Autor Thema: Mietrecht im Königreich unter deutschen Bedingungen  (Gelesen 3278 mal)

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Offline Wittenberger

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Mietrecht im Königreich unter deutschen Bedingungen
« am: 9. Januar 2015, 22:10:49 »
Auszug aus einem Beitrag von Herrn Müllmann von hier http://forum.sonnenstaatland.com/index.php/topic,1316.105.html

Ob da wirklich Umzüge anstehen? Das Mieterschutzrecht ist in Deutschland ausnehmend mieterfreundlich; mit "ist nicht Deutschland" wird Herr Oppermann nicht operieren können.

Ach Herr Wittenberger, wenn Du doch mal meine Prozessberichte aufmerksam lesen würdest. Peter hat im Prozess zweimal (am 1. und am 5. Verhandlungstag) erklärt, dass er in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt ein kostenloses Wohnrecht habe. Somit kann kein Mietvertrag vorliegen, da ein Mietvertrag immer mit einer Mietzahlung verbunden ist. Das ergibt sich aus § 535 Abs. 2 BGB. Ein kostenloser "Kauf"vertrag (§ 433 BGB) ist zum Beispiel eine Schenkung (§ 516 BGB) und die kostenlose "Miete" ist eine Leihe (§ 598 BGB).

Siehe: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/leihe.htm

Weiterhin könnte ein dingliches Wohnungsrecht bestehen (§ 1093 BGB). Damit dies wirksam ist müsste es aber ins Grundbuch eingetragen sein. Je nach Ausgestaltung könnte aber auch ein Wohnrecht nach § 31 Wohneigentumsgesetz vorliegen. Auch dieses müsste eingetragen sein. Der Unterschied ist, dass ein Wohnungsrecht nicht vererb- oder veräußerbar ist, ein Wohnrecht schon.

Folglich ist der Mieterschutz im Falle von Peter kein Problem. Bei den Staatshörigen steht und fällt die Frage damit, ob dem Engel"geld" ein geltlicher Wert beizulegen ist und ob somit eine Mietzahlung im Sinne des § 535 Abs. 2 BGB vorliegt. Mal wieder eine neue Rechtsfrage die unser Staatsoberhaupt aufgetan hat. Darin ist er wirklich gut.
 

Offline Wittenberger

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Re: Mietrecht im Königreich unter deutschen Bedingungen
« Antwort #1 am: 9. Januar 2015, 22:19:19 »
Vielleicht können wir das in aller Ruhe auseinandernehmen - ich konnte jedenfalls nicht völlig folgen.

Juristen sowie Jurastudenten sind anwesend, das könnte als Lehrstunde schon gehen.
Ich selbst weiß lediglich, dass ein Vermieter sich schwer tut, wenn er einen Mieter loswerden will. Mir wird der Eindruck suggeriert, dass es praktisch unmöglich sei, eine lebende Person ohne Zustimmung aus einer Wohnung zu bringen.

Damit wir einige Fakten haben, nehmen wir gleich das Fallbeispiel des Herrn Fitzek mit seinen Vereinen und "Königreich":
Die fragliche Liegenschaft mit Wohnungen gehört wohl einem eingetragenen oder nicht eingetragenen Verein.

Der Herr Fitzek hat sich in einem Insichgeschäft selbst das kostenlose Wohnrecht eingeräumt, behauptet er.

Die Damen und Herren des "Königreichs" haben einen Mietvertrag, dessen Gegenleistung wohl auf die "Währung" Engel lautet. Der Vermieter ist unklar.

Für die Liegenschaft Krankenhaus gibt es offenbar gar keine Mietverträge, alle diese gehen auf die Liegenschaft Reinsdorf.

Das als ersten Beitrag für eine Diskussion, wer da welche Wohn- und Bleiberechte haben könnte.
 

Offline BlueOcean

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Re: Mietrecht im Königreich unter deutschen Bedingungen
« Antwort #2 am: 9. Januar 2015, 22:35:28 »
Hinweis meinerseits auf mein Erstaunen, dass die Staats-*-hörigen wohl doch Mietverträge für ihre Privaträume hatten. Hätte ich bei der Hempelwirtschaft des Fitzek nicht erwartet. Aber vielleicht wollte er zu durchgeknallten Jüngern im Notfall kündigen können.

Skurril ist aber die KRD-Behauptung, dass in den Verträgen nicht stehen würde, ob die Miete in Euro oder Engel zu entrichten sei. Was steht denn da? Etwa: "Die Miete beträgt 250." ?

