Autor Thema: VG München, Urteil v. 8.5.2019 – M 7 K 17.2106, WBK-Widerruf  (Gelesen 965 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Bis die Entscheidungen zu Stitzl und Beilhack veröffentlicht und online sind, dauert es noch etwas. Sehen wir uns eine andere Entscheidung an, noch vom Mai.

Eigentlich das Übliche. Man hat einen Bußgeldbescheid bekommen und "nur" bemängelt, daß die Unterschrift fehlt.
Anschließend die normale Schwurbelei.


Zitat
Normenketten:
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1
BJagdG § 18 S. 1
Leitsätze:
1. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit (Anschluss an BayVGH BeckRS 2019, 1677 u.a.). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wer gegenüber einer Behörde dem Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen in der „reichsbürgertypischen Weise“ (z.B. Unterschriftenzusätze, Datumsangabe) trifft und entsprechende Verhaltensweisen zeigt (Rückgabe des Personalausweises), geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (Anschluss an VGH Mannheim BeckRS 2017, 132013). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Spoiler
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte Nr. … und die hierzu ergangenen Folgemaßnahmen mit Bescheid des Landratsamts ... (im Folgenden: Landratsamt) vom 6. April 2017.
2
Mit Schreiben vom 7. März 2016 wandte sich der Kläger an die Zentrale Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes (im Folgenden: Zentrale Bußgeldstelle) anlässlich eines gegen ihn verhängten Bußgeldes mit Bescheid vom 19. Februar 2016. Darin führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass das Anschreiben der Zentralen Bußgeldstelle nach § 126 BGB mangels Unterschrift keine Rechtswirksamkeit habe und keine Rechtskraft entfalten könne. Weiterhin könnten „gemäß § 5 des sog. Ordnungswidrigkeitengesetzes“ nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen würden. Nachdem die drei westlichen Besatzungsmächte das Einführungsgesetz zum sog. „Ordnungswidrigkeitengesetz“ durch das „Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ vom 23. November 2007 aufgehoben hätten, sei ein räumlicher Geltungsbereich dieses sog. „Ordnungswidrigkeitengesetzes“ weder im sog. „Ordnungswidrigkeitengesetz“ selbst noch andernorts definiert. Insbesondere sei „auch im sogenannten Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ ein territorialer Geltungsbereich nicht definiert. Aufgrund dessen sei die Gültigkeit des Ordnungswidrigkeitengesetzes nicht nachgewiesen.
3
Die Zentrale Bußgeldstelle teilte dem Kläger hierzu mit Schreiben vom 21. März 2016 mit, dass eine eigenhändige Unterschrift unter der Ausfertigung des Bußgeldbescheides nicht erforderlich sei. Auch berühre die Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - EGOWiG - die Wirksamkeit des Ordnungswidrigkeitengesetzes - OWiG - nicht. Dieses habe dazu gedient, die Umstellung auf das zum 1. Oktober 1968 in Kraft getretene OWiG zu regeln. Da im Jahr 2007 kein praktischer Anwendungsbereich des EGOWiG mehr bestanden habe, sei es mit Wirkung vom 30. November 2007 aufgehoben worden. Bedenken an der Gültigkeit des OWiG mangels räumlich ausdrücklich definierten Geltungsbereichs bestünden ebenfalls nicht, da es sich beim OWiG um ein Bundesgesetz handle und sich der räumliche Geltungsbereich eines Gesetzes nach dem Zuständigkeitsbereich des Normgebers richte, sodass dieses für das gesamte Bundesgebiet gelte.
4
Mit Schreiben vom 6. September 2016 erklärte der Kläger gegenüber dem Amtsgericht Rosenheim unter anderem, dass im Internet allerhand Gerüchte darüber kursieren würden, dass dem OWiG mit den Rechtsbereinigungsgesetzen im Jahr 1992 die Rechtswirksamkeit genommen worden sei. Es gehe ihm darum, von kompetenter Stelle den Nachweis für die andauernde oder erneute Rechtswirksamkeit zu bekommen. Er habe vor drei Jahren mit dem ehemaligen Staatssekretär des Justizministeriums korrespondiert. Zunächst sei es um die Rechtsgültigkeit des Grundgesetzes nach Ersetzung des Art. 23 GG gegangen. Dieser habe ihn auf die Präambel verwiesen. Später habe dieser eingeräumt, dass es zu den 2+4 Verträgen geheime Zusatzvereinbarungen gebe, die die Souveränität Deutschlands einschränken würden. Im Termin werde sicherlich der Nachweis geführt werden können, dass das alles nur Verschwörungstheorien seien und das OWiG nach wie vor Gültigkeit besitze.
5
Mit Schreiben 12. Januar 2017 teilte das Polizeipräsidium München, Kriminalfachdezernat 4 München dem Landratsamt München mit, dass der Kläger aus polizeilicher Sicht als Angehöriger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ eingestuft werde. Zudem erklärte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd SG E 3 - Staatsschutz (im Folgenden: Polizeipräsidium Oberbayern Süd) mit Schreiben vom 25. Januar 2017 gegenüber dem Landratsamt, dass, unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Definition „Reichsbürger“, nach polizeilicher Einschätzung beim Kläger eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung erkennbar sei und man sich vollumfänglich der Argumentationslinie des Polizeipräsidiums München anschließe.
