Autor Thema: VG Köln 20 L 860/18, 19. 7. 2018, RD verliert Waffen und erhält Waffenverbot  (Gelesen 1033 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Die folgende Entscheidung des VG Köln ist wohl noch nicht so lange online, jedenfalls habe ich sie bisher nicht gesehen.
Sie ist inzwischen rechtskräftig, die Berufungsinstanz hat die Entscheidung wohl abgesegnet, diese ist aber noch nicht online verfügbar.

Dem RD wurde nicht nur die Waffenbesitzkarte samt Waffen sowie der Kleine Waffenschein entzogen, er erhielt darüberhinaus auch ein Waffenverbot, d,.h. er darf auch erlaubnisfreie Waffen wie Schreckschußpistole oder -revolver und auch keine Blankwaffen wie Bajonette oder Säbel etc. besitzen.
Er wollte einstweiligen Rechtsschutz und eine aufschiebende Wirkung der Entscheidung der Unteren Waffenbehörde.

Das Gericht hält fest:

Zitat
Mit dem Begriff der „Reichsbürger“ ist – trotz verschiedener Anhaltspunkte für eine bestimmte politische Orientierung -  keine klar organisierte und strukturierte Personengruppe oder Ideologie umschrieben. ...
Aus diesem Grund ist eine Mitgliedschaft in dieser Bewegung im engeren Sinne nicht möglich und eine etwaige Sympathiebekundung zu Gunsten der „Reichsbürgerbewegung“ für die waffenrechtliche Beurteilung nicht allein maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person.
und weiter
Zitat
Soweit eine Person über die Verwendung von Formulierungen und Äußerungen aus dem Milieu der „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder indirekt ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht, in aller Regel zerstört. Denn ein Verhalten im Einklang mit der Rechtsordnung setzt voraus, dass diese anerkannt und beachtet wird.

Reichi hat "nur" den GS beantragt, aber das Gericht läßt sich nicht hinters Licht führen. Es macht sogar einen erstaunlichen Exkurs in die deutsche Geschichte ("Q" ist wohl Preußen):
Zitat
Allerdings bestätigen die Formulierungen in dem Antrag vom 09.03.2015 die Vermutung des Antragsgegners, dass der Antragsteller mit der Beantragung und der Ausstellung des Ausweises andere Ziele verfolgt als die Klärung seiner Staatsangehörigkeit. So erscheint es bereits befremdlich, wenn in einem im Jahre 2015 ausgefüllten Antragsformular als Geburtsstaat „Q.       “ angegeben wird und die Angabe des Wohnsitzes – wie in den Kreisen der sogenannten Reichsbürger üblich - unter Weglassung der Postleitzahl erfolgt. Die Angabe, er besitze neben der deutschen Staatsangehörigkeit seit Geburt die Staatsangehörigkeit „L.          Q.       “ wegen „Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1,3 Nr. 1, 4 (1)“ zeigt, dass der Antragsteller mit seinen Angaben an noch im deutschen Kaiserreich geltende Normen und Begrifflichkeiten anknüpft und sich damit ein amtliches Dokument verschaffen will, welches scheinbar in die Zeit oder Zustände vor rund 100 Jahren zurück versetzt. Durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts (StARefG) vom 15.07.1999 (BGBl I. S. 1618) wurde unter anderem die Normbezeichnung des „Reichs- und Staatsangehörigengesetzes“ geändert, sodass die Verwendung der Abkürzung „RuStAG“ im Jahre 2015 nicht der Rechtslage entspricht und rechtlich rückwärtsorientiert ist. Unterstrichen wird dies durch die Antragsangabe, dass der Antragsteller in „Q.       “ geboren sein will. Am 09.11.1918 kam es in Berlin zur Ausrufung der Republik in Deutschland. Die bürgerlich-demokratischen Parteien und die SPD setzten sich nach zum Teil bürgerkriegsartigen Unruhen (Novemberrevolution 1918/1919) gegen die radikalen Gruppierungen durch. Am 19.01.1919 fanden die Wahlen zur verfassunggebenden Nationalversammlung statt. Das Deutsche Reich wurde damit von einer Monarchie zur parlamentarisch-demokratischen Republik mit einer liberalen Verfassung (sog. Weimarer Verfassung, offiziell die "Verfassung des Deutschen Reichs" vom 14.08.1919). Wilhelm II. dankte als König von Q.       und damit als Deutscher Kaiser bereits am 28.11.1918 ab. Das Deutsche Reich bestand als Weimarer Republik fort, welche den gesamten deutschen Nationalstaat umfasste. Die Stadt U.         wurde bereits 1922 an Polen abgetreten und gehörte zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers schon seit Jahrzehnten zum polnischen Staatsgebiet. Der preußische Staat blieb mit einer republikanischen Verfassung als „Freistaat Q.       “ ein Gliedstaat des Deutschen Reiches. 1932 unterstellte Reichskanzler Franz von Papen das Land der Reichsregierung. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges bestimmte das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25.02.1947 (Gesetz zur Auflösung des Staates Q.       , Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 262) die Auflösung Preußens. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückbeziehung des Antragstellers auf „Q.       “ bzw. das „L.          Q.       “ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass er die staatliche Rechtsordnung zwischen dem Jahre 1913 und 1919 für sich anerkennt und damit die nachfolgende Entwicklung der Rechtsordnung infrage stellt oder relativiert. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in dem Antragsformular die Rubrik „Ich besitze/besaß einen deutschen Ausweis“ weder angekreuzt noch ausgefüllt hat.
Spoiler
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 860/18
Datum:
19.07.2018
Gericht: Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper: 20. Kammer
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 20 L 860/18
ECLI: ECLI:DE:VGK:2018:0719.20L860.18.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 1265/18
Rechtskraft: rechtskräftig
 
