Autor Thema: Verletzung des rechtlichen Gehörs  (Gelesen 2270 mal)

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dtx

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Verletzung des rechtlichen Gehörs
« am: 17. Dezember 2017, 19:08:29 »
Ein endloses Thema, vor allem, wenn man sich - wie der Oberpudel - die Angeklagteneigenschaft zur Lebensaufgabe gemacht hat.

BFH Urteil vom 21.2.2017, VIII R 45/13

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=34680

In den Randziffern 52 bis 54 wird der BFH konkret:

Zitat
52
Eine Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Zwar verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör von dem erkennenden Gericht, dass es die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 110/07, BFH/NV 2008, 2010, m.w.N.). Dazu gehört auch, dass das Gericht die wesentlichen, der Rechtsverfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen und Rechtsausführungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet, sofern sie nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert sind. Das Recht auf rechtliches Gehör verlangt aber nicht, dass sich das Gericht in der Begründung seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen müsste (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 2010, m.w.N.).

53
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG nicht sämtlichen Vortrag zur Frage der Verwirkung, der nach der zweiten Akteneinsicht erfolgt ist, außer Acht gelassen. Vielmehr hat das FG --wie auch die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 12. Oktober 2011 belegt-- seiner Entscheidung das aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Vorbringen der Klägerin nach der zweiten Akteneinsicht zugrunde gelegt, auch wenn es nicht alle von der Klägerin vorgebrachten Aspekte ausdrücklich angesprochen hat. Die Tatsache, dass das FG den Rechtsstreit anders beurteilt hat als die Klägerin, führt nicht zu einem Verfahrensfehler. Gleiches gilt in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin zur Prüfung der Fremdleistungen durch das FA und die mit dieser --aus Sicht der Klägerin-- in Verbindung stehende Verschleppung der Aufklärung erkannter Sachverhalte durch das FA und die --von der Klägerin gesehene-- Wahrheitspflichtverletzung des FA im FG-Verfahren.

54
Aus diesen Gründen greift auch die Rüge der Klägerin, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO), nicht durch. Das FG hat sich in seinem Urteil mit der Frage der Verwirkung auseinandergesetzt. Dass die Urteilsbegründung nicht den Erwartungen der Klägerin entspricht, begründet keinen Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2012 X B 41/11, BFH/NV 2012, 1634, m.w.N.).

Vermutlich wird das der BGH ähnlich sehen.



« Letzte Änderung: 17. Dezember 2017, 19:10:03 von dtx »