Wieder eine Entscheidung vom 21. Mai, aber mit dem Einstellen hat man sich Zeit gelassen.
Jetzt ist zwar nicht die Frau schuld, sondern die Tochter, die das alles angeblich vom Internetaccount des LRA heruntergeladen haben soll, also den Kläger böse getäuscht hat!
Sonderlich originell ist diese Variante ja im Vergleich zu der mit der Frau als Verursacherin nicht ...
Die Richter haben sich also kundig gemacht. Gibt ja Internet. Aber warum wird das StAG als RuStAG bezeichnet? Jetzt ist doch die ganze Entscheidung ungültig! Willensbruch! Siegelbruch! Mast- und Schotbruch!
Spoiler
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse sowie die hierzu ergangenen Folgemaßnahmen mit Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen (im Folgenden: Landratsamt) vom 11. Mai 2017.
2
Am 15. Oktober 2015 stellte der Kläger beim Landratsamt einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). Unter Nr. 1.6 (Geburtsstaat), unter Nr. 1.11 (Wohnsitzstaat) sowie unter Nr. 5.1 war jeweils handschriftlich „Königreich Bayern“ vermerkt. Zudem war zur Frage, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden sei, das Formularfeld Nr. 3.8 „Sonstiges“ angekreuzt und handschriftlich „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“ ergänzt. Unter Nr. 4.3 war angegeben, dass der Kläger neben der deutschen Staatangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeit besäße: „Königreich Bayern seit Geburt erworben durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“. Entsprechende Eintragungen finden sich auch in der jeweiligen Anlage V.
3
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass bei Durchsicht seines Antrags festgestellt worden sei, dass die Angaben sowohl im Antrag selbst als auch in den Anlagen unvollständig seien. Aufgrund dessen könne derzeit nicht über den gestellten Antrag entschieden werden.
4
Der Kläger erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 30. Oktober 2015, dass er seine Angaben nochmals genauestens überprüft habe. Aus diesen sei ersichtlich, dass er laut Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913 die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern besitze. Er sehe weder in dem Handeln des Landratsamts noch in dessen Schreiben vom 27. Oktober 2015 eine ausreichende Legitimation dafür, seinen Antrag nicht weiter zu bearbeiten. Er nehme an, beim Landratsamt wisse man, dass das Grundgesetz seit Erlass der Bereinigungsgesetze der Alliierten keinen territorialen Geltungsbereich mehr besitze und aus diesem Grund ungültig sei. Falls man ihm für jede geforderte Angabe, die er weiter eintragen oder nachreichen solle, einen GÜLTIGEN Gesetzestext, beglaubigt, zukommen lassen könne, der besage, dass diese Angabe zwingend für die Ausstellung seines Staatsangehörigkeitsausweises nötig sei, sei er bereit die geforderten Unterlagen nachzureichen. Er bestehe auch auf einer eidesstattliche Versicherung, dass die geforderten Angaben zwingend für die Ausstellung seines Staatsangehörigkeitsausweises notwendig seien. Falls ihm der Antrag nochmals ohne ersichtlichen Grund bzw. ohne eidesstattliche Versicherung und beglaubigte Angabe der jeweiligen gültigen Gesetzestexte zurückgesandt und sich damit geweigert werde diesen zu bearbeiten, sehe er sich gezwungen Fachaufsichtsbeschwerde einzulegen.
5
Mit Schreiben vom 15. März 2017 teilte die Kriminalpolizeiinspektion (Z) Oberbayern Nord (im Folgenden: KPI) dem Landratsamt mit, dass beim Kläger die Reichsbürgerideologie feststellbar sei und dieser als Reichsbürger eingeordnet werde.
6
Das Landratsamt informierte den Kläger mit Schreiben vom 20. März 2017 darüber, dass beabsichtigt werde, seine waffen- und jagdrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen.
7
Der Kläger sprach daraufhin am 21. März 2017 beim Landratsamt vor und erklärte, dass er sich von der Reichsbürgerschaft distanziere sowie, dass er die Begründung für den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit im Internet recherchiert habe.
