Autor Thema: VG München, Urteil v. 08.05.2019 – M 7 K 17.1385, Jagdschein und Waffen weg  (Gelesen 1309 mal)

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Hab ich das jetzt richtig verstanden?
Die gute Frau kündigt das Vertragsverhältnis mit einem Verein aus Wichtigem Grund und möchte von ebendiesem Verein ein paar Wochen später ihre Mitgliedschaft in einem anderen Verein bestätigt haben?  ???


Zitat
Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins

Normenketten:
WaffG § 5, § 10 Abs. 4, § 45 Abs. 2 S. 1, § 46 Abs. 1 S. 1
BGB § 119, § 120, § 121, § 212, § 230
VwVfG § 22
StAG § 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 1, § 167
RuStAG § 4 Abs. 1
Schlagworte:
Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins, Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, „Reichsbürgerbewegung“, (Un-)Zuverlässigkeit, Waffenrecht, Reichsbürgerbewegung, Jagdschein, Ungültigerklärung, Einziehung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 10903
Spoiler
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihres Kleinen Waffenscheins Nr. … sowie die hierzu ergangenen Folgemaßnahmen mit Bescheid des Landratsamts T. (im Folgenden: Landratsamt) vom 10. März 2017.
2
Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 erklärte die Klägerin gegenüber der Gemeinde E. (im Folgenden: Gemeinde), dass sie im Jahr 2005 einen Personalausweis beantragt habe, in dem empfangenen Personalausweis jedoch der Familienname nicht enthalten sei. Dieser sei damit nicht konform dem Personalausweisgesetz. Unter Bezug auf §§ 119, 120, 121 BGB erhalte die Gemeinde daher diesen zurück. Sie verzichte auf die Staatszugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland und kündige den Vertrag aus wichtigem Grund. Sie fordere die Entwertung des zurückgesendeten Personalausweises, eine schriftliche Bestätigung des Verzichts auf die Staatszugehörigkeit und die Aushändigung des entwerteten Ausweises. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 bat die Klägerin die Gemeinde nochmals, ihr schriftlich den Verzicht auf die Staatszugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen und ihr ihre neue Staatszugehörigkeit zuzuweisen. Sodann erklärte die Klägerin gegenüber dem Landratsamt mit Schreiben vom 15. Juni 2016, dass sie ihren Personalausweis abgegeben, die Gemeinde ihr jedoch keine schriftliche Bestätigung des Verzichts auf die Staatszugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland erteilt habe. Sie stelle diesen Antrag daher nun gegenüber dem Landratsamt. Sie verzichte auf die Staatszugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland und kündige den Vertag aus wichtigem Grund. Sie fordere das Landratsamt auf, ihr eine schriftliche Bestätigung des Verzichts auf die Staatszugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland zukommen zu lassen und ihr die neue Staatsangehörigkeit (RuStAG von 1913) zu bescheinigen.
3
Am 13. Juli 2016 stellte die Klägerin zudem einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). Dabei gab sie sowohl als Geburts- als auch als Wohnsitzstaat „Preußen“ an. Zudem kreuzte sie zur Frage, wie sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, das Formularfeld Nr. 3.8 „Sonstiges“ an und ergänzte „Abstammung gemäß § 4 Absatz 1 RuStAG Stand 1913“. Unter Nr. 4.3 gaben sie an, dass sie neben der deutschen Staatangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeit besäße: „in Preußen seit Geburt erworben durch Abstammung gemäß § 4 Absatz 1 RuStAG Stand 1913“. Die entsprechenden Eintragungen finden sich auch in der jeweiligen Anlage V sowohl zu ihrem Vater als auch zu ihrem Großvater.
4
Das Landratsamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016 mit, dass diese bei der Antragstellung das notwendige Sachbescheidungsinteresse weder dargelegt noch durch Unterlagen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht habe. Mit Schreiben vom 31. Juli 2016 erklärte daraufhin die Klägerin, dass sie die Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit beantrage, da weder der Bundespersonalausweis noch der deutsche Reisepass ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien. Wie bei den öffentlichen Bürgerinformationsdiensten nachzulesen sei, würden diese lediglich die Vermutung begründen, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Gemäß der Resolution der Generalversammlung 217 A (III) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 zum Thema Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 15, habe jeder das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Dieses Recht nehme sie in Anspruch. Nach Auskunft des Bundesministeriums des Innern würden Personalausweis oder Reisepass jedoch nur vermuten lassen, dass der Inhaber auch Deutscher sei. Es werde dringend empfohlen, den Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen. Rechtsfähigkeit besäßen nur natürliche Personen. Die volle Rechtsfähigkeit gelte allerdings nur für „Deutsche Staatsangehörige“. Ihre Person sehe einer Bearbeitung und Ausstellung ihrer Urkunde für den Nachweis der Deutscheneigenschaft/ Rechtsstellung als Deutscher im Sinne ihrer Ableitung auf der Grundlage des gültigen RuStAG vom 22. Juli 1913 mit großem Interesse entgegen.
5
