Nein, hier kommt das Widerstandsrecht nicht zur Geltung. Es kommt auf den Nachsatz an: "... wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
Dies bedeutet zumindest zweierlei: Erstens muss eine konkrete Gefährdung des Staates vorliegen. Dies ist bei den meisten RD nicht gegeben. Sie mögen zwar gefährlich sein, etwa für ihre Nachbarn, Geschäftspartner, Kunden o. dgl., doch dadurch unterscheiden sie sich nicht von gewöhnlichen Straftätern. Zweitens darf eine andere Abhilfe nicht gegeben sein. Diese Abhilfe ist in den Fällen, in denen sich RD strafbar machen und die Mittel der Strafverfolgung gegen sie angewendet werden können (und müssen), offensichtlich gegeben. Auch hier gilt wieder: Es handelt sich um Straftäter, nichts Anderes.
Wenn also ein RD - gerade weil er die Existenz des Staates ablehnt oder leugnet - ohne Fahrerlaubnis und in gefährlicher Weise Auto fährt, Flaschen nach Polizisten wirft, Stuss ins WWW lädt oder Behörden und Gerichte mit langen Schreiben eindeckt, dann ist dies je nach dem strafbar und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, einfach nur lästig oder stellt ggf. eine Voraussetzung für z. B. die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung dar, einen Staatsnotstand oder eine Staatsgefährdung stellt es nicht dar.
Anders mögen evtl. Versuche, Waffen, auch Kriegswaffen in erheblicher Zahl zu beschaffen, "Garden", "Polizeidienste" oder gar "Strafgerichte" zu bilden, zu werten sein, doch falls mit den normalen Mitteln von Strafjustiz, Verwaltungszwang usw. dagegen erfolgreich eingeschritten werden kann, ist dies kein Fall für das Widerstandsrecht.
Ich sehe hier die Probleme eher dadurch verursacht, dass eine Neigung besteht, solche "Spinner" eben als "Spinner" abzutun und sie nicht ernst genug zu nehmen, was lange genug auch von Seiten des Staates geschah, weshalb ernsthafte Reaktionen viel zu lange ausblieben. In der Vergangenheit wurden m. E. die rechtlichen Möglichkeiten und die Mittel des Staates (Polizei, Strafjustiz, Verwaltungszwang usw.) nicht ausgeschöpft. Jetzt plötzlich scheint es doch möglich zu sein, RD zu identifizieren und ihnen die gesammelten Waffen wegzunehmen.
Auch ein Fall wie der Angriff eines RD mit einer Metallstange auf den Sohn eines Berechtigten fällt nicht unter das Widerstandsrecht. Wenn ein zumindest nicht offensichtlich körperlich deutlich Unterlegener mit einem Metallrohr oder eine Metallstange einen (vermutlich( Schwächeren angreift, so darf dieser vom Recht auf Notwehr Gebrauch machen, da ein solcher metallener Gegenstand durchaus als gefährlich eingestuft werden kann. Hier findet sich also die Rechtfertigung der Gegenwehr in der Rechtsordnung selbst, unmittelbar gefährdet war auch nicht der Staat, sondern eine einzelne Person.
Schön mag man's also finden, sich gegenüber RD auf das Widerstandsrecht zu berufen, nur kommt es hier nicht zur Anwendung.