8
Die KPI teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 21. März 2017 mit, dass der Kläger am 20. März 2017 auf seinem Mobiltelefon kontaktiert worden sei. In dem Gespräch habe der Kläger erklärt, dass er nicht der Reichsbürgerideologie anhängig sei. Er habe im Rahmen der Ahnenforschung einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt. Er habe diesen nach RuStAG 1913 beantragt, da dies so im Internet nachzulesen gewesen sei. Der Kläger habe angegeben, dass er auf keinen Fall in die Nähe der Reichsbürger gerückt werden wolle. Er habe in letzter Zeit viele Berichte in den Nachrichten gesehen, in denen es um Reichsbürger in Zusammenhang mit der Beantragung der Staatsangehörigkeitsausweise nach RuStAG 1913 gegangen sei. Er befürchte jetzt, dass er zu Unrecht als Reichsbürger betitelt werde. Angesprochen auf sein Schreiben an das Landratsamt, in dem er das Grundgesetz abgelehnt und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung angezweifelt habe, habe der Kläger entgegnet, dass ihm dies leid tue. Er stehe natürlich zum Grundgesetz. Er habe den Brief nicht selbst erstellt. Seine Tochter habe Passagen aus dem Internet in den Brief aufgenommen und er habe diesen lediglich unterschrieben. Es sei ein Fehler gewesen solch einen Brief zu schreiben. Er habe keinesfalls etwas mit der Reichsbürgerideologie zu tun und bedauere, dass er aufgrund dieser Schreiben nun mit dem Personenkreis gleichgestellt werde.
9
Mit Schriftsatz vom 21. April 2017 erklärte die Bevollmächtigte des Klägers, dass dieser weder die Gesinnung eines Reichsbürgers innehabe noch derartige Handlungsweisen billige. Die Ablehnung einer solchen Gesinnung ergebe sich aus dem Schreiben der KPI vom 21. März 2017. In dem dort angeführten Telefonat habe sich der Kläger ausdrücklich von der Ideologie eines Reichsbürgers distanziert. Das Schreiben vom 15./30. Oktober 2018 sei von der Tochter verfasst worden. Diese habe angegeben, dass sie das Formular aus dem Internet von der Seite des Landratsamts runtergeladen habe. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass alles seine Richtigkeit und seine Tochter alles ordnungsgemäß ausgefüllt habe. Diese habe auch den Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis ausgefüllt, den der Kläger ebenfalls ohne große Prüfung unterschrieben habe. Hintergrund für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sei der Tod des Vaters des Klägers gewesen. Hierbei hätten die Angehörigen festgestellt, dass sie so gut wie nichts über die bereits verstorbenen Verwandten wissen würden. Im Zuge dessen habe der Kläger auf dem Informationsblatt zum Staatsangehörigkeitsausweis des Landratsamts gelesen, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde im Regelfall prüfe, ob der Antragsteller bzw. seine Vorfahren zumindest seit 1938 immer als Deutscher behandelt worden seien. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass ihm diese Prüfung bei der Recherche seiner Verwandtschaftsverhältnisse hilfreich sein werde. Er habe den Staatsangehörigkeitsausweis auch beantragt, weil er dort gelesen habe, dass Reisepass und Personalausweis keine sicheren Nachweise für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien. Der Kläger habe auch einen Stammbaum erstellt und dabei festgestellt, dass der Großteil seiner Verwandten im damaligen Königreich Bayern gelebt habe. Aus diesem Grund habe er den Eintrag „Königreich Bayern“ nicht für falsch gehalten, zumal er aufgrund des Informationsblattes des Landratsamts davon ausgegangen sei, dass er keine sichere deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen könne, ihm dies jedoch aufgrund seiner Vorfahren möglich sein werde. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung alleine noch nicht die Prognose rechtfertigen würden, dass der Inhaber einer Waffenbesitzkarte unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinn sei, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten würden, die hinsichtlich seiner Rechtstreue Zweifel aufkommen ließen.
