Autor Thema: BVerwG 3 CN 3.22 – bestätigt Corona-Regeln zu Ladenschließungen  (Gelesen 150 mal)

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Online Reichsschlafschaf

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Weil mir in den asozialen Medien so häufig erklärt wird, es seien ja alle Maßnahmen von den Gerichten kassiert worden:


Zitat
Pressemitteilung
Nr. 38/2024 vom 25.07.2024

Verbot der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 war rechtmäßig
Das Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 war nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Nach § 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO war die Öffnung von Ladengeschäften grundsätzlich untersagt. Ausgenommen waren Geschäfte für den täglichen Bedarf (wie zum Beispiel Lebensmittelhandel) und für die Grundversorgung notwendige Geschäfte (unter anderem Drogerien, Garten- und Baumärkte, Buchhandel). Öffnen durften auch Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm. Für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel sah § 7 Abs. 1 Sächs-CoronaSchVO gesonderte Regelungen vor. Die Verordnung galt vom 20. April bis 3. Mai 2020.

Die Antragstellerin betreibt einen Elektronikfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1425 qm. Ihr Normenkontrollantrag, mit dem sie die Feststellung begehrt hat, dass § 7 SächsCoronaSchVO unwirksam war, blieb vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihre Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.

Die angegriffenen Maßnahmen konnten auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 27. März 2020 (IfSG) gestützt werden (vgl. zu Kontaktbeschränkungen und der Schließung von Gastronomiebetrieben und Sportstätten Urteil des Senats vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - PM Nr. 69/2022; zur Untersagung von Versammlungen Urteil des Senats vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1.22 - PM Nr. 49/2023). Ausgehend von der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Auslegung der Landesverordnung durch das Oberverwaltungsgericht genügten die in § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO getroffenen Regelungen den Anforderungen an die Bestimmtheit aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Öffnungsverbote waren ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur pandemischen Lage im Frühjahr 2020 verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die Differenzierung zwischen Ladengeschäften des Einzelhandels mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche (großflächige Geschäfte), die mit Ausnahme der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte schließen mussten, und Ladengeschäften mit maximal 800 qm Verkaufsfläche, die unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO öffnen durften, war mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass großflächige Geschäfte aufgrund ihres umfangreicheren Warenangebots regelmäßig eine größere Attraktivität und Anziehungswirkung für Kunden hätten als kleinere Geschäfte; daher komme es bei Zulassung ihrer Öffnung zu einer Vielzahl zusätzlicher physischer Kontakte von Menschen auch auf den Wegen von und zu den Geschäften und damit zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos. Die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, das sei ein tragfähiger Grund, der die Ungleichbehandlung der großflächigen Geschäfte rechtfertige, ist nicht zu beanstanden. Die Verkaufsfläche ist ein Maß, um die Attraktivität eines Geschäfts typisierend zu erfassen. Die vom Verordnungsgeber gewählte Grenze von 800 qm für die Ausnahme vom Öffnungsverbot war in der damaligen Pandemiesituation von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Das gilt auch für das Verbot, die Verkaufsfläche durch Absperrung auf 800 qm zu reduzieren.



Fußnote:

Auszug aus der SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020

§ 7 Geschäfte und Betriebe

(1) Der Betrieb von Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel ist grundsätzlich untersagt. Erlaubt ist dort nur die Öffnung von folgenden Geschäften des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, … und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs und von Geschäften, die über einen separaten Kundenzugang von außen und nicht über mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche verfügen. Eine Reduzierung durch Absperrung der Ladenfläche oder ähnliche Maßnahmen sind unzulässig.


(2) Die Öffnung von Ladengeschäften ist untersagt. Ausgenommen sind:

1. Geschäfte für den täglichen Bedarf, wie zum Beispiel: Lebensmittelhandel, …

2. für die Grundversorgung notwendige Geschäfte, wie zum Beispiel …

3. Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern, soweit sie sich nicht in Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel befinden. Eine Reduzierung der Ladenfläche durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen sind unzulässig,

4. Großhandelsgeschäfte.


(3) …


BVerwG 3 CN 3.22 - Urteil vom 25. Juli 2024

Vorinstanz:

OVG Bautzen, OVG 3 C 16/20 - Urteil vom 17. Mai 2022 -
https://www.bverwg.de/pm/2024/38


Urteilstext wohl noch nicht online, vielleicht kann der ja später noch verlinkt werden.


 :dance:
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)