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
 
1
Gründe
2
Der sinngemäße Antrag,
3
die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 2869/18 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26.01.2018 wiederherzustellen,
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ist unbegründet.

5
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt nur wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.

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Vorliegend kann die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung, die in formeller Hinsicht entgegen der Auffassung des Antragstellers der Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW genügt, im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Die daher anzustellende Interessenabwägung geht insoweit hier zu Lasten des Antragstellers aus.

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Das von dem Antragsgegner ausgesprochene Waffenverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 41 WaffG. Nach § 41 Abs. 1 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen und Munition untersagen, soweit es (Nr. 1) zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder (Nr. 2) wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

8
Die Voraussetzungen der Nr. 2 sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei dem Antragsteller voraussichtlich erfüllt, weil der Antragsteller nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen wohl unzuverlässig ist. § 5 Abs. 1 WaffG normiert die sogenannten absoluten Unzuverlässigkeitsgründe, bei deren Vorliegen eine Person ohne die Möglichkeit einer Widerlegung als unzuverlässig anzusehen ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2 c).

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Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen,

10
vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris.

11
Nach diesen Grundsätzen kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller Mitglied der so genannten „Reichsbürger“ ist, nicht entscheidend an. Auf eine entsprechende Zugehörigkeit könnte eine abschließende Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht gestützt werden. Mit dem Begriff der „Reichsbürger“ ist – trotz verschiedener Anhaltspunkte für eine bestimmte politische Orientierung -  keine klar organisierte und strukturierte Personengruppe oder Ideologie umschrieben. Die Anhänger der so genannten „Reichsbürgerbewegung“ verstehen sich zumeist als Bürger des Deutschen Reiches. Gemeint ist – je nach eigenem Vorverständnis – etwa das Reich in den Grenzen des Deutschen Kaiserreichs oder das Reich in den Grenzen von 1937. Die der „Reichsbürgerbewegung“ nahestehenden Personen bestreiten regelmäßig die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat und behaupten den Fortbestand eines Deutschen Reiches. Die vertretene Ideologie ist zum Teil mit der Ablehnung der Demokratie, mit Elementen des Rechtsextremismus und mit Geschichtsrevisionismus verbunden. Die Bewegung gilt nicht als homogen und es existieren wohl keine beherrschende Gruppe und kein vorherrschendes Meinungsbild.