10
Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 widerrief das Landratsamt die in den Nrn. 1.1 bis 1.5 einzeln aufgeführten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 1) und erklärte den Jagdschein Nr. … für ungültig (Nr. 2). Der Kläger wurde verpflichtet, dem Landratsamt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids nachzuweisen, dass alle, in den in den Nrn. 1.1 bis 1.5 genannten Waffenbesitzkarten eingetragenen, Waffen und alle in seinem Besitz befindliche Munition entweder an einen Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht wurden (Nr. 3.1). Zudem wurde der Kläger verpflichtet, die in den Nrn. 1.1 bis 1.5 genannten Waffenbesitzkarten unverzüglich nach Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen beim Landratsamt abzugeben (Nr. 3.2) sowie den in Nr. 2 genannten Jagdschein spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben (Nr. 3.3). Für den Fall, dass der Anordnung in Nr. 3.1 nicht fristgerecht nachgekommen werde, würden die Waffen und die Munition durch die Behörde sichergestellt (Nr. 4). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 3.1 werde ein Zwangsgeld in Höhe von 600,- EUR (Nr. 6.1), für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 3.2 in Höhe von 400,- EUR (Nr. 6.2) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 3.3 in Höhe von 400,- EUR (Nr. 6.3) fällig. Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und es wurde eine Gebühr in Höhe von 400,- EUR festgesetzt (Nr. 7).
11
Zur Begründung wurde ausgeführt, die waffenrechtlichen Erlaubnisse seien nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, da der Kläger nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b und c WaffG besitze. Als Angehöriger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bestreite der Kläger die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Er negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Wer aber Bundes- und Landesgesetze generell nicht als für sich verbindlich anerkenne und sich deshalb nicht verpflichtet sehe, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet seien, nicht strikt befolgen werde. Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins stütze sich auf § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG. Die Anordnungen in Nr. 3 des Bescheides beruhten auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Anordnung in Nr. 4 des Bescheides auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30 Abs. 1 Satz 1, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG.
12
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerbevollmächtigte am 20. Juni 2017 Klage erhoben.
13
Mit Änderungsbescheid vom 3. August 2017 wurde Nr. 3.2 des Bescheids vom 11. Mai 2017 dahingehend abgeändert, dass nunmehr die in den Nrn. 1.1 bis 1.5 genannten Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben seien (Nr. I.1). Nr. 6.1 wurde ersatzlos gestrichen (Nr. I.2). Nr. 6.2 wurde dahingehend geändert, dass nunmehr ein Zwangsgeld in Höhe von 400,- EUR je nicht zurückgegebenem Erlaubnisdokument bei einer Zuwiderhandlung fällig werde (Nr. I.3). Der vierte Absatz von oben auf Seite fünf des Bescheids vom 11. Mai 2017 wurde neu gefasst (Nr. I.4). Im Übrigen bleibe der Bescheid vom 11. Mai 2017 in allen sonstigen Punkten von dem Änderungsbescheid unberührt und gelte in vollem Umfang weiter (Nr. II).
14
Mit Schriftsatz vom 18. April 2018 hat die Klägerbevollmächtigte den Änderungsbescheid in die Klage vom 20. Juni 2017 miteinbezogen.
15
Zur Klagebegründung werden im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 21. April 2017 wiederholt. Ergänzend hierzu wird vorgetragen, dass der Kläger nach Antragseinreichung ein Schreiben des Landratsamts erhalten habe, wonach die Angaben unvollständig seien und ergänzt werden müssten. Der Kläger sei mit dem Ausfüllen und der Ergänzung überfordert gewesen und habe das Schreiben seiner Tochter übergeben, die dann die fehlenden Unterlagen mit dem vom Kläger unterschriebenem Schreiben an das Landratsamt gesandt habe. Es möge sich hierbei um eine fahrlässige Handlungsweise des Klägers gehandelt haben. Dies rechtfertige jedoch nicht die Annahme, dass der Kläger nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitze. Es gehe rechtlich an den Tatsachen völlig vorbei, dem Kläger hieraus die Gesinnung eines Reichsbürgers zu unterstellen. Der Kläger habe in der Vergangenheit nur Schriftstücke unterschrieben, die er geprüft habe. Allerdings sei er bei seiner Tochter davon ausgegangen, dass diese selbstverständlich ordnungsgemäß handle. Ein Vorwurf sei dem Kläger hieraus nicht zu machen und schon gar nicht eine Gesinnung als Reichsbürger zu konstruieren. Weder würden sich aus der Stellungnahme der KPI Tatsachen ergeben, die die vom Beklagten getroffene Prognose rechtfertigen würden noch bestünden belastbare Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgang mit Waffen oder Munition. Der Kläger habe zudem den angefochtenen Bescheid befolgt. Andere waffenrechtlich relevante Rechtsverstöße des Klägers seien weder festgestellt noch in die Prognoseentscheidung eingestellt worden. Es bestünden im Hinblick auf die herangezogenen Umstände und die damit infrage gestellte Rechtstreue des Klägers keine belastbaren Anhaltspunkte, die die getroffene Prognose rechtfertigen würden.
