Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 23. Mai 2018 gegen den Widerrufsbescheid vom 3. Mai 2018 erhobenen Klage (6 K 4573/18) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
Die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Aussetzung der angefochtenen Verfügung und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zugunsten des Letzteren aus. Nach der allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich zumindest nicht feststellen, dass der angefochtene Widerruf offensichtlich rechtswidrig ist. Mit Rücksicht darauf kommt jedoch nicht in Betracht, dem Aufschubinteresse des Antragstellers wegen eines sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzeichnenden Erfolgs der Klage insoweit den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides einzuräumen. Die vor diesem Hintergrund unabhängig von den Erfolgsaussichten der noch nicht entschiedenen Klage vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus.
1. Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides ist § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
2. Anhaltspunkte dafür, dass der Widerrufsbescheid formell rechtswidrig sein könnte, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Bezirksregierung Düsseldorf war insbesondere für seinen Erlass zuständig. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) erfolgt die Überprüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) bei Beschäftigten von Luftfahrtunternehmen durch die Luftsicherheitsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Unternehmens befindet. Bei Konzernunternehmen ist der Sitz der Konzernmutter gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 LuftSiZÜV auch für die Beschäftigten der Tochtergesellschaften maßgeblich. Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids für die Deutsche Lufthansa AG, die ihren Sitz in Köln hat, tätig war, ist die Bezirksregierung Düsseldorf die örtlich zuständige Luftsicherheitsbehörde. Dies folgt aus § 16 Abs. 2 LuftSiG i.V.m. § 2 S. 1 Nr. 6 LuftfahrtZustVO, wonach die Bezirksregierung Düsseldorf unter anderem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach dem LuftSiG im Regierungsbezirk Köln zuständig ist. Die nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche Anhörung ist mit Anhörungsschreiben vom 6. Dezember 2017 erfolgt.
2. Die Widerrufsverfügung vom 3. Mai 2018 wird sich - die Lage der Akten zugrunde gelegt - aller Wahrscheinlichkeit nach nicht als rechtswidrig erweisen.
Zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Aus § 7 Abs. 6 LuftSiG ist zu entnehmen, dass von der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nur ausgegangen werden kann, soweit keine Zweifel bleiben. Die Zuverlässigkeit ist also schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, ohne dass sich hieraus im Hinblick auf das inmitten stehende Recht des Betroffenen aus Art. 12 GG Bedenken ergeben (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 20 A 89/15 m.w.N. seiner Rspr. zu § 7 LuftSiG in der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung).
An den vorstehenden Maßstäben hat die Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) nichts geändert, zumal insbesondere § 7 Abs. 6 LuftSiGinsoweit keine entscheidende Änderung erfahren hat (Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 20 A 89/15, und vom 1. März 2018 - 20 B 1340/17 -; für das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG von den zuvor von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien abweichen wollte: OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 B 81/17 -, juris).
Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 20 A 89/15; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 8 CS 10.1566 -, ZLW 2011, 147).
Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnen und/oder ignorieren, bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie bereit sind, auch in luftverkehrsrechtlichen Zusammenhängen jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen der Rechtsordnung, insb. soweit sie dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs dienen, nicht strikt befolgen wird (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 339/17, juris Rn. 17 zum WaffG).
Dies zugrunde gelegt ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Antragsteller in diesem Sinne unzuverlässig ist, weil er der sog. „Reichsbürger/Selbstverwalter-Szene" seit mehreren Jahren angehört hat und noch angehört. Die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums NRW hat der Bezirksregierung unter dem 24. April 2018 (Az. 603/28-72.03.03-71167-30404/2018), Folgendes mitgeteilt:
"Durch die Vielzahl der Sachverhalte, welche sich zugleich über mehrere Jahre erstrecken, wird Herr H. weiterhin der organisierten Reichsbürgerszene zugerechnet" (Beiakte Heft 1 Bl. 67).
