Das hier:
Die bisherige (ostdeutsche?) Auffassung, kommerzielle Veranstaltungen als politische Versammlungen zu werten, irritiert mich bislang auch ein wenig, auch wenn ich zugeben muss, dass ich mir die entsprechende Begründung der Rechtsprechung noch nicht daraufhin reingezogen habe.
nehme ich mal zum Anlaß, auf das o.g. Urteil hinzuweisen.
Leitsätze:
1. Eine fehlende Kooperation des Anmelders bewirkt eine Herabsetzung der Eingriffsschwelle.
2. Zum Interessenausgleich bei konkurrierenden Versammlungsanmeldungen.
3. Versammlungscharakter von von Parteien veranstalteten kommerzialisierten Rechtsrockkonzerten.
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/($Websuchtreffer)/B89E9ACF2405DECAC12584230031181D?OpenDocument
(mit Link zum Dokument)
Ist offenbar nicht rechtskräftig
Daraus:
DieVeranstaltung des Beigeladenen genieße als kommerzielles Rockfestival nicht den Schutz des Art.8 Abs.1 GG. Dies werde auch durch ein Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 24.April 2015 (1 K 743/12 Ge) bestätigt. DasThüringer Finanzgericht habe festgestellt, dass der Beigeladene mit einer ähnlichen Veranstaltung im Jahr 2009 einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten habe. Dies habe wegen dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch Einfluss auf den Versammlungscharakter der Veranstaltung des Beigeladenen am 1.Juli 2017.
Es gibt offenbar also durchaus Urteile, die genannte Entscheidung des Finanzgerichts ist hier zu finden:
https://www.iww.de/quellenmaterial/id/182568Davon abgesehen habe ich von dieser hochpolitischen Veranstaltung in Gera am 1.Juli 2019 bisher nichts gelesen.
Wurde die etwa abgesagt?