auf die beigezogene Gerichtsakte (nebst 1 Hefter Behördenakte) in dem zwischen den Beteiligten geführten sprengstoffrechtlichen Verfahren (9 L 8876/17.GI) verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO (allein) die "Anordnung" der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Ausspruch in Ziffer I. (Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse) des Bescheides vom 10. Oktober 2017 begehrt, nicht hingegen auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Regelungen in den Ziffern II bis IV des Bescheides. Der angeordnete Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so dass diesbezüglich allein die Anordnung (nicht die Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommt. Die in den Ziffern II. bis IV. des Bescheids getroffenen Anordnungen sind demgegenüber nicht bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Da in Bezug auf diese weiteren Regelungen auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, kommt dem hiergegen gerichteten Rechtsbehelf bereits aufschiebende Wirkung zu. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre daher nicht statthaft.

Der so verstandene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den in Ziff. 1 des Bescheides vom 10. Oktober 2017 ausgesprochenen Widerruf ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Er ist jedoch unbegründet, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer I. des Bescheids) das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Im Rahmen der Abwägung des kraft Gesetzes bestehenden Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Regelung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs anhand einer summarischen Prüfung. Wird der Rechtsbehelf (hier Widerspruch) in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos sein, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Wird er voraussichtlich erfolgreich sein, überwiegt regelmäßig das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann, wenn dieser an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Diese Prüfung ergibt hier keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Widerspruchs. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse aus Ziffer I. des angefochtenen Bescheids. Der Widerruf, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 3 WaffG findet, ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind waffenrechtliche Erlaubnisse - hier die Waffenbesitzkarten Nr. 36/87 und Nr. 7561 einschließlich der in den Waffenbesitzkarten erteilten Munitionserwerbs- und Munitionsbesitzberechtigungen - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnisse hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c). Zu Recht hat die Waffenbehörde den Antragsteller als der so genannten "Reichsbürgerbewegung" zugehörig oder nahe stehend angesehen und daraus auf dessen fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit geschlossen.

In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters des Waffengesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG) und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu treffenden Prognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend, bei der kein Restrisiko hingenommen werden muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris, Rn. 25; m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 -, juris; VG München, Beschluss vom 2. März 2018 - M 7 S 17.3913 -, juris, Rn. 24 unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen.

Das Gericht erachtet Personen, die der so genannten "Reichsbürgerbewegung" zugehörig sind oder deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, grundsätzlich als waffenrechtlich unzuverlässig (so auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 09.02.2018 - 21 CS 17.1964 -, juris, Rn. 15, vom 19. Dezember 2017 - 21 CS 17.2029 - , vom 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 - und vom 5.Oktober 2017 - 21 CS 17.1300 -, alle in juris; enger VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris, Rn. 26 f., wonach allein die behördlich getroffene Zuordnung einer Person zum Kreis der Reichsbürger keine abschließende Prognose erlaube, weil es im Fall von Gruppenzugehörigkeit nicht ausreiche dass die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG genannten Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorkämen, sondern bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe erforderlich seien, die die Annahme rechtfertigten, dass gerade auch die in Rede stehende Person solche Verhaltensweisen künftig verwirklichen werde).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes definiert auf Seite 90 "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Wie auf Seite 92 weiter ausgeführt wird, zählen zu den "Reichsbürgern" und "Selbstverwaltern" Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnen und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich etwa auf das historische Deutsche Reich, auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder auf ein selbst definiertes Naturrecht. Sie bestreiten die Legitimation der demokratisch gewählten Repräsentanten oder definieren sich selbst als außerhalb der Rechtsordnung stehend und sind deshalb häufig bereit, Verstöße gegen die Rechtsordnung zu begehen. Sie berufen sich dabei auf eine Vielzahl pseudojuristischer Erwägungen und Verschwörungstheorien. Die Bundesrepublik Deutschland ist für sie ein "Besatzungskonstrukt", nicht existent, nicht souverän oder lediglich eine "Firma" ("BRD-GmbH").

