Von der Verweigerung von Rundfunkgebühren i. H. von 280 Euro zu einer Geldbuße i. H von 1.500 Euro und Anwaltskosten von über 2.000 Euro...
Spoiler
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Der am ... 1980 geborene Kläger, der als Lebenszeitbeamter im Amt eines Studienrats (Besoldungsgruppe A13) am … … die Fächer Mathematik und Physik unterrichtet, wendet sich mit seiner Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der ihm eine Geldbuße auferlegt wird.
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Nach ordnungsgemäßer Durchführung eines Disziplinarverfahrens sprach die Landesanwaltschaft Bayern mit Disziplinarverfügung vom 23. Oktober 2019, zugestellt am 28. Oktober 2019, eine Geldbuße i.H.v. 1500 € gegen den Kläger aus.
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Ihm wurde folgender Sachverhalt zum Vorwurf gemacht: Er habe sich geweigert, Rundfunkbeiträge zu bezahlen. Unter der Beitragsnummer 253xxx hätten sich im Zeitraum Januar 2013 bis September 2014 Ausstände i.H.v. 239,64 € ergeben. Rechtsmittel gegen die zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide seien mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2016 (M 26 K 15.3428) und Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Januar 2017 (7 ZB 16.2430) erfolglos geblieben. Mit Schreiben vom 1. September 2017 habe die Obergerichtsvollzieherin O. dem Kläger mitgeteilt, dass die Abnahme einer Vermögensauskunft beantragt worden sei. Wegen eines Anspruchs i.H.v. 279,75 € sei eine Zahlungsaufforderung binnen zwei Wochen ergangen. Gleichzeitig sei er für den Fall, dass die vollständige Begleichung der Forderung nicht fristgerecht erfolge, für den 25. September 2017 zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung (ZPO) geladen worden. Der Kläger habe die Forderung nicht fristgerecht beglichen und sei am 25. September 2017 im Büro der Obergerichtsvollzieherin erschienen. Er habe ihr erklärt, er wolle das Gespräch mit einer mitgebrachten Kamera aufzeichnen. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen und habe ihn zur sofortigen Abgabe der Vermögensauskunft bzw. zur freiwilligen Zahlung (§ 807 Abs. 1 ZPO) aufgefordert. Hierzu sei er nicht bereit gewesen. Er habe ihr seine Argumente vortragen wollen, was sie jedoch alsbald unterbunden habe. Daraufhin habe er ihr Büro verlassen und dort das im folgenden abgedruckte Schreiben vom 24. September 2017 zurückgelassen. Rechtsmittel des Klägers gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft seien mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 6. Oktober 2017 (* …*) und Beschluss des Landgerichts … vom 16. Januar 2018 (22 * …*) erfolglos geblieben.
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Sein Schreiben vom 24. September 2017 hat folgenden Wortlaut:
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Der Kläger habe durch die Ausführungen in den ersten drei Absätzen auf Seite 3 dieses Schreibens gegen seine Dienstpflicht verstoßen, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). Durch die Verletzung der politischen Treuepflicht, bei der es sich um eine beamtenrechtliche Kernpflicht handle, habe er ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Ihm sei vorliegend zwar nicht der Vorwurf zu machen, dass er sich mit dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ in der Weise identifiziere, dass er diese zu seiner eigenen Überzeugung und damit zur Grundlage seines Handelns gemacht habe. Durch die in seinem Schreiben getroffenen Aussagen habe er aber den Verdacht erweckt, den in „Reichsbürgerkreisen“ verbreiteten verfassungsfeindlichen Theorien anzuhängen. Dies gelte für das Leugnen der Existenz bzw. der Staatsform der Bundesrepublik Deutschland und das Infragestellen der rechtlichen Befugnisse der Obergerichtsvollzieherin durch Einfordern ihrer Legitimation. Ein Verdacht in Gestalt von Zweifeln im Sinne eines begründeten Misstrauens sei ausreichend für die Bejahung der Verletzung der Dienstpflicht; diese vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Dienstpflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung getroffene Aussage gelte erst recht für die Pflicht zur Verfassungstreue. Gleichzeitig habe er dadurch, dass er seine Äußerungen gegenüber Obergerichtsvollzieherin O. nach außen kundgetan habe, außerdienstlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 47 Abs. 1 Satz 2, § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.
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Der Kläger habe vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt. Zwar habe er sich seinen glaubhaften Angaben zufolge durch im Internet gefundene Hinweise leiten lassen. Er habe dabei aber durchaus aufwändig recherchiert. Der Vergleich seiner Ausführungen mit dem im Internet unter der von ihm angegebenen Adresse abrufbaren Musterschreiben ergebe deutlich, dass er sich mit den Inhalten beschäftigt und bestimmte Passagen sogar weggelassen habe. Aus dem Umstand, dass er sein Schreiben oberhalb seiner Ausführungen zur Begründung unterschrieben habe, ergebe sich nichts Abweichendes. Aus dem Gesamtzusammenhang gehe zweifellos hervor, dass auch diese Ausführungen von ihm autorisiert seien.
