Autor Thema: VGH München, Beschluss v. 24.01.2019 – 21 CS 18.2623, ein RD jagd nicht  (Gelesen 1245 mal)

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Online Reichsschlafschaf

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Dem "Reichsjägermeister" wurde die Berechtigung für Jagdschein und Waffen entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet.
Das deutet darauf hin, daß ihn die Untere Jagdbehörde als gefährlich einstufte.
Offensichtlich hat er keine großen Zicken gemacht, klagte aber dann gegen den Bescheid, wollte die aufschiebende Wirkung.
Die hat ihm schon das VG Ansbach wohl nicht gewährt.
Aber. Ein RD jagt nun einmal nicht.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Weil: Jagdschein sowieso abgelaufen.


Zitat
] Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
Leitsatz:
Für eine Beschwerde gegegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Verwaltungsakt unwirksam geworden ist. (Rn. 6 und 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Jagdrecht:, Unzulässige Beschwerde des Antragstellers, Rechtsschutzbedürfnis verneint, Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins, Unwirksamkeit des Jagdscheins wegen Fristablaufs während des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, vorläufiger Rechtsschutz, Reichsbürger, Widerruf, Unzuverlässigkeit
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 29.11.2018 – AN 14 S 17.459
Fundstelle:
BeckRS 2019, 1653

Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Spoiler
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins.

2
Die Beklagte händigte dem Antragsteller am 31. März 2014 einen DreiJahresjagdschein (Nr. 3/2014) aus, der bis zum 31. März 2017 befristet war.

3
Mit Bescheid vom 7. Februar 2017 erklärte die Beklagte den Jagdschein des Antragstellers für ungültig (Nr. I) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. III) an, dass der Jagdschein spätestens bis zum 31. März 2017 an die Beklagte zurückzugeben sei (Nr. II). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I und II wurde angeordnet (Nr. IV). Darüber hinaus widerrief die Beklagte mit Bescheid gleichen Datums die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit, weil der Antragsteller der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sei bzw. sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht habe (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2018 - 21 CS 17.1339). Nach Aktenlage hat der Antragsteller den Jagdschein daraufhin (freiwillig) der Behörde zurückgegeben.

4
Der Antragsteller hat gegen den jagdrechtlichen Bescheid am 9. März 2017 Klage erhoben und im Wege des vorläufigen Rechtsschutz beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29. November 2018 als unbegründet abgelehnt.

II.
5
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 146, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO).

6
1. Der Beschwerde fehlt das im Zeitpunkt der Entscheidung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn der Antragsteller durch den angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss deshalb beschwert ist, weil sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gerichteten Klage abgelehnt wurde. Es ist nicht erkennbar, welches rechtlich geschützte Interesse der Antragsteller an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat.

7
Der dem Antragsteller befristet erteilte Drei-Jahresjagdschein ist mit Ablauf des 31. März 2017 unwirksam geworden (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Es liegt damit auf der Hand, dass die nach wie vor begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ungültigerklärung gerichteten Klage seit Fristablauf ins Leere geht und dem Antragsteller keinen Nutzen mehr bringt.

8
Nichts anderes gilt, soweit es um die Vollziehbarkeit der Einziehung des Jagdscheins geht. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welchen Vorteil der Antragsteller aus dem (vorläufigen) Besitz eines Jagdscheins ziehen kann, der wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer nicht mehr zur Jagdausübung berechtigt. Letztlich geht es dem Antragsteller um die Frage, ob er die für eine Verlängerung bzw. Neuerteilung des Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG vorausgesetzte waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient jedoch ausschließlich der Abwehr von Nachteilen, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten ergeben, nicht aber der (rechtskräftigen) Klärung von Rechtsfragen oder Rechtsverhältnissen (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 22 CS 16.256 - juris Rn. 23 m.w.N.).

9
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

10
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-1653?hl=true
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)