Autor Thema: VG Ansbach, Urteil v. 29.04.2021 – AN 16 K 18.00198, WBK  (Gelesen 672 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Hier dürfte es sich um einen derjenigen Fälle handeln, in denen von politischen Parteien davon gesprochen wird, wieviele Waffen angeblich in den Händen von Reichis seien.

Die Waffen wurden natürlich fristgemäß abgegeben, das Erlaubnisdokument der Behörde übergeben, aber die endgültige Entscheidung über den Bescheid über den Entzug von 2018 kommt halt erst im Jahre 2021 und so ist die Erlaubnis erst nach Rechtskraft wirklich weg.


Zitat
VG Ansbach, Urteil v. 29.04.2021 – AN 16 K 18.00198

Titel: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund Reichsbürgereigenschaft, Stellung eines Antrags nach RuStAG
Normenkette: WaffG § 5
Schlagworte: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund Reichsbürgereigenschaft, Stellung eines Antrags nach RuStAG
Fundstelle: BeckRS 2021, 11305

Tenor
1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Spoiler
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines kleinen Waffenscheines.
2
Die Klägerin beantragte zunächst am 15. Januar 2016 die Erteilung eines kleinen Waffenscheines gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 WaffG. Sie erhielt daraufhin am 20. Januar 2016 die waffenrechtliche Erlaubnis mit der Nr. 4421. Diese Erlaubnis wurde mit Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2017 widerrufen. Gegen diesen Widerrufsbescheid erhob die Klägerin am 20. Juni 2017 Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Den zuletzt genannten Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 28. Juni 2017 ab (Az.: AN 16 S 17.01136). Daraufhin nahm die Klägerin ihre Klage am 10. Juli 2017 zurück. Das Hauptsacheverfahren wurde mit Beschluss vom 12. Juli 2017 eingestellt (Az.: AN 16 K 17.01137).
3
In der Folge stritten die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beklagten über die Kosten für Bescheid und Widerrufsbescheid.
4
Mit Antrag vom 10. August 2017 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines kleinen Waffenscheines zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.
5
Am 17. Oktober 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). In diesem Antrag gab die Klägerin an, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1) erworben habe. Sie gab zudem an, dass sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern erworben habe qua Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1).
6
Am 16. November 2016 informierte die Kriminalpolizeiinspektion … die Beklagte, dass über die Klägerin keinerlei polizeiliche Erkenntnisse vorhanden seien, weshalb sie zurzeit nicht der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zugerechnet werde.
7
Am 1. März 2017 teilte die Kriminalpolizeiinspektion der Beklagten mit, dass die Klägerin gemäß IMS vom 29. Dezember 2016 den sogenannten Reichsbürgern zuzurechnen sei, da sie einen entsprechenden Antrag nach RuStAG gestellt habe.
8
Mit Schreiben vom 15. August 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, den neuerlichen Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines abzulehnen und gab ihr eine Frist zur Stellungnahme.
9
Mit Bescheid vom 4. Januar 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG ab.
10
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a-c WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Die Klägerin stehe der Ideologie der Reichsbürger nahe. Dies zeige ihre Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises nach RuStAG. Die Behauptung der Klägerin, sie habe noch niemals die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt, könne in diesem Zusammenhang nur als Schutzbehauptung angesehen werden.
11
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2018 erhob die Klägerin Klage.