6
Das Landratsamt teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 9. März 2017 mit, dass beabsichtigt werde, dessen Waffenbesitzkarte zu widerrufen und einzuziehen.
7
Mit Schreiben vom 27. März 2017 erwiderte der Kläger, dass es Bürgern eines Landes nicht frei stehe Gesetze abzulehnen. Diese seien entweder gültig oder nicht. Er habe nie Gesetze abgelehnt. Er sei in dem durch das Grundgesetz gestalteten Rechtsgebiet geboren und aufgewachsen. Im Jahr 1990 sei Art. 23 Abs. 2 GG aufgehoben und 1992 ersetzt worden, ohne die Gültigkeit des Grundgesetzes räumlich so festzulegen, wie es vorher gewesen sei. Er habe diesbezüglich das Justizministerium angeschrieben. Staatssekretär Dr. St* … habe ihm mitgeteilt, dass das Grundgesetz Gültigkeit habe, da nach dessen Inkrafttreten die Bundesländer die Rechtskraft für ihr Gebiet erklärt hätten. Mit den in den neunziger Jahren erlassenen Rechtsbereinigungsgesetzen sei seine Unklarheit wieder gestiegen. Den Bußgeldbescheid habe er zur Gelegenheit genommen, um von einem Gericht eine Stellungnahme hierzu zu bekommen. Er habe von befugter und ausgebildeter Stelle Auskunft erhalten wollen. Daraus zu schließen, dass er Gesetze ablehne, sei Unsinn. Auch gehöre er weder einer Vereinigung an, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung sei, noch stehe er einer solchen nahe.
8
Mit E-Mail vom 31. März 2017 erklärte daraufhin das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, dass der Einlassung des Klägers keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu entnehmen sei. Nach objektiver Betrachtung und derzeitigem Definitions- und Sachstand werde das Schreiben des Klägers vielmehr als Bestätigung seiner Haltung gegenüber staatlichen Organen und hoheitlichem Handeln bewertet.
9
Mit Bescheid vom 6. April 2017 - zugestellt am 10. April 2017 - widerrief das Landratsamt die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte (Standard) Nr. … Mit dem Tag der Zustellung des Bescheids sei die erteilte Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Halbautomatische Pistole, Browning, Kaliber 9mm Luger, Herstellungsnummer … sowie über sämtliche weitere in seinem Besitz befindlichen Waffen erloschen (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, die Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2) und die unter Nr. 1 genannten sowie sämtliche sich etwa noch in seinem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Waffen und Munition innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt oder der Polizei R* … abzugeben, berechtigten Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und das Überlassen an berechtigte Personen bzw. Unbrauchbarmachen dem Landratsamt schriftlich mit den Personendaten der berechtigten Personen bzw. dem Nachweis eines Büchsenmachers nachzuweisen (Nr. 3). Bei fruchtlosem Verstreichen der in Nr. 3 gesetzten Frist würden sämtliche sich noch im Besitz des Klägers befindliche Waffen und Munition sichergestellt (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 wurde angeordnet (Nr. 5). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Waffenbesitzkarte werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR zur Zahlung fällig (Nr. 6). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und es wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 84,11 EUR festgesetzt (Nr. 7).
10
Zur Begründung wurde ausgeführt, die waffenrechtliche Erlaubnis sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, da der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG besitze. Der Kläger sei auf Grund seiner Äußerungen in den Schreiben vom 7. März 2016 und 27. März 2017 sowie der Bewertung des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd vom 25. Januar 2017 der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen. Insbesondere folge aus seinen Einlassungen in dem Schreiben vom 27. März 2017 laut Stellungnahme des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd vom 31. März 2017 keine glaubhafte Distanzierung. Zwar erkläre der Kläger darin die Gründe seines Handelns, doch seien diese nicht nachvollziehbar. Auch der Hinweis auf die Streichung von Art. 23 Abs. 2 GG im Zuge der deutschen Wiedervereinigung im Rahmen des Zwei-Plus-Vier-Vertrages sei ein in der „Reichsbürgerbewegung“ beliebtes Argumentationsmuster. Die Reaktion des Klägers auf den Bußgeldbescheid zeige deutlich, dass dieser geltendes Recht ablehne, in