16
Der Kläger beantragt zuletzt,
Der Bescheid des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen vom 11. Mai 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. August 2017 wird aufgehoben.
17
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
18
Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 11. Mai 2017 Bezug genommen. Ergänzend wird vorgetragen, dass die in den Bescheiden zusammengefassten und aus der Behördenakte ersichtlichen Verhaltensweisen und Einlassungen des Klägers - die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellten - die auf Tatsachen gestützte Prognose der waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden. Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ habe der Kläger eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises gehe, sondern dass er ideologisch für Reichsbürger typische Ziele verfolge. Weiterhin negiere derjenige, der für sich in Anspruch nehme, noch 1963 im „Königreich Bayern“ als Teil des Deutschen Reichs geboren worden zu sein und aktuell zu wohnen/leben, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit belege zusätzlich, dass sich der Kläger nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansehe. Schließlich habe der Kläger mit dem von ihm unterschriebenen Schreiben vom 30. Oktober 2015 in typischer Diktion die Geltung des Grundgesetzes mangels territorialen Geltungsbereichs in Abrede sowie unter Bezug auf seine Abstammung und „Staatsangehörigkeit im Königreich Bayern“ das Handeln der Verwaltungsbehörde infrage gestellt. Er habe damit klar, eindeutig und nachhaltig unter Verwendung einer Reihe typischer Ansätze der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede gestellt. Der Vortrag, die Tochter sei alleine verantwortlich, er habe das Schreiben vom 30. Oktober 2015 nicht gelesen und die Antragsformulare „ohne Überprüfung“ unterschrieben, würden als Schutzreaktion gewertet. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger angenommen habe, ein Beschwerdeschreiben an das Landratsamt mit der Androhung einer Fachaufsichtsbeschwerde stamme vom Internetauftritt des Landratsamts selbst. Wenn der Kläger zudem Ahnenforschung betrieben, sich Gedanken über den Aufenthalt seiner Vorfahren gemacht und auf dieser Basis geglaubt habe Staatsangehöriger im Königreich Bayern zu sein, so erscheine es nicht glaubwürdig, dass er den Antrag auf Feststellung der eigenen Staatsangehörigkeit nicht im Detail gelesen habe. Zudem leide die Glaubwürdigkeit darunter, dass die Tochter ebenfalls im Verdacht stehe der Reichsbürgerszene anzugehören. Den Kläger entlaste auch nicht, dass er den Rechtsweg beschritten, nicht durch ein von Regelverstößen geprägtes Verhalten seine Ablehnung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht sowie die Vorgaben aus dem streitgegenständlichen Bescheid beachtet habe.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
20
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
21
Der Bescheid vom 1. Mai 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend des Bescheidserlasses (vgl. zum Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 - juris Rn. 35).
23
Sowohl der Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Nr. 1 des Bescheids) als auch die Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Nr. 2 des Bescheids) ist rechtmäßig.
24
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - vorliegend die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Zudem ist nach § 18 Satz 1 BJagdG die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
25
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach) § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris Rn. 17).
26
Der Kläger ist unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Denn Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - alle juris).
27
Der Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes (S. 90) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als organisatorisch und ideologisch äußerst heterogen, zersplittert und vielschichtig. Sie besteht überwiegend aus Einzelpersonen ohne strukturelle Anbindung, aber auch aus Kleinst- und Kleingruppen, virtuellen Netzwerken und überregional agierenden Personenzusammenschlüssen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 (S. 170 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 171 ff.). Es besteht die Besorgnis, dass die Betroffenen - mitunter massive - Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 93).
