Am Bayerischen Vewaltungsgerichtshof hat man ja schon einige Routine im Umgang mit Reichsdeppen.
Diesmal ein Herr, der 2015 in einem Antrag statt Landratsamt "Bezirksamt" geschrieben und als Wohnort "Kgr. Bayern" angegeben hatte.
Nach dem Beschluß der Innenminister vom November 2016 fiel dies der Waffenbehörde im Dezember 2016 auf und der Reichi muße seine Waffen vorläufig abgeben.
Dagegen wehrte er sich zunächst vor dem VG Ansbach und legte schließlich gegen dessen Beschluß Beschwerde zum VGH ein.
Auch dort hatte er keinen Erfolg.
Bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens bleiben die Waffen erstmal weg.
Zwar bewertet der VGH die Sache als "offen", konstatiert aber im Sinne der Allgemeinen Sicherheit ein Überwiegen der Gründe der Behörde.
Es dürfte also einer der 18 sein, die zwar ihre waffenrechtliche Erlaubnis noch haben, der Waffen jedoch - zumindest vorläufig - verlustig gegangen sind.
Spoiler
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, die er gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen erhoben hat.
2
Der Antragsteller ist Sportschütze. In die ihm am 15. Mai 2012 ausgestellte Waffenbesitzkarte ist eine Langwaffe eingetragen.
3
Am 21. September 2015 beantragte der im Jahr 1982 geborene Antragsteller beim Landratsamt Nürnberger Land die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Das maschinenschriftlich ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Antragsformular enthält u.a. zu „Geburtsstaat“, „Wohnsitzstaat“ und zu den „Aufenthaltszeiten seit Geburt“ jeweils den Eintrag „Kgr. Bayern“. Statt der Behördenbezeichnung „Landratsamt“ wurde bei den Eintragungen zur „Ehe/Lebenspartner-schaft“, zu „Aktuelle Anschrift“ und zu den „Aufenthaltszeiten seit Geburt“ die im Königreich Bayern ab dem Jahr 1862 übliche Bezeichnung „Bezirksamt“ verwendet. Bei den „Angaben zum Erwerb meiner deutschen Staatsangehörigkeit“ ist vermerkt: „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG Stand 1913“. Als weitere Staatsangehörigkeit wurde die durch „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG Stand 1913“ erworbene Staatsangehörigkeit „in Bayern“ angeführt.
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Das Landratsamt eröffnete dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Dezember 2016, dass beabsichtigt sei, die ihm erteilte waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Er werde im Hinblick auf seine Angaben im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit für eine Person gehalten, welche die geltende Rechtsordnung ablehne und dem Spektrum der sogenannten Reichsbürger zuzuordnen sei.
5
Die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers äußerten sich wie folgt: Der Antragsteller sei seit elf Jahren bei der Firma … … GmbH beschäftigt und dort seit Juni 2016 Laborleiter. Als er einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt habe und dort Angaben über seine Abstammung erforderlich gewesen seien, habe er angeben wollen, dass er von Vorfahren abstamme, die seit unvordenklichen Zeiten in Bayern gelebt hätten. Mit den sogenannten Reichsbürgern habe der Antragsteller keinerlei Verbindung, er vertrete auch nicht deren Ideologie. Er sei parteipolitisch nicht organisiert oder sonst irgendwie aktiv, gehe aber regelmäßig zu den Wahlen. Der Antragsteller habe den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis erhalten. Er habe sich selbstverständlich damit zufrieden gegeben.
6
Nachdem das Landratsamt das Widerrufsverfahren zunächst eingestellt hatte, hörte es den Antragsteller erneut an. Mit Bescheid vom 7. November 2017 widerrief es die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, traf entsprechende Nebenbestimmungen (Abgabe der Waffenbesitzkarte sowie der Waffe und der dazugehörigen Munition innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung an.
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Der Antragsteller ließ am 20. November 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben und vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 10. Januar 2018 abgelehnt.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II.
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Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.
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1. Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht keinen vorläufigen Rechtschutz gewährt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sind nach derzeitiger Aktenlage als offen zu bewerten. Im Eilverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts getroffen werden. Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
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1.1 Zur Entscheidung der Frage, ob die Eintragungen des Antragstellers im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es weiterer Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren. Denn einerseits können sich die Berufung des Antragstellers auf seine „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG Stand 1913“, die auf ihn bezogene durchgängige Bezeichnung des Geburts-, Wohnsitzsowie Aufenthaltsstaates als „Kgr. Bayern“ und die damit im Einklang stehende Behördenbezeichnung „Bezirksamt“ typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, andererseits aber rechtfertigen sie - nach Aktenlage - bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter Würdigung der Persönlichkeit des Antragstellers nicht ohne weiteres die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers sind daher bei summarischer Prüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen zu bewerten.
13
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit. Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c - vgl. Beschlüsse des Senats: B.v.5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 17.10.2017 - 21 CS 17.224; B.v. 19.12.2017 - 21 CS 17.2029; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - alle juris).
14
Das Verwaltungsgericht ist im Eilverfahren - den Erwägungen des Landratsamts folgend - davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei der gebotenen summarischen Prüfung aufgrund seines Verhaltens keine hinreichende Gewähr für einen jederzeit verantwortungsvollen Umgang mit Waffen biete. Der Antragsteller sei dem Vorhalt, dass er dem Spektrum der Reichsbürger zuzuordnen sei, nicht überzeugend entgegengetreten. So habe er lediglich erklärt, nicht mehr an seinen Äußerungen festzuhalten (BA S. 6). Dem ist zuzustimmen. Der Antragsteller hat bisher nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er in dem Antragsformular bei den Angaben zum Erwerb seiner deutschen Staatsangehörigkeit und zu seinen anderen Staatsangehörigkeiten jeweils den nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Eintrag „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG Stand 1913“ vorgenommen hat. Ebenso ungeklärt ist die Motivation des Klägers dafür, durchgehend wie geschehen die Bezeichnungen „Kgr. Bayern“ sowie „Bezirksamt“ zu verwenden. Die Erklärung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren, auf die sich die Begründung des Zulassungsantrags bezieht, ist so nicht nachvollziehbar. Danach habe der Antragsteller zum Ausdruck bringen wollen, dass er von Vorfahren abstamme, die seit unvordenklichen Zeiten in Bayern gelebt hätten. Die genannten Eintragungen beziehen sich allesamt ausschließlich auf den Antragsteller und geben keinen Aufschluss zum Herkunfts- und Aufenthaltsort seiner Vorfahren.
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Diese Punkte bleiben einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände im konkreten Einzelfall unter Würdigung der Persönlichkeit des Antragstellers, wie sie in seinen Verhaltensweisen und Einlassungen zum Ausdruck kommt, wird zu erwägen sein, ob aufgrund der konkreten reichsbürgertypischen Eintragungen im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit die Bewertung gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller der Ideologie der Reichsbürger folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert sowie die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt und deshalb eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Fehlverhaltens in Bezug auf Waffen oder Munition prognostiziert werden kann.
16
1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang im Hinblick auf den verfügten Widerruf der Waffenbesitzkarte getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.
17
§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).
18
In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.).
19
Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013.
22
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).