Der Jäger hatte den Gelben Schein beantragt und als Geburtsort "Königreich Bayern" angegeben.
Das VG hatte seiner Klage gegen das LRA zunächst stattgegeben, weil er vorgebracht hatte, er wolle mit seiner Frau im Rentenalter eventuell nach Kanada auswandern und habe im Internet gelesen, dafür sei der Gelbe Schein notwendig. Das VG Bayreuth hatte außerdem die aufschiebende Wirkung festgestellt.
Dagegen hatte das LRA Beschwerde eingelegt und der Bayerische VGH sieht das nun allerdings völlig anders.
Die vorläufig sichergestellten Waffen (drei Langwaffen, eine Kurzwaffe und ein Schalldämpfer) bleiben weg.
Spoiler
Titel:
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Anhängers der sog. "Reichsbürgerbewegung"
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, § 4 Abs. 1 Nr. 2
§ 45 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5, § 46 Abs. 4
Schlagworte:
Waffenrecht, erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners, Widerruf der Waffenbesitzkarte, Unzuverlässigkeit, sog. „Reichsbürgerbewegung“, Staatsangehörigkeitsausweis „nach RuStAG Stand 1913“, Keine hinreichende Gewähr für jederzeit verantwortungsvollen Umgang mit Waffen, Prognose
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 07.11.2017 – B 1 S 17.843
Fundstelle:
BeckRS 2018, 003042
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. November 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen, wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsgegner begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrags des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die sofortige Sicherstellung von Waffen und Munition.
2
Der Antragsteller besitzt seit 2012 einen Personalausweis (gültig bis 2022) und seit 2016 einen Reisepass (gültig bis 2026) (Bl. 115 der Behördenakte).
3
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 wies das Polizeipräsidium Oberfranken das Landratsamt Bamberg darauf hin, dass der Antragsteller aufgrund folgender Erkenntnisse der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei:
4
Der Antragsteller stellte im Jahr 2016 einen „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Geburt/Abstammung (Legitimation) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG, Stand 22.07.1913“. In dem Antragsformular gab der im Jahr 1976 in B* … geborene Antragsteller als Geburtsstaat „Königreich Bayern“ an. Ebenso trug er bei Wohnsitzstaat nach Angabe seiner aktuellen Anschrift im Landkreis B* … „Königreich Bayern“ ein. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er durch Abstammung vom Vater erworben. Als „Sonstiges“ merkte er an: „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitze er seit seiner Geburt noch die Staatsangehörigkeit „in Königreich Bayern“, erworben durch „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913.“ Beim Eintrag seiner Aufenthaltszeiten seit Geburt ergänzte er die eingetragenen zeitlichen Daten und sechs verschiedenen bayerischen Orte jeweils um den Staat „Königreich Bayern“. In seinem undatierten Begleitschreiben mit dem Betreff „Auftrag zur Bearbeitung des beigefügten Antrages zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ führte der Antragsteller aus, verwendet worden sei das amtliche, offiziell bundesweit gültige Antragsformular des BVA in Köln. Das BVA führe das EStA-Register, in welches das Feststellungsergebnis umgehend einzutragen sei.
5
In einem Anhörungsgespräch anlässlich des beabsichtigten Widerrufs der Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit und der beantragten Verlängerung des Jagdscheins am 15. März 2017 gab der Antragsteller an, Beweggrund für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sei, dass seine Frau und er sich mit dem Gedanken trügen, im Rentenalter eventuell nach Kanada auszuwandern und er im Internet gelesen habe, dass dafür ein Personalausweis nicht reiche, sondern ein Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass notwendig sei. Im Internet habe er gegoogelt was ein Staatsangehörigkeitsausweis sei und dabei den offiziellen Vordruck und ein Merkblatt des Bundesverwaltungsamts gefunden sowie eine Ausfüllanleitung, deren Internetseite er aber nicht mehr wisse. Er wisse bis heute nicht, was das RuStAG sei. Auf Frage gab der Antragsteller an, er lebe heute im Freistaat Bayern, das Königreich Bayern sei 1920 untergegangen. Auf weitere Frage, weshalb er angegeben habe, seit seiner Geburt 1976 im Königreich Bayern zu leben, erklärte der Antragsteller, im Internet habe gestanden, dass man die Vorfahren bis zum Urgroßvater angeben müsse und diese Angaben bis 1913 zurückreichen müssten. Daraufhin wurden Waffen, Munition und Erlaubnisurkunden vorläufig sichergestellt.
