Autor Thema: VG München, Beschluss v. 23.01.2019 – M 13B DA 19.160, Durchsuchung  (Gelesen 1049 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Reichsschlafschaf

  • Souverän
  • *
  • Beiträge: 20231
  • Dankeschön: 65334 mal
  • Karma: 630
  • Auszeichnungen Auszeichnung für 20000 Beiträge Auszeichnung für 15000 Beiträge Auszeichnung für 10000 Beiträge Auszeichnung für 500 Beiträge Auszeichnung für 1000 Beiträge
    • Auszeichnungen
Das VG München hält es für rechtens, wenn Wohnräume, Spinde und Computer eines 47-jährigen Polizeihauptmeisters durchsucht werden, um Beweise für Reichsdeppentum zu finden, wenn als Disziplinarmaßnahme mehr als ein Verweis oder eine Geldbuße zu erwarten sind Bei zu erwartender Rückstufung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis darf durchsucht werden:

Zitat
VG München, Beschluss v. 23.01.2019 – M 13B DA 19.160

Titel:
Durchsuchungsanordnung wegen Verdachts der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung

Normenketten:
GG Art. 13
BDG § 27
StPO § 94, § 99, § 100 Abs. 3 S. 2, § 102

Leitsätze:
1. Wohnungen und Räume im Sinne des § 102 StPO sind Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob dies befugt oder unbefugt geschieht, ob er Allein- oder Mitinhaber ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unter Wohnungen im Sinne des § 102 StPO sind solche nach Art. 13 GG zu verstehen; hierzu gehören auch Räume, die nur vorübergehend benutzt werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die bei einem Mail-Provider befindlichen und sicherzustellenden E-Mails sind mit den im Gewahrsam eines Postdienstleisters befindlichen Briefsendungen und Telegrammen vergleichbar; ihre Beschlagnahme kann daher auf der Grundlage von § 99 StPO angeordnet werden (wie BVerfG BeckRS 2009, 35860). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die politische Treuepflicht fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, dessen Organe und Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren; dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „Reichsbürger“ oder Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. (Rn. 40 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Verletzung der Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie der Pflicht, für die Erhaltung einzutreten, sind geeignet, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung zu rechtfertigen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
6. Im Disziplinarverfahren können einschneidende Zwangsmaßnahmen wie eine Wohnungsdurchsuchung oder Postbeschlagnahme regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn beim Nachweis, dass ein Beamter der Reichsbürgerbewegung angehört, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; solche Maßnahmen sind demgegenüber dann als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (wie BVerfG BeckRS 2006, 25340). (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:
Polizeibeamter, Verdacht Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung von Wohnungen und Spinden, Beschlagnahme elektronische Postfächer, Räumlichkeiten, Mail-Provider, E-Mail, Treuepflicht
Fundstelle:
BeckRS 2019, 544
Spoiler
Tenor
Gemäß § 27 BDG wird ohne vorherige Anhörung (§ 33 Abs. 4 StPO) angeordnet:

I. Die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners befindlichen Wohnungen in ... Straße ..., ...
sowie in ...straße, ...
sowie der ausschließlich dem Antragsgegner zur Verfügung stehenden dienstlichen Spinde ...
nach folgenden Gegenständen:
- Fantasiedokumente der Reichsbürgerbewegung
- Propagandamaterial der Reichsbürgerbewegung
- Unterlagen, Notizen und Bücher, die Hinweise auf die Zugehörigkeit und Aktivität in der Reichsbürgerszene geben
- elektronische Kommunikations- und Speichermedien (Computer, Datenträger, Mobilfunktelefone, etc.)

