Autor Thema: L 18 AL 119/20 B ER, Beschluss 14.12.2020  (Gelesen 929 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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L 18 AL 119/20 B ER, Beschluss 14.12.2020
« am: 8. Februar 2021, 18:20:51 »
Da ist noch was vom letzten Jahr reingekommen.

Kurzfassung: Dem illegalen Merkel-Gericht, nämlich dem LSG Berlin-Brandenburg isses  völlig wurscht, ob man in der BRD-GmbH wohnt oder in einem Königreich oder in der Markgrafschaft Brandenburg.

Wenn man Kohle vom System haben will, soll man tun, was in den System-Gesetzen steht.  ???

Das gibt doch Schaansersatz?

Ditte ist doch Willnsbruch und Täuschung im Rechtsverkehr?   :scratch:


Zitat

Gericht:   Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat
Entscheidungsdatum:   14.12.2020
Rechtskraft:   ja
Aktenzeichen:   L 18 AL 119/20 B ER
ECLI:   ECLI:DE:LSGBEBB:2020:1214.L18AL119.20B.ER.00
Dokumenttyp:   Beschluss
Quelle:   juris Logo
Norm:   § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG
Dokumentreiter

    Eilrechtsschutz - "Reichsbürger"
vorgehend SG Cottbus, 25. November 2020, S 9 AL 184/20 ER, Beschluss

Tenor

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 25. November 2020 wird zurückgewiesen.

    Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Spoiler
Gründe

Randnummer 1

    Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er bei verständiger Würdigung (vgl § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seines – im Wesentlichen weder tatsächlich noch rechtlich nachvollziehbaren – Vorbringens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Aufhebung der mit Bescheid vom 24. September 2020 erfolgten vorläufigen Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 1. Oktober 2020 (Zeitpunkt der Zahlungseinstellung) iSv § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG iVm § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG („Zahlung des Arbeitslosengeldes“) begehrt, ist nicht begründet.

Randnummer 2

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob einem „Reichsbürger“, deren Spektrum der Antragsteller aufgrund seines Vorbringens zuzurechnen sein dürfte, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abgesprochen werden muss bzw der Rechtsschutzantrag allein wegen der das staatliche Gewaltmonopol negierenden Grundeinstellung des Antragstellers als rechtsmissbräuchlich oder als unauflösbar in sich widersprüchlich zu bewerten ist (vgl hierzu etwa Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2016 - 19 A 1457/16 – juris – Rn 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17 – juris – Rn 4; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. September 2015 – 6 K 6106/15 – juris – Rn 11). Denn dem Eilrechtsantrag fehlt schon deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil es der Antragsteller, ohne dass es dazu gerichtlicher Hilfe bedarf, selbst in der Hand hat, durch die von der Antragsgegnerin erbetene Mitwirkung, insbesondere auch zur Darlegung seiner Identität bzw seines Wohnortes und der damit zusammenhängenden Prüfung seiner Verfügbarkeit (vgl zuletzt Einladung zum Meldetermin am 14. November 2020), ihm ggf drohende Nachteile nicht eintreten zu lassen bzw eine Weiterzahlung des Alg zu bewirken. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Antragsteller, sofern er sich weiterhin an der im Rubrum bezeichneten Wohnanschrift aufhält (was er unter Vorlage eines selbst erstellten Wohnsitznachweises entgegen der behördlichen Abmeldung zum 7. September 2020 behauptet), insoweit an einer Mitwirkung gehindert bzw bereits im Widerspruchsverfahren gehindert gewesen wäre. Die Stellung eines gerichtlichen Eilantrags entbindet ihn hiervon ebenso wenig wie sein im Übrigen abwegiges rechtliches Vorbringen.

Randnummer 3

    Wer – zumindest sinngemäß, letztlich indes ohne die staatliche Autorität des angerufenen Gerichts zu akzeptieren - geltend macht, ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung von schweren und unzumutbaren Nachteilen unmittelbar bedroht zu sein, von dem ist zu erwarten, dass er alles ihm Mögliche sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls Zumutbare unternimmt, um die ihm drohenden Nachteile nicht eintreten zu lassen. Fehlt es ersichtlich an derartigen Bemühungen, können im Einzelfall erhebliche Zweifel insbesondere am Vorliegen eines eiligen Regelungsbedürfnisses gerechtfertigt sein, das der erkennende Senat auch für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG voraussetzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gewährung von existenzsichernden Leistungen – wie hier - erstrebt wird. In diesem Fall muss von dem Antragsteller gefordert werden, dass er alles in seiner Macht Stehende unternimmt, diese Mittel möglichst schnell zur Überwindung der behaupteten finanziellen oder sonstigen Notlage zu erhalten.

Randnummer 4

    Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Randnummer 5

    Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
[close]


    https://gesetze.berlin.de/perma?d=JURE210000720
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Re: L 18 AL 119/20 B ER, Beschluss 14.12.2020
« Antwort #1 am: 8. Februar 2021, 22:37:34 »
Zusammengefasst: "Selbst schuld. Du hättest tun können, was du hättest tun sollen."
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
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Offline Gelehrsamer

Re: L 18 AL 119/20 B ER, Beschluss 14.12.2020
« Antwort #2 am: 9. Februar 2021, 01:52:21 »
Warum müssen Gerichte so viel Worte machen, wenn sie Drosten paraphrasieren wollen: "Wir haben Besseres zu tun".
 
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Re: L 18 AL 119/20 B ER, Beschluss 14.12.2020
« Antwort #3 am: 12. Februar 2021, 01:34:22 »
Twitter ist (noch) nicht zitierfähig.
Spoiler
Auf das erste Gericht, der in einer Urteilsbegründung "Das Gericht hat besseres zu tun (Drosten, zitiert nach Twitter)" unterbringt, gebe ich eine Lokalrunde aus.[/url]
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Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Offline Ceilo

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Re: L 18 AL 119/20 B ER, Beschluss 14.12.2020
« Antwort #4 am: 16. Februar 2021, 01:38:12 »
Bei aller Sympathie für Gerichte, die sich mit solchem Blödsinn rumschlagen müssen: Da den Drosten zu geben, steht ihnen nicht zu. Drosten ist Professor und Institutsdirektor an der Charité, und selbst wenn da ein gewisser Umfang an Öffentlichkeitsarbeit zu den Pflichtaufgaben seines Amts gehören mag: Das Beantworten von Fangfragen und ähnlichen Zumutungen durch Vertreter einer sogenannten Zeitung gehört dazu nicht. Richter haben hingegen durchaus die Pflicht, über Rechtsbehelfe, die bei ihnen anhängig gemacht werden, ordentlich zu entscheiden. Auch wenn sie nicht nur unbegründet, sondern sogar unzulässig und vielleicht nicht mal statthaft sind, und selbst wenn all das "offensichtlich" sein sollte. Die Begründung kann da sicher oft kurz ausfallen, aber "Ich habe Besseres zu tun" gilt nicht.
 
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