Entlassung wegen Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe, in der rechtsextreme Inhalte ausgetauscht wurden, auch wenn der Beamte selbst die Nachrichten nicht erstellt hat.
Dem Kläger wird rechtsfehlerfrei vorgehalten, sich in einem gerade auch für die Ausübung des Polizeiberufs sehr sensiblen Bereich nicht zur Verfassungsordnung bekannt und nicht für sie eingetreten zu sein. Er ist aus der konspirativ auftretenden WhatsApp-Gruppe nicht ausgetreten und hat während des Bestehens der Gruppe auch sonst nicht glaubhaft und konsequent zu erkennen gegeben, dass er das dort dokumentierte Gedankengut nicht teilt, sondern im Gegenteil sogar einige Beiträge kommentiert.
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Das Hinnehmen von nationalsozialistischen und antisemitischen (vgl. hierzu die Vorfälle Nr. 1; 3; 4; 7; 8; 9; 12; 13; 14; 18), rassistischen (vgl. hierzu Nr. 17; 19; 21), gewaltverharmlosenden und -verherrlichenden (vgl. hierzu Nr. 9; 14; 15; 16; 20) sowie frauenverachtenden (vgl. Nr. 5; 6; 10; 20) Äußerungen, Symbolen und Bildern innerhalb der geschlossenen WhatsApp-Gruppe von Polizeianwärtern begründet berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers für den Polizeiberuf, ohne dass es der Feststellung einer gefestigten eigenen rechtsextremen Überzeugung bedarf. Von einer Polizeibeamtin und einem Polizeibeamten ist zu fordern, dass entsprechende Chats, in denen das Verschicken von Hakenkreuzsymbolen, Hitlerbildern, antisemitischen, das nationalsozialistische Unrecht verharmlosenden oder gewaltverherrlichenden, rassistischen und frauenverachtenden Äußerungen als „normal“ oder als „lustig“ („Schwarzer Humor“) angesehen wird, nicht einfach hingenommen werden.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2021&Sort=12290&nr=35098&pos=0&anz=396