Diese auch näher erläuterte Einschätzung hat der Verfassungsschutz durch die Übermittlung zahlreicher Unterlagen untermauert, die nach seinen Erkenntnissen die Zugehörigkeit zur " Reichsbürger-Szene" belegen; insofern kann die Kammer auf die Beiakte Heft 1 Bl. 69 ff. verweisen.
Die Kammer tritt der Einschätzung des Verfassungsschutzes, dass der Antragsteller der sog. " Reichsbürger-Bewegung" anhängt, für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei. Zahlreiche Verhaltensweisen des Antragstellers, die in der Beiakte dokumentiert sind und auf die der Verfassungsschutz verweist, stimmen mit denen überein, aus denen in der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung die Zugehörigkeit zu den sog. " Reichsbürgern" geschlossen wird. Das Gericht sieht deswegen davon ab, sie erneut aufzuführen (Vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 25. April 2018 - 21 CS 17.2459, juris Rn. 18 ff.; OVG LSA, Urteil vom 15. März 2018 - 10 L 9/17, juris (mit Abdrucken beispielhafter Schreiben, die dem des ASt. ähneln); Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 6 B 215/17.D, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris).
Nach dem Akteninhalt kann die Kammer nicht feststellen, dass der Antragsteller sich inzwischen ernstlich und dauerhaft vom Gedankengut der " Reichsbürger" distanziert hat. Auf seine Anhörung im Widerrufsverfahren hat er am 2. Januar 2018 seine früheren Stellungnahmen an Behörden und Gerichtsvollzieher vielmehr der Sache nach bekräftigt. Die abschließenden Beteuerungen, sich nunmehr an die Rechtsordnung halten zu wollen, hält das Gericht zumindest im Eilrechtsschutzverfahren für lediglich interessen- und zielgeleitet. Es schließt sich auch insofern der abschließenden Einschätzung des Verfassungsschutzes an, dass die Abkehreinlassung des Antragstellers nicht glaubhaft sei (Beiakte Heft 1 Bl. 68).
Anders mögen die Dinge im Fahrerlaubnisrecht liegen, auf das der Antragsteller in seiner Antragsbegründung maßgeblich abhebt. Dort kommt es aber auch nicht in vergleichbarer Weise darauf an, jegliches Risiko auszuschließen, sondern nach StVG und FeV sind nur erwiesen Kraftfahrungeeignete vom motorisierten Straßenverkehr fernzuhalten. Dazu wird vertreten, dass sich Anhänger des Gedankenguts der sog. " Reichsbürger" nicht allein deswegen dem Verdacht aussetzen, psychisch so erkrankt zu sein, dass sie möglicherweise fahrungeeignet sind (Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Januar 2018 - 10 S 2000/17, NZV 2018, 150; Thür. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 2 EO 887/16, DAR 2018, 164).
Der Maßstab, nach dem der Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen des Luftverkehrs gemessen wird, ist deutlich strenger. Die fahrerlaubnisrechtliche Rechtsprechung gibt hierfür nichts her.
Sprechen danach gewichtige Gründe dafür, dass der Antragsteller unzuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist, muss indes letztlich der Tatsachenfeststellung und Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben, ob die in den in der Verwaltungsakte enthaltenen Schreiben und dokumentiertenVerhaltensweisen, wie etwa dem Beitritt zum sog. "Deutschen Polizeihilfswerk (DPWH)" (vgl. dazu das Vorgehen der Sächsischen Polizei und Staatsanwaltschaft, näher beschrieben in der Antwort des Sächsischen Justizministeriums vom 10. August 2016 (Az. 10408-KLR-2811114, abrufbar unter
https://www.l-iz.de/wp-content/uplods/2015/08/6_drs_2152_1_1_1_.pdf ) auf eine Kleine Anfrage), zum Ausdruck gekommene Haltung gegenüber bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen der Grundeinstellung des Antragstellers entspricht und damit die Prognose der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Zwar sind - soweit ersichtlich - bislang keine konkreten Verstöße des Antragstellers gegen luftsicherheitsrechtliche Bestimmungen festgestellt worden. Seine jüngste Distanzierung ist jedoch bislang wenig nachvollziehbar. Aus ihr sind keine verständlichen Gründe für die geschilderten realitätsfremden und abstrusen Inhalte der in der Verwaltungsakte enthaltenen Schreiben des Antragstellers sowie seiner sonstigen Verhaltensweisen zu entnehmen. Im Gegenteil lässt der Akteninhalt den Schluss zu, dass er die in früheren Schreiben verlautbarte Auffassung zur Durchsetzung seiner Interessen ungeachtet der bestehenden Rechtsordnung verwendet, er also in Konfliktsituationen mit den staatlichen Ebenen zu Mitteln greift, die jeder nachvollziehbaren Reaktion entbehren und schlechterdings unhaltbar sind.
