Autor Thema: Hanseatisches OLG, Beschluß v. 07.02.2018, 2 Ws 22/18, 2 Ws 22/18 - 1  (Gelesen 972 mal)

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Etwas verspätet, weil gerade erst entdeckt, daher zur Vollständigkeit.

Ein angeklagter RD setzte sich nicht und störte die Verhandlung durch Zwischenrufe.
Dafür kassierte er von der Amtsrichterin 300 € Ordnungsgeld oder 6 Tage Ersatzhaft.
Das Hanseatische OLG fand das völlig in Ordnung.


Zitat
Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Bestand eines Ordnungsmittelbeschlusses trotz fehlender Begründung; Bestand eines Ordnungsmittelbeschlusses trotz Nichtgewährung rechtlichen Gehörs vor Erlass und Verkündung

Ein angefochtener Ordnungsmittelbeschluss hat bei Nichtangabe des veranlassenden Geschehens in den Beschlussgründen nur Bestand, wenn nach allen gemäß § 182 GVG protokollierten möglichen veranlassenden Geschehensalternativen die Ordnungsmittelverhängung von Rechts wegen veranlasst war.
Es kann davon abgesehen werden, einem Betroffenen vor Festsetzung eines Ordnungsmittels rechtliches Gehör zu gewähren, wenn dem Gericht mit Rücksicht auf Intensität oder Art der Ungebühr eine solche Anhörung nicht zugemutet werden kann , etwa wenn Ungebühr und Ungebührwille völlig außer Frage stehen und eine Anhörung nur Gelegenheit zu weiteren Ausfälligkeiten gäbe oder wenn die betroffene Person bereits wiederholt verwarnt oder mit Ordnungsmitteln bedroht worden ist.
Spoiler
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Beschluss vom 07.02.2018, 2 Ws 22/18, 2 Ws 22/18 - 1 OBL 11/18

§ 178 Abs 1 S 1 GVG, § 182 GVG, Art 103 Abs 1 GG, § 33 Abs 1 StPO

Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Barmbek, 7. Dezember 2017, Az: 848 Cs 114/17


Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 7. Dezember 2017 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe
I.

1
Auf Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 11. August 2017 hat am 7. Dezember 2017 die Hauptverhandlung vor der Strafrichterin des Amtsgerichts Hamburg-Barm-bek stattgefunden, die gegen den Angeklagten wegen Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, auf Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro erkannt hat. Zuvor hat in der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2017 das Amtsgericht nach Protokollierung von Erklärungen und Verhaltensweisen des Angeklagten sowie richterlicher Ermahnungen den angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss erlassen und verkündet. Gegen diesen Beschluss, der lautet „Gegen den Angeklagten wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-€ - ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft - verhängt“ und eine Begründung nicht enthält, hat der Angeklagte zu Protokoll der Hauptverhandlung Beschwerde eingelegt, die unbegründet geblieben ist. Nach Abfassung des schriftlichen Urteils hat das Amtsgericht dem Senat die Akten zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Ordnungsmittelbeschluss zugeleitet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde auf Kosten des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

II.

2
Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig (§§ 181 Abs. 1 GVG, 306 Abs. 1, 296 Abs. 1 StPO). Sie bleibt jedoch nach Überprüfung durch den gemäß § 181 Abs. 3 GVG zuständigen Senat ohne Erfolg.

3
1. Der Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Ordnungsmittelbeschlusses vom 7. Dezember 2017 stehen formelle Mängel im Ergebnis hier nicht entgegen.

4
Der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss enthält zwar keine Begründung. Vorliegend ergibt sich jedoch aus den protokollierten Abläufen und Erklärungen in dem am 19. Januar 2018 fertig gestellten amtsgerichtlichen Hauptverhandlungsprotokoll vom 7. Dezember 2017, dass der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss wegen ungebührlichen Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung erlassen worden ist, so dass die Vorschrift des § 178 GVG eingreift, wonach das Gericht (§ 178 Abs. 2 2.Mod. GVG) in Gestalt hier der Strafrichterin - vorbehaltlich strafgerichtlicher Verfolgung - gegen den Angeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festsetzen kann, wobei bei Festsetzung von Ordnungsgeld für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen ist, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt (§ 178 Abs. 1 GVG).

5
Dem Bestand des insoweit ordnungsgemäß ergangenen Beschlusses steht hier im Ergebnis nicht entgegen, dass er keine Begründung enthält und nach dem Hauptverhandlungsprotokoll der Angeklagte zuvor nicht ausdrücklich angehört worden ist.

