Auch die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.
Beschluss
BVerwG 2 B 10.22
VG Dresden - 19.03.2019 - AZ: 10 K 601/18.D
OVG Bautzen - 10.12.2021 - AZ: 12 A 650/19.D
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2022
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Hartung sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2021 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Gründe
1 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
2 1. Der 1960 geborene Beklagte stand bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze am 1. Juni 2021 als Polizeihauptmeister im Dienst der Klägerin. Im November 2016 leitete die Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs ein, der Beklagte habe in einem umfangreichen Schriftverkehr mit einer Stadtverwaltung seine ideologische Nähe zur sog. Reichsbürgerbewegung gezeigt. Anfang Mai 2017 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Handlungen des Beklagten im Rahmen eines mit einem Landratsamt geführten Schriftverkehr ausgedehnt, in dem der Beklagte ebenfalls szenetypische Argumentations- und Handlungsmuster der sog. Reichsbürger verwendet habe.
3 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Wegen des zwischenzeitlichen Eintritts des Beklagten in den Ruhestand hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt, sondern sein Ruhegehalt aberkannt wird.
4 2. Die Beschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil sie in Bezug auf die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Darlegungserfordernissen des § 69 BDG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
5 Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt im Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m. w. N. und zuletzt vom 2. August 2021 - 2 B 13.21 - juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
6 Die Beschwerde des Beklagten sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage:
"Kommt im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit eine andere (geringere) Maßnahme als die höchstmögliche Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, nach Eintritt in den Ruhestand Aberkennung des Ruhegehalts) in Betracht und besteht insoweit keine Ermessensreduzierung auf Null, wenn ein Dienstvergehen nur auf außerdienstliche Äußerungen Dritten gegenüber gestützt wird, sich der Beamte aber durch diese Äußerungen weder strafbar gemacht hat, noch ihm bis dato straf- oder berufsrechtliche Verfehlungen vorgeworfen werden können und er im Rahmen seiner Dienstausübung in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprochen hat?"
7 Diese Frage bezieht sich auf die Bemessung der konkreten Disziplinarmaßnahme nach den Vorgaben des § 13 BDG. Sie betrifft damit die Umstände des konkreten Einzelfalls und ist deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
8 Die Bemessungsregelungen des § 13 BDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen ist. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>, vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 34 und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 20). Dementsprechend ist die den Verwaltungsgerichten obliegende Entscheidung, ob der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, das Ergebnis der Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr aus dem Gebührenverzeichnis ergibt (Anlage zu § 78 BDG).
https://www.bverwg.de/de/300522B2B10.22.0