dem er unter anderem den örtlichen Geltungsbereich des OWiG nachdrücklich in Frage stelle. Auf Grund des Verhaltens des Klägers lägen genügend Indizien vor, die die Bewertung des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd unterstützen und die Zugehörigkeit des Klägers zur „Reichsbürgerbewegung“ begründen würden. Es sei zu befürchten, dass dieser sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde, da er als Angehöriger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle, bestreite. Rechtsgrundlage der Verpflichtung zur Abgabe der Waffenbesitzkarte sei § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Verpflichtung zur Abgabe/ Überlassung/ Unbrauchbarmachung der im Besitz befindlichen Waffen werde auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt. Die Anordnung der Sicherstellung basiere auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG, die Zwangsgeldandrohung auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG. Die Kostenentscheidung folge aus den einschlägigen Vorschriften des Kostenrechts.
11
Am 10. Mai 2017 hat der Klägerbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 6. April 2017 erhoben und zugleich Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (M 7 S 17.2107) gestellt.
12
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe „die in der BRD gültigen Regelungen“ eingehalten. Seine Rechtstreue sei über Jahrzehnte dokumentiert und nachgewiesen. Der Kläger habe sich mit der Frage der Gültigkeit/ ordnungsgemäßen Ratifizierung des Grundgesetzes und dessen Gültigkeit in den Ländern aus reinem Interesse und im Hinblick auf mögliche rechtliche Konsequenzen beschäftigt. Dieser habe ein über das Übliche hinausgehende, rein staatsbürgerliches Interesse an der von ihm aufgeworfenen Fragestellung. Eine Ablehnung der Ordnung der BRD und deren Länder lasse sich hieraus nicht ableiten. Ebenso wenig könne aus dem Interesse der kritischen Beschäftigung mit dem bestehenden Regelungssystem auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Der Widerruf leide an einem formellen Mangel, da das Landratsamt diesen explizit und ausschließlich auf eine vermutete Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG stütze, diesbezüglich jedoch keine Tatsachen vortrage, die geeignet wären eine negative Prognose zu begründen. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Eine nicht vorliegende Mitgliedschaft in bzw. eine Unterstützung der sog. „Reichsbürgerbewegung“, oder eine Zustimmung/ Billigung typischerweise dort anzutreffenden Gedankenguts sei keinesfalls ohne weiteres geeignet, Anknüpfungspunkt für eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geregelten Tatbestandsvoraussetzungen zu sein. Insbesondere die reine Äußerung abstruser politischer bzw. eher rechtlicher Auffassungen bzw. Sympahiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertige für sich genommen keine ausreichende Tatsachenbasis, um daran eine negative Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu knüpfen. Weiterhin gehe das Landratsamt unzutreffend davon aus, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handle. Bei zutreffender „normativer Verordnung“ des Sachverhalts in/ unter die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sei ein Ermessenspielraum eröffnet. Der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sei jedoch nicht erfüllt, wenn der Betroffene lediglich überlege, ob das Grundgesetz „der BRD“ rechtsgültig ratifiziert worden sei. Weiterhin sei der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht erfüllt. Lediglich daraus, dass sich jemand mit Fragestellungen beschäftigte, die möglicherweise abseitig seien und bei denen ein möglicherweise gefundenes Ergebnis gravierende Folgen für die gesetzliche Systematik in „der BRD“ oder den zugehörigen Ländern hätte, könne nicht auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden.
13
Der Kläger beantragt,
Der Bescheid des Landratsamts ... vom 6. April 2017 wird aufgehoben.
14
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15
Der Beklagte verweist auf die Begründung des Bescheids vom 6. April 2017. Ergänzend wird ausgeführt, dass durchaus Anknüpfungstatsachen vorlägen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen würden, dass der Kläger in Zukunft etwa selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen werde. Die Ablehnung der bestehenden Rechtsordnung und Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland sei grundsätzlich eine derartige Tatsache, da es sich um einen Zustand der Innenwelt des Klägers handle. Eine missbräuchliche Verwendung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr bestehe, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen werde, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sog. Selbsthilfeexzesse. Anknüpfungstatsache im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei, dass der Kläger für sich die Gültigkeit der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen in Abrede stelle und demzufolge die Gefahr bestehe, er werde „sein Recht“, das eben gerade nicht mit der geltenden Rechtsordnung übereinstimme, durchsetzen. Hilfsweise sei als zusätzliche Tatsache auf die Gruppenzugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ als solcher abzustellen und diese in die Bewertung mit einzubeziehen.
