Autor Thema: Mit dem Klammerbeutel gepudert?  (Gelesen 1940 mal)

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Offline Ceilo

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Mit dem Klammerbeutel gepudert?
« am: 6. Oktober 2015, 00:09:21 »
Mit einem Recht()beistand - nur echt mit den Klammern - hatte sich neulich das FG München (Urteil vom 14.04.2015 -  2 K 3118/14) auseinanderzusetzen. Dieser trug vor, "[d]ie Bundesrepublik Deutschland besitze keine staatliche Legitimation, da das Deutsche Reich fortbestehe. Zudem seien die Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Abgabenordnung (AO) und das Einkommensteuergesetz (EStG), ungültig, da sie gegen das zwingende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) unheilbar verstießen und somit nichtig seien". Netterweise verzichtete der Recht()beistand auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, was das Gericht aber nicht davon abhielt, den Recht()beistand als Bevollmächtigten zurückzuweisen. Daraufhin meldete sich der eigentliche Kläger beim Gericht und erklärte, dieser Beschluss sei "rechtsunwirksam".

Der Antrag des Klägers (ob direkt von ihm oder noch vom Recht()beistand gestellt, geht aus der Entscheidung nicht hervor), "das entsprechende Finanzamt zu verurteilen, die fälschlich als Steuerbescheide / Schätzungen bezeichneten, jedoch nur nichtigen Verwaltungsakte sind, ersatzlos aufzuheben und die bereits getätigten Pfändungen allesamt aufzuheben", gefiel dem Gericht nicht sonderlich. Es hätte nämlich gerne etwas genauer gewusst, gegen welche Verwaltungsakte der Kläger sich nun eigentlich wenden wollte. Schon daher hielt es die Klage für unzulässig, außerdem sei "kein nachvollziehbarer Grund erkennbar (...), zu welchem Zweck der Kläger Rechtsschutz von einem Gericht erlangen will, das nach seiner eigenen Überzeugung rechtlich nicht existiert bzw. zur Entscheidung über seinen Antrag gesetzlich nicht legitimiert ist".

Schließlich wies das Gericht auch noch darauf hin, dass die Klage zudem unbegründet war. Einige Sätze dazu kann man wohl jedem Reichsdeppen ins Stammbuch schreiben:

Zitat
Der Kläger verkennt die faktisch-bestehende Verfassungswirklichkeit. Denn sowohl völkerrechtlich als auch staatsrechtlich gibt es kein geregeltes Verfahren, durch welches die Betätigung der verfassungsgebenden Gewalt gebunden wäre. Hieraus ergibt sich zwanglos, dass die verfassungsgebende Gewalt in Deutschland eine Verfassung -das GG- beschließen und damit die Bundesrepublik Deutschland gründen konnte. (...) Die Legitimität dieser Verfassung -des GG- ergibt sich daraus, dass sie mit den überwiegend im Volke bestehenden Wert-, Gerechtigkeits- und Sicherheitsvorstellungen übereinstimmt und dieser Konsens seit Jahrzehnten „gelebt“ wird.

Ach so, die übliche Masche mit dem Zitiergebot hat der Kläger oder sein Rechts()beistand auch noch angebracht und darauf die übliche Antwort bekommen.

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=STRE201570700&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true
 
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