II. Die Öffnung der in den durchsuchten Objekten befindlichen Behältnisse.
III. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 StPO analog) und analog § 110 Abs. 1 StPO die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien.
IV. Die Beschlagnahme bei der Durchsuchung aufgefundener Beweismittel, soweit sie nicht freiwillig herausgegeben werden.
V. Die Beschlagnahme aller in den elektronischen Postfächern gespeicherten Nachrichten inklusive der Nachrichtenanhänge, insbesondere auch der noch nicht endgültig gelöschten Nachrichten sowie der noch nicht abgesendeten Nachrichtenentwürfe.
Die Postfächer sind zu sichern und auszuleiten.
Dies gilt für die Postfächer:
... beim Provider 1& 1 Internet ... und
... beim Provider Deutsche Telekom AG sowie
... beim Provider Deutsche Telekom AG
V. Die Maßnahme darf dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden.
VI. Die Durchsicht der von den Providern übermittelten Nachrichten wird dem Disziplinarvorgesetzten übertragen.
VII. Die Provider 1& 1 Internet ... und Deutsche Telekom AG werden verpflichtet, dem Disziplinarvorgesetzten den Zugriff auf die unter V. genannten Nachrichten der unter V. genannten Postfächer zu ermöglichen.

Gründe
I.

1
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom ... Januar 2019, eingegangen am ... Januar 2019, die Durchsuchung zweier Wohnungen und der dienstlichen Spinde des Antraggegners am ... sowie die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel und die Beschlagnahme elektronischer Postfächer bei zwei Providern (hinsichtlich des Wortlauts des Antrags wird auf den Schriftsatz vom ...1.2019 verwiesen).
2
Der Antragsgegner steht als Polizeihauptmeister im Dienst der Antragstellerin, sein gegenwärtiger dienstlicher Wohnsitz ist die Bundespolizeiinspektion ... Er ist 47 Jahre alt und ledig.
3
Die Antragstellerin gab im Schriftsatz vom .... Januar 2019 an, der Antragsgegner habe eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus in Sachsen. Für diese sei der Erstwohnsitz als alleinige Wohnung angemeldet.
4
Es sei bekannt geworden, dass er zudem eine Zweitwohnung in ... als Übernachtungsmöglichkeit habe. Die Anschrift sei der Dienstgruppenleitung im Rahmen der Erstellung einer Alarmierungsliste bekannt gegeben worden. Zudem habe der Antragsgegner dort einen „Call & Surf Basic IP“ Telefon- und Internetanschluss bei der Deutschen Telekom AG angemeldet. Wiederholte Überwachungsmaßnahmen in ... hätten ergeben, dass die Wohneinheit ausschließlich durch den Antragsgegner genutzt werde.
5
Der Disziplinarvorgesetzte sei auf den Beamten aufmerksam geworden, da der Ermittlungsführer in einem Disziplinarverfahren gegen einen anderen seiner Beamten, in dem bereits Beschlagnahmen stattgefunden hätten, bei der Auswertung der beschlagnahmten Computer regen Email-Verkehr zwischen den beiden Kollegen festgestellt habe.
6
Demnach lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass der Beamte mindestens in dem Zeitraum von Mai 2015 bis August 2017 aktiv Kollegen der Bundespolizei wie auch bundespolizeifremde Personen von seinem privaten E-Mail-Postfach aus mit Empfehlungen von YouTube-Videos und Literatur mit rechtsextremen, rechtsesoterischen sowie für die Reichsbürgerszene typischen Inhalten versorgt habe. Unter den Videoempfehlungen befänden sich u.a.:
- „Fragen bei Zoll & Polizei“ Beamte ohnmächtig im System eines nicht souveränen Staates
- „Die BRD-Lüge - Wie souverän ist Deutschland wirklich?“; seine Einschätzung: „Top Beitrag!!!“
- „Die formaljuristische Lebenderklärung - Menschwerdung auf Malta“; seine Einschätzung: „Top Beitrag!!!“ - Kann sein, dass dies einige noch nicht richtig begreifen worum es hier überhaupt geht.“
- „Freiheit für die Deutschen. Wem gehört Deutschland?“ seine Empfehlung: „Genau zuhören bitte; -)“
- „Lösungen für Deutschland & Souveränität“
- „Staatsangehörigkeit verstehen“ seine Einschätzung: „Sehr gut erklärender Beitrag!!!“
- „Staatsfeind: Deutscher Staatsangehöriger?“
- „Zensur in der BRD
- „Verlust der Bodenrechte 2017 Auflösung Deutschlands“
- „Prof. Dr. Michael Vogt - Geheimakte Hess - 6. AZK“, seine Einschätzung: „Servus Leute...wer sich für Geschichte interessieren sollte... Sehr interessanter Beitrag bzgl. Ausbruchssituation 2. Weltkrieg!!!“
7