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Mit Bescheid vom 7. April 2017 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte (Nr. 104/14-1), in die drei Langwaffen, eine Kurzwaffe und ein Schalldämpfer eingetragen sind (Nr. 1). Gleichzeitig wurde die sofortige Sicherstellung der Schusswaffen und Munition angeordnet (Nr. 2). Die vom Antragsteller gezeigten Verhaltensweisen seien als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene zu bewerten. Da sog. „Reichsbürger“ die Gültigkeit bundes- und landesrechtlicher Normen in Abrede stellten und damit auch die waffenrechtlichen Regelungen nicht für sich als verbindlich ansähen, fehle dem Antragsteller die Zuverlässigkeit.
7
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 3. Mai 2017 Klage erhoben (B 1 K 17.337) und am 24. Oktober 2017 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet. Der angefochtene Bescheid könne aller Voraussicht nach nicht als rechtmäßig bestätigt werden. Auch sei nicht erkennbar, dass sich für das Hauptsacheverfahren ein weiterer Aufklärungsbedarf ergeben würde, so dass im Rahmen der Interessenabwägung von offenen Erfolgsaussichten auszugehen wäre. Über eine persönliche Anhörung des Antragstellers von Vertretern der Polizei und des Landratsamtes sei ein ausführlicher Vermerk angefertigt worden. Bei einer Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles hätten sich jedoch insgesamt beim Antragsteller keine hinreichenden eine negative waffenrechtliche Unzuverlässigkeitsprognose tragenden Anknüpfungstatsachen ergeben.
8
Dagegen richtet sich die am 15. November 2017 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Das Verwaltungsgericht habe zwar die Erkenntnisse, die zur Einleitung des waffenrechtlichen Widerrufsverfahrens geführt hätten - wie die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne überzeugenden Beweggrund und das „reichsbürgertypische“ Vokabular im Antrag und Begleitschreiben - bestätigt, jedoch darüber hinaus für berechtigte Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu Unrecht „weitere negative Erkenntnisse“ gefordert. Der Antragsteller habe jedenfalls seine Zugehörigkeit oder Nähe zur Reichsbürgerbewegung nicht überzeugend widerlegt.
II.
9
1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragsgegners hat Erfolg.
10
Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragsgegners aus, weil die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich erfolglos sein wird. Der angefochtene Bescheid (in den hier maßgeblichen Nrn. 1 und 2) des Antragsgegners wird sich im Klageverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
11
1.1 Die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers liegen – summarisch geprüft –vor. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
12
Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – beide juris). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris).
13
1.2 Das Verwaltungsgericht hat zwar unter Zugrundelegung des richtigen Prognosemaßstabs die Umstände, die für und gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen zutreffend angeführt, jedoch rechtfertigen die vom Antragsteller gegenüber dem Landratsamt abgegebenen schriftlichen Äußerungen sowie seine Einlassungen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
14
1.2.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017- 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – alle juris).
15
Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).
16
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).
17
1.2.2 Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass für eine negative Prognoseentscheidung die im vorliegenden Fall vorhandenen Umstände, insbesondere die im Zusammenhang mit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises eindeutig „reichsbürgertypischen“ schriftlichen Äußerungen des Antragstellers, keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen darstellen, sondern darüber hinaus noch „weitere negative Erkenntnisse“ erforderlich seien (vgl. BA S. 12), um zu einem schlüssigen Gesamtbild zu gelangen (BA S. 11).
18
Die für den Antragsteller negative Prognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit stützt sich vielmehr auf folgende Tatsachen:
19
Der Antragsteller hat beim Ausfüllen des Formulars „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ sowie in seinem undatierten Begleitschreiben unter Verwendung eines eindeutig „reichsbürgertypischen“ Vokabulars nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Er hat unter Berufung auf § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG), Stand 22.07.2013, in seinem Begleitschreiben darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsamt das EStA-Register führe, in das das Feststellungsergebnis umgehend einzutragen sei. Weiter hat er ausgeführt: „Es wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass Sie nach erfolgreicher Feststellung gemäß § 33 Abs. 3 StAG dazu verpflichtet sind, die gesamten Daten zu den Entscheidungen unverzüglich an die Registerbehörde und gemäß § 33 Abs. 5 StAG an die zuständige Meldebehörde zu übermitteln… .Sollte dieser Antrag nicht bearbeitet werden, bitte ich um schriftliche Justiziable Erklärung unter Nennung der gültigen Gesetze warum nicht.“ Daraus lässt sich die Motivation des Antragstellers für die Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises entnehmen, ihm geht es in erster Linie darum, zügig in das beim Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) geführte Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (§ 33 StAG) mit seinen im Formular getätigten Angaben, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913 (vermittelt durch die Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“) eingetragen zu werden. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Es ist eine „reichsbürgertypische“ Verhaltensweise, eine Eintragung in das EStA-Register und entsprechende EStA-Registerauszüge mit dem Inhalt „Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG, Stand 1913“ zu erwirken. Die Tatsache, dass der im Jahr 1976 in B* … geborene und in verschiedenen bayerischen Orten wohnhafte Antragsteller im Antragsformular seinem Geburts- und Wohnsitzort jeweils als Staat „Königreich Bayern“ hinzufügte und darüber hinaus angab, seit Geburt neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern zu besitzen, erworben durch Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913, legt „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.