6
a) Die Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Ungebühr gemäß § 178 GVG bedarf grundsätzlich einer Begründung. Die fehlende Begründung wird hier jedoch durch die Protokollierung des den Beschluss veranlassenden Geschehens noch hinreichend ersetzt.

7
aa) Ein in das Sitzungsprotokoll aufzunehmender Ordnungsmittelbeschluss wegen Ungebühr ist gemäß § 34 StPO grundsätzlich zu begründen.

8
Fehlt dem Beschluss die Begründung, führt dieser Mangel allerdings nicht stets zur Aufhebung der Ordnungsmittelanordnung. Vielmehr reicht es aus, wenn auf Grund der durch § 182 GVG vorgeschriebenen Protokollierung des den Beschluss veranlassenden Geschehens für den Betroffenen der Anordnungsgrund außer Zweifel steht und für das Beschwerdegericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht dem Grunde und der Höhe nach überprüfbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 23. März 2006, Az.: 2 Ws 36/06, und 8. Juni 2005, Az.: 2 Ws 82/05; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 17. Januar 2012, Az.: 1 Ws 504/11; Meyer-Goßner/Schmitt §§ 178 GVG Rn. 16, 182 GVG Rn. 3f.; LR-Wickern § 178 GVG Rn. 40, § 181 GVG Rn. 11, § 182 GVG Rn. 4, 10ff).

9
Auf Grund der Besonderheiten des Ordnungsmittelverfahrens sind die Befugnisse des Beschwerdegerichts, das grundsätzlich gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung erlässt, im Verfahren nach § 181 GVG eingeschränkt. Die Kompetenz zur Anordnung von Ordnungsmitteln ist Ausfluss der sitzungsleitenden Gewalt (vgl. HansOLG in NJW 1999, 2607), die die Anordnungsbefugnis bei dem Inhaber der Sitzungsgewalt monopolisiert, und die zeitlich sowie räumlich mit der Sitzung endet (Schmitt, a.a.O., § 181 GVG Rn. 6; Kissel/Mayer, GVG, § 178 Rn. 48).

10
Folglich muss für das Beschwerdegericht aus der Verbindung von Protokollierung des veranlassenden Verhaltens und gemäß § 182 GVG protokolliertem Beschluss zweifelsfrei ersichtlich sein, wegen welchen Verhaltens des Betrof-fenen das Ordnungsmittel angeordnet worden ist (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf in NStZ 1988, 238; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 1990, Az.: 1 Ws 201/90). Das veranlassende Verhalten ist in der Niederschrift konkret festzuhalten; Wertungen oder abstrakte Darstellungen sind mangels Subsumierbarkeit ungenügend (Wickern, a.a.O., § 182 GVG Rn. 4 m.w.N.). Die Bestimmung, auf welches Verhalten mit der Verhängung eines Ordnungsmittels reagiert wird, darf nicht dem Beschwerdegericht überlassen bleiben (vgl. Senat a.a.O.). Mithin hat ein angefochtener Ordnungsmittelbeschluss bei Nichtangabe des veranlassenden Geschehens in den Beschlussgründen nur Bestand, wenn nach allen gemäß § 182 GVG protokollierten möglichen veranlassenden Geschehensalternativen die Ordnungsmittelverhängung von Rechts wegen veranlasst war. Es muss ausgeschlossen werden können, dass die Vorinstanz als Inhaberin des aus der Sitzungsleitung folgenden Anordnungsmonopols das Ordnungsmittel auf eine in Frage kommende Alternative gestützt hat, die die Anordnung zu tragen ungeeignet ist, und dass die von dem Beschwerdegericht als den Tatbestand des § 178 GVG erfüllend gewerteten Alternativen nicht vom Anordnungswillen der Vorinstanz gedeckt sind (Senat a.a.O.).

11
Diesen Anforderungen ist hier noch hinreichend genügt, indem sich aus der Protokollierung des dem angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss vorangegangenen Geschehens in Verbindung mit den Protokollanlagen und dem protokollierten Beschluss noch hinreichend, so dass Zweifel im Ergebnis ausgeschlossen sind, ersehen lässt, wegen welchen Verhaltens des Angeklagten das Amtsgericht die Ordnungsmittelanordnung getroffen hat.