Mit dem Versand und der sehr positiven Bewertung o.g. Videos und Literatur an Bundespolizeiangehörige und externe Personen habe der Beamte nicht nur erhebliche Zweifel am rechtmäßigen Bestand der Bundesrepublik Deutschland - und damit seines Dienstherrn - sowie an der Gültigkeit des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Grundlage für die freiheitlich demokratische Grundordnung mehrfach und langfristig nach außen dokumentiert, sondern darüber hinaus fortgesetzt zersetzend in die Bundespolizei hineingewirkt.
8
Aufgrund dieses Sachverhalts bestehe der Verdacht, dass der Beamte schuldhaft gegen die sich aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten und gegen die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zum Bekenntnis und zur Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung verstoßen und damit das Ansehen der Bundespolizei beschädigt haben könnte, woraufhin mit Einleitungsverfügung vom ...11.2018 wegen des Verdachts eines Dienstvergehens im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG i.V.m. §§ 60 (1) S. 3 und 61 (1) S. 3 BBG ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet worden sei. Die Aushändigung der Einleitungsverfügung sei ausgesetzt worden, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden.
9
Im Rahmen der laufenden Ermittlungen gegen den Beamten seien die Protokolldateien des dienstlich zur Verfügung gestellten Internetzugangs erhoben und ausgewertet worden. Im Auswertezeitraum ...10. bis ...2018 sei der Beamte neun Tage im Dienst gewesen. Es sei festgestellt geworden, dass er am ...2018 die Webseiten www.netzwerkvolksentscheid.de und www.dem-deutschen-volke.blogpot.com besucht habe. Beide Webseiten basierten auf den Ideologien der sogenannten „Freemen“ und/oder „Reichsbürgern“ und seien klar der Szene der Staatsverweigerer/Staatsleugner zuzuordnen.
10
Eine Ermittlungsanfrage beim Online-Bezahldienst „PayPal“ habe die Erkenntnis geliefert, dass der Betroffene im Zeitraum Februar 2016 bis Januar 2018 über 2.400 € an die Betreiber einer rechtsesoterischen Internetplattform gezahlt habe. Es sei für einzelne Folgen eines 67-teiligen „Fernstudiums“ mit dem Thema „... und dazugehörigen Studienlektüre in Form von eBooks gezahlt worden. Die Internetplattform sei registriert auf den „Verein ... Gemeinde Verein für Völkerrecht“ in ... Dieser Verein sei nicht existent.
11
Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Betroffene zusätzlich zu den bisher ermittelten E-Mails in größerem Ausmaß und über den bisher bekannten Zeitraum hinaus aktiv Kollegen der Bundespolizei sowie auch bundespolizeifremde Personen von seinem privaten E-Mail-Postfach aus mit Empfehlungen von YouTube-Videos und Literatur mit rechtsextremen, rechtsesoterischen sowie für die Reichsbürgerszene typischen Inhalten versorgt habe. Dabei komme ihm aufgrund der bisherigen Erkenntnisse die Rolle eines Agitators zu. Diese Agitation sei intensiv von seinen privaten Systemen betrieben worden.
12
Zur Bestätigung oder Entkräftung dieses Verdachts sei es unausweichlich, seine privaten elektronischen Kommunikationssysteme und sonstigen Unterlagen dahingehend zu durchsuchen und aufgefundene Beweise zu beschlagnahmen.
13
Gemäß § 27 BDG könne das Gericht auf Antrag durch Beschluss die Beschlagnahme und die Durchsuchung anordnen, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig sei und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehe.
14
Aufgrund seiner bereits dargestellten Rolle als Agitator, dem nachgewiesenen Konsum rechtsesoterischen Gedankengutes sowie der Nutzung des dienstlich zur Verfügung gestellten Internetzugangs zum Besuch rechtspopulistischer und rechtsesoterischer Webseiten der Reichsbürgerszene sei der Beamte dringend verdächtig, das ihm vorgeworfene Dienstvergehen begangen zu haben.
15
Die Bedeutung der Sache sei als hoch einzustufen, da der Verdacht bestehe, dass der Beamte nicht mehr für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintrete.
16
Der Antragsgegner sei dringend verdächtig der Reichsbürgerbewegung anzugehören und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, deren Organe sowie das geltende Rechtssystem abzulehnen. Dies wäre mit seiner Pflicht aus § 60 Abs. 1 BBG, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, nicht zu vereinbaren, denn die genannte Bewegung stelle genau dies in Abrede. Die Zugehörigkeit wäre auch nicht mit der Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz BBG zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten zu vereinbaren, denn die von den genannten Reichsbürgern vertretenen Ideologien würden zu Recht vom ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung abgelehnt.
