Autor Thema: BVerwG 6 C 9.18: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines NPD-Funktionärs  (Gelesen 831 mal)

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Offline Mr. Devious

PM des Bundesverwaltungsgerichts von heute

Zitat
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

Wer in aktiver Weise, insbesondere durch Wahrnehmung von Parteiämtern oder Mandaten in Parlamenten und Kommunalvertretungen Bestrebungen einer Partei unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, besitzt in der Regel nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kann in einem solchen Fall nur widerlegt werden, wenn sich der Funktions- bzw. Mandatsträger in der Vergangenheit rechtstreu verhalten und sich darüber hinaus von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger war stellvertretender Vorsitzender eines NPD-Kreisverbandes und vertritt die NPD in einem Kreistag und in einem Gemeinderat. Der Beklagte widerrief die dem Kläger als Sportschützen erteilte Waffenbesitzkarte, da er in der Person des Klägers wegen dessen Aktivitäten für die NPD den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. als erfüllt ansah. Nach dieser Vorschrift besitzt die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Unzuverlässig i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. ist in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt. Die Vorschrift wird insoweit nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. verdrängt, wonach die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die Mitglied in einer Partei waren, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 BVerfGG festgestellt hat, woran es im Fall der NPD fehlt. Bis zu der - hier noch nicht anwendbaren - Neufassung im Jahr 2017 verbot Art. 21 Abs. 2 GG a.F. zwar jede rechtliche Anknüpfung an die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei und jede darauf gestützte Behinderung ihrer politischen Tätigkeit bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (sog. Parteienprivileg). Im Hinblick auf die Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ist die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. bei Unterstützung der gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen einer nicht verbotenen politischen Partei aber grundsätzlich gerechtfertigt.

Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst die elementaren Grund­sätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Hiergegen gerichtete Bestrebungen einer Vereinigung liegen vor, wenn diese als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber diesen Grundsätzen einnimmt. Die Vereinigung muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen. Diese Voraussetzungen sind bei der NPD erfüllt. Nach den unter anderem auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren vom 17. Januar 2017 gestützten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass die NPD das Ziel verfolgt, die Geltung des Grundsatzes der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen und elementare Bestandteile des Demokratieprinzips zu beseitigen. Hierzu entfaltet sie Aktivitäten, die neben der Teilnahme am regulären politischen Meinungskampf auch Diffamierungen und Agitation umfassen und damit Ausdruck einer kämpferisch-aggressiven Haltung sind. Dieser Befund wird nicht durch die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in Frage gestellt, es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der NPD eine Grundtendenz besteht, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen.

Der Kläger hat die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der NPD i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. unterstützt. Wer seine Aktivitäten für eine verfassungsfeindliche Partei nicht auf die bloße Mitgliedschaft oder die passive Teilnahme an Veranstaltungen beschränkt, sondern herausgehobene Ämter in der Partei oder einer ihrer Gliederungen übernimmt, bringt damit zum Ausdruck, dass er sich mit den gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der Partei in besonderem Maße identifiziert und sich dauerhaft hierfür einsetzen will. Zudem hat ein solcher Funktionsträger maßgeblichen Einfluss auf die Art und Weise, wie sich die Partei nach außen hin präsentiert, und gibt ihr ein Gesicht in der Öffentlichkeit. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung von Mandaten für eine verfassungsfeindliche Partei in einem Parlament oder einer Kommunalvertretung.

Die Waffenbehörden bzw. Verwaltungsgerichte müssen jedoch im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Bezug der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt. Dies setzt bei Funktions- und Mandatsträgern einer nicht verbotenen Partei nicht zwingend die Niederlegung von Parteiämtern und Mandaten voraus. Sie verlangt aber – neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten – den Beleg einer entschiedenen, beständigen und nach außen erkennbaren Distanzierung von solchen Äußerungen und Verhaltensweisen der Parteimitglieder und -anhänger, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt erkennen lassen oder einschüchternde Wirkung haben. Zur Ermittlung der für diese Prüfung erforderlichen Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9.18 -

Vorinstanzen:

OVG Bautzen, 3 A 556/17 - Urteil vom 16. März 2018 -

VG Dresden, 4 K 286/16 - Urteil vom 23. Juni 2016 -

https://www.bverwg.de/de/pm/2019/48
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 
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dtx

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Ob man in der Partei Karriere machen kann, wenn man "den Beleg einer entschiedenen, beständigen und nach außen erkennbaren Distanzierung von solchen Äußerungen und Verhaltensweisen der Parteimitglieder und -anhänger" liefern will, ist die Frage.
 

Offline Noldor

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1. Wenn ich das lese:
Zitat
Die Waffenbehörden bzw. Verwaltungsgerichte müssen jedoch im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Bezug der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt.

verstehe ich als juristischer Laie nicht viel.

Also meine ich mal: Regelvermutung der Unzuverlässigkeit will wohl heissen, dass  jemand der verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstüzt unzuverlässig ist Waffen zu führen.

Aber was sind: "verfassungsfeindliche Bestrebungen zu dem Schutzzweck des Waffengesetzes"

Das wären doch eher Bestrebungen das Waffengesetz nicht zu schützen. Ist aber nur eine Anmerkung eines dummen handwerklich Pensionierten.

 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Anmaron

Online Rabenaas

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Regelvermutung der Unzuverlässigkeit will wohl heissen, dass  jemand der verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstüzt unzuverlässig ist Waffen zu führen.

Soll heißen: wer verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstüzt, ist vermutlich unzuverlässig. Diese Vermutung kann allerdings auch widerlegt werden. Das wird aber schwierig.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 

Offline Reichsschlafschaf

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Also meine ich mal: Regelvermutung der Unzuverlässigkeit will wohl heissen, dass  jemand der verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstüzt unzuverlässig ist Waffen zu führen.

Regel heißt: Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist von der Unteren Waffenbehörde automatisch anzunehmen und ihm der Waffenbesitz zu untersagen.

"Waffenführen" gibt es eh nur mit Waffenschein, Jäger, Sportschützen und Waffensammler haben eine Waffenbesitzkarte (WBK), die berechtigt zum Besitz, zur Aufbewahrung und zum Tarnsport zur Schießstätte, zum Büchsenmacher, dabei ist sie allerdings so zu verwahren, dass sie nicht "mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann".
Das soll verhindern, dass jemand z.B. beim Autofahren den schnelleren "Kontrahenten" mit der Waffe bedrohen kann.

Der § 5 WaffG lautet:
Zitat
Waffengesetz (WaffG)
§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
1.
a) die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c) die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.


Heißt: Schon die Dresdner Richter hätten auf einen Widerruf der WBK erkennen können, zumal es entsprechende Urteile der OVG und des BVerwG bereits gibt (NPD; Rocker etc.).
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)