Mit Schreiben vom 1. September 2016 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass das erforderliche schutzwürdige Sachbescheidungsinteresse nicht gegeben sei. Die Klägerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 7. September 2016, dass das Landratsamt ihr ihre Grundrechte ohne richterlichen Beschluss entziehe und ihr die Möglichkeit nehme, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Nach § 12 Bundeswahlgesetz sei diese Staatsangehörigkeit jedoch zwingend nötig. Sie bestehe auf den vom Landratsamt durchzuführenden Verwaltungsakt in Form eines Ablehnungsbescheids mit rechtlichen Grundlagen oder in Form eines positiven Bescheids. Nach dem Bundesverfassungsgericht komme der Ablehnungsbescheid einem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit gleich. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 ergänzte die Klägerin unter anderem, dass der Verwaltungsakt, das Bestehen ihrer Staatsangehörigkeit nicht zu bescheinigen, gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 77, 137 - Teso) dem Entzug ihrer Deutschen Staatsangehörigkeit entspreche und einen unmittelbaren Eingriff in ihr Grundrecht nach Art. 16 Abs. 1 GG darstelle. Der ihr dadurch entstehende Schaden richte sich gegen die handelnde Sachbearbeiterin persönlich, da anzunehmen sei, dass diese grob fahrlässig oder wissentlich gesetzwidrig gehandelt habe. Dieser werde gegebenenfalls über „BGB § 823/836 (fehlende Staats-Haftung)“ zu deren Lasten geltend gemacht. Zudem führte die Klägerin aus, dass eine mögliche Amtsanmaßung (als Richter) zu vermuten oder vorgetäuscht sei.
6
Das Landratsamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2016 mit, dass Anhaltspunkte vorlägen, die darauf schließen ließen, dass sie sich möglicherweise der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig fühle. Es werde daher geprüft, ihre waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen und einzuziehen.
7
Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 27. November 2016, dass ihr völlig ungerechtfertigt und aus der Luft gegriffen unterstellt werde, dass sie sich einer „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig fühle. Ihr solle doch rechtsverbindlich und gerichtsverwertbar erklärt werden, was ein Reichsbürger sei und was sie persönlich mit den Leuten identifizieren solle. Diese Unterstellung sei eine Beleidigung und sie wehre sich in aller Deutlichkeit dagegen. Sie sei aktives Mitglied in einer Partei in Bayern und acht Jahren Beisitzer (Schöffe) am Amts- und Landgericht in T. gewesen. Es gebe keinen Grund, sie in eine rechte Ecke zu stellen und sie dermaßen zu denunzieren. Sie erwarte eine schriftliche Entschuldigung, andernfalls würde automatisch einem Strafantrag zugestimmt.
8
Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 teilte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd SG E 3 - Staatsschutz (im Folgenden: PP Oberbayern ...) mit, dass nach polizeilicher Einschätzung bei der Klägerin eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung eindeutig erkennbar sei.
9
Mit Bescheid vom 10. März 2017 widerrief das Landratsamt den Kleinen Waffenschein Nr. … vom 26. Januar 2016 (Nr. 1) und verpflichtete die Klägerin, diesen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe des Kleinen Waffenscheins werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR zur Zahlung fällig (Nr. 4). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und es wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 204,11 EUR festgesetzt (Nr. 5).
10
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf des Kleinen Waffenscheins werde auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützt. Es lägen ausreichend Indizien vor, die die Bewertung des PP Oberbayern Süd unterstützen und die Zugehörigkeit der Klägerin zur Reichsbürgerbewegung begründen würden. Die von der Klägerin gezeigten Verhaltensweisen würden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene bewertet. In ihrem Verhalten komme die Ablehnung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland klar zum Ausdruck, unabhängig davon, ob sie sich selbst als Angehörige der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bezeichne oder nicht. Damit sei zu befürchten, dass sie sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Als Angehörige der „Reichsbürgerbewegung“ bestreite die Klägerin die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Sie negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für sie bindender Wirkung zu erlassen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von waffenrechtlichen Erlaubnissen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, was auch für ihre Verwahrung gilt, müsse auch bei der Klägerin, da sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansehe, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Die Verpflichtung zur Abgabe des Kleinen Waffenscheins beruhe auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die Zwangsgeldandrohung auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG. Die Kostenentscheidung folge aus den einschlägigen Vorschriften des Kostenrechts.
11
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtige am 4. April 2017 Klage erheben lassen.
12
Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin sei keine Unterstützerin von Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes und auch nie gewesen. Alleine die angeführten Schreiben der Klägerin ließen nicht die Prognose zu, dass diese nicht zuverlässig i.S.d. Waffengesetzes sei. Es möge sein, dass die Klägerin unglückliche Formulierungen verwendet habe. Sie sei aber eine rechtstreue Staatsbürgerin. So sei diese eine Periode lange Hilfsschöffin und eine weitere Periode Hauptschöffin am Landgericht T. in Strafsachen gewesen und als Mitglied der Bayernpartei seit 2015 politisch aktiv. Sie sei stolz darauf Deutsche zu sein und sich damit von denen abzuheben, die auf Grund der Aufweichungen des deutschen Staatsbürgerrechts in den letzten zwei Jahrzehnten die deutsche Staatsbürgerschaft ohne genuine Verwurzelung erhalten hätten. Es könne nicht angehen, der Klägerin ihr Begehren eines Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, auf den sie gem. § 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StAG und § 22 VwVfG einen Rechtsanspruch habe, zum Nachteil gereichen zu lassen und dies zum Anlass zu nehmen, den Kleinen Waffenschein zu widerrufen. Die Klägerin mache diesbezüglich nicht mehr als ein gesetzlich verbrieftes Recht geltend. Die Ausführungen des Beklagten, dass die Klägerin sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben halten werde, seien rein fiktional und durch Fakten nicht untermauert. Die sog. Gesamtabwägung des Beklagten sei eine einseitige Aneinanderreihung von Mutmaßungen zu Lasten der Klägerin, so dass die getroffene Entscheidung eines Widerrufs des Kleinen Waffenscheins rechtsfehlerhaft und unverhältnismäßig sei. Der Begriff der Zuverlässigkeit im Waffenrecht sei vielmehr nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten in der Person des Waffenträgers zu prüfen.