16
Mit Beschluss vom 31. Januar 2018 wurde der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (M 7 S 17.2107) abgelehnt. Mit Beschluss vom 17. September 2018 (21 CS 18.502) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren M 7 S 17.2107 Bezug genommen. Zudem wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2019.
Entscheidungsgründe
18
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
19
Der Bescheid vom 6. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20
Der Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Nr. 1 des Bescheids) ist rechtmäßig.
21
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
22
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach) § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris Rn. 17).
23
Der Kläger ist unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Denn Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - alle juris). Insbesondere ist in Fällen - wie vorliegend -, in denen eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen „Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung“ im Raum steht, die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (ausnahmslose Unzuverlässigkeit) nicht durch die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG gesperrt (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2018 - 21 CS 18.502 - juris Rn. 12).
24
Der Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes (S. 90) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als organisatorisch und ideologisch äußerst heterogen, zersplittert und vielschichtig. Sie besteht überwiegend aus Einzelpersonen ohne strukturelle Anbindung, aber auch aus Kleinst- und Kleingruppen, virtuellen Netzwerken und überregional agierenden Personenzusammenschlüssen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 (S. 170 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 171 ff.). Es besteht die Besorgnis, dass die Betroffenen - mitunter massive - Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 93).
25
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen - auch wesentlichen - Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 23).
26
Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, rechtfertigen im Fall des Klägers die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die ermittelten Verhaltensweisen und Einlassungen des Klägers begründen in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme, dass dieser der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch dessen innere Einstellung widerspiegeln.
27
So hat der Kläger in dem Schreiben an die Zentrale Bußgeldstelle vom 7. März 2016 ausgeführt, dass dessen Anschreiben mangels Unterschrift rechtsunwirksam sei und keine Rechtskraft entfalten könne sowie, dass das OWiG infolge der Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Ordnungswidrigkeitengesetz durch das „Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ keinen räumlichen Geltungsbereich und aufgrund dessen keine Gültigkeit mehr besitze. Der Kläger hat hiermit eindeutig gegenüber einer Behörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren „reichsbürgertypisch“ zur Ungültigkeit des Ordnungswidrigkeitengesetzes argumentiert (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2018 - 21 CS 18.502 - juris Rn.18). Er hat hierbei für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweisen eindeutig zu erkennen gegeben. Denn „Reichsbürger“ überziehen regelmäßig Behörden und Gerichte mit querulatorischen Schreiben, in denen sie der öffentlichen Verwaltung und der Justiz ihre Autorität oder ihre Existenz absprechen. Zum Teil verfolgen sie damit das Ziel, sich rechtlichen Verpflichtungen, wie z.B. Forderungen des Staates aus Steuer-, Bußgeld- oder Verwaltungsverfahren zu entziehen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 176). Zudem führte der Kläger in dem Schreiben vom 7. März 2016 aus, dass insbesondere auch im „sogenannten Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ ein territorialer Geltungsbereich nicht definiert sei, was jedoch die Rechtsgrundlage für ein Ordnungswidrigkeitengesetz wäre. In diesem Kontext ist auch die Angabe in dem Schreiben an das Landratsamt vom 27. März 2017 zu sehen, in dem der Kläger ausführt, dass