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Bei der Disziplinarmaßnahmezumessung sei davon auszugehen, dass dem Kläger keine verfassungsfeindliche Gesinnung zu eigen sei. Als Motivation für die Verweigerung der Zahlung von Rundfunkbeiträgen habe er glaubhaft dargelegt, er sei insoweit seinen moralischen Überzeugungen gefolgt und habe lediglich nach plausiblen Argumenten gesucht. Er habe sich nachträglich in mehreren Schritten glaubhaft distanziert und betont, nichts mit der „Reichsbürgerbewegung“ zu tun haben zu wollen. Er habe auch zum Ausdruck gebracht, dass ihm bewusst geworden sei, einen großen Fehler begangen zu haben. Zu seinen Gunsten streite die glaubhafte Distanzierung, die gezeigte Einsicht und Reue, die fehlende Vorbelastung und der Umstand, dass ein nur einmaliges Versagen vorliege. Zu seinen Lasten sei zu werten, dass er seine Ausführungen im vorgeworfenen Schreiben nicht ausreichend kritisch hinterfragt habe. Jedoch dürfte bereits das vorliegende Disziplinarverfahren einen nachhaltigen Eindruck auf ihn haben. Bei Würdigung der gesamten Umstände sei das Dienstvergehen als nicht so schwer einzustufen, dass eine statusberührende Maßnahme erforderlich wäre, andererseits mache der geradezu leichtfertige Umgang mit den problematischen Inhalten aus dem Internet eine deutliche Pflichtenmahnung erforderlich. Insgesamt sei eine Geldbuße i.H.v. 1500 € ausreichend, aber auch geboten.
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Der Kläger erhob am 26. November 2019 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
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die Disziplinarverfügung vom 23. Oktober 2019 aufzuheben, hilfsweise eine mildere Maßnahme auszusprechen.
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Zur Begründung trug er vor, nach seinem Schreiben vom 24. September 2017 sei er zu einer Reichsbürger-Überprüfung am 9. Juli 2018 bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) … eingeladen worden. Dort habe er auf anwaltlichen Rat die Aussage verweigert und lediglich eine Eidesstattliche Erklärung mit der Aussage hinterlassen, dass er kein Reichsbürger sei. Nach einer erneuten Anhörung vor der KPI … am 5. Juni 2019 sei die Einstufung als Reichsbürger widerrufen worden. Er habe am 25. September 2017 versucht, gegenüber der Obergerichtsvollzieherin freundlich und sanftmütig vorzutragen. Nachdem diese ihn angeschrien und des Büros verwiesen habe, habe er sein Schreiben lediglich aus Trotz zurückgelassen, nicht aber, um es nach außen zu tragen. Sein Schreiben habe keinen Adressaten. Es habe als teilweise Grundlage für einen mündlichen Vortrag gegenüber der Obergerichtsvollzieherin gedient und trage deshalb respektvoll eine Anrede. Sein Vorsatz sei lediglich darauf gerichtet gewesen, die Zahlung der Rundfunkbeiträge zu verweigern, nicht aber, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in Abrede zu stellen. Nach der von der KPI widerrufenen Einstufung als Reichsbürger gebe es keine Basis mehr für die Disziplinarverfügung. Er habe die Legitimation der Obergerichtsvollzieherin für die Vollstreckungsmaßnahme akzeptiert, was insbesondere die Wahrnehmung des Termins zur Vermögensauskunft und die respektvolle Anrede auf seinem Schreiben bewiesen. Die ihm vorgeworfenen Passagen seien nicht sein Gedankengut, sondern beruhten lediglich auf einem unreflektierten Kopieren eines im Internet vorgefundenen Texts. Hierin liege höchstens eine fahrlässige Handlung in Form einer Sorgfaltspflichtverletzung, weil er sich nicht ausreichend und kritisch genug mit den Inhalten auseinandergesetzt habe, aber keine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung. Die ihm für seinen Rechtsbeistand und die Geldbuße entstehenden Kosten i.H.v. ca. 3600 € stünden außer Verhältnis zu den verweigerten Rundfunkgebühren i.H.v. 279,75 € und überschritten sein monatliches Einkommen.
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Der Beklagte beantragte,
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die Klage abzuweisen.
