Autor Thema: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein  (Gelesen 11341 mal)

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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #195 am: 14. April 2019, 23:35:52 »
daß Du zu einer normalen Diskussion die auf nachvollziehbaren Aussagen beruht nicht in der Lage bist
die ganzen smileys und animated gifs in diesem thread stammen nicht von mir.
q.e.d.

willst du noch mal mit mir die grundrechtsprüfung durchgehen? gerne.

frage 1. ist sicherheit ein menschenrecht oder sonstiges rechtsgut oder nichts von beiden?

wer möchte?
Ist mir doch egal! Du willst doch damit etwas beweisen! Was soll es sein?

Ansonsten wolltest Du doch was zu Frau Professorins Aussage hören!

Also was hat sie denn nun gesagt?
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Offline Evil Dude

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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #196 am: 15. April 2019, 00:04:11 »
Welches "Menschenrecht auf Sicherheit" soll das sein?

P.S.:
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zu der professorin aus der schweiz, die waffe als menschenrecht ansieht, hat sich kaum jemand geäußert.

Was genau hat Frau Professorin denn gesagt?

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Offline SchlafSchaf

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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #197 am: 15. April 2019, 00:13:27 »
Nein, tut es nicht.

Das wurde nun mehrfach Dir klar und deutlich nachgewiesen.


@Moderation: Können wir den Thread bitte schließen? Von der/dem aisha ist nichts Neues mehr zu erwarten.
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Offline Gelehrsamer

Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #198 am: 15. April 2019, 00:17:42 »
Ich versuche es mal damit:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rk20030401_1bvr053903.html

Rn. 13
... Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen (vgl. Gesetzentwurf, a.a.O., S. 106 f.). Indem der Gesetzgeber dennoch für Sportschützen eine privilegierte Bedürfnisanerkennung vorsieht, nimmt er Rücksicht auf die Interessen des organisierten Schützensports. Indem er zugleich das Privileg auf solche Verbände beschränkt, die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Schießsports durch ihre Mitglieder Gewähr bieten, erfüllt er seine Schutzpflicht gegenüber der Allgemeinheit ...

Rn. 14
... Die Verwendung von Waffen dient in erster Linie dem Schutz der Rechtsordnung, für deren Verteidigung mit Waffengewalt der Staat ein Monopol hat. Wer Schusswaffen zu privaten Zwecken verwenden möchte, begründet eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit. Will ein Schießsportverein für seine Mitglieder das Privileg eines erleichterten Bedürfnisnachweises für den Umgang mit Waffen und Munition in Anspruch nehmen, so kann von ihm verlangt werden, dass er sich Anforderungen unterwirft, die der Missbrauchsgefahr begegnen und die mit dem Privileg verbundene Rücknahme der staatlichen Kontrolle verbandsintern kompensieren sollen. ...

Rn. 17

Mit der Regelung über die Genehmigung von Sportordnungen und deren Verknüpfung mit der Anerkennungsfähigkeit eines Verbandes verschafft sich der Staat eine Kontrolle darüber, ob die Verbände in ihren Sportordnungen die vom Waffengesetz und dessen Verordnungen gesetzten Grenzen einhalten. Auch hier gilt, dass der Gesetzgeber angesichts der erheblichen, von Schusswaffen ausgehenden Missbrauchsgefahren und der unter dem bisherigen Waffenrecht festgestellten Missbrauchstendenzen eine für Vollzugsdefizite unanfällige Regelungstechnik für erforderlich halten durfte. Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Kontrollinstrument des § 15 Abs. 7 Satz 1 WaffG die Grenzen eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen dem durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Interesse der Beschwerdeführerin an einer autonomen Willensbildung ... einerseits und dem Anspruch der Allgemeinheit auf Schutz vor den von Schusswaffen ausgehenden Gefahren andererseits überschritten hätte.

Damit ist alles gesagt.
« Letzte Änderung: 15. April 2019, 00:27:28 von Gelehrsamer »
 
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #199 am: 15. April 2019, 00:43:31 »
https://www.bazonline.ch/schweiz/standard/diese-schweizer-professorin-sieht-den-waffenbesitz-als-menschenrecht/story/31035918

Baer Hill sieht den individuellen Waffenbesitz als Teil dieser Menschenrechte.