Ob der sonst starke Mieterschutz in den Fällen greift, ist aber fraglich. Vermietet sind meines Wissens keine Wohnungen, sondern Räume. Und ob die Nutzung zu Wohnzwecken bei dem Objekt überhaupt statthaft und genehmigt ist, wäre die nächste Frage. Mietverträge zu gewerblichen Zwecken oder auch (nominal) Lagerräume etc. unterliegen keinem besonderen Schutz.
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Offline Mogelpackung

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Re: Mietrecht im Königreich unter deutschen Bedingungen
« Antwort #3 am: 9. Januar 2015, 22:53:45 »
Wir müssen berücksichtigen, dass Geld nur die typische Gegenleistung des Mieters ist. Mietverträge mit atypischen Gegenleistungen sind oft auf Dienstleistungen gerichtet, z.B. Hausmeistertätigkeiten. Das wäre dann natürlich auch nicht kostenlos, wie Fitzek gesagt hat. Dennoch ließe sich das ja vielleicht begründen, dass sich die Wohnungsüberlassung als Gegenleistung für Fatzkes Tätigkeiten für den Vermieter darstellt.
 

Offline Wittenberger

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Re: Mietrecht im Königreich unter deutschen Bedingungen
« Antwort #4 am: 10. Januar 2015, 00:09:37 »
Hinweis meinerseits auf mein Erstaunen, dass die Staats-*-hörigen wohl doch Mietverträge für ihre Privaträume hatten.

Nach bisherigem Wissen hatten die aber ehemalige Patientenzimmer im ehemaligen Krankenhaus; vgl. Fotos.

Nun tauchen dem Vermehmen nach Mietverträge für eine völlig andere Liegenschaft auf.
Dort aber stehen neben einem Einfamilienhaus nur Fabrikhallen aus DDR-Zeit.

Das passt nicht so richtig zusammen.
 

Offline Mogelpackung

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Re: Mietrecht im Königreich unter deutschen Bedingungen
« Antwort #5 am: 10. Januar 2015, 07:26:50 »

Die fragliche Liegenschaft mit Wohnungen gehört wohl einem eingetragenen oder nicht eingetragenen Verein.


Hierzu will ich noch anmerken, dass ein nicht eingetragener Verein unter Umständen gar nicht rechtsfähig ist. Sollte er das nicht sein, kann er weder Eigentümer der Liegenschaft, noch ihr Vermieter sein.
 

Offline R2D2

Re: Mietrecht im Königreich unter deutschen Bedingungen
« Antwort #6 am: 11. Januar 2015, 03:15:36 »
Hinweis meinerseits auf mein Erstaunen, dass die Staats-*-hörigen wohl doch Mietverträge für ihre Privaträume hatten.

Nach bisherigem Wissen hatten die aber ehemalige Patientenzimmer im ehemaligen Krankenhaus; vgl. Fotos.

Nun tauchen dem Vermehmen nach Mietverträge für eine völlig andere Liegenschaft auf.
Dort aber stehen neben einem Einfamilienhaus nur Fabrikhallen aus DDR-Zeit.

Das passt nicht so richtig zusammen.

Das betrifft vermutlich die Liegenschaft in Reinsdorf. Dort sind neben einer Wohnung mehrere Zimmer, in denen schon seit Beginn an ein Teil seiner Anhänger gewohnt haben. Weitere am Heuweg. In der Vergangenheit, definitiv bis November 2012, gab es keine Mietverträge ausser für die Wohnungen. Bei den Zimmern, und bei allen Anhängern in Apollensdorf, gab es definitiv keine Verträge. Wenn nun doch, dann wurden die vermutlich ganz schnell noch erstellt und unterzeichnet.
Möge die Macht der Gedanken mit euch sein!
 

Offline simplicius simplicissimus

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Re: Mietrecht im Königreich unter deutschen Bedingungen
« Antwort #7 am: 16. Januar 2015, 08:15:10 »
Vielleicht habe ich es auch überlesen, aber hat jemand denn mal einen der Verträge oder die Kündigungen zur Ansicht da?

Sonst ist alles nur Spekulation.

Pech für die Mieter, wenn die Verträge mit einem Vermieter ohne Berechtigung an der Mietsache geschlossen wurden.
Ist der Vermieter berechtigt, könnte es interessant werden. § 535 II BGB spricht von der Entrichtung der "vereinbarten Miete". Wenn man dann in einen Kommentar schaut, kann trefflich darüber diskutiert werden, ob die "Reichswährungen" Geld sind. Dies gilt erst recht, wenn mit diesen Währungen auch noch ein Warenverkehr verbunden ist. Eine Profilierungsmöglichkeit für das Königreich...

Im Übrigen dürfte sich eine ordentliche Kündigung angesichts § 573 BGB schwer begründen lassen.

Es könnte also spannend werden.

Wenn ich einen Altstoffhandel eröffne, betreibe ich dann automatisch eine Engel-Akzeptanzstelle?