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Er führte aus, mit Übergabe des streitgegenständlichen Schreibens an die Obergerichtsvollzieherin entstehe Außenwirkung. Es sei unmaßgeblich, ob der Kläger aus Trotz gehandelt habe. Es liege auch kein lediglich fahrlässiges Handeln vor, weil er sich die vorgeworfenen Aussagen durch Übernahme in sein Schreiben bewusst zu eigen gemacht habe. Die Angabe, er habe die Legitimation der Obergerichtsvollzieherin nicht angezweifelt, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts seines Schreibens als Schutzbehauptung widerlegt.
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Das Gericht hat am 8. September und 16. November 2020 mündlich verhandelt. Die Parteien wiederholten ihre zuvor schriftsätzlich gestellten Anträge.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg. Die Disziplinarverfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 23. Oktober 2019 ist rechtmäßig und auch zweckmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (Art. 3 BayDG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Infolge der Zweckmäßigkeit der Geldbuße spricht das Gericht keine mildere Disziplinarmaßnahme gegen den Kläger aus (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 15.12.2005 - 1 A 4.04 - juris Rn. 23).
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1. Das Gericht sieht den in der Disziplinarverfügung gegen den Kläger erhobenen Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen an. Er hat in seinem Schreiben vom 24. September 2017 an die Obergerichtsvollzieherin O. in den ersten drei Absätzen auf Seite 3 insbesondere den Bestand der Bundesrepublik Deutschland („sowie die Täuschung über einen nicht existierenden Staat“, „BRD-GmbH“, „der fehlenden Rechtsform eines Staates BRD GmbH“, „die vermeintlichen Firmen der BRvD“), die geltende Rechtsordnung (vgl. die Hinweise auf die Reichsabgabeordnung und die HLKO sowie auf das Erlöschen des HGB) und die Legitimation der Obergerichtsvollzieherin („jede handelnde Person ist privatrechtlich nach BGB § 839 und § 840 zum Schadensersatz verpflichtet.“, „Bitte schicken Sie mir Ihre Legitimation.“) negiert oder zumindest in Frage gestellt. Das Schreiben ist ausweislich der Anrede an die Obergerichtsvollzieherin O. adressiert und trägt die Unterschrift des Klägers, von der nach dem objektiven Eindruck des Schreibens auch die Begründung gedeckt ist. Mit Übergabe an die Obergerichtsvollzieherin hat der Kläger das Schreiben in den Verkehr gebracht. Dabei spielt es keine Rolle, ob er dabei aus Trotz oder aufgrund einer anderen Motivation gehandelt hat.
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2. Durch sein Verhalten hat der Kläger ein Dienstvergehen begangen.
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Zwar ist nach seinem Gesamtverhalten ein fehlendes Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit ein innerdienstlich begangener Verstoß gegen die politische Treuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) nicht festzustellen. Das Gericht teilt insoweit nicht die Auffassung der Disziplinarbehörde, dass ein Verdacht in Gestalt von Zweifeln bereits ausreiche für die Bejahung der Verletzung dieser Dienstpflicht (vgl. auch BVerwG, U.v. 17.5.2001 - 1 DB 15.01 - juris Rn. 18 ff; VG Ansbach, U.v. 28.7.2020 - AN 12b D 19.01099 - UA S. 18 f.). Dem Verhalten des Klägers lässt sich ein fehlendes Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland vielmehr nicht entnehmen. Er hat als Motivation für die Verweigerung der Zahlung von Rundfunkbeiträgen glaubhaft dargelegt, dass er insoweit seinen moralischen Überzeugungen gefolgt sei und hierfür lediglich nach plausiblen Argumenten gesucht habe.
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Allerdings hat der Kläger durch sein Verhalten außerdienstlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten, zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten den Anschein setzt, sich mit der „Reichsbürgerszene“ zu identifizieren. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Gruppierungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar.
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Insoweit liegen auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung weist einen hinreichenden Bezug zu seinem Amt als Lehrer auf, für dessen öffentlichkeitswirksames Auftreten gegenüber Schülern, Eltern und Kollegen eine besondere Vertrauensstellung erforderlich ist. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird im besonderen Maße beeinträchtigt, wenn ein Lehrer den Anschein erweckt, mit der „Reichsbürgerbewegung“ einer Gruppierung anzugehören, die die freiheitliche demokratische Grundordnung in Frage stellt (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, U.v. 28.7.2020 U.v. 28.7.2020 - AN 12b D 19.01099 - UA S. 18 f.).