Dass der Antragsteller - wie er vorträgt - seine arbeitsvertraglichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt hat, kann als richtig unterstellt werden. Hierin manifestiert sich nach ständiger Rechtsprechung allerdings keine besondere Zuverlässigkeit, weil das Erfüllen arbeitsvertraglicher Pflichten von jedermann erwartet werden darf (Vgl. Kammerbeschluss vom 7. Juni 2017 - 6 L 2506/17, juris Rn. 53 m.w.N).
Wie § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung auch das öffentliche Interesse, hier in Gestalt des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs, gefährdet, da von dem Aufenthalt unzuverlässiger Personen in luftsicherheitsrelevanten Bereichen erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit - auch unbeteiligter - Dritter, ausgehen.
Die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG NRW sind ebenfalls erfüllt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat insbesondere die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW gewahrt. Sie hat am 26. April 2018 die von ihr als ermittlungsabschließend eingestufte Bewertung durch den Verfassungsschutz vom 24. April 2018 erhalten. Bereits am 3. Mai 2018 hat sie den Widerrufsbescheid erlassen.
Lagen nach alledem die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach vorläufiger Bewertung vor, begegnet dieser auch vor dem Hintergrund keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über ihn im Wege des Ermessens zu entscheiden war. Mit Rücksicht auf das hochrangige Schutzgut der zu gewährleistenden Luftsicherheit sind Fehler bei der behördlichen Ermessensausübung nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller schwerwiegende Folgen für seine berufliche und private Lebensführung hinnehmen muss. Diese stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, dem Schutz des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den Zugang unzuverlässiger Personen zu sicherheitsrelevanten Bereichen begründet werden. Im Übrigen hat sich für den Antragsteller ein Risiko verwirklicht, das er auf sich genommen hat, indem er sich - nach Aktenlage und vorbehaltlich besserer Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren - der Bewegung der sog. " Reichsbürger" angeschlossen hat. Dass für den von ihm ausgeübten Beruf besondere Sicherheitsanforderungen gelten, musste ihm angesichts der regelmäßig durchgeführten Überprüfungen seiner Zuverlässigkeit bewusst sein.
Ist nach dem Vorstehenden der verfügte Widerruf zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig, kann dem Aufschubinteresse des Antragstellers allein mit Rücksicht auf etwaige (vage) Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht der Vorzug vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben werden. Die deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten erfolgende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Wegen weitreichenden Gefahren für höchstwertige Rechtsgüter, die im Luftverkehr irreparabel beeinträchtigt werden können, überwiegt das in § 7 LuftSiG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem - auch nur potenziell - nicht Zuverlässigen im Luftsicherheitsbereich geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache dort weiter tätig sein zu dürfen. Die beruflichen Interessen des Antragstellers treten dahinter, wie bereits dargelegt, zurück. Der Antragsteller hat zudem nichts dafür dargetan, dass er nicht außerhalb des Luftsicherheitsbereichs zumindest vorübergehend Beschäftigung finden kann. ...