er in dem durch das Grundgesetz gestalteten Staatsgebiet geboren und aufgewachsen sei, die Gültigkeit des Grundgesetzes nach der Aufhebung von Art. 23 Abs. 2 GG a.F. im Jahr 1990 räumlich nicht mehr so festgelegt worden sei, wie zuvor. In diesen Aussagen kommt die im Kreis der sog. „Reichsbürgerbewegung“ vorzufindende Auffassung zum Ausdruck, dass der räumliche Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Aufhebung des Art. 23 Abs. 2 GG a.F. nicht erneut festgelegt wurde und das Grundgesetz somit mangels räumlichen Geltungsbereichs keine Gültigkeit habe. Denn „Reichsbürger“ lehnen das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ab und definieren sich in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 93). Zudem behaupten „Reichsbürger“, das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung 1990 seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich „Reichsbürger“ auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 174). Diese beiden Aussagen legen somit grundsätzlich „reichsbürgertypisch“ nahe, dass der Kläger das Grundgesetz in seiner gültigen Fassung und damit auch die unter dem Grundgesetz geltende Rechtsordnung nicht als für sich gültig ansieht. Der Kläger hat damit eine weitere für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht. Der Kläger hat seine, in den dargelegten Äußerungen und Verhaltensweisen zum Ausdruck kommende, innere Einstellung auch nach außen hin zu erkennen gegeben. Denn wer gegenüber einer Behörde dem Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen in der „reichsbürgertypischen Weise“ (z.B. Unterschriftenzusätze, Datumsangabe) trifft und entsprechende Verhaltensweisen zeigt (Rückgabe des Personalausweises) geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519 - juris Rn. 19).
28
Die Einlassungen des Klägers sowohl im Anhörungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vermögen demgegenüber - auch angesichts der eindeutigen, schriftlich getätigten vorhergehenden Äußerungen - an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern.
29
Soweit der Kläger geltend macht, ein rechtstreuer Staatsbürger zu sein und sich an geltende Gesetze zu halten, steht dies dieser Einschätzung nicht entgegen. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17).
30
Des Weiteren vermochte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts darzutun, dass er mit den Schreiben ein rein „akademisches Interesse“ an der Klärung staatsrechtlicher Fragen verfolgt hat. So erscheint es nicht glaubhaft, dass der Kläger die Passagen in seinem Schreiben vom 7. März 2016 zur Rechtsunwirksamkeit des Anschreibens der Zentralen Bußgeldstelle mangels Unterschrift sowie zur Aufhebung des Einführungsgesetzes zum sog. „Ordnungswidrigkeitengesetz“ durch die drei westlichen Besatzungsmächte nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung lediglich „irgendwo im Internet“ gefunden und - entgegen den Grundsätzen akademischen/wissenschaftlichen Arbeitens - unreflektiert übernommen haben will, ohne sich mit diesen Aussagen näher zu beschäftigen. Dies steht zudem im Widerspruch zu der nachfolgenden Aussage, er habe im Grundgesetz einen Artikel gefunden, in dem geregelt sei, dass die Bundesrepublik Deutschland Besatzungskosten zu zahlen habe und deshalb auf die drei westlichen Besatzungsmächte Bezug genommen. Des Weiteren vermag dies insbesondere vor dem Hintergrund nicht zu überzeugen, dass der Kläger zudem angegeben hat, hinsichtlich der Thematik der Gültigkeit des Grundgesetzes viel im Internet recherchiert und bei vielen ihm bekannten Juristen und Notaren nachgefragt zu haben. In diesem Zusammenhang erscheint auch nicht schlüssig, dass der Kläger die Thematik der Gültigkeit des Grundgesetzes - die nach seinen Angaben ihm wichtige zentrale Frage, zu der er viel im Internet recherchiert, sich bei vielen Juristen und Notaren erkundigt und die er bewusst im Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgebracht habe, um diesbezüglich Auskunft von berufener Stelle hierzu zu erhalten - erstmals im Schreiben an das Landratsamt vom 27. März 2017 im Rahmen des waffenrechtlichen Widerrufsverfahrens vertieft angeführt hat. Denn im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens hat der Kläger diese Thematik in dem Schreiben an die Zentrale Bußgeldstelle vom 7. März 2016 nur ganz am Rande und auch in dem Schreiben an das Amtsgericht Rosenheim vom 6. September 2016 nur ergänzend angeführt. So schreibt der Kläger in dem Schreiben vom 7. März 2016 hierzu nur, dass insbesondere auch im „sogenannten Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ ein territorialer Geltungsbereich nicht definiert sei, was jedoch die Rechtsgrundlage für ein Ordnungswidrigkeitengesetz wäre. In dem Schreiben vom 6. September 2016 wird lediglich ausgeführt, dass es in einer drei Jahre zurückliegenden Korrespondenz mit dem Staatssekretär des Justizministeriums zunächst um die Rechtsgültigkeit des Grundgesetzes nach Ersetzung des Art. 23 GG gegangen sei. Das Hauptaugenmerk des Klägers in beiden Schreiben liegt jedoch demgegenüber vielmehr auf der Argumentation, dass das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mangels räumlichen Geltungsbereichs keine Gültigkeit mehr habe.