12
Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass sie nicht der Reichsbürgerszene angehöre. Anlass dafür, dass die Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hätte, sei gewesen, dass sie beabsichtige in den nächsten Jahren ins Ausland zu ziehen und dort ein Grundstück zu kaufen. Die Klägerin sei der irrigen Rechtsauffassung gewesen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine Urkunde nachweisen müsse, weil sie dies auf Wikipedia gelesen habe. Dass die Klägerin diesen Staatsangehörigkeitsausweis nicht nach dem StAG, sondern nach dem vorherigen Gesetz, dem RuStAG beantragt habe, beruhe darauf, dass die Klägerin einen im Krieg verschollenen und mit Wirkung ab 21. April 1945 für tot erklärten Großvater gehabt habe und über dessen Leben keine Personaldokumente oder sonstige Urkunden vorliegen hätte. Dieser Großvater sei am … 1913 geboren, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das RuStAG gegolten habe. Dass das RuStAG durch das StAG ersetzt worden sei, sei der Klägerin nicht bekannt gewesen. Die Klägerin hätte über Google versucht, herauszufinden, welche gesetzliche Vorschrift gelte. Sie sei dabei auf das RuStAG gestoßen. Ihr Großvater sei nicht in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Deshalb habe die Klägerin gemeint, sie müsse einen Staatsangehörigkeitsausweis nach RuStAG beantragen. Die Klägerin unterstütze nicht das Verhalten ihres Ehemannes.
13
Die Klägerin beantragt,
Der Bescheid der Stadt … vom 4. Januar 2018 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass auf Antrag der Klägerin vom 10. August 2017 dieser ein kleiner Waffenschein zum Führen von SchreckschussReizstoff- und Signalwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG erteilt wird.
14
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15
Zur Erwiderung gibt die Beklagte im Wesentlichen an, dass bereits der Widerruf des kleinen Waffenscheines aus der Tatsache resultierte, dass die Klägerin der sogenannten Reichsbürgerszene zuzurechnen sei und sie deshalb die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht besitze. Hintergrund dieser Einschätzung sei der Antrag der Klägerin vom 17. Oktober 2016 beim Bürgeramt der Beklagten und die Stützung dieses Antrags auf das RuStAG. Dieses Ansinnen sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Klägerin der sogenannten Reichsbürgerszene nahestehe. Soweit die Klägerin vortrage, dass sie juristisch nicht bewandert sei, verwundere es umso mehr, dass sie in diesem Antrag auf Rechtsvorschriften hinweise, die in dem verwendeten Formular gar nicht gefragt seien. Üblicherweise erfolge die Beantragung formlos bei der jeweils örtlich zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, was im Internet für die Klägerin relativ einfach zu recherchieren gewesen wäre. Der Klägerin müsse unterstellt werden, dass sie die Staatsangehörigkeit genauso und nicht anders habe bestätigt habe wollen.
16
Mit Beschluss vom 24. Februar 2021 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Behördenakte, die Gerichtsakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den beantragten kleinen Waffenschein (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19
Die Ablehnung der Erteilung des beantragten kleinen Waffenscheins ist rechtmäßig, da die Klägerin nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit verfügt. Sie ist insoweit der Reichsbürgerszene und ihrem Gedankengut zuzuordnen, von der sie sich, insbesondere auch vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung, nicht glaubhaft distanziert hat.
I.
20
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit liegt bei der Klägerin nicht vor.
21
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller der Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen ist, sollte diese erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegen.
22
Im vorliegenden Fall stützt die Beklagte das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit bei der Klägerin auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a-c WaffG. Nach dieser Norm besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (lit. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (lit. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dieser Gegenstände nicht berechtigt sind (lit. c).
23
Vorliegend sind entsprechende Tatsachen im Sinne dieser Norm vorhanden, da die Klägerin sich reichsbürgertypisch verhalten hat und sich von diesem Verhalten bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft distanziert hat.
24
1. Gemäß dem Verfassungsschutzbericht 2019 des Bundes (S. 102 ff.) ist die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ personell, organisatorisch und ideologisch heterogen. Sie setzt sich aus Einzelpersonen ohne Organisationsanbindung, Kleinst- und Kleingruppierungen, länderübergreifend aktiven Personenzusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken zusammen. Ihr verbindendes Element ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Diese Ablehnung ist das Ergebnis verschiedener ideologischer Positionen, die sich teilweise stark voneinander unterscheiden. Dennoch sind sie insgesamt dazu geeignet, Personen ein verschwörungstheoretisches Weltbild zu vermitteln, dessen Ergebnis die Ablehnung des Staates sein kann.
