Autor Thema: Über die BRD-GmbH  (Gelesen 5598 mal)

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Offline Illuminatus

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Über die BRD-GmbH
« am: 21. November 2013, 11:41:30 »
Jeder kennt die Behauptung der Reichlinge, dass Deutschland nur eine GmbH sei – die „BRD GmbH“, manchmal auch als „BRD Finanzagentur GmbH“ anzutreffen.

Warum das Unsinn ist, hat im Groben schon „Vorwärts in die Vergangenheit“ herausgearbeitet. Aber ich will noch etwas mehr ins Detail gehen, weil man dann ein wirklich interessantes Fazit ziehen kann.

Die These:


      
Deutschland existiert nicht als Staat, sondern lediglich als GmbH.

Analyse:

1) Was ist eine GmbH?

Eine GmbH, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist eine juristische Person des Privatrechts. In Abgrenzung zu den Personengesellschaften (GbR, OHG, KG und PartG) bezeichnet man die GmbH (wie auch die AG oder die eG) als Kapitalgesellschaft.

Im Unterschied zu den Personengesellschaften, wo eine gesamthänderische Struktur im Innenverhältnis besteht (vgl. §§ 718, 719 BGB), was bedeutet, dass z.B. in einem Haftungsfall Rückgriff genommen werden kann auf die persönlich haftenden Gesellschafter, die alle gleichwertig nebeneinander vollumfänglich haften und sich intern zum Ausgleich verpflichtet sind, ist bei Kapitalgesellschaften auch im Innenverhältnis alleiniger Rechtsträger die Körperschaft als solche.

Die Rechtsfähigkeit der GmbH basiert auf § 13 I GmbHG. Sie ist, ohne Ansehen ihres tatsächlichen geschäftlichen Umfangs und Tätigwerdens Kaufmann im Sinne der §§ 1, 2 HGB, §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 HGB, sodass auf sie hierüber auch die Vorschriften des HGB anwendbar sind, wobei insbesondere die Publizität des Handelsregister nach § 15 HGB, die Möglichkeit zur Prokuraerteilung nach §§ 48 ff. HGB und die Vorschriften über Handelsgeschäfte, §§ 343 ff. HGB, zu nennen sind, denn sie haben die größten Auswirkungen auf den alltäglichen Geschäftsverkehr.

Eine normale GmbH (in Unterscheidung zur Unternehmergesellschaft) verfügt dabei mindestens über ein Haftungskapital von 25.000 €, § 5 I GmbHG.


2) Wie entsteht nun eine GmbH?

Das Entstehen einer GmbH wird gerne mit der Entwicklung eines Schmetterlings umschrieben, da sich die Gründung einer GmbH in drei Stadien unterteilen lässt, ähnlich eines Schmetterlings, der erst als Raupe sein Dasein fristet, ehe er sich verpuppt und dann zum farbenfrohen Falter wird.

Erstes Stadium ist die sogenannte Vorgründungsgesellschaft. Wenn sich mehrere Personen zum Zweck der Gründung einer GmbH zusammenschließen, entsteht eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Wenn sie nicht nach außen hin geschäftlich tätig wird, ist sie lediglich nicht rechtsfähige Innengesellschaft. Zu diesem Zeitpunkt haften die Gesellschafter noch persönlich für etwaige Verbindlichkeiten.
(Dieses Stadium entfällt natürlich, wenn nur eine Person eine GmbH gründen will. Für eine Personengesellschaft braucht es immer mindestens zwei.)

Zweites Stadium ist die die sogenannte Vor-GmbH, auch als GmbH in Gründung bekannt. Sie entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags und ist juristische Person eigener Art, die in analoger Anwendung des § 13 Abs. GmbHG auch rechtsfähig ist und durch die Geschäftsführer vertreten wird, analog § 35 GmbHG. Sie tritt nicht in die Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft ein. Diese verbleiben bei den damaligen Gründungsgesellschaftern. In diesem Stadium bestehen auch noch spezielle Haftungsregelungen, auf die hier nun nicht näher eingegangen werden soll. (Für die Interessierten: Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG)

Drittes Stadium: Mit Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH als solche, § 11 Abs. 1 GmbHG. Und das ist nun der eigentlich spannende Punkt, denn diese Eintragung ist absolut konstituierend für die GmbH. Ohne Eintragung auch keine GmbH.

Die Eintragung ist eine Entscheidung nach §§ 382 Abs. 1 S.1, 38 Abs. 1 S.2 FamFG und als solche nur hoheitlichen staatlichen Organen vorbehalten.