17
Ein Beamter, der für diese Verschwörungstheorien und die Nichtexistenz der Verfassungsorgane eintrete, beeinträchtige daher das Vertrauen in die Beamtenschaft insgesamt. Insbesondere werde das Ansehen der Bundespolizei empfindlichen Schaden nehmen, wenn ihre Beamten die Rechtmäßigkeit bzw. sogar Existenz derjenigen Organe leugnen, denen sie selbst angehören, die sie zu beschützen geschworen haben und von denen sie besoldet werden.
18
Sofern sich der dringende Tatverdacht bestätige, komme deshalb eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Die zu erwartende Disziplinarmaßnahme stehe daher im Verhältnis zur angestrebten Durchsuchung und Beschlagnahme.
19
Die Antragstellerin sei als Polizeibehörde befugt, die beantragten Maßnahmen selbst durchzuführen (§§ 27 II BDG, 12 V BPolG). Um entsprechende Informationen an die zuständige Staatsanwaltschaft werde gebeten.
20
Die beantragte Anordnung sei auch verhältnismäßig im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG. Zwar sei der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung äußerst schwerwiegend, demgegenüber stehe jedoch der Vorwurf ganz erheblicher Pflichtverletzungen, die, sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten, zwingend eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben würden.
21
Die Durchsuchung sei auch geeignet, Beweismittel für das vorgeworfene Dienstvergehen, etwa in Form von Fantasiedokumenten, Propagandamaterial, schriftliche Unterlagen sowie elektronische Speichermedizin aufzufinden, wobei sich diese Beweismittel nicht nur in den unmittelbaren Wohn- und Geschäftsräumen, sondern auch in Nebenräumen, Nebengebäuden, auf dem Grundstück selbst oder in den Fahrzeugen des Antraggegners befinden könnten.
22
Mit Schriftsatz vom 23.1.2019 wurden ein Aktenvermerk und zwei Lichtbildmappen vorgelegt.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.
24
Der zulässige Antrag hat Erfolg. Gemäß dem Antrag vom ... Januar 2019 wird eine entsprechend dem Entscheidungssatz gefasste Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung erlassen.
25
Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG darf die Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen nur erfolgen, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
26
Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BDG gelten die Vorschiften der StPO entsprechend.
27
Nach § 102 StPO kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
28
Wohnungen und Räume sind Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob dies befugt oder unbefugt geschieht, ob er Allein- oder Mitinhaber ist. Unter Wohnungen sind solche nach Art. 13 GG zu verstehen. Hierzu gehören auch Räume, die nur vorübergehend benutzt werden (Gercke/Julius/Temming u.a., Kommentar zu StPO, 5. Auflage 2012, § 102, RdNr. 13 ff.).
29
Nach den Ermittlungen der Antragstellerin hat der Antragsgegner eine Wohnung nach § 102 Strafprozessordnung in ... Straße ... in Sachsen und in ...straße ... Am ... November 2018, ... November 2018, ... November 2018 und ... Dezember 2018 fanden Observationen in ... (Ortsteil G...) und in ... in Sachsen statt. Der Antragsgegner wurde beim Betreten oder Verlassen des Objekts in ... beobachtet. Da der Antragsgegner sehr weit weg vom Dienstort entfernt wohnt, ist es nachvollziehbar, dass er sich eine Übernachtungsmöglichkeit vor Ort gesucht hat, um bei Schichtwechseln o.ä. nicht nachhause an den Erstwohnsitz in Sachsen fahren zu müssen.
30
Nach Überzeugung des Gerichts hat der Antragsgegner somit in ... eine weitere Wohnung, da er Räumlichkeiten tatsächlich innehat. Die Wohnung in ... in Sachsen ist die Erstwohnung des Antragsgegners.
31
Nach § 102 Strafprozessordnung ist auch die Durchsuchung der vom Antragsgegner genutzten und ihm zur Verfügung gestellten dienstlichen Spinde im Flughafen ... zulässig.
32
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen und Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- und Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (§ 99 StPO).
33