13
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. März 2017 aufzuheben und der Klägerin den am 4. April 2017 dem Beklagten zugesandten Kleinen Waffenschein Nr. … wieder zurückzugeben.
14
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15
Der Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den Bescheid vom 10. März 2017. Ergänzend wird vorgetragen, dass die in dem Bescheid zusammengefassten und aus der Behördenakte ersichtlichen Verhaltensweisen und Einlassungen der Klägerin - die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen würden - die auf Tatsachen gestützte Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden. Die Klägerin habe klar, eindeutig und nachhaltig unter Verwendung einer Reihe typischer Ansätze der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede gestellt. Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung habe die Klägerin keine sich ernsthaft von dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ distanzierende Haltung erkennen lassen. Sie habe insbesondere mit ihrem Schreiben vom 27. November 2016 auch nicht die klar für eine ideologisch geprägte Antragsstellung sprechenden Umstände entkräftet. Die Klägerin entlaste auch nicht, dass sie den Rechtsweg beschreite oder nicht durch ein von Regelverstößen geprägtes Verhalten ihre Ablehnung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Beachtung der Vorgaben aus dem streitgegenständlichen Bescheid ohne Anwendung von Verwaltungszwang. Ebenso wenig relevant sei die frühere Schöffentätigkeit.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
17
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
18
Der Bescheid vom 10. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Widerruf des Kleinen Waffenscheins gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Nr. 1 des Bescheids) ist rechtmäßig.
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Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - vorliegend der Kleine Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
21
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris Rn. 17).
22
Die Klägerin ist unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Denn Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - alle juris).
23
Der Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes (S. 90) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als organisatorisch und ideologisch äußerst heterogen, zersplittert und vielschichtig. Sie besteht überwiegend aus Einzelpersonen ohne strukturelle Anbindung, aber auch aus Kleinst- und Kleingruppen, virtuellen Netzwerken und überregional agierenden Personenzusammenschlüssen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 (S. 170 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 171 ff.). Es besteht die Besorgnis, dass die Betroffenen - mitunter massive - Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 93).
24
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen - auch wesentlichen - Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 23).
25
Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, rechtfertigen im Fall der Klägerin die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die ermittelten Verhaltensweisen und Einlassungen der Klägerin begründen in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme, dass diese der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. sie sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch ihre innere Einstellung widerspiegeln.
26
So teilte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2016 gegenüber der Gemeinde E. mit, dass sie ihren Personalausweis zurückgebe. Zudem erklärte sie sowohl in dem Schreiben vom 31. Mai 2016 als auch in dem Schreiben an das Landratsamt vom 15. Juni 2016, dass sie auf die Staatszugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland verzichte, den Vertrag unter Bezug auf §§ 119, 230, 212 BGB aus wichtigen Grund kündige und eine Bescheinigung ihrer neuen Staatsangehörigkeit (RuStAG von 1913) verlange. Die Klägerin hat hierdurch für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweisen eindeutig zu erkennen gegeben (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519 - juris Rn. 16). Denn „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ bestreiten die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und bezeichnen diese z.T. als „Firma BRD“. Sie sind der Auffassung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland besitzen bzw. aus dieser „austreten“ können. Aus ihrer Sicht bestimmt sich die Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Jahr 1913 geltenden Fassung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 175). Die Rückgabe amtlicher Ausweisdokumente an die Behörde, die erklärte „Kündigung“ sowie der Hinweis auf eine neue Staatsangehörigkeit (RuStAG von 1913) legen in diesem Zusammenhang „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich die Klägerin nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht, sondern die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede stellt. Letztlich hat sie sich damit als außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland stehend definiert (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519 - Rn. 16). In diesem Kontext ist auch die Stellung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) unter Hinweis auf RuStAG von 1913 vom 13. Juli 2016 zu sehen. Denn - wie dargelegt - lehnt die Szene der „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“ vielfach Ausweisdokumente der Bundesrepublik Deutschland als unwirksam ab und propagiert stattdessen die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 93 f.). Reichsbürger betrachten häufig als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 S. 175). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis - rechtlich völlig unzutreffend - unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 - 21 CS 17.2029 - juris Rn. 16). Zudem hat die Klägerin in dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als weitere Staatsangehörigkeit „in Preußen seit Geburt erworben durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“, angegeben. Dies legt grundsätzlich „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich die Klägerin nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht (vgl. zur Angabe „weitere Staatsangehörigkeit Königreich Bayern“ BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 21 CS 17.2310 - juris Rn. 19). Denn Reichsbürger leugnen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und berufen sich hierzu auf „das historische Deutsche Reich“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 92 f.). Die Klägerin hat hierdurch eine weitere für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Angabe „Königreich Bayern“ BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 15). Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913 sowie mit der Angabe der weiteren Staatsangehörigkeit „Preußen“, hat die Klägerin somit nicht nur eine, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweise gezeigt, sondern hierdurch zugleich nach außen gegenüber einer Behörde den Eindruck erweckt, dass es ihr nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern darum, einen Nachweis dafür zu erhalten, dass sie die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern durch Abstammung erworben hat. Dies stellt grundsätzlich ebenfalls die Verfolgung eines ideologischen, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typischen Zieles dar. Die Klägerin hat ihre, in den dargelegten Äußerungen und Verhaltensweisen zum Ausdruck kommende, innere Einstellung auch nach außen hin zu erkennen gegeben. Denn wer gegenüber einer Behörde dem Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen in der „reichsbürgertypischen Weise“ (z.B. Unterschriftenzusätze, Datumsangabe) trifft und entsprechende Verhaltensweisen zeigt (Rückgabe des Personalausweises) geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519 - Rn. 19).
27
Die Einlassungen der Klägerin sowohl im Anhörungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vermögen demgegenüber - angesichts der eindeutigen, schriftlich getätigten vorhergehenden Äußerungen - an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. Soweit die Klägerin geltend macht, eine rechtstreue Staatsbürgerin zu sein und sich an geltende Gesetze zu halten, steht auch dies dieser Einschätzung nicht entgegen. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17).
28
Den Einlassungen der Klägerin lässt sich auch keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ entnehmen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 - M 7 K 17.750 - juris Rn. 39). Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53).)
29
Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung der Klägerin von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht feststellen. Hinreichende äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Klägerin ihre innere Einstellung verändert hat, sind nicht erkennbar. Die Klägerin hat zudem ein Fehlverhalten nicht eingeräumt. Vielmehr erklärte die Klägerbevollmächtigte in der Klagebegründung hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, dass die Klägerin stolz darauf sei Deutsche zu sein und sich damit von denen abzuheben, die auf Grund von Aufweichungen des deutschen Staatsbürgerrechts die deutsche Staatsbürgerschaft in den letzten zwei Jahrzehnten ohne genuine Verwurzelung erhalten hätten. Zudem äußerte die Klägerin mit Schreiben vom 27. November 2016, dass es keinen Grund gebe, sie in eine rechte Ecke zu stellen und dermaßen zu denunzieren. Sie erwarte eine schriftliche Entschuldigung, andernfalls werde automatisch einem Strafantrag zugestimmt. Demgegenüber geht aus diesen Erklärungen gerade nicht hervor, dass sich die Klägerin von ihrem Verhalten in der Vergangenheit - insbesondere dem Inhalt ihrer Schreiben vom 31. Mai 2016 und 15. Juni 2016 sowie des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 13. Juli 2016 und von der Rückgabe ihres Personalausweises - distanziert.
30
Die Verpflichtung zur Rückgabe des Kleinen Waffenscheins (Nr. 2 des Bescheids) wurde rechtlich zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützt. Da entsprechend den obigen Ausführungen der Kleine Waffenschein rechtmäßig widerrufen wurde, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit. Ebenso wenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Angemessenheit der hierfür gesetzten Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids.
31
Schließlich sind gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 4 des Bescheids) und die Kostenentscheidung (Nr. 5 des Bescheids) rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
32
Da somit der Bescheid vom 10. März 2017 insgesamt rechtmäßig ist, ist der Klägerin der Kleine Waffenschein auch nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zurückzugeben.
33
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
34
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-10903?hl=true
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Offline Rabenaas