Funktionell zuständig für die Ersteintragung einer GmbH ist nämlich grundsätzlich der Richter, § 17 Nr. 1 a RPflG, wobei es in § 19 Abs. 1 Nr. 6 RPflG eine Öffnungsklausel gibt, wonach diese Zuständigkeit auch auf den Rechtspfleger übertragen werden kann, wovon mehrere Bundesländer bereits Gebrauch gemacht haben.


Fazit:

Wenn wir das vorstehend Dargelegte nun auf die anfängliche These anwenden, kommen wir zu einer interessanten Schlussfolgerung: Eine GmbH kann nur durch hoheitliches Handeln entstehen. Hoheitliches Handeln ist nur möglich, wenn die Bundesrepublik Deutschland als Staat besteht, denn Richter und Rechtspfleger sind in diesem Fall dann ausführende Organe dieser Hoheitlichkeit.

Gehe ich also davon aus, dass Deutschland lediglich als BRD GmbH existiert, muss die Bundesrepublik Deutschland als Staat existieren. Im Umkehrschluss: Existiert die BRD nicht als Staat, kann es auch keine BRD GmbH geben. Ein unauflösbares Paradoxon, ähnlich der klassischen Henne-Ei-Problematik.

Schön ist jedoch, wie ich finde, dass uns damit ein kleines Löffelchen Ironie mitserviert wird: Wer also glaubt, dass Deutschland eine GmbH wäre, erkennt also auch indirekt die Existenz der Bundesrepublik Deutschland an.

Und das stimmt doch irgendwie auch versöhnlich... :)
"Exstirpation des deutschen Geistes zugunsten des »deutschen Reiches«." - Friedrich Nietzsche in Unzeitgemäße Betrachtungen
 

Offline Das Chaos

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Re: Über die BRD-GmbH
« Antwort #1 am: 21. November 2013, 13:51:21 »
Sehr schön und klar dargelegt, ich fürchte Du machst es Dir zu einfach, denn Du hast folgende Sachverhalte nicht in Betracht gezogen:
Weder das GmbHG noch das FamFG weisen den räumlichen Geltungsbereich aus, sind daher nach reichsideologischer Jurisprudenz nichtig. Nach den oben geschilderten Grundsätzen konnte eine konstituierende Eintragung niemals erfolgen, auch die GmbH in Gründung kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht entstehen. Das bedeutet, dass die BRD im Grunde eine reine Personengesellschaft darstellt. Allerdings habe ich in Reichsdeppenkreisen noch nichts von einer "BRD oHG" oder "BRD GbR" gelesen; es wäre aber plausibler als die GmbH.
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 

Offline Richard Sharpe

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Re: Über die BRD-GmbH
« Antwort #2 am: 21. November 2013, 14:13:21 »
Eine Personengesellschaft mit rund 80 Millionen Beteiligten (abzgl. ein paar hundert Selbstverwalter und ähnliche Verwirrte).  :D
" Artikel 19 Grundgesetz ist zu akzeptieren! Da steht, was da steht. Aufgrund dessen sind quasi alle Gesetze ungültig. "
Maik S., Hobbyjurist
 

Offline Illuminatus

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Re: Über die BRD-GmbH
« Antwort #3 am: 21. November 2013, 15:43:00 »
Sehr schön und klar dargelegt, ich fürchte Du machst es Dir zu einfach, denn Du hast folgende Sachverhalte nicht in Betracht gezogen:
Weder das GmbHG noch das FamFG weisen den räumlichen Geltungsbereich aus, sind daher nach reichsideologischer Jurisprudenz nichtig. Nach den oben geschilderten Grundsätzen konnte eine konstituierende Eintragung niemals erfolgen, auch die GmbH in Gründung kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht entstehen. Das bedeutet, dass die BRD im Grunde eine reine Personengesellschaft darstellt. Allerdings habe ich in Reichsdeppenkreisen noch nichts von einer "BRD oHG" oder "BRD GbR" gelesen; es wäre aber plausibler als die GmbH.

Schön, dass du diesen Punkt herausstellst, denn auf diesen Gedanken wollte ich hinaus. Wenn man den Legaleklektikern folgt, können auch HGB und BGB, das sie ja so sehr lieben, irgendwo gelten.

Man landet bei einem rechtlichen Nullum und damit mitten im Nichts, wenn man deren "Argumentationsweise" logisch durchzieht. Die obige GmbH-Erläuterungen sollten das illustrieren. Man tut sich argumentativ schon schwer, wenn die aussuchen, auf welcher Grundlage etwas stattfindet und das willkürlich ändern.  ::)
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