Zu einer ganz ähnlichen Einschätzung gelangt der Verfassungsschutzbericht des Landes Hessen 2016 auf den Seiten 81 f. Danach sind "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen das Grundgesetz, die Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem, die Staatsorgane und die demokratisch gewählten Repräsentanten nicht anerkennen. Da sich Reichsbürger und Selbstverwalter als außerhalb der Rechtsordnung stehend sehen, sind sie in hohem Maße bereit, gegen Gesetze zu verstoßen. Die grundsätzliche Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Gesetze und Institutionen bietet hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen. Indem Reichsbürger und Selbstverwalter die Gesetzgebung und die verfassungsmäßige Ordnung ablehnen, wenden sie sich gegen die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und gegen die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Bei der Forderung nach der Wiederherstellung eines Deutschen Reichs berufen sich die entsprechenden Akteure zum Teil völlig wahllos auf unterschiedliche historische und völkerrechtliche Situationen Deutschlands, zum Beispiel in seinen Grenzen von 1871, 1918, 1933 oder 1937 im Rahmen der damals gültigen Verfassungen. Diese völkerrechtswidrigen und gebietsrevisionistischen Vorstellungen und Bestrebungen von Reichsbürgern richten sich gegen die territoriale Integrität von Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland und verstoßen damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Bundesrepublik stellt für sie lediglich ein "Besatzungskonstrukt" dar: Deutschland sei seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs im Jahr 1945 kein souveräner Staat, sondern ein von den alliierten Streitkräften - vor allem von der "Hauptsiegermacht" USA ? militärisch besetztes Gebiet. Entsprechend behauptet die Szene, die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht, sei nicht souverän bzw. lediglich eine "Firma".

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der so genannten "Reichsbürgerbewegung" zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 09.02.2018 - 21 CS 17.1964 -, juris, Rn. 15 m. w. N. , u. a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris).
Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, rechtfertigen im Fall des Antragstellers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers legen nahe, dass er der sogenannten "Reichsbürger- und Selbstverwalterbewegung" zugehörig ist bzw. sich deren Ideologie bindend zu eigen gemacht hat.

Eine solche Verhaltensweise des Antragstellers findet sich in dem 2015 gestellten Antrag auf Feststellung seiner Staatsangehörigkeit. Nach dem Verfassungsschutzbericht des Landes Bayern 2016, Seite 184, sind Reichsbürger und Selbstverwalter davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie danach häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (sogenannter "gelber Schein") unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913. Von dem ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis - rechtlich völlig unzutreffend - u.a. den "Ausstieg aus der Firma BRD" oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim "Untergang des Systems" (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.12.2017 - 21 CS 17.2029 -, juris).

Indem der Antragsteller unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 einen Staatangehörigkeitsausweis beantragte und dabei angab, sowohl er als auch seine Eltern seien in dem Staat Preußen geboren, er habe in dem Staat Preußen seit Geburt gelebt und auch geheiratet, hat der Antragsteller ein vorstehend beschriebenes, für "Reichsbürger" typisches Verhalten an den Tag gelegt. Es kumuliert gewissermaßen in seiner Angabe im Antragsformular, die Staatsangehörigkeit des Staates "Preußen" durch Geburt im Wege der Abstammung erworben zu haben und diese Staatsangehörigkeit auch aktuell noch zu besitzen. Der vom Antragsteller vorgetragene Einwand, er habe durch die Antragstellung lediglich sehen wollen, ob sich durch seine Vorfahren etwas an seiner Staatsbürgerschaft ändern würde, passt nicht zu seinen Angaben im Antragsformular und vermag daher nicht zu verfangen. Vielmehr erhärtet sich der Verdacht, dass der Antragsteller auf der Grundlage der Ideologie der Reichsbürger vom Fortbestehen des Staates Preußen und zugleich von der Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat überzeugt ist. Ausgehend davon bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller bereit ist, sich strikt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes zu halten. Diese Zweifel führen wiederum dazu, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit auszuschließen (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 09. Februar 2018 - 21 CS 17.1964 -, juris Rn. 17 zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt; enger und keine abschließende Prognose zur Unzuverlässigkeit wagend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, Rn. 27, unter Hinweis darauf, dass mit den Begriffen "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" keine hinreichend strukturierte und klar organisierte Personengruppe umschrieben werde und es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ändert auch die Tatsache, dass der Antragsteller den auf Bundesrepublik Deutschland lautenden Staatsangehörigkeitsausweis nicht angefochten hat, nichts an der Bewertung seines Verhaltens im Rahmen der Beantragung des Ausweises. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass mit dem Verzicht auf Rechtsmittel eine Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung einschließlich der waffenrechtlichen Vorschriften einhergegangen ist. Vielmehr liegt der Verdacht einer reinen Schutzbehauptung vor, um den drohenden Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse und die damit für den Antragsteller verbundenen Nachteile noch abwenden zu können.
Sinngemäß dasselbe gilt, soweit der Antragsteller auch noch nach Aushändigung des Staatsangehörigkeitsausweises (12. August 2016) in seiner E-Mail-Signatur - unter anderem auch gegenüber dem Antragsteller - weiterhin den Namenszusatz "(natürliche Person gemäß § 1 des staatlichen BGB)" verwendete, der von "Reichsbürgern" und "Selbstverwaltern" entweder exakt in diesem Wortlaut oder zumindest sinngemäß im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung mit der nach ihrer Vorstellung nur als "Firma" existenten Bundesrepublik Deutschland sowie deren Ländern und Gebietskörperschaften verwendet wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 21 CS 17.1668 -, juris Rn. 4).
Auch die weitere Verhaltensweise des Antragstellers, in seinem Anschreiben vom 30. März 2016 und auf dem zugehörigen Umschlag zur Nachreichung von Dokumenten für das Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren den Antragsgegner in einer für "Reichsbürger" typischen, den Rechtscharakter als Gebietskörperschaft leugnenden Weise als "Firma" zu bezeichnen, stützt die Annahme, dass der Antragsteller den "Reichsbürgern" zumindest nahe steht.