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Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 

Offline Noldor

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Zitat
Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 bat die Klägerin die Gemeinde nochmals, ihr schriftlich den Verzicht auf die Staatszugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen und ihr ihre neue Staatszugehörigkeit zuzuweisen.

Was darf es denn sein, liebe Frau? Nordkorea? Laos? Eritrea? Iran? Jemen? Guinea-Bissau? Usbekistan?

Kreuzen Sie bitte auf dem Formular die von Ihnen gewünschte Staatsangehörigkeit an. Da wir Staatszugehörigkeiten nicht einfach so zuweisen können werden sich unsere Botschafter im gewünschten Land sofort mit den dortigen Behörden in Verbindung setzen um Ihnen zur gewünschten Staatszugehörigkeit zu verhelfen. Das dürfte in wenigen Tagen erledigt sein.

Nach Eingang des Formulars werden wir bei einer Fluggesellschaft das von Ihnen gewünschte One Way Ticket besorgen.

Damit Ihr Anliegen nicht durch einen Fehler unsererseits zum Scheitern verurteilt  ist werden sich die zuständigen Beamten in Kaffee-und Raucherpausen nur noch ein Lied anhören dürfen:



Mit freundlichen Grüssen

xxxx

 
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. . . und die Antworten sind schon da!

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Erstaunlicherweise alle gleich!

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Offline Mr. Devious

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde unlängst abgelehnt.

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Tenor



I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.



II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.



III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000, … Euro festgesetzt.

Gründe


1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seines Kleinen Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG) und die hierzu ergangenen Folgemaßnahmen.


2

Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechende Klage mit Urteil vom 8. Mai 2019 abgewiesen. Die im angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 9. März 2017 getroffenen Anordnungen seien rechtmäßig, weil der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig geworden sei. Es lägen Tatsachen vor, die die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigten, da dessen Verhaltensweisen und Einlassungen in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme begründeten, dass er der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei bzw. sich deren Ideologie zu eigen gemacht habe. Es bestünden keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch seine innere Einstellung widerspiegelten. Eine glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ habe nicht festgestellt werde können.