31
Die in den Schreiben vom 7. März 2016 und vom 6. September 2016 verwendeten Formulierungen lassen unter Berücksichtigung und Würdigung der Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung insgesamt nicht den Schluss zu, dass es dem Kläger primär nur darum ging, von einem Gericht eine Stellungnahme bzw. Auskunft zur Frage nach der Gültigkeit des Grundgesetzes oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erhalten. Der Kläger bringt in beiden Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine „Forderung“ gegen ihn nicht besteht, solange die Gültigkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ihm gegenüber nicht nachgewiesen (diese Formulierung wird durchgehend gebraucht) wird. Auf die fundierte und zutreffende Stellungnahme zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Gültigkeit im Schreiben des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts vom 21. März 2016 geht der Kläger an keiner Stelle ein. Wenn es ihm primär um die Klärung ihn in hohem Maße interessierender staatrechtlicher Fragen aus „akademischem Interesse“ gegangen wäre, erschließt sich im Übrigen auch nicht, weshalb er dies in seinen Schreiben nicht zum Ausdruck gebracht hat, sondern vielmehr - so nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung - dem Internet (mehr oder weniger unbesehen) Inhalte entnommen und diese für sein Schreiben - in provozierender Absicht - in Form von Behauptungen übernommen und teilweise auf seinen Fall angepasst hat.
32
Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere unter Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, rechtfertigen nach Auffassung der Kammer die vorliegenden Tatsachen die Annahme, dass der Kläger der Ideologie der Reichsbürger folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt und somit nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzt.
33
Den Einlassungen des Klägers lässt sich auch keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ entnehmen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 - M 7 K 17.750 - juris Rn. 39). Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53).)
34
Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht feststellen. Hinreichende äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat, sind nicht erkennbar. Der Kläger hat zudem ein Fehlverhalten nicht eingeräumt. Vielmehr hat der Kläger versucht, sein Handeln mit seinem „akademischen Interesse“ an der Klärung staatsrechtlicher Fragen zu rechtfertigen.
35
Die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte (Nr. 2 des Bescheids) wurde rechtlich zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die Verpflichtung zur Überlassung bzw. dauerhaften Unbrauchbarmachung der im Besitz des Kläger befindlichen Waffen und Munition (Nr. 3 des Bescheids) auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt. Da entsprechend den obigen Ausführungen die Waffenbesitzkarte rechtmäßig widerrufen wurde, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit. Ebenso wenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Angemessenheit der hierfür gesetzten Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids.
36
Die Anordnung der Sicherstellung sämtlicher sich noch im Besitz des Klägers befindlicher Waffen und erlaubnispflichtiger Munition bei fruchtlosem Verstreichen der in Nr. 3 genannten Frist (Nr. 4 des Bescheids) wurde zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt.
37
Schließlich sind gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 6 des Bescheids) und die Kostenentscheidung (Nr. 7 des Bescheids) rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
38
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
[close]
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-11934?hl=true
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Re: VG München, Urteil v. 8.5.2019 – M 7 K 17.2106, WBK-Widerruf
« Antwort #1 am: 12. Juli 2019, 12:35:21 »
Zitat
11
Am 10. Mai 2017 hat der Klägerbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 6. April 2017 erhoben und zugleich Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (M 7 S 17.2107) gestellt.
12
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe „die in der BRD gültigen Regelungen“ eingehalten. Seine Rechtstreue sei über Jahrzehnte dokumentiert und nachgewiesen.