Die Frage, ob das Verhalten des Antragstellers noch weitere Anhaltspunkte bietet, die auf eine Zugehörigkeit zu oder auf eine ideologische Verbundenheit mit der "Reichsbürger- oder Selbstverwalterbewegung" schließen lassen, ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht von Bedeutung. Der Einwand des Antragstellers, es sei schon deshalb auf seine Nicht-Zugehörigkeit zur Gruppe der Reichsbürger zu schließen, da er nicht alle Punkte des Kriterienkataloges (Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 16. Dezember 2016) erfülle, greift nicht. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kriterienkatalog seitens des erlassenden Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport in einem solch kumulativen Sinne verstanden und eine Zugehörigkeit nur dann bejaht werden sollte, wenn sich alle genannten Anhaltspunkte in einer Person vereinigen. Der offensichtliche Zweck des Kataloges besteht vielmehr darin, den von dem Erlass betroffenen Behörden eine Hilfestellung bei der Erkennung von Personen zu leisten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich die Ideologie der "Reichsbürger- und Selbstverwalterbewegung" zu eigen machen. Dass für die Feststellung eines solchen personellen oder ideologischen Anschlusses nicht alle typischen Merkmale zugleich erfüllt sein müssen, folgt daraus, dass es sich bei der Bewegung um eine sehr heterogene Personengruppe handelt, und daher die Frage einer Zugehörigkeit bzw. ideologischen Verbundenheit eine Gesamtwürdigung erfordert (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 21 CS 17.1964 -, juris Rn. 18).

Deshalb dringt der Antragsteller schließlich auch nicht damit durch, dass er - anders als die Reichsbürger -, staatliche Anordnungen nicht in Frage gestellt und auch seine Papiere (wie z. B. Führerschein) nicht zurückgegeben habe.

Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit auch aufgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG abzusprechen ist, wonach Personen in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (lit. a) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (lit. b) gerichtet sind.

Ist nach alledem der Rechtsbehelf gegen die Regelung in Ziff. I des Bescheides voraussichtlich nicht erfolgreich, genießen das öffentliche Interessen an der sofortigen Vollziehung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Maßnahme. Darüber hinaus unterscheidet sich die Interessenabwägung in Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung von derjenigen, in denen eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung stattfindet. Denn während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich jedoch bereits der Gesetzgeber - wie hier - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzlichen Grundentscheidung abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BVR 2025/03 -, juris 21). Der Antragsteller hat jedoch insoweit keine überzeugenden Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Umstände hingewiesen hätten. Vielmehr dient der verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Waffen und Munition, mithin dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung.
Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 50.2, 50.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Nr. 50.2 des genannten Streitwertkatalogs ist für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000 EUR zzgl. 750 EUR je weiterer Waffe anzusetzen. Nach Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs ist für eine Munitionserwerbsberechtigung ein Betrag von 1.500 EUR anzusetzen. Der so für das Hauptsacheverfahren errechnete Gesamtbetrag (10.000 EUR für 2 WBK und 2 Waffen plus 750 EUR für die dritte Waffe, 3.000 EUR für zwei Munitionsberechtigungen: Summe von 13.750 EUR) wird nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert, was den festgesetzten Betrag ergibt.
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https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190034035
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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