25
Nach dem Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2020 (S. 188 ff.) sind Reichsbürger Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit verschiedenen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbstdefiniertes Naturrecht. Den Vertretern des Staates und dessen Institutionen sprechen sie die Legitimation ab und bestreiten die Gültigkeit der Rechtsordnung. Zur Verwirklichung ihrer Ziele treten sie zum Teil aggressiv gegenüber den Gerichten und Behörden der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann zur Grundlage für Radikalisierungsprozesse bis hin zur Gewaltanwendung werden.
26
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris RdNr. 15), der das Gericht folgt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird, wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenzen und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a-c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 - 1 B 9/97 - juris), muss einer der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden.
27
2. Die Klägerin hat vorliegend reichsbürgertypische Verhaltensweisen gezeigt und diese bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft widerlegt. Damit hat sie berechtigte Zweifel im Hinblick auf ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht entkräftet.
28
a) Hat ein waffenrechtlicher Antragsteller Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die ihn als Reichsbürger und damit als waffenrechtlich unzuverlässig erscheinen lassen, ist es Aufgabe des erkennenden Gerichts zu prüfen, inwieweit die Einlassungen des Antragstellers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, ihn als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologie der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris RdNr. 19). Lässt ein von außen wahrnehmbares Verhalten der Klägerin nach den zugrunde gelegten Erkenntnissen auf eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung schließen, so ist es Sache der Klägerin, die von ihr selbst hervorgerufenen, berechtigten Zweifel im Hinblick auf ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entkräften, zumal die Klägerin an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken hat, insbesondere, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. Geisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ der Klägerin fallen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2020 - 24 BV 18.2500 - juris RdNr. 16).
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Das erkennende Gericht hat, insbesondere auch durch einen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, zu klären, inwieweit die Klägerin einschlägige typische Verhaltensweisen erklären und entkräften kann. Insbesondere hat sich das Gericht einen Eindruck davon zu verschaffen, inwieweit diese Verhaltensweisen aufgeklärt oder eben auch verschleiert bzw. bagatellisiert werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2020 a.a.O.).
30
b) Unter Zugrundelegung der oben genannten Erkenntnisse und der Maßstäbe der Rechtsprechung ist das Gericht vorliegend der Auffassung, dass die Klägerin der Reichsbürgerbewegung und ihrem Gedankengut nahestand und auch steht. Sie hat sich nach Auffassung des Einzelrichters, gerade auch vor dem Hintergrund ihrer Einlassungen in der mündlichen Verhandlung, nicht glaubhaft von diesen Verhaltensweisen distanziert. Die Klägerin hat bereits nicht im Verwaltungsverfahren und insbesondere auch nicht in der mündlichen Verhandlung eine Distanzierung glaubhaft machen können. Insgesamt erscheinen diese Einlassungen unglaubhaft, da sie den Eindruck von Schutzbehauptungen erwecken. Darüber hinaus blieben die Einlassungen der Klägerin oberflächlich.
31
Die Klägerin hat im Oktober 2016 einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zur Erlangung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt. Die Umstände dieses Antrags entsprechen reichsbürgertypischen Verhaltens. Beispielsweise gab die Klägerin an, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, § 1, 3 Nr. 1,4 (1) erworben habe. Zudem hat sie angeführt, dass sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch noch die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern erworben habe durch Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913.