12
bb) Im Hauptverhandlungsprotokoll ist nach Feststellung der in der Hauptverhandlung anwesenden Personen und vor dem angefochtenen Beschluss Folgendes protokolliert:

13
„Der Angeklagte tritt an den Tisch der Vorsitzenden vor und erklärt:

14
Ich habe am 29.09. Ihnen das Schreiben zukommen lassen.

15
Die Vorsitzende fordert den Angeklagten auf, Platz zu nehmen.

16
Der Angeklagte erklärte:

17
Ich nehme nicht Platz. Ich möchte, dass sie das Ausfüllen.

18
(Der Angeklagte überreicht einen Ausdruck an die Vorsitzende.)

19
Der Angeklagte erklärte:

20
Für Sie habe ich ein paar Infoblätter.

21
Der Angeklagte überreichte einzelne Ausdrucke an die Vorsitzende.

22
Die Vorsitzende forderte den Angeklagten auf, Platz zu nehmen.

23
Der Angeklagte erklärte:

24
Ich nehme hier keinen Platz. Ich habe am 29.09. Ihnen das Schreiben zukommen lassen. Nein, ich nehme nicht Platz. Ich möchte, dass sie das Ausfüllen. Für Sie habe ich ein paar Infoblätter. Ich nehme hier keinen Platz.

25
Der Angeklagte legt fortlaufend Zettel auf den Richtertisch; diese werden zur Akte genommen.

26
Die Hauptverhandlung wurde um 14:18 Uhr unterbrochen und um 14:46 Uhr fortgesetzt.

27
Der Angeklagte wurde über seine persönlichen Verhältnisse wie folgt vernommen:

28
Hier steht das alles! Der Angeklagte überreicht einen ‚Personenausweis‘ auf den Namen A. G., mit einem Lichtbild, das ihn ausweist. Der Angeklagte erhält den ‚Ausweis‘ zurück.

29
Der Angeklagte erklärte:

30
Sie füllen mir das aus, sonst geht hier nichts. Ich werde mich nicht setzen.

31
Dem Angeklagten wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-€, ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft angedroht, sollte er sich nicht hinsetzen.

32
Der Angeklagte stört weiter die Hauptverhandlung, indem er vor dem Richtertisch stehen bleibt und dazwischen redet.

33
Der Staatsanwalt beantragte die Verhängung eines Ordnungsgelds.

34
Der Angeklagte erklärte:

35
Ich sage Ihnen das letzte Mal, füllen Sie das aus!“.

36
Sodann ist der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss verkündet worden.

37
Im Anschluss an die Verkündung des Ordnungsmittelbeschlusses heißt es im Hauptverhandlungsprotokoll weiter wie folgt:

38
„Der Angeklagte erklärt: Ich lege Beschwerde ein.

39
Der Angeklagte erklärt, dass er wegen nicht Legitimierung der Richterin sich gegen die Durchführung der Hauptverhandlung weigert und es verweigert, sich hinzusetzen. Er bleibt weiterhin am Tisch der Vorsitzenden stehen und fordert sie immer wieder auf, sich zu legitimieren.

40
Der Angeklagte erklärte:

41
Ich werde die Polizei rufen. Ich werde sie festnehmen lassen. Sie haben keine hoheitlichen Befugnisse.

42
Dem Angeklagten wird angedroht, dass er aus dem Saal entfernt werde, wenn er nicht ruhig ist.

43
Der Strafbefehl vom 11.08.2017 wurde verlesen.

44
Der Angeklagte redet dazwischen: Ich kenne keinen Gärtner!

45
Der Angeklagte legt Ausdrucke während der Verlesung des Strafbefehls auf den Tisch der Vorsitzenden.

46
Der Angeklagte lacht während der Verlesung.

47
Der Angeklagte legt weiter während der Verlesung Vordrucke auf den Richtertisch. Dabei legt er diese der Vorsitzenden so hin, dass sie ihre Notizen nicht weiter vornehmen kann. Die Unterlagen werden insgesamt zur Akte genommen.

48
Der Angeklagte erklärte:

49
Ich fordere Sie das letzte Mal auf, sich zu legitimieren.

50
Der Angeklagte verließ eigenmächtig den Saal um 14:53 Uhr“.

51
Es folgen ein Beschluss über die Fortsetzung der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und der weitere Verhandlungsverlauf.

52
Bei den dem Hauptverhandlungsprotokoll nachgefügten Ausdrucken handelt es sich um zwölf einseitig bedruckte Blätter mit verschiedenartigen Texten bzw. Schreiben, die sich dem Sinn nach darauf beziehen, das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland und die Geltung der Gesetze sowie die Legitimität der staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland zu leugnen.

53
Das letzte Blatt der dem amtsgerichtlichen Hauptverhandlungsprotokoll als Anlagen beigefügten Ausdrucke enthält als einziges einen Vordrucktext mit zum Ausfüllen offen gelassenen Stellen, wonach die ausfüllende Person Vornamen, Nachnamen, eventuellen Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort angeben sowie unter Angabe von Datum und Ort sowie mit Unterschrift und Dienstsiegel „in Kenntnis und Bewusstsein der Strafbarkeit einer falschen fahrlässigen oder vorsätzlichen falschen eidesstattlichen Versicherung“ gerichtsverwertbar an Eides statt“ folgende Erklärung abgeben soll: „dass ich Amtsträger nach deutschem RECHT Richter mit einer wirksamen Ernennung bin. Mir ist das SMAD- und das SCHAEF-Gesetz bekannt oder sollte im Zusammenhang mit der Zulassung nach deutschem RECHT als Doppeltjurist bekannt sein. Ich versichere auch die Mängellosigkeit und Gültigkeit des Geschäftsverteilungsplans des angehörenden Gerichts nach §§33, 34, 43, 44, 48 VwVfG und versichere des Eides statt, dass ich die/er gesetzlich-amtierende/r Richter/in in dem Verfahren bin. Mir ist bekannt, dass das deutsche Recht für mich, - als auch für die Prozessbeteiligten-, gilt und ich mit den Prozessparteien nicht Partei (auch nicht über Standesrecht oder Auftraggeber/Arbeitgeber), bin. Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Anwendung (nicht Geschäftsordnung nach dem ArbGG und nicht nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 35 - Schiedsgericht- (BRD-GmbH, Art. 133 GG)) und bin bei einem Staatsgericht tätig“.

54
cc) Dem Protokollinhalt ist in Verbindung mit den zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen, von dem Angeklagten der Vorsitzenden überreichten bzw. auf ihren Tisch gelegten Ausdrucken eindeutig zu entnehmen, welche Verhaltensteile des Angeklagten das Amtsgericht seinem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegt hat. Das danach dem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegte Verhalten des Angeklagten ist auch hinreichend tatsächlich beschrieben worden.

55
(1) Das Hauptverhandlungsprotokoll erbringt in Zusammenschau mit dem protokollierten Ordnungsmittelbeschluss eindeutig, dass dem Beschluss das Verhalten des Angeklagten zwischen richterlicher Ordnungsmittelandrohung und Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses zu Grunde liegt.

56
Der Ordnungsmittelbeschluss und das amtsgerichtliche Hauptverhandlungsprotokoll enthalten dazu zwar keine ausdrücklichen Angaben. Aus der protokollierten richterlichen Androhung der Ordnungsmittelverhängung mit den Worten „Dem Angeklagten wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-€, ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft angedroht, sollte er sich nicht hinsetzen“ (Unterstreichung durch den Senat) folgt jedoch, dass die Ordnungsmittelandrohung für den Fall erfolgt ist, dass der Angeklagte ein bestimmtes künftiges Verhalten zeigt bzw. unterlässt, und damit ausdrücklich nicht auch mit Bezug auf vorangegangenes Verhalten. Dieses ist danach eindeutig nicht dem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegt, wenngleich es das dem Beschluss zu Grunde gelegte Verhalten insoweit unterstreicht und verdeutlicht, als nach allem das dem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegte, diesem unmittelbar vorangegangene Verhalten des Angeklagten sich auf der Grundlage seiner vorangegangenen Verhaltensweisen als Eskalation seines Verhaltens darstellt. Dass das dem Ordnungsmittelbeschluss nachfolgende Verhalten diesem nicht zu Grunde gelegt worden ist, versteht sich von selbst. Es belegt indes die Verfestigung des Angeklagten in dem seinem ordnungsmittelbegründenden Verhalten zu Grunde liegenden Gedankenkonstrukt.

57
(2) Das dem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegte Verhalten des Angeklagten ist hinreichend tatsächlich beschrieben worden.

58
Der Annahme hinreichend tatsächlicher Beschreibung des dem angefochtenen Beschluss vom Amtsgericht zu Grunde gelegten Verhaltens des Angeklagten steht nicht entgegen, dass dieses im Hauptverhandlungsprotokoll teilweise mit wertender Bezeichnung - „stört weiter“ - und allgemeiner Beschreibung - „dazwischen redet“ - ohne konkrete Angabe des Gesagten beschrieben worden ist, denn aus dem eindeutigen Zusammenhang mit dem vorangegangenen protokollierten Verhalten des Angeklagten er-gibt sich hier das konkret damit gemeinte Verhalten und Gesagte.

59
(a) Die Verwendung der Formulierung des - weiteren - Störens der Hauptverhandlung durch den Angeklagten für das dem Ordnungsmittelbeschluss unmittelbar vorangegangene Verhalten des Angeklagten schadet, obwohl der Begriff „stört“ eine Wertung der Beurkundungspersonen bezeichnet und nicht eine konkrete Tatsache wiedergibt, hier nicht, weil das von den Beurkundungspersonen als störend bewertete Verhalten zugleich beschrieben worden ist, nämlich mit „indem er vor dem Richtertisch stehen bleibt und dazwischen redet“.

60
Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang mit vorangegangenen protokollierten Verhaltensweisen sowie Erklärungen des Angeklagten, dass es dem Amtsgericht nicht allein auf das Stehen des Angeklagten als solches ankam, sondern auf die Art und Weise des Stehens und Verweigerns des Platznehmens, indem der Angeklagte nicht irgendwo im Sitzungssaal, sondern gerade vor dem Richtertisch stehen geblieben ist und, wie sich aus vorangegangenen Erklärungen und der der Stellung eines Ordnungsmittelantrages durch die Staatsanwaltschaft nachfolgenden Erklärung des Angeklagten ergibt, die Richterin zunehmend drängend zum Ausfüllen eines ihr vorgelegten Ausdruckes aufgefordert hat (unmittelbar vor der gerichtlichen Ordnungsmittelandrohung „Sie füllen mir das aus, sonst geht hier gar nichts. Ich werde mich nicht setzen“ und unmittelbar nach dem Ordnungsmittelantrag der Staatsanwaltschaft sowie vor dem Ordnungsmittelbeschluss „ich sage Ihnen das letzte Mal, füllen Sie das aus!“). Damit ist der wertende Begriff des Störens hinreichend mit konkreten Tatsachen, nämlich hier in Gestalt des Stehenbleibens vor dem Richtertisch zum Zweck des Einredens auf die Richterin, sie solle einen ihr von dem Angeklagten vorgelegten Vordruck ausfüllen, hinreichend mit konkreten Tatsachen gefüllt.

61
(b) Entsprechendes gilt für die Verwendung des allgemeinen Begriffs des Dazwischenredens.

62
Grundsätzlich kann die fehlende Konkretisierung eines Dazwischenredens eines Betroffenen sich als wesentliche Lücke erweisen, wenn das Beschwerdegericht nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen kann, ob der Angeklagte dabei in Ausübung berechtigter Interessen gehandelt hat, etwa um eine Pause zu beantragen oder einen prozessualen Antrag zu stellen, so dass in Betracht kommt, dass das „Dazwischenreden“ im konkreten Fall keine Störung der Verhandlung durch ungebührliches Verhalten dargestellt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. März 2013, Az.: 1 Ws 102/13). Da Maßstab für die Beurteilung der Bezeichnung geahndeten Verhaltens durch das die Ordnungsmittelanordnung erlassende Gericht als ausreichend konkret ist, ob das Beschwerdegericht auf der gegebenen Grundlage überprüfen kann, ob der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss nach Art und Maß eine angemessene Ahndung darstellt, kann es nicht genügen, wenn bei unbegründet gebliebenem Ordnungsmittelbeschluss das Hauptverhandlungsprotokoll zu dem die Ordnungsmittelanordnung tragenden Verhalten ausschließlich die Angaben enthält: „Der Angeklagte sprach immer wieder dazwischen“ und „Nach nochmaligem Dazwischenreden des Angeklagten erging folgender Beschluss ...“ (so in dem der Entscheidung des OLG Nürnberg, a.a.O., zu Grunde liegenden Sachverhalt).

63
So liegt es hier jedoch nicht. Ähnlich wie vorstehend zum wertenden Begriff weiteren Störens ausgeführt, steht hier auch die Verwendung der allgemeinen Bezeichnung eines Verhaltens als Dazwischenreden in klar erkennbarem Zusammenhang zu den unmittelbar vorangegangenen und nachfolgenden Erklärungen des Angeklagten („Sie füllen mir das aus, sonst geht hier nichts. Ich werde mich nicht setzen“ und „ich sage Ihnen das letzte Mal, füllen Sie das aus!“), so dass sich als eindeutig zu Tage tretend ergibt, dass auch die dazwischen liegende, allgemein als Dazwischenreden bezeichnete weitere Erklärung des Angeklagten das von ihm in diesem Abschnitt der Hauptverhandlung verfolgte Anliegen betraf, darauf zu beharren, die Richterin habe den ihr von ihm vorgelegten Vordruck auszufüllen. Eine andere Alternative, die der Ordnungsmittelverhängung den Boden entziehen würde, kann hier ausgeschlossen werden.

64
b) Dass das Amtsgericht vor Erlass und Verkündung des Ordnungsmittelbeschlusses ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls dem Angeklagten dazu nicht ausdrücklich rechtliches Gehör eingeräumt hat, führt ebenfalls nicht zur Aufhebung des Beschlusses.

65
Einem Betroffenen ist mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 1 StPO vor Festsetzung eines Ordnungsmittels grundsätzlich Gehör zu gewähren (Senat, Beschluss vom 23. März 2006, Az.: 2 Ws 36/06; Meyer-Goßner, a.a.O., § 178 GVG Rn. 13 m.w.N.). Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn dem Gericht mit Rücksicht auf Intensität oder Art der Ungebühr eine solche Anhörung nicht zugemutet werden kann (Kissel/Mayer, a.a.O. § 178 Rn. 46), etwa wenn Ungebühr und Ungebührwille völlig außer Frage stehen und eine Anhörung nur Gelegenheit zu weiteren Ausfälligkeiten gäbe (Senat, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2010, Az.: 2 Ws 62/10; OLG Düsseldorf in NStZ 1988, 238; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 14) oder wenn die betroffene Person bereits wiederholt verwarnt oder mit Ordnungsmitteln bedroht worden ist (Senat, Beschluss vom 21. Februar 2005, Az.: 2 Ws 36/05; Wickern, a.a.O., § 178 GVG Rn. 36).

66
Beides lag hier vor. Ungebühr und Ungebührwille des Angeklagten standen außer Frage, nachdem er ausweislich seines Verhaltens trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorsitzende, Platz zu nehmen, fortgesetzt weiter vor dem Richtertisch stehen geblieben war und der Richterin Ausdrucke mit ausdrücklich bzw. dem Sinn nach die Geltung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie die Legitimität deren Organe und damit auch des Handelns der Richterin bestreitenden Texten vorgelegt sowie die Richterin mehrfach zunehmend drängend zum Ausfüllen eines ihr vorgelegten Vordruckes aufgefordert hatte. Auf dieser Grundlage lag auf der Hand, dass der Angeklagte die ausdrückliche Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von der Richterin ausgesprochenen Ordnungsmittelandrohung dazu genutzt hätte, weiter jedenfalls auf dem Ausfüllen des Vordruckes durch die Richterin zu insistieren. Das zeigt sich auch daran, dass der Angeklagte auf den der Ordnungsmittelandrohung der Richterin nachfolgenden Ordnungsmittelantrag der Staatsanwaltschaft statt einer Äußerung zur drohenden Ordnungsmittelverhängung erneut sein Anliegen, dass die Richterin seinen Vordruck ausfüllt, nunmehr eskalierend im Sinne eines Ultimatums („ich sage Ihnen das letzte Mal, füllen Sie das aus“) formuliert hat. Außerdem war der Angeklagte bereits wiederholt durch Aufforderung zum Platznehmen verwarnt und ihm ausdrücklich die Verhängung eines Ordnungsgeldes von 300 Euro bzw. ersatzweise sechs Tagen Ordnungshaft angedroht worden.

67
2. In materieller Hinsicht war die Ordnungsmittelanordnung gegen den Angeklagten dem Grunde und der Höhe nach berechtigt.

68
a) Mit dem dem angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegten protokollierten Verhalten hat der Verurteile sich der Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG schuldig gemacht.

69
aa) Ungebühr liegt vor bei einem Verstoß gegen die zur sachgerechten Durchführung der Verhandlung notwendige Ordnung, die in der Beachtung der Ordnungsvorschriften, der Gewährleistung der ungehinderten Wahrnehmung der Verfahrensrechte für alle Verfahrensbeteiligten und der Schaffung sowie Sicherung einer Atmosphäre ruhiger Sachlichkeit, Distanz und Toleranz, die die erforderliche Suche nach der Wahrheit und dem Recht ermöglicht sowie dem Ernst der Rechtsprechungstätigkeit und der Würde des Gerichts gerecht wird, besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2006, Az.: 2 Ws 55/06 m.w.N.; Kissel/Mayer, a.a.O. Rn. 6 ff.; Wickern, a.a.O. Rn. 2 ff.).

70
Nach diesem Maßstab ist als Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG etwa schon zu werten, wenn ein Angeklagter in unangemessener Kleidung oder im Zustand der Trunkenheit erscheint oder sich beim ersten Betreten des Sitzungssaals durch das Gericht oder bei der Urteilsverkündung nicht erhebt, wenn dieses in der Absicht geschieht, das Gericht herauszufordern und zu verletzen (vgl. Schmitt, a.a.O., § 187 Rn. 3 m.w.N.).

71
Die Ungebühr muss zudem nach § 178 Abs. 1 S. 1 GVG schuldhaft sein, womit nach Sinn und Zweck der Norm eine vorsätzliche Begehung gemeint ist (Schmitt, a.a.O., § 178 GVG Rn. 4 m.w.N.).

72
bb) Danach ist hier von ungebührlichem Verhalten des Angeklagten im Sinne des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG auszugehen, das auch schuldhaft erfolgt ist.

73
Indem der Angeklagte sich nach der richterlichen Ordnungsmittelandrohung für den Fall, dass er nicht Platz nimmt, dem widersetzt hat und stattdessen vor dem Richtertisch stehen geblieben ist sowie die Richterin zunehmend insistierend weiter aufgefordert hat, den ihr von ihm vorgelegten Vordruck auszufüllen, hat er gegen die zu sachgerechter Durchführung der Verhandlung notwendige Ordnung in Gestalt der Regelung über die gemäß § 238 Abs. 1 StPO der Vorsitzenden obliegenden Verhandlungsleitung verstoßen.

74
Dabei handelt es sich auch nicht um einen etwa nur unwesentlichen Verstoß, da die Regelung über die Verhandlungsleitung durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Gewährleistung der ungehinderten Wahrnehmung der Verfahrensrechte aller Verfahrensbeteiligter und der Schaffung sowie Sicherung der vorstehend beschriebenen Verhandlungsatmosphäre zum Zweck der Ermöglichung sachlicher Suche nach Wahrheit und Recht dient. Zugleich hat der Angeklagte mit seinem dem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde liegenden Verhalten das Gericht in dessen Autorität verletzender Weise herausgefordert, indem er damit zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht der Verhandlungsleitung der Vorsitzenden fügen, sondern in Umkehrung der gesetzlichen Regelungen selbst den Ablauf der Verhandlung und das Handeln der Vorsitzenden bestimmen zu wollen.

75
Die mit seinem Verhalten zum Ausdruck gebrachte Haltung des Angeklagten, in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung von der Richterin zu verlangen, ihm als Angeklagten einen Vordruck auszufüllen, verletzt zudem bereits an sich Würde und Ehre des Gerichts, die ein solches Ansinnen als abwegig erscheinen lassen. Erst Recht gilt das unter Berücksichtigung des Textes des einzigen insoweit in Frage kommenden Blattes von den dem Hauptverhandlungsprotokoll angefügten in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten vorgelegten Schriftstücke.

76
Das ungebührliche Verhalten war auch schuldhaft. Der Angeklagte ist am 28. September 1957 in Hamburg geboren worden. Sein Alter von derzeit sechzig Jahren lässt keinen Rückschluss auf eine etwaige Schuldunfähigkeit zu. Nach Aktenlage ist vor der Hauptverhandlung auf Grund von dem Angeklagten eingereichter Schreiben ermittelt worden, ob für ihn eine gesetzliche Betreuung besteht, was nach Aktenlage nicht der Fall ist. Laut nach den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils vom 7. Dezember 2017 zur Person und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen gehört der Angeklagte der Bewegung der so genannten Reichsbürger an und ist er bislang einmal, am 20. Dezember 2016, wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu Strafe verurteilt worden. Auch daraus ergeben sich weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2017 und den von ihm in dieser eingereichten bzw. auf den Richtertisch gelegten Unterlagen Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit.

77
b) Die Höhe des vom Amtsgericht bestimmten Ordnungsgeldes und der ersatzweise festgesetzten Ordnungshaft begegnen keinen Bedenken.

78
aa) Die Bemessung eines Ordnungsgeldes erfolgt ausgehend von einem Rahmen zwischen 5 und 1.000 Euro gemäß § 178 Abs. 1 S. 1 GVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EGStGB nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., Rn. 42), den allgemeinen Grundsätzen für die Zumessung von Sanktionen folgend (Wickern, a.a.O., Rn. 24) und unter Berücksichtigung der prozessualen Funktion des Ordnungsmittels. Die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht erstreckt sich auf Art und Maß der Festsetzung (OLG Celle in NStZ-RR 2012, 119; Wickern, a.a.O., § 181 GVG Rn. 13 m.w.N.; zum eigenen Ermessen des Beschwerdegerichts vgl. OLG Neustadt in NJW 1962, 602; HansOLG, Beschluss vom 7. November 2014, Az.: 1 Ws 117/14).

79
Dass bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen ist, in welchem Maße Ordnungshaft an die Stellung des Ordnungsgeldes tritt, folgt aus § 178 Abs. 1 S. 2 GVG. Die Bemessung der Ersatzordnungshaft erfolgt ausgehend von einem Rahmen von einem Tag bis zu sechs Wochen gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 EG-StGB nach Tagen (Art. 6 Abs. 2 S. 2 EGStGB). Als Ersatz für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit eines Ordnungsgeldes ist die Höhe der Ersatzordnungshaft nach der Natur der Sache an der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes zu orientieren, wobei bei Teilung des Ordnungsgeldbetrages durch die Anzahl der Tage der Ersatzordnungshaft kein Rest verbleiben darf, wie etwa bei einem Ordnungsgeld von 100 Euro und ersatzweise vier Tagen Ordnungshaft oder Verhängung von jeweils einem Tag Ordnungshaft für je 50 Euro Ordnungsgeld (vgl. Schmitt, a.a.O., Art. 6 EGStGB Rn. 4).

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bb) Im vorliegenden Fall ist bei der Bemessung des Ordnungsgeldes zu sehen, dass die Ungebühr des Beschwerdeführers sich als massiv darstellt, indem er nach mehreren vorangegangenen Ermahnungen die Verhandlungsleitung der Vorsitzenden und damit die Hauptverhandlung gestört sowie zugleich mit seinem Verhalten Würde und Ehre des Gerichts herabgesetzt hat. Der Zeitpunkt der Störung kann bei der Bemessung des Ordnungsgeldes ebenfalls nicht außer Betracht bleiben. Das Handeln des Angeklagten war darauf gerichtet, von Anfang an die Verhandlungsleitung der Gerichtsvorsitzenden zu beeinträchtigen und damit insgesamt einen geordneten Verhandlungsablauf sowie damit die Wahrheits-, Rechts- und Urteilsfindung mindestens zu erschweren. Das dem angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde liegende Verhalten liegt auf der Linie der durch den Angeklagten von Anfang an verfolgten Störungsabsicht und stellt sich mit unter anderem dem ultimativen Auffordern der Richterin zum Ausfüllen eines ihr zuvor von ihm überreichten Ausdrucks („ich sage Ihnen das letzte Mal, füllen Sie das aus!“) als Eskalation des Störens der Verhandlungsleitung der Richterin dar.

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Auf Seiten des Angeklagten ist in den Blick zu nehmen, dass er nach Maßgabe der von ihm zu den Akten gereichten Unterlagen ersichtlich in den abstrusen Staats- und Rechtsvorstellungen der so genannten Reichsbürgerbewegung verfangen ist. Des Weiteren war die persönliche Rolle des Beschwerdeführers als Angeklagter des vorliegenden Verfahrens ebenso in den Blick zu nehmen wie der Umstand, dass Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht getroffen worden sind, so dass zu seinen Gunsten von eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen ist.

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Auf dieser Grundlage sind die amtsgerichtliche Ordnungsgeldbemessung mit im unteren Drittel des Rahmens liegenden 300 Euro und die Bemessung der Ersatzordnungshaft mit sechs Tagen nicht zu beanstanden.

III.

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Im Hinblick auf die bisher nicht bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten weist der Senat darauf hin, dass gemäß Art. 7 Abs. 2 S. 1, Art. 1 EGStGB die Bewilligung einer Ratenzahlungsmöglichkeit im Verfahren der Vollstreckung des Ordnungsmittelbeschlusses in Betracht kommt.

IV.

84
Die Kostenentscheidung entspricht § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
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Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)