Die bei einem Mail-Provider befindlichen und sicherzustellenden E-Mails sind mit den im Gewahrsam eines Postdienstleisters befindlichen Briefsendungen und Telegrammen vergleichbar; ihre Beschlagnahme kann daher auf der Grundlage von § 99 StPO angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - juris; BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 99 Rn. 9 ff; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2017 - 3 K 11220/17 - juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.9.2017 - 3 K 12552/17 - juris). Insbesondere betrifft die beantragte Anordnung keine Eingriffsmaßnahme nach § 100a StPO, weil die zu beschlagnahmenden E- Mail-Sendungen nicht mehr Gegenstand einer aktuell andauernden Telekommunikation sind, wenn sie sich im Gewahrsam des Mail-Providers - wenn auch nur für den Bruchteil einer Sekunde - befinden (BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 100a Rn 8, 31 m.w.N.).
34
Aus den Akten geht hervor, dass der Antragsgegner private Emails an Kollegen von der Emailadresse bei dem Provider 1 & 1 Internet SE versandt hat, die diese auffordern, beigefügte Videos und Literatur der Reichsbürgerszene zu lesen. In den Akten befinden sich Auszüge von Unterlagen beim Bezahldienstleister PayPal Holdings Inc., wonach der Antragsgegner für eBooks an die Betreiber einer rechtsesoterischen Internetplattform gezahlt hat. Zudem ergaben Bestandsdatenabfragen beim Bezahldienstleister PayPal Holdings Inc. die unter V. genannten elektronischen Postfächer beim Provider Deutschen Telekom AG, die dem Antragsgegner gehören.
35
Die Beschlagnahme der in den im Tenor genannten elektronischen Postfächern gespeicherten Nachrichten ist erforderlich, da sie als Beweismittel im Disziplinarverfahren von Bedeutung sein können.
36
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 27 Abs. 1 BDG liegen vor.
37
Durch die Einleitungsverfügung vom ... November 2018 wurde das Disziplinarverfahren eingeleitet.
38
Dringender Tatverdacht im vorgenannten Sinne ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtwidrigkeiten verübt hat und keine konkreten Umstände gegen die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie gegen seine Schuld sprechen (VGH BW, B.v. 16.3.2009 - DB 16 S 57/09, juris; BayVGH, B.v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1, juris, Rn. 23; OVG RhPf, B.v. 12.1.2007 - 16a CD 07.1, juris Rn. 11).
39
Nach diesen Maßgaben besteht der dringende Tatverdacht, dass der Antragsgegner gegen die politische Treuepflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Diese Rechtsnomen fordern, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
40
Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsordnung bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die Treuepflicht fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, dessen Organe und Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73, juris).
41
Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „Reichsbürger“ oder Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt (OVG NW, B.v. 22.3.2017 - 3d 296/17.O. juris; VG Düsseldorf, B.v. 23.11.2016 - 35 K 13737/16, juris; VG München, B.v. 20.6.2016 - M 5 S 16.1250, juris; OVG LSA, B.v. 21.5.2015 - 10 M 4/15 u.a. juris).
42
Sollte sich der dringende Tatverdacht bestätigen, dass der Antragsgegner den „Reichsbürgern“ zuzuordnen ist oder deren Überzeugungen teilt, liegt hierin ein schwerwiegendes Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (vgl. OVG NW, B.v. 22.3.2017 - 3d 296/17.O, juris; OVG LSA, B.v.21.5.2015 - 10 M 4/15 u.a., juris).
43
Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „Reichsbürger“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. Dieses Verhalten ist auch nicht durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt.
44
Zur Beurteilung der Prognose, ob die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme wahrscheinlich ist, ist das gesetzliche Kriterium des § 13 Abs. 2 BDG heranzuziehen. Danach ist ein Beamter aus dem Dienst zu entfernen, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig zerstört hat. Es bestehen keine Zweifel, dass die Öffentlichkeit keinerlei Vertrauen in einen Polizeibeamten hätte, wenn sie wüsste, dass dieser die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt in Frage stellt. Es würde sich für die Öffentlichkeit, insbesondere aber für die Bürger, die einem derartig denkenden Polizeibeamten gegenübertreten (müssen), die berechtigte Frage stellen, ob der Beamte aufgrund seiner Einstellung zur verfassungsrechtlichen Ordnung bereit ist, für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu sorgen und diese ggf. auch zwangsweise durchzusetzen.