Interessant. Die Dödel hatten bislang nur "Lebendmeldungen" und "Landbucheinträge" im Angebot. Von einem "Rechtstreuenachweis" habe ich bis jetzt noch nichts gelesen. Wo kriegt man den? Beim Sürmeli?
 

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Re: VG München, Urteil v. 8.5.2019 – M 7 K 17.2106, WBK-Widerruf
« Antwort #2 am: 12. Juli 2019, 13:01:56 »
Von einem "Rechtstreuenachweis" habe ich bis jetzt noch nichts gelesen. Wo kriegt man den? Beim Sürmeli?


Das ist auch so eine wiederkehrende Sache.
Eigentlich kriegt man die WBK nur nach zweitätigem Kurs, genannt Sachkunde, in dem einem erklärt wird, daß einem die WBK auch genommen werden kann, wenn man gegen kein Gesetz verstoßen hat.

Das müßte ihm sein Rechtsvertreter eigentlich auch erklärt haben.
Falls er Ahnung von Verwaltungsrecht hat.

Aber Sürmeli stellt gewiß gegen einen Ausgleich von 15.000 € entsprechende Dokumente aus.
Mit Haftbefehl und allem Drum und Dran.

Das hier
Zitat
dass dem OWiG mit den Rechtsbereinigungsgesetzen im Jahr 1992 die Rechtswirksamkeit genommen worden sei

ist auch so etwas. Die einen sagen 2007, die anderen 2012. 1992 ist mir neu, aber wenn die sich nicht einig sind, entscheidet das VG eben zugunsten des Systems ...;)
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Re: VG München, Urteil v. 8.5.2019 – M 7 K 17.2106, WBK-Widerruf
« Antwort #3 am: 12. Juli 2019, 13:35:47 »
Off-Topic:
Das müßte ihm sein Rechtsvertreter eigentlich auch erklärt haben.
Falls er Ahnung von Verwaltungsrecht hat.

Es kommt häufiger vor als gedacht, daß Anwälte (zum Schaden der Auftraggeber) Mandate annehmen, obwohl (bzw. weil) sie von den einschlägigen Gesetzen und Verfahrensvorschriften keine Ahnung haben.
Eklatantes Beispiel: Ein zivilrechtlich orientierter Anwalt vertritt eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II (alleinerziehende  Mutter mit vier Kinder) in einem Räumungsverfahren und bietet dem Vermieter einen Vergleich zu Lasten des Jobcenters an, nachdem er es versäumt hat, der Mandantin in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren zu den Leistungen zu verhelfen, von denen sie die Miete hätte zahlen sollen.
 

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Re: VG München, Urteil v. 8.5.2019 – M 7 K 17.2106, WBK-Widerruf
« Antwort #4 am: 12. Juli 2019, 14:34:44 »
Off-Topic:
Es kommt häufiger vor als gedacht, daß Anwälte (zum Schaden der Auftraggeber) Mandate annehmen, obwohl (bzw. weil) sie von den einschlägigen Gesetzen und Verfahrensvorschriften keine Ahnung haben.

Den krassesten Fall, fand ich bisher, als Kachelmann wegen der Vergewaltigungsvorwürfe seinen Steuerberater beauftragt hat (Steuerberater und Rechtsanwalt). Erst als er die Sache einem Strafverteidiger übergeben hatte, tat sich etwas. Der Steuerberater hat die Sache natürlich erst einmal liegen gelassen, weil Steuerberater das mit dem Finanzamt so machen. Aber das ist in einem Strafprozeß halt die vollkommen falsche Taktik.

Andererseits kann ein "Systemanwalt", der seinem Mandanten die Rechtslage erklärt, sich wahrscheinlich auf etwas gefaßt machen, weil er ja im Sinne des Systems seinem Mandanten nur schaden möchte und so ... ???
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Re: VG München, Urteil v. 8.5.2019 – M 7 K 17.2106, WBK-Widerruf
« Antwort #5 am: 12. Juli 2019, 15:24:52 »
Bis die Entscheidungen zu Stitzl und Beilhack veröffentlicht und online sind, dauert es noch etwas.

Immerhin gibt es ein Ergebnis. über das die Zeit berichtet:

Spoiler
Reichsbürgerverdacht

Gericht bestätigt Waffenverbot für Ex-Biathlet Andreas Stitzl

Ein Gericht hat dem ehemaligen Biathlon-Assistenztrainer waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen. Er habe den Anschein erweckt, der Reichsbürgerideologie nahezustehen.