Zitat
Nicht dass Locke damals schon eine Ahnung gehabt hätte von der Wirkung halb automatischer Waffen. Locke ging es um die Verteidigung indivi­dueller Freiheitsrechte angesichts der entstehenden Nationalstaaten. Baer Hill sieht den individuellen Waffenbesitz als Teil dieser Menschenrechte.

Wo soll denn John Locke diese "Menschenrechte" definiert haben, auf die sie sich beruft?

P.S.:
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Schon gemerkt?  ;)




Was genau hat Frau Professorin denn gesagt? Kleiner Tipp! Egal, wie oft Du den Link noch postest, der Wortlaut Ihrer Aussage wird vermutlich nie drin stehen!  :P

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aber wir waren mit Anmaron gerade an einer grundrechtsprüfung und er hat verloren. schon bemerkt?

Wo hat er wobei verloren?

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Offline Gelehrsamer

Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #200 am: 15. April 2019, 01:00:53 »
Baer Hill sieht den individuellen Waffenbesitz als Teil dieser Menschenrechte.

Eine halbwegs ausgearbeitete Publikation scheint es dazu nicht zu geben. Frau Baer Hill ist allerdings auch keine Juristin.

Für das deutsche Recht ist das jedenfalls eher einfach: Der Besitz einer Waffe ist eine Handlungsoption, die dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zuzuordnen ist. "Sicherheit" ist hingegen weder Grund- noch Menschenrecht, sondern dem Staat als zu verfolgende Aufgabe zugewiesen. Diese Aufgabe rechtfertigt Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit. Derartige Einschränkungen müssen aber verhältnismäßig sein. Sie erfordern einen legitimen Zweck und müssen zu deren Erreichung geeignet, erforderlich und auch im Übrigen angemessen sein. Das ist ohne Weiteres der Fall, wenn Einschränkungen der Möglichkeit des Waffenbesitzes zur Vermeidung des Waffeneinsatzes erfolgen. Die Trump-Argumentation etwa der amerikanischen Waffenlobby, dass man Waffen soll besitzen dürfen, um sich gegen Waffeneinsätze verteidigen zu können, ist mittlerweile hinreichend als Unsinn entlarvt.
 
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #201 am: 15. April 2019, 06:24:10 »
Globaler Moderator Kommentar Die Beitrag von @Gelehrsamer sind ein super Schlussbeitrag. Damit ist hier aber auch erst mal wieder zu! Eröffnung aus einem wichtigen Grund kann bei mir oder einem anderen Moderator beantragt werden.  
« Letzte Änderung: 15. April 2019, 06:29:48 von Finanzbeamter »
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #202 am: 15. April 2019, 06:30:13 »

die eingeschränkte wahl der mittel zur sicherung meines menschenrechts auf sicherheit schränkt/verletzt mein menschenrecht ein. also ist das waffg verfassungswidrig.
Und wenn mein Mittel der Wahl wäre, vorsorglich gefährliche Leute wie dich unschädlich zu machen, darf ich das dann ganz einfach auf Berufung auf meine Menschenrechte? Nein, gewiss nicht. Mit Menschenrecht auf alles angewandt dürfte ich auch eine Sozialhilfe von 4 000 monatlich erzwingen oder eine waffenfreie Welt.

Klage vor dem Bundesverfassungsgericht, dann siehst du, was du davon hast. Und gleich danach vor dem EU-Gerichtshof für Menschenrechte. Oder versuche es direkt beim Gericht für Menschen, dort bekommen alle recht, die etwas herbeisürmelieren wollen.

Edit: es war noch offen, ich habe mich durchgequetscht. :-D
« Letzte Änderung: 15. April 2019, 06:35:46 von Anmaron »
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
Die Demokratie ist so viel wert wie diejenigen, die in ihrem Namen sprechen. (Robert Schuman)

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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #203 am: 15. April 2019, 06:45:52 »
Globaler Moderator Kommentar Aber jetzt  :D
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