Autor Thema: Kein Stillstand der Rechtspflege in Leipzig  (Gelesen 1715 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Ceilo

  • Kommissar für Menschenrechte
  • ****
  • C
  • Beiträge: 124
  • Dankeschön: 416 mal
  • Karma: 48
  • Auszeichnungen Wertvolle Beiträge! Schon 100 "Danke" erhalten
    • Auszeichnungen
Kein Stillstand der Rechtspflege in Leipzig
« am: 20. Juli 2015, 21:50:48 »
Eine Bundesrepublik Deutschland gibt es nicht, nur eine Bundesrepublik in Deutschland. Bevor der Leser dazu kommen konnte, diese feinsinnige Unterscheidung einsinken zu lassen, stößt er schon auf die nächste bemerkenswerte Behauptung. Für deutsche Staatsbürger herrsche daher nämlich ein Stillstand der Rechtspflege. Ein solcher staatsbürgerschaftsspezifisch selektiver Stillstand wäre nun schon bemerkenswert genug. Dazu kommt aber noch, dass der Urheber solcher Behauptungen offenbar kurz vorher einen Gerichtsbescheid bekommen hatte, womit die Rechtspflege ja offenbar so still doch nicht stand. Willkommen vor dem Sächsischen Landessozialgericht (Urteil vom 28.05.2014 - L 8 SO 59/12)!  An sich wollte der Kläger nur festgestellt wissen, dass ihm Leistungen nach SGB XII und nicht nach SGB II zustünden. Von den Richtern am Sozialgericht wollte der deutsche Staatsbürger einen Amtsausweis sehen, den diese anscheinend nicht zur Hand hatten. Vor dem LSG scheint er das nicht mehr getan zu haben, statt dessen berief er sich offenbar auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. Wie Rechtskundigen bekannt ist, handelt es sich dabei aber nicht um eine verbindliche Rechtsnorm, so dass er damit keinen Erfolg hatte. Das hat ihm das LSG auch ganz hübsch dargelegt. In Sachen BRD vs. BRiD und Stillstand der Rechtspflege ist er weniger zuvorkommend: "Diese Auffassung ist so offenkundig unzutreffend, dass sie die Kläger – die sich nicht als Bundesbürger, sondern als deutsche Staatsbürger mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit ansehen – nicht davon abgehalten hat, mit ihrem Begehren das SG Leipzig als Gericht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland anzurufen." Und ach ja: Die Klage war wieder einmal auch deshalb unzulässig, weil der Kläger Feststellungsklage erhoben hat, obwohl er seinen angeblichen Anspruch ebensogut mit Anfechtungs- und/oder Leistungsklage hätte geltend machen können. Manch einem geht es aber halt wohl eher um die Feststellung, dass sein Weltbild richtig ist...
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Alois