45
Die Verletzung der Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie der Pflicht, für die Erhaltung einzutreten, sind deshalb geeignet, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung zu rechtfertigen (BayVGH, B.v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1).
46
Sofern sich der dringende Tatverdacht bestätigt, kommt deshalb eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Die zu erwartende Disziplinarmaßnahme steht daher im Verhältnis zur angestrebten Durchsuchung und Beschlagnahme.
47
Der Antragsgegner ist dringend verdächtig, Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ zu sein.
48
Es wurden die Einleitungsverfügung vom ...11.2018, der Ermittlungsbericht vom ...12.2018 und eine Auswahl von Emails, ein Auszug des Online-Bezahldienstes PayPal und ein Auszug von dienstlichem Internetverkehr vorgelegt.
49
Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beamte aktiv Kollegen der Bundespolizei wie auch bundespolizeifremde Personen von seinem privaten E-Mail-Postfach aus mit Empfehlungen von YouTube-Videos und Literatur mit rechtsextremen, rechtsesoterischen sowie für die Reichsbürgerszene typischen Inhalten versorgt hat. Der Ermittlungsführer hat diese als für Reichsbürger typisch ermittelt. Unter den Videoempfehlungen befanden sich u.a.:
- „Fragen bei Zoll & Polizei“ Beamte ohnmächtig im System eines nicht souveränen Staates
- „Die BRD-Lüge - Wie souverän ist Deutschland wirklich?“; seine Einschätzung: „Top Beitrag!!!“
- „Die formaljuristische Lebenderklärung - Menschwerdung auf Malta“; seine Einschätzung: „Top Beitrag!!!“ - Kann sein, dass dies einige noch nicht richtig begreifen worum es hier überhaupt geht.“
- „Freiheit für die Deutschen. Wem gehört Deutschland?“ seine Empfehlung: „Genau zuhören bitte; -)“
- „Lösungen für Deutschland & Souveränität“
- „Staatsangehörigkeit verstehen“ seine Einschätzung: „Sehr gut erklärender Beitrag!!!“
- „Staatsfeind: Deutscher Staatsangehöriger?“
- „Zensur in der BRD
- „Verlust der Bodenrechte 2017 Auflösung Deutschlands“
- „Prof. Dr. Michael Vogt - Geheimakte Hess - 6. AZK“, seine Einschätzung: „Servus Leute...wer sich für Geschichte interessieren sollte... Sehr interessanter Beitrag bzgl. Ausbruchssituation 2. Weltkrieg!!!“
50
Mit dem Versand und der sehr positiven Bewertung o.g. Videos und Literatur an Bundespolizeiangehörige und externe Personen hat der Beamte nicht nur erhebliche Zweifel am rechtmäßigen Bestand der Bundesrepublik Deutschland - und damit seines Dienstherrn - sowie an der Gültigkeit des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Grundlage für die freiheitlich demokratische Grundordnung mehrfach und langfristig nach außen dokumentiert, sondern darüber hinaus fortgesetzt zersetzend in die Bundespolizei hineingewirkt.
51
Es ist zudem festgestellt worden, dass er am ...2018 die Webseite www.netzwerkvolksentscheid.de besucht hat. Diese Webseite basiert nach den Ausführungen des Ermittlungsführers auf den Ideologien der sogenannten „Freemen“ und/oder „Reichsbürgern“ und ist der Szene der Staatsverweigerer/Staatsleugner zuzuordnen.
52
Eine Ermittlungsanfrage beim Online-Bezahldienst „PayPal“ hat die Erkenntnis geliefert, dass der Betroffene im Zeitraum Februar 2016 bis Januar 2018 über 2.400 € an die Betreiber einer nach den Ausführungen des Ermittlungsführers rechtsesoterischen Internetplattform gezahlt hat. Es ist für einzelne Folgen eines 67-teiligen „Fernstudiums“ mit dem Thema „...“ und dazugehörigen Studienlektüre in Form von eBooks gezahlt worden.
53
Aufgrund dieses Sachverhalts besteht der Verdacht, dass der Beamte schuldhaft gegen die sich aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten und gegen die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zum Bekenntnis und zur Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung verstoßen und damit das Ansehen der Bundespolizei beschädigt haben könnte.
54
Es besteht der dringende Verdacht, dass der Betroffene zusätzlich zu den bisher ermittelten E-Mails in größerem Ausmaß und über den bisher bekannten Zeitraum hinaus aktiv Kollegen der Bundespolizei sowie auch bundespolizeifremde Personen von seinem privaten E-Mail-Postfach aus dem Empfehlungen von YouTube-Videos und Literatur mit rechtsextremen, rechtsesoterischen sowie für die Reichsbürgerszene typischen Inhalten versorgt hat. Dabei kommt ihm aufgrund der bisherigen Erkenntnisse die Rolle eines Agitators zu. Diese Agitation ist intensiv von seinen privaten Systemen betrieben worden.