20
Der Antragsteller hat im Laufe des Verfahrens auch nicht plausibel machen können, dass er die durch seine reichsbürgertypischen Verhaltensweisen nach außen getretene ideologische Grundhaltung nicht verinnerlicht hat bzw. sich davon distanziert hat. So erklärt der vom Antragsteller bei seiner Anhörung am 15. März 2017 angegebene Beweggrund für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises, diesen für eine Auswanderung nach Kanada im Rentenalter zu benötigen, nicht, warum hierfür eine umgehende Eintragung im EStA-Register erforderlich ist. Seine erst im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gedanken an einen längeren Auslandsaufenthalt in Kanada sind ebenso mit Blick auf die Diktion des Begleitschreibens wenig glaubwürdig.
21
Auch hat der Antragsteller bei der Anhörung am 15. März 2017 nicht zu erklären vermocht, warum er in das Antragsformular eingetragen hat, seit seiner Geburt im Königreich Bayern zu leben. Seine Antwort, im Internet habe gestanden, dass man die Vorfahren bis zum Urgroßvater angeben müsse und die Angaben bis 1913 zurückreichen müssten, geht vielmehr nicht auf die gestellte Frage ein. Das Formular ist im Hinblick auf die einzutragenden Angaben zur eigenen Person des Antragstellers, wie Geburtsort, Geburtsstaat, Aufenthaltszeiten, Ort, Staat usw. so eindeutig gestaltet, dass das behauptete Verständnis des Antragstellers, in diesem Zusammenhang Angaben zu den Vorfahren bis 1913 eintragen zu müssen, völlig abwegig ist und als Schutzbehauptung einzuordnen ist. Der Umstand, dass der Antragsteller zwar einerseits auf Nachfrage angab, das Königreich Bayern sei im Jahre 1920 untergegangen, er andererseits aber „Königreich Bayern“ als Geburts- und Wohnsitzstaat angegeben hat, legt im vorliegenden Gesamtzusammenhang nahe, dass dadurch die Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit auch von deren Rechtssystem zum Ausdruck kommt. Zudem erscheint seine Aussage, er wisse bis heute (Anhörung vom 15.3.2017) nicht, was das RuStAG sei, vor dem Hintergrund dass er in seinem undatierten Begleitschreiben zwischen RuStAG und StAG unterschieden hat, zweifelhaft.
22
Nach den Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeerwiderung zum Punkt „Antragsbearbeitung“ habe der zuständige Sachbearbeiter des Landratsamtes nach Einsichtnahme in das ausgefüllte Antragsformular dem Antragsteller ohne Begründung mitgeteilt, dass ein solcher Antrag vom Landratsamt nicht bearbeitet werde. Bei Recherchen im Internet sei er auf ein Formblatt mit einer „Justiziablen Erklärung“ gestoßen. Dieses Schreiben habe er an das Landratsamt geschickt, um eine Erklärung zu erhalten. Diese vom Antragsteller beschriebene Vorgehensweise kann jedenfalls nicht widerlegen, dass er den Staatsangehörigkeitsausweis in reichsbürgerideologischer Absicht beantragt hat. Die Umstände stellen sich vielmehr so dar, dass das Landratsamt den in „reichsbürgertypischer Weise“ ausgefüllten Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse (vgl. VG Lüneburg, U.v. 5.4.2017 – 6 A 525/16, VG Potsdam, U.v. 31.3.2017 – 9 K 4781/16, VG Magdeburg, U.v. 9.9.2016 – 1 A 88/16 – alle juris) nicht weiter bearbeitet hat und der Antragsteller sich daraufhin auf den einschlägigen Internetseiten Rat eingeholt hat, wie weiter zu verfahren sei. Als Ergebnis dieser Recherche hat er daraufhin das undatierte Begleitschreiben mit dem ausgefüllten Antragsformular an das Landratsamt gesandt. Dies zeigt, dass der Antragsteller sich die Reichsbürgerideologie zu eigen gemacht hat und seine Handlungsweise danach ausgerichtet hat.
23
Nach alldem wird sich aller Voraussicht nach auch die auf § 46 Abs. 3 Nr. 2 WaffG gestützte sofortige Sicherstellung von Schusswaffen und Munition (Nr. II des Bescheids) als rechtmäßig erweisen.
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2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.
25
3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe (ebenso eines Schalldämpfers) anzusetzen. Der so für das Hauptsacheverfahren errechnete Gesamtbetrag wird in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert.
26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).