3

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger durch seine Bevollmächtigte sein Rechtsschutzziel weiter. Ohne ausdrücklich einen bestimmten Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu benennen, führt der Kläger aus, dem erstinstanzlichen Urteil fehle es an einer Würdigung des Einzelfalles. Die in Bezug genommenen Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar. Zudem fehle diesen die Begründungsdichte einer Endentscheidung; das Gericht habe die „laxeren Anforderungen der Eil- bzw. Prozesskostenhilfeverfahren“ auf die Überzeugungsbildung im Hauptsacheverfahren übertragen. Die Begründung, der Kläger sei Reichsbürger und damit waffenrechtlich unzuverlässig, halte einer Nachprüfung nicht stand. Es sei von Anfang an eingeräumt worden, dass manche Formulierungen des Klägers ungeschickt gewesen seien. Er habe diese während der einsetzenden Flüchtlingskrise 2015 im Internet gefunden und in dieser Situation ebenso wie zahlreiche andere Bürger Angst gehabt. Diese Angst sei von interessierten Kreisen instrumentalisiert worden. Der „einfache Geist“ habe „mangels Fähigkeit zur Differenzierung“ die Lösung in „möglichst martialisch klingenden Schlagworten abseits jeder vernünftigen juristischen Betrachtung“ gesucht. Der Kläger könne nicht leugnen, von Teilen des Gedankengutes angesprochen worden zu sein, dennoch habe er alsbald erkannt, dass Kündigungen der Staatsangehörigkeit und ein „Austritt aus der Firma BRD“ schlicht Unsinn seien. Dass er in seinem Antrag als Staatsangehörigkeit Preußen angegeben habe, erkläre sich aus seinem angeborenen Patriotismus, der sich nach seinem Umzug nach Bayern spiegelbildlich auf seine jetzt zur Heimat gewordene Region beziehe und sich in seiner Sympathie zur Bayernpartei äußere, die den Standpunkt vertrete, es gebe eine bayerische Staatsangehörigkeit. Schließlich sei in dem Urteil nicht berücksichtigt worden, dass es lediglich um den Kleinen Waffenschein gehe, von dem nicht das Gefährdungspotenzial ausgehe, das dem „großen“ Waffenschein anhafte.


4

Der Beklagte - Landesanwaltschaft Bayern - verteidigt das angegriffene Urteil.


5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen.



II.


6

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.


7

1. Die Ausführungen der Bevollmächtigten des Klägers in der Zulassungsbegründung zielen auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche liegen nicht vor.


8

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden können (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel genügt keine unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung.


9

In Ansehung des Vortrags in der Zulassungsbegründung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Bescheid des Beklagten vom 9. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend bleibt folgendes anzumerken:


10

1.1. Soweit der Kläger ausführt, das Erstgericht habe den Einzelfall des Klägers nicht hinreichend gewürdigt, führt dies nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages.


11

Das erstinstanzliche Urteil enthält zwar - wie von dem Kläger zu Recht ausgeführt - zunächst allgemeine Ausführungen zur Szene der Reichsbürger und der von ihr vertretenen Ideologie und Verhaltensweisen, um hierauf aufbauend die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzustellen, wann eine der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnende Person die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen wird (UA Rn. 26 f.). Im Anschluss hieran würdigte das Verwaltungsgericht aber den konkreten Einzelfall des Klägers, insbesondere seine (schriftlichen) Äußerungen gegenüber dem Beklagten und seine Einlassungen im Anhörungs- und im gerichtlichen Verfahren, und kam hierbei zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Verhaltensweisen und Einlassungen des Klägers in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme rechtfertigten, dass er der sogenannten Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei und sich die Ideologie der Reichsbürger zu eigen gemacht habe (UA Rn. 25). Die Beweiswürdigung des Erstgerichts, die sich der Senat zu eigen macht und die ergeben hat, dass der Kläger diesem Personenkreis zuzurechnen ist, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Zulassungsverfahren nicht zu beanstanden. Das Erstgericht ordnete den Kläger vor allem deswegen der Szene der Reichsbürger zu, da er mehrfach eine für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweise sowie deren typische Argumentationslinie verwendet habe. So wertete das Erstgericht zu Recht die Bitte des Klägers, seinen Personalausweis zu entwerten, weil er „kein Personal sei“, und seine gegenüber der Behörde geäußerte Ansicht, dass nicht das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), sondern nach wie vor das RuStAG 1913 gelte, als „reichsbürgertypisch“, da „Reichsbürger“ die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat bestreiten würden und der Auffassung seien, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland besäßen bzw. aus dieser austreten könnten. In diesem Kontext sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch die Stellung eines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit unter Hinweis auf das RuStAG 1913 vom 13. Juli 2016 zu sehen, in dem der Kläger zudem als weitere Staatsangehörigkeit „in Preußen seit Geburt erworben durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“ angegeben habe. Der Kläger habe seine in den dargelegten Äußerungen und Verhaltensweisen zum Ausdruck kommende innere Einstellung mehrfach, nachträglich und über einen längeren Zeitraum hinweg nach außen hin zu erkennen gegeben (UA Rn. 29).