28
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen - auch wesentlichen - Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 23).
29
Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, rechtfertigen im Fall des Klägers die Prognose der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die ermittelten Verhaltensweisen und Einlassungen des Klägers begründen in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme, dass dieser der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch seine innere Einstellung widerspiegeln.
30
So spricht im konkreten Fall insbesondere die Stellung eines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) unter Hinweis auf RuStAG von 1913 dafür, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Denn Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 S. 175). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis - rechtlich völlig unzutreffend - unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 - 21 CS 17.2029 - juris Rn. 16). Zudem wurde in dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als weitere Staatsangehörigkeit des Klägers „Königreich Bayern seit Geburt erworben durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“ angegeben. Dies legt grundsätzlich „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Kläger nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 21 CS 17.2310 - juris Rn. 19). Denn Reichsbürger leugnen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und berufen sich hierzu auf „das historische Deutsche Reich“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 92 f.). Der Kläger hat hierdurch eine weitere für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Angabe „Königreich Bayern“ BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 15). Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913 sowie mit der Angabe der weiteren Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“, hat der Kläger somit nicht nur eine, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweise gezeigt, sondern hierdurch zugleich nach außen gegenüber einer Behörde den Eindruck erweckt, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern darum, einen Nachweis dafür zu erhalten, dass er die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern durch Abstammung erworben hat. Dies stellt grundsätzlich ebenfalls die Verfolgung eines ideologischen, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typischen Zieles dar. Schließlich hat der Kläger - in für Reichsbürger typischer Weise - zu erkennen gegeben, dass er das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehnt und Vertretern des Staates die Legitimation abspricht, indem er in dem Schreiben vom 30. Oktober 2015 anführte, dass das Grundgesetz seit Erlassung der Bereinigungsgesetze der Alliierten keinen territorialen Geltungsbereich mehr besitze und aus diesem Grund ungültig sei. Denn Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung 1990 seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen folge zu leisten (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 174). Der Kläger hat seine, in den dargelegten Äußerungen und Verhaltensweisen zum Ausdruck kommende, innere Einstellung auch nach außen hin zu erkennen gegeben. Denn wer gegenüber einer Behörde dem Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen in der „reichsbürgertypischen Weise“ trifft und entsprechende Verhaltensweisen zeigt geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 a.a.O. Rn. 19).
31
Die Einlassungen des Klägers sowohl im Anhörungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vermögen demgegenüber - angesichts der eindeutigen, schriftlich getätigten vorhergehenden Äußerungen - an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. Soweit der Kläger geltend macht, er halte sich an geltende Gesetze, steht auch dies dieser Einschätzung nicht entgegen. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17).
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Des Weiteren vermag auch die Einlassung des Klägers, er habe den Antrag für den Staatsangehörigkeitsausweis ohne große Prüfung unterschrieben und sei mit dem Ausfüllen und der Ergänzung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit überfordert gewesen und habe deshalb das Schreiben des Landratsamts vom 27. Oktober 2015 seiner Tochter übergeben, die dann die fehlenden Unterlagen zusammen mit dem, vom Kläger lediglich unterschriebenen Schreiben vom 30. Oktober 2015, an das Landratsamt gesandt habe, keine andere Einschätzung des Gerichts zu begründen. Der Kläger vermochte nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft darzutun, dass er sowohl den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als auch das Schreiben vom 30. Oktober 2015 lediglich unterschrieben habe, ohne sich vorher mit diesen bzw. deren Inhalten beschäftigt zu haben. So erfolgte diese Einlassung erstmals im Zuge der Anhörung im Rahmen des waffen- und jagdrechtlichen Widerrufsverfahrens. Zudem erfolgte diese nicht durch den Kläger selbst im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache beim Landratsamt am 21. März 2017, sondern erst durch die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21. April 2017. Im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache beim Landratsamt am 21. März 2017 hat der Kläger vielmehr erklärt, dass er die Begründung für den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit im Internet recherchiert habe. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ebenfalls angegeben, seine Informationen über die Antragstellung aus dem Internet bzw. aus Gesprächen mit anderen Personen zu haben, so dass auch eine Information, dass es wichtig sei, bis vor das Dritte Reich die Vorfahren zurückzuverfolgen. Auch aus den weiteren Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist zu folgern, dass er den Antrag nicht bloß unterschrieben, sondern sich durchaus vorab mit diesem beschäftigt hat. So hat der Kläger anlässlich der Frage, weshalb er den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt habe ausgeführt, dass ihm seine Tochter gesagt habe, dass sie einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen wolle, woraufhin er im Internet nachgesehen, sich dort über die Anträge informiert und dann gedacht habe, dass er auch einen Staatsangehörigkeitsausweis haben wolle. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage in Bezug auf seine Äußerung gegenüber der Polizei (er habe den Ausweis nach RuStAG 1913, weil das so im Internet nachzulesen war, es kursierten im Internet viele Ausfüllmöglichkeiten) erklärt, dass er sich (oberflächlich) YouTube-Videos angeschaut und sich (oberflächlich) mit der Thematik beschäftigt habe sowie, dass dies gewesen sei, bevor er den Antrag gestellt habe. Dass der Kläger auch das Schreiben vom 30. Oktober 2015 nicht bloß - in Unkenntnis des Inhalts - unterschrieben hat, folgt aus der Einlassung der Tochter in der mündlichen Verhandlung. So erklärte diese in Bezug auf das Schreiben vom 30. Oktober 2015, dass sie dieses genauso verfasst und ausgedruckt habe wie für sich selbst. Sie habe auch mit dem Kläger darüber gesprochen und diesem mitgeteilt, dass sie die Info habe, dass Staatsangehörigkeitsausweise nicht gerne ausgestellt würden und man „Dampf“ machen müsse. Insgesamt erscheint diese Einlassung somit verfahrenstaktisch motiviert und ist daher als Schutzbehauptung anzusehen.
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Den Einlassungen des Klägers lässt sich auch keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ entnehmen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 - M 7 K 17.750 - juris Rn. 39). Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53).)
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Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht feststellen. Hinreichende äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat, sind nicht erkennbar. So hat der Kläger zwar sowohl in der persönlichen Vorsprache beim Landratsamt 21. März 2017 als auch in dem Telefonat mit der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Oberbayern Nord vom 20. März 2017 bestritten Reichsbürger bzw. Angehöriger der Reichsbürgerideologie zu sein. Ein Fehlverhalten hat der Kläger dabei jedoch nicht eingeräumt. Ein Fehlverhalten wurde auch sowohl in dem Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21. April 2017 als auch in der Klagebegründung nicht eingeräumt. Vielmehr wurde dort ebenfalls unter Verweis auf das Telefonat vom 20. März 2017 geltend gemacht, dass der Kläger bestreite, Reichsbürger zu sein, und versucht das Verhalten des Klägers zu rechtfertigen.
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Schließlich bestehen auch gegen die mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins verbundenen notwendigen Anordnungen keine rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zur Überlassung bzw. dauerhaften Unbrauchbarmachung der im Besitz der Klägerin befindlichen Waffe und Munition (Nr. 3.1 des Bescheids) wurde rechtlich zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt, die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten (Nr. 3.1 des Bescheides) auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG bzw. die Verpflichtung zur Rückgabe des Jagdscheins (Nr. 3.3 des Bescheids) auf § 18 Satz 1 BJagdG (i.V.m. Art. 52 BayVwVfG) gestützt. Da entsprechend den obigen Ausführungen die jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtmäßig widerrufen wurden, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit. Ebenso wenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Angemessenheit der hierfür gesetzten Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids. Zudem wurde die Anordnung der Sicherstellung der Waffen und Munition bei nicht fristgerechter Erfüllung der Verpflichtung aus Nr. 3.1 (Nr. 4 des Bescheids) zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt.
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Schließlich sind gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 6 des Bescheides) und die Kostenentscheidung (Nr. 7 des Bescheides) rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.