In einem Punkt könnte ein Jurist, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2014 aus gesundheitlichen Gründen widerrufen worden war, einige Jahre später Rechtsgeschichte, Abteilung Kuriositätenkabinett, geschrieben haben: Möglicherweise brachte seine Anfang 2017 erhobene Klage dagegen nämlich das erste Verfahren in der deutschen Geschichte, das von einem Sozialgericht an einen Anwaltsgerichtshof verwiesen wurde. Denn beim Sozialgericht Berlin hat er die Klage eingereicht, womit er auch gleich einen schönen Beleg für das tatsächliche Bestehen guter Gründe, wieso er kein Rechtsanwalt mehr sein sollte, geliefert hat. Den Anwaltsgerichtshof und danach auch den BGH (Beschluss vom 28.01.2019 - AnwZ (Brfg) 40/18) haben diese Gründe allerdings gar nicht näher interessiert. Denn einen richtigen Anwalt genommen hatte sich der Nicht-Mehr-Anwalt für sein Verfahren nicht, und so scheiterte er in beiden Instanzen schon an seiner fehlenden Postulationsfähigkeit. Zwar hatte der Anwalt, der keiner mehr war, behauptet, der Widerruf seiner Zulassung sei nichtig, weil die Rechtsanwaltskammer wegen fortgeltenden Besatzungsrechts unwirksam besetzt gewesen sei. Die Gerichte sahen das allerdings anders, und der BGH lieferte in seiner Begründung gleich noch einen Beleg für die wahrlich unterirdischen Fähigkeiten des Ex-Anwalts:
"Das klägerseits zitierte Besatzungsrecht stand dem Erlass [der Bundesrechtsanwaltsordnung] schon damals nicht entgegen; die Befugnis der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtssetzung ergab sich vielmehr aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des vom Kläger selbst angeführten Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl. II 1955 S. 405). Ein Nichtigkeitsgrund ist daher nicht ersichtlich."
Dass dem Widerruf der Anwaltszulassung die zweimalige Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung vorausgegangen war, kann da nicht überraschen.
Unter
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=92487&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf gibt es den Volltext der Entscheidung.