32
Die Klägerin hat es nicht vermocht, dieses Verhalten zu erklären und sich glaubhaft von der Reichsbürgerbewegung zu distanzieren. Die Klägerin machte dem Gericht in der mündlichen Verhandlung durchaus keinen „unbedarften“ Eindruck, sondern vielmehr einen intelligenten. Die Klägerin hat ihre Angaben in dem genannten Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach RuStAG, die sie dort handschriftlich eingetragen hat, in der mündlichen Verhandlung nicht tiefergehend erläutert. Vielmehr wiederholte sie beständig, dass sie „blauäugig“ gewesen sei. Dies erscheint dem Gericht als Bagatellisierung und oberflächliches „Abwiegeln“. Ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass sie das Ausfüllen des Antrags „gegoogelt“ habe und dabei auf Ausfüllhilfen gestoßen sei und damit Formulierungen übernommen habe, ist so nicht glaubhaft. In Widerspruch hierzu hat die Klägerin angegeben, dass sie sich intensiv mit dem Ausfüllen des Antrags beschäftigt habe und dabei auf mehrere Informationen gestoßen sei. Die Ausführungen der Klägerin, sie sei aufgrund des vielen Recherchierens durcheinandergekommen, kann so nicht überzeugen. Vielmehr hätte der Klägerin gerade dann auffallen müssen, dass das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 keine Gültigkeit mehr hat, sondern zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits lange Zeit durch das Staatsangehörigkeitsgesetz abgelöst ist. Die Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, weshalb die Klägerin den Antrag dahingehend handschriftlich ausgefüllt hat, dass sie eine Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern habe, hat die Klägerin nicht weiter erläutert.
33
Überzeugen kann ebenfalls nicht der Vortrag der Klägerin, dass sie gedacht habe, dass sie aufgrund ihres Opas, der 1945 verschollen und später für tot erklärt worden sei, die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern habe und sich ihr Antrag deshalb nach dem RuStAG 1913 richte. Das Gericht sieht dies als Schutzbehauptung an. Es erschließt sich nicht, weshalb die Klägerin, die, wenn sie hinsichtlich dieses Antrags viel im Internet recherchiert hat und damit auf das geltende Staatsangehörigkeitsgesetz gestoßen sein muss, glaubt, dass sich ihr Antrag nach der Rechtslage von 1913 richtet. Ihren Antrag hat sie 2016 gestellt.
34
Das Gericht hat vorliegend berücksichtigt, dass die vorgeworfene Verhaltensweise der Klägerin im Jahre 2016 vonstattenging. Insbesondere vor dem Hintergrund dieses Zeitraums hat das Gericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, aufgeklärt, inwieweit die Klägerin sich nach einer solchen Zeitdauer von dem entsprechenden Gedankengut entfernt hat. Dabei war festzustellen, dass die Klägerin ihr früheres Verhalten lediglich bagatellisiert hat, ohne dass eine kritische Auseinandersetzung hiermit erkennbar war. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden objektiven Umstände auch Sache der Klägerin ist, darzulegen, dass sie subjektiv diese Einstellung nicht mehr vertritt. Das Gericht ist vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu der Auffassung gelangt, dass sich die Klägerin trotz dieses Zeitraumes nicht glaubhaft von ihrer Verhaltensweise distanziert hat, sodass davon auszugehen ist, dass sie auch heute noch diesem Gedankengut nahesteht.
35
Die Argumentation der Klägerseite, dass die Klägerin keine Reichsbürgerin sein könne, weil sie sich noch nie etwas habe zu Schulden kommen lassen, kann nicht überzeugen. Eine langjährige Rechtstreue ohne, insbesondere waffenrechtliche, Verstöße gegen die Rechtsordnung führt nicht zu der Annahme, dass die Klägerin nicht der Reichsbürgerbewegung nahesteht. Allein der Umstand, dass sich eine Person in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2020 - 24 ZB 19.1285 - juris RdNr. 15). Im vorliegenden Fall weckt die Klägerin durch ihre Verhaltensweise entsprechende Zweifel. Hierzu wird auf obige Ausführungen verwiesen.
36
Unter Zugrundelegung der genannten Erkenntnisse und vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks der Klägerin in der mündlichen Verhandlung besitzt die Klägerin daher die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG vorliegend nicht.
II.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
38
Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten trifft das Gericht keine Entscheidung, weil es davon ausgeht, dass die Beklagte vor Rechtskraft nicht vollstreckt.
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Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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