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3. Der Kläger handelte bedingt vorsätzlich und damit auch schuldhaft. Vorsatz erfordert dabei das Wissen und Wollen der Tat; er umfasst die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale der verletzten beamtenrechtlichen Pflicht und die Beherrschung des Geschehensablaufs. Dabei muss der Vorsatz nicht die Wertung des Verhaltens als Pflichtwidrigkeit umfassen; für die Annahme einer vorsätzlichen Handlung ist es also nicht erforderlich, dass der Beamte sein Verhalten als dienstpflichtwidrig qualifiziert (Zängl, BayDG, Stand Aug. 2020, MatR/I Rn. 29). Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn durch ein bewusstes Handeln die Verletzung einer beamtenrechtlichen Pflicht billigend in Kauf genommen wird (Zängl, BayDG, a.a.O. Rn. 31). Der Beamte ist dabei aufgrund seines Dienstverhältnisses verpflichtet, sich darum zu kümmern, welche Pflichten ihm als Beamten obliegen. Bei der Verletzung von Verhaltensgeboten, die für jeden vernünftigen und vorurteilsfreien Betrachter und damit erst recht für einen mit den spezifischen Beamtenpflichten vertrauten Staatsdiener offenkundig sind, ist auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit evident (Zängl, BayDG, a.a.O. Rn. 49).
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Im vorliegenden Fall war dem Kläger bei der Abfassung seines Schreibens bewusst, welche Aussagen er darin aufnahm. Ein unreflektiertes copy and paste, wie von ihm behauptet, lag nicht vor. Er hat das auf der von ihm genannten Internetseite „forum.golem“ abgedruckte Musterschreiben (vgl. Disziplinarakte = DA S. 113 ff.) vielmehr nur auszugsweise und sehr selektiv verwendet, indem er viele Textpassagen weggelassen hat. Zudem hat er dem kopierten Text auf Seite 3 seines Schreibens eigenständig einen weiteren Absatz („Die Stadt … und …“) hinzugefügt. Darin weist er darauf hin, dass sich die Beteiligten strafbar machten, indem sie der privaten Inkassobude ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice Amtshilfe leisteten, und verlangt die Legitimation der Obergerichtsvollzieherin. Aus diesem Vorgehen ergibt sich zweifelsfrei, dass er wusste, welche Anschauungen er in seinem Schreiben vertrat. Als Staatsdiener musste ihm auch bewusst sein, dass Aussagen, die den Bestand der Bundesrepublik Deutschland infrage stellen, nicht mit seinen beamtenrechtlichen Pflichten vereinbar sind. Selbst wenn der Kläger sich über das Verbotensein seines Tuns bzw. die Pflichtwidrigkeit seiner Handlung im Irrtum befunden haben sollte, läge insoweit ein die Schuld nicht ausschließender, vermeidbarer Verbotsirrtum vor, weil er ohne Weiteres zu einer Unrechtseinsicht hätte kommen können, wenn er über sein Vorgehen nachgedacht oder Erkundigungen eingeholt hatte (vgl. Zängl, BayDG, a.a.O. Rn. 50).
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4. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 - 16a D 14.2285 - juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 36).
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Der erstmalige Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG stellt ein mittelschweres Dienstvergehen dar, das eine Disziplinarmaßnahme jedenfalls bis zur Kürzung der Dienstbezüge zulässt (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.7.2020 - AN 12b D 19.01099 - UA S. 20). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass Zweifel an der Bejahung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch einen Beamten einen sehr sensiblen Bereich betreffen und sich im Schreiben des Klägers den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die geltende Rechtsordnung und die Legitimation der Obergerichtsvollzieherin klar negierende Aussagen finden. Im Hinblick auf seine nur einmalige Dienstpflichtverletzung hält das Gericht eine Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9 BayDG) oder eine Geldbuße (Art. 8 BayDG) für die angemessene Disziplinarmaßnahme.
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5. Die Disziplinarverfügung geht zutreffend davon aus, dass zugunsten des Klägers seine glaubhafte Distanzierung vom Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“, die von ihm gezeigte Einsicht und Reue und der Umstand, dass er bisher disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, sprechen.
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6. Wegen der zugunsten des Klägers sprechenden Umstände, insbesondere seiner glaubhaften Distanzierung, erscheint im Rahmen einer Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände eine Geldbuße als die angemessene Disziplinarmaßnahme. Diese ist nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayDG bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge möglich. Die in der Disziplinarverfügung verhängte Geldbuße ist daher nicht zu beanstanden. Ob eine höhere Geldbuße ausgesprochen werden hätte können, kann offen bleiben, weil einer Verschärfung der Disziplinarmaßnahme das Verschlechterungsverbot entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2005 - 1 A 4.04 - juris Rn. 23). An der Recht- und Zweckmäßigkeit der verhängten Geldbuße ändert auch der Einwand des Klägers nichts, dass die ihm für seinen Rechtsbeistand und die Geldbuße entstehenden Kosten i.H.v. ca. 3600 € außer Verhältnis stünden zu den verweigerten Rundfunkgebühren i.H.v. 279,75 €, weil die Verhältnismäßigkeitsprüfung die Relation der Disziplinarmaßnahme zur Pflichtverletzung betrifft und diese hier gegeben ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO; danach trägt der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.