55
Zur Bestätigung oder Entkräftung dieses Verdachts ist es unausweichlich, seine privaten elektronischen Kommunikationssysteme und sonstigen Unterlagen dahingehend zu durchsuchen und aufgefundene Beweise zu beschlagnahmen.
56
Die Bedeutung der Sache ist als hoch einzustufen, da der Verdacht besteht, dass der Beamte nicht mehr für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt.
57
Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis. Die Maßnahmen sind geeignet, den Nachweis eines Verstoßes gegen die politische Treuepflicht zu führen. Die in der Anordnung angeführten Gegenstände können dazu dienen, die Zugehörigkeit des Antragsgegners zur „Reichsbürgerbewegung“ zu belegen.
58
Ein milderes Mittel als die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme ist auch nicht ersichtlich, da bei jeder anderen Aufklärungsmaßnahme eine Vernichtung einschlägigen Beweismaterials zu besorgen wäre.
59
Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. der Eingriff steht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Disziplinarverfahren einschneidende Zwangsmaßnahmen wie eine Wohnungsdurchsuchung oder Postbeschlagnahme regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn - wie hier - beim Nachweis, dass der Antragsgegner der Reichsbürgerbewegung angehört - die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; solche Maßnahmen sind demgegenüber dann als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG, B.v. 21.6.2006 - 2 BvR 1780/04, juris; BayVGH, B.v. 28.4.2014 - 16b DC 12.2380, juris; VGH BW, B.v. 16.3.2009 - DB 16 S 57/09, juris).
60
Eine vorherige Anhörung des Beamten war nicht durchzuführen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BDG i.V.m. § 33 Abs. 4 StPO; vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2009 - 16b 09.2188, juris).
61
Die Übertragung der Befugnis zur Durchsicht auf den Disziplinarvorgesetzten erfolgt in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO. Andernfalls wäre der Untersuchungserfolg gefährdet. Eine Übermittlung der E-Mails zur Durchsicht an das Gericht würde zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung führen. Eine Übermittlung an die Staatsanwaltschaft, wie sie der Wortlaut von § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO vorsieht, kommt nicht in Betracht, weil die Staatsanwaltschaft am vorliegenden Disziplinarverfahren (noch) nicht beteiligt ist.
62
Die Verpflichtung, den Zugriff auf die elektronischen Postfächer zu ermöglichen, stützt sich zudem auf § 95 StPO. Hierin kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist (BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris).
Es wird abschließend auf Folgendes hingewiesen:
63
Die Antragstellerin wird beauftragt, die Staatsanwaltschaft zu informieren.
64
Die Maßnahmen gemäß Beschlusstenor dürfen nur durch die nach der Strafprozessordung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
65
Dem Antragsgegner ist vor Beginn der Durchsuchung und Beschlagnahme die für ihn bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses (zusammen mit der Antragsschrift) gegen Nachweis auszuhändigen; verweigert der Antragsgegner die Entgegennahme des Beschlusses oder deren Bestätigung, ist die Bekanntgabe des Beschlusses an den Antragsgegner durch den die Durchsuchung und Beschlagnahme leitenden Beamten schriftlich zu bestätigen.
66
Bei Abwesenheit des Antragsgegners am jeweiligen Ort der Durchsuchung und Beschlagnahme ist entsprechend §§ 106 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StPO zu verfahren. Nach Durchführung der Maßnahmen ist dem Gericht der Nachweis über die Aushändigung des Beschlusses, ersatzweise die Bestätigung des leitenden Beamten, im Fall der Abwesenheit des Antragsgegners die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeniederschrift unverzüglich zuzuleiten.
67
Die Kostenentscheidung bleibt, weil es sich um eine unselbstständige Nebenentscheidung handelt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188, juris).
[close]
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-544?hl=true
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Pantotheus, Tuska, Gelehrsamer