12
Vgl. beispielhaft u.a. https://de.wikipedia.org/ wiki/Reichsb%C3% BCrgerbewegung; Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Inneren 2016, Vorwort und S. 90ff.

13
Aus diesem Grund ist eine Mitgliedschaft in dieser Bewegung im engeren Sinne nicht möglich und eine etwaige Sympathiebekundung zu Gunsten der „Reichsbürgerbewegung“ für die waffenrechtliche Beurteilung nicht allein maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person.

14
Vgl. VG Köln, Urteil vom 07.12.2017 – 20 K 8930/17 -.

15
Soweit eine Person über die Verwendung von Formulierungen und Äußerungen aus dem Milieu der „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder indirekt ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht, in aller Regel zerstört. Denn ein Verhalten im Einklang mit der Rechtsordnung setzt voraus, dass diese anerkannt und beachtet wird.

16
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09. 2017 – 20 B 339/17 –, juris, Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 S 1470/17 –, juris Rn 27-28; ebenso oder mit ähnlicher Tendenz NdsOVG, Beschluss vom 18.07. 2017 - 11 ME 181/17 - Nds- Rpfl 2017, 291; VG München, Beschluss vom 25.07. 2017, a.a.O., Beschluss vom 08.06.2017, a.a.O., und Beschluss vom 23.05.2017 - M 7 S 17.408 - juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 - 5 K 2101/17 - juris; VG Minden, Urteil vom  29.11.2016 - 8 K 1965/16 - juris; VG Freiburg, Beschluss vom 10.11.2016 - 4 K 3983/16 - juris; VG Cottbus, Urteil vom 20.09.2016 - 3 K 305/16 - juris.

17
Das gilt insbesondere und umso mehr, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht,

18
vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 S 1470/17 –, juris Rn 27f m.w.N.

19
Entsprechend diesen Voraussetzungen liegen Erkenntnisse vor, nach denen der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gelten könnte.

20
Ausgangspunkt dieser Bewertung ist die von dem Antragsteller am 19.02.2015 beantragte Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ein solcher Ausweis dient der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit und wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 30 Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22.07.1913, RGBl. I S. 583, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.10.2016, BGBl. I S. 2218, ausgestellt. Im Regelfall geschieht dies nur, wenn ein entsprechendes berechtigtes Interesse darlegt werden kann, was im Fall des am 00.00.1968 in U.         /Polen geborenen Antragstellers nach dem derzeitigen Sachstand zumindest zweifelhaft ist. Er hat dazu vorliegend im Wesentlichen erklärt, sein Antrag habe ausschließlich dem Ziel der Klärung seiner Staatsangehörigkeit gedient, er sei weder „Reichsbürger“ noch sympathisiere er mit dieser Bewegung.

21
Allerdings bestätigen die Formulierungen in dem Antrag vom 09.03.2015 die Vermutung des Antragsgegners, dass der Antragsteller mit der Beantragung und der Ausstellung des Ausweises andere Ziele verfolgt als die Klärung seiner Staatsangehörigkeit. So erscheint es bereits befremdlich, wenn in einem im Jahre 2015 ausgefüllten Antragsformular als Geburtsstaat „Q.       “ angegeben wird und die Angabe des Wohnsitzes – wie in den Kreisen der sogenannten Reichsbürger üblich - unter Weglassung der Postleitzahl erfolgt. Die Angabe, er besitze neben der deutschen Staatsangehörigkeit seit Geburt die Staatsangehörigkeit „L.          Q.       “ wegen „Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1,3 Nr. 1, 4 (1)“ zeigt, dass der Antragsteller mit seinen Angaben an noch im deutschen Kaiserreich geltende Normen und Begrifflichkeiten anknüpft und sich damit ein amtliches Dokument verschaffen will, welches scheinbar in die Zeit oder Zustände vor rund 100 Jahren zurück versetzt. Durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts (StARefG) vom 15.07.1999 (BGBl I. S. 1618) wurde unter anderem die Normbezeichnung des „Reichs- und Staatsangehörigengesetzes“ geändert, sodass die Verwendung der Abkürzung „RuStAG“ im Jahre 2015 nicht der Rechtslage entspricht und rechtlich rückwärtsorientiert ist. Unterstrichen wird dies durch die Antragsangabe, dass der Antragsteller in „Q.       “ geboren sein will. Am 09.11.1918 kam es in Berlin zur Ausrufung der Republik in Deutschland. Die bürgerlich-demokratischen Parteien und die SPD setzten sich nach zum Teil bürgerkriegsartigen Unruhen (Novemberrevolution 1918/1919) gegen die radikalen Gruppierungen durch. Am 19.01.1919 fanden die Wahlen zur verfassunggebenden Nationalversammlung statt. Das Deutsche Reich wurde damit von einer Monarchie zur parlamentarisch-demokratischen Republik mit einer liberalen Verfassung (sog. Weimarer Verfassung, offiziell die "Verfassung des Deutschen Reichs" vom 14.08.1919). Wilhelm II. dankte als König von Q.       und damit als Deutscher Kaiser bereits am 28.11.1918 ab. Das Deutsche Reich bestand als Weimarer Republik fort, welche den gesamten deutschen Nationalstaat umfasste. Die Stadt U.         wurde bereits 1922 an Polen abgetreten und gehörte zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers schon seit Jahrzehnten zum polnischen Staatsgebiet. Der preußische Staat blieb mit einer republikanischen Verfassung als „Freistaat Q.       “ ein Gliedstaat des Deutschen Reiches. 1932 unterstellte Reichskanzler Franz von Papen das Land der Reichsregierung. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges bestimmte das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25.02.1947 (Gesetz zur Auflösung des Staates Q.       , Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 262) die Auflösung Preußens. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückbeziehung des Antragstellers auf „Q.       “ bzw. das „L.          Q.       “ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass er die staatliche Rechtsordnung zwischen dem Jahre 1913 und 1919 für sich anerkennt und damit die nachfolgende Entwicklung der Rechtsordnung infrage stellt oder relativiert. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in dem Antragsformular die Rubrik „Ich besitze/besaß einen deutschen Ausweis“ weder angekreuzt noch ausgefüllt hat.

22
Ist das Waffenverbot damit nicht offensichtlich rechtswidrig, fällt die nach § 80 Abs. 5 S. 1 WaffG gebotene Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Mit Rücksicht auf die mit dem Besitz von Waffen und Munition durch - potentiell - unzuverlässige Personen verbundenen Gefahren müssen die privaten Interessen des Antragstellers, der auf den Besitz und Gebrauch von Waffen weder beruflich noch aus sonstigen existentiellen Gründen angewiesen ist, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Waffenverbotes zurückstehen.

23
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09. 2017 – 20 B 339/17 –,

24
juris, Rn. 29f.

25
Ein dennoch überwiegendes privates Interesse daran, während des laufenden Klageverfahrens erlaubnisfreie Waffen erwerben und besitzen zu dürfen, ist dem Antragsteller nicht zuzugestehen. Soweit er geltend macht, dass der ihm erteilte kleine Waffenschein sichergestellt worden sei und ihn das Waffenverbot ohne ersichtlichen Grund zusätzlich diskriminiere, bestehen erkennbar keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller auf Grund des Waffenverbots betr. erlaubnisfreie Waffen erhebliche oder gar existentielle Nachteile erwachsen würden.

26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

27
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.

28
Rechtsmittelbelehrung

29
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

30
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

31
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

32
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

33
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

34
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

35
Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

36
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

37
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
[close]
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2018/20_L_860_18_Beschluss_20180719.html
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)