11. Juli 2019, 12:49 Uhr Quelle: ZEIT ONLINE, dpa, pfe 349 Kommentare

Reichsbürgerverdacht: Im Januar 2018 war Andreas Stitzl noch als Assistenztrainer der deutschen Biathlonnationalmannschaft tätig.
Im Januar 2018 war Andreas Stitzl noch als Assistenztrainer der deutschen Biathlonnationalmannschaft tätig. © Sven Hoppe/dpa
Die Behörden haben dem ehemaligen Assistenztrainer der deutschen Biathlonnationalmannschaft, Andreas Stitzl, sein Gewehr zu Recht abgenommen. Das hat das Verwaltungsgericht München entschieden. Stitzls Anwalt Claus Huber-Wilhelm kündigte an, in die nächste Instanz zu gehen.

Das Gericht kam zum Ergebnis, "dass der Kläger durch diverse Schreiben im Jahr 2016 den Anschein erweckt hat, der sogenannten Reichsbürgerbewegung oder deren Ideologie nahezustehen", hieß es in einer Pressemitteilung. "Das Landratsamt Traunstein durfte dem Kläger somit seine waffenrechtlichen Erlaubnisse entziehen", teilte das Gericht mit.

Stitzl hatte gegen den Entzug seiner Waffenbesitzkarte geklagt und sein Biathlongewehr zurückgefordert. Im Prozess hatte er sich von der sogenannten Reichsbürgerideologie distanziert. Diese Distanzierung könne allerdings erst eine Rolle spielen, wenn über eine neue Waffenerlaubnis entschieden werde, urteilte das Gericht.

Stitzls Anwalt will Berufung einlegen

Stitzls Anwalt Huber-Wilhelm sagte: "Wir sind enttäuscht über das Ergebnis." Entscheidend sei bei dem Thema die Zuverlässigkeit der Betroffenen. Er habe in der Verhandlung den Eindruck gehabt, dass Stitzls angebliche Nähe zu den Reichsbürgern verneint worden wäre und damit der Grund, der gegen Sitztls Zuverlässigkeit sprechen sollte. Daher wundere ihn die Entscheidung. "Das werden wir wohl in zweiter Instanz klären lassen müssen", sagte der Anwalt.

Sogenannte Reichsbürgerinnen und Reichsbürger erkennen den Staat und die deutschen Gesetze nicht an und weigern sich, Steuern, Sozialabgaben und Bußgelder zu zahlen. Das Bundesinnenministerium rechnete der Szene im Jahr 2018 etwa 19.000 Menschen zu, im Jahr davor waren es noch 16.500.
[close]

https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-07/reichsbuerger-verdacht-andreas-stitzl-waffenverbot-biathlon
 

Offline Reichsschlafschaf

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Re: VG München, Urteil v. 8.5.2019 – M 7 K 17.2106, WBK-Widerruf
« Antwort #6 am: 12. Juli 2019, 15:34:16 »
Gericht bestätigt Waffenverbot für Ex-Biathlet Andreas Stitzl


Und genau das ist falsch!

Es ist der Text einer PM, die gestern in -zig Medien verbreitet wurde. "Qualitätsmedium " ZEIT hängt sich wiedermal hinten dran.

Stitzl wurde lediglich die WBK aberkannt, er darf also erlaubnispflichtige Waffen nicht mehr erwerben (" die tatsächliche Gewalt ausüben", nicht im Sinne von "kaufen"!).

Ein Waffenverbot ist etwas ganz anderes. Es verbietet, auch Freie Waffen, also jene, für die man keine Erwerbsberechtigung benötigt (Bajonette, Säbel, Schreckschußwaffen etc.) zu erwerben.

Es gibt in Bayern 4000 Waffenverbote (auch oft für unsere Kundschaft), aber nicht gegen Stitzl.

Und: Nein, man kann nicht einfach "mit dem Ausdruck abwechseln", wie das in den berühmten Journalistenschulen immer gelehrt wird!

Ja, ich weiß, Waffenbesitzkarte/Waffenschein, Führerschein/Fahrerlaubnis, Strafhaft/Ersatzfreiheitsstrafe etc. ist beim Qualitätsjournalismus alles irgendwie das gleiche ...   ???
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