Offline Gelehrsamer

Eine Ermittlungsanfrage beim Online-Bezahldienst „PayPal“ hat die Erkenntnis geliefert, dass der Betroffene im Zeitraum Februar 2016 bis Januar 2018 über 2.400 € an die Betreiber einer nach den Ausführungen des Ermittlungsführers rechtsesoterischen Internetplattform gezahlt hat.

Autsch. Reichsbürgerei kann also durchaus einen Beitrag zum Unterhalt leisten. Bei dem erwähnten Verein könnte es sich iÜ um den "Verein Gorbitzer Gemeinde Verein für Völkerrecht" eines gewißen Heiko Glocke handeln. Dabei handelt es sich offenbar um einen Rechtsesoteriker, der anscheinend auch diese Seite betreibt:

https://handelnstattwandeln.wordpress.com

Nennenswert im Fokus war der hier aber bislang eher nicht; er wurde bislang erst zweimal erwähnt. Er lässt auf seiner Website aber nichts aus (Mensch-Person-Quark, OPPT, David Icke etc. ...).
 

Offline Neubuerger

  • Souverän
  • *
  • N
  • Beiträge: 7603
  • Dankeschön: 34429 mal
  • Karma: 900
  • Senior Chemtrail Master
  • Auszeichnungen Auszeichnung für 1500 Beiträge Liefert Berichte von Reichsdeppenverfahren für das SonnenstaatlandSSL Auszeichnung für 7500 Beiträge Auszeichnung für 5000 Beiträge Sehr Wertvolle Beiträge! Bereits 1000 "Danke" erhalten!
    • Auszeichnungen
Eine Ermittlungsanfrage beim Online-Bezahldienst „PayPal“ hat die Erkenntnis geliefert, dass der Betroffene im Zeitraum Februar 2016 bