Autor Thema: "Der III. Weg" findet keinen Weg ...  (Gelesen 1094 mal)

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Offline Gelehrsamer

"Der III. Weg" findet keinen Weg ...
« am: 25. Mai 2019, 11:25:29 »
... das Wiederaufhängen volksverhetzender Plakate zu erzwingen. Offenkundig ist man dort (trotz anwaltlicher Vertretung) sogar zu dämlich, den maßgeblichen Sachverhalt einem Gericht in ganzen und zusammenhängenden Sätzen vorzutragen:

Spoiler
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 46/19 -

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung

1. den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2019 - 3 B 136/19 - aufzuheben,

2. die Stadt Chemnitz zu verpflichten, (auch) die Plakate der Antragstellerin mit der Aufschrift „Multikulti tötet“ unverzüglich wieder dort anzubringen, von wo die Stadt Chemnitz sie entfernt hat,

3.hilfsweise, die Sache an einen anderen Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen,

Antragstellerin:

Der III. Weg, vertreten durch den Parteivorsitzenden Klaus Armstroff, dieser vertreten durch den Rechtsbeauftragten Matthias Bauerfeind, Taubermühle 3, 97450 Arnstein-Müdesheim

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Böhmer,  Luitpoldstraße 76 A, 91052 Erlangen -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Masing, Paulus, Christ

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Mai 2019 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR 1744/10 -, juris, Rn. 1).

Das Antragsvorbringen muss es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, das Vorliegen der sich aus § 32 Abs. 1 BVerfGG ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Masing   Paulus   Christ
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https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/05/qk20190524_1bvq004619.html   
 
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