12

1.2 Auch der Einwand des Klägers, die vom Erstgericht zitierten Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien zum einen keine Endentscheidungen und zum anderen mit seinem Fall nicht vergleichbar, da er sich erkennbar von den „verqueren Persönlichkeiten“ unterscheide, über deren Verfahren der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den in Bezug genommen Fällen entschieden habe, geht fehl.


13

Der erkennende Senat hat zuletzt in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 30. Juli 2020 (Az. 24 BV 18.2500), also einer Endentscheidung, ausgesprochen, dass es Personen, die der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sind oder die sich deren ideologisches Gedankengut zu eigen gemacht und die sich später hiervon nicht glaubwürdig distanziert haben, an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehle; ein Waffenbesitzer, der durch sein von außen wahrnehmbares Verhalten eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen lasse und dadurch berechtigte Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wecke, müsse diese Zweifel selbst entkräften. Die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen stehen im Einklang mit dieser Rechtsprechung, auch wenn sie nur im Eil- oder im Prozesskostenhilfeverfahren ergangen sind. Der der genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt hat im Übrigen viele Gemeinsamkeiten mit dem hiesigen Sachverhalt: Auch der dortige Kläger beantragte die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, ohne eine nachvollziehbare und plausible Erklärung anzugeben, wofür er diesen benötige, gab in dem Antrag als Geburtsort „Königreich Bayern“ an und berief sich hinsichtlich seiner Abstammung auf § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913.


14

1.3. Eine glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der Reichsbürger lässt sich der Zulassungsbegründung nicht entnehmen. Soweit er einräumt, er habe gegenüber der Ausgangsbehörde Wendungen, die er im Internet gefunden habe, ungeschickt verwendet, überzeugt sein Vortrag nicht. Das insgesamt aggressive und bestimmende Verhalten des Klägers im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprach in keiner Weise dem eines verunsicherten Bürgers, der sich versehentlich ungeschickt gegenüber einer Behörde verhält. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, sein Verhalten sei seiner mit der Flüchtlingskrise 2015 einhergehenden Angst geschuldet. Schließlich lässt sich auch mit dem „angeborenen Patriotismus“ des Klägers weder seine Bitte auf Entwertung seines Personalausweises noch seine Berufung auf das RuStAG 1913 erklären.


15

1.4. Soweit der Kläger ausführen lässt, das erstinstanzliche Urteil habe nicht berücksichtigt, dass streitgegenständlich der Widerruf eines Kleinen Waffenscheins sei, von dem eine geringeres Gefährdungspotenzial ausgehe als von einem „großen“ Waffenschein, verkennt er, dass bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 WaffG nicht zu berücksichtigen ist, für welche Art der Waffe eine Erlaubnis erteilt wird; es findet eine ausschließlich personenbezogene Prüfung statt. Auch § 10 Abs. 4 WaffG ändert diesen Prüfungsmaßstab nicht. Aus dieser den Kleinen Waffenschein regelnden Vorschrift ergibt sich, dass eine entsprechende Erlaubnis ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 WaffG) erteilt wird; das Prüfprogramm enthält aber weiterhin (und uneingeschränkt) die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.


16

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.


17

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 
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