Autor Thema: ZDF muß NPD-Spot nicht ausstrahlen - BVerfG 1 BvQ 36/19  (Gelesen 995 mal)

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Da hat das BVerfG die NPD aber sauber davor bewahrt, eine Anzeige wegen Volksverhetzung zu bekommen und hat die Beschwerde gegen die Nichtausstrahlung eines Werbespots zur Wahl des EU-Parlaments durch Deutschlandfunk und ZDF als unbegründet verworfen.

Da ist die NPD dem BVerfG bestimmt jetzt sehr dankbar!  ;D
(Der Tatbestand wäre ja erst erfüllt, wenn die Volksverhetzung öffentlich, also ausgestrahlt worden wäre.)


Zitat
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 36/19 -

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
das Zweite Deutsche Fernsehen zu verpflichten, den von der Antragstellerin eingereichten Fernseh-Wahlwerbespot auf den zugeteilten Sendeplätzen am 29.04.2019 um 17.05 Uhr sowie am 15.05.2019 um 22.10 Uhr,

hilfsweise: auf zwei vom Zweiten Deutschen Fernsehen zu bestimmenden alternativen Sendeplätzen vor der Europawahl am 26.05.2019,

auszustrahlen

Antragstellerin:

Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),

vertreten durch den Parteivorsitzenden Frank Franz,

Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin

Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL.M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Masing, Paulus, Christ

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 27. April 2019 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :
1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

2

Es ist nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten (vgl. BVerfGE 7, 198 <206 f.>; 107, 275 <280 f.>). Vielmehr haben sie sich mit dem Aussagegehalt des Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 69, 257 <269>) befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit den anderen, von der Antragstellerin vorgebrachten Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese mit nachvollziehbarer Begründung - unter anderem wegen der im Kontext mit der Aussage „Migration tötet“ geforderten Schaffung von Schutzzonen für Deutsche - als fernliegend ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; 82, 43 <52>). Diese Beurteilung hält sich auch unter Berücksichtigung der insoweit geltenden strengen Anforderungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Masing   Paulus   Christ
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/04/qk20190427_1bvq003619.html
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Offline Gutemine

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Re: ZDF muß NPD-Spot nicht ausstrahlen - BVerfG 1 BvQ 36/19
« Antwort #1 am: 28. April 2019, 10:39:27 »
Dafür müllen sie jetzt das Internet damit voll

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Re: ZDF muß NPD-Spot nicht ausstrahlen - BVerfG 1 BvQ 36/19
« Antwort #2 am: 28. April 2019, 10:44:35 »
Dafür müllen sie jetzt das Internet damit voll

Können sie ja.

Sobald es volksverhetzende Inhalte gibt, gibt es dann auch Anzeigen.

Aber die Reichweite des TV hat das halt nicht. Oder warum sonst wollten sie die Kohle für einen TV-Spot ausgeben?

Und daß sie vom BVerfG sogar noch das Attest bekommen haben, politisch keine Rolle zu spielen: Unbezahlbar!  ;D
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Re: ZDF muß NPD-Spot nicht ausstrahlen - BVerfG 1 BvQ 36/19
« Antwort #3 am: 28. April 2019, 13:13:54 »
Wobei man den Gedanken an die "Schutzzonen" nicht vorschnell verwerfen sollte!  :think:

Spoiler
Schließlich werden im Zoo ständig Gehege frei, weil die Wildtiere nicht artgerecht genug gehalten werden können.
Da wird sich doch was "schönes" finden lassen!



 ;D
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« Letzte Änderung: 28. April 2019, 13:39:28 von Evil Dude »
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Re: ZDF muß NPD-Spot nicht ausstrahlen - BVerfG 1 BvQ 36/19
« Antwort #4 am: 28. April 2019, 14:25:34 »
Oder warum sonst wollten sie die Kohle für einen TV-Spot ausgeben?

Imho fallen für die Spots im örTV nur die Produktionskosten an. Die Ausstrahlung kost' nix.

(Und wie man sieht, kann man bei den Produktionskosten auch sparen. Ein paar Pappnasen, eine wackelige Handkamera und ein Stück Pappe reichen schon aus). 
 
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Re: ZDF muß NPD-Spot nicht ausstrahlen - BVerfG 1 BvQ 36/19
« Antwort #5 am: 28. April 2019, 14:43:48 »
Imho fallen für die Spots im örTV nur die Produktionskosten an

Auch das sind ja zweifellos Kosten.

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Offline Neubuerger

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Re: ZDF muß NPD-Spot nicht ausstrahlen - BVerfG 1 BvQ 36/19
« Antwort #6 am: 28. April 2019, 18:35:51 »
Imho fallen für die Spots im örTV nur die Produktionskosten an

Auch das sind ja zweifellos Kosten.

Ich denke, das der erfolglose Streit vor Gericht teurer war.

Wir freuen uns auf eine Veröffentlichung bei den bekannten Plattformen um somit lustige Anzeigen schreiben zu können!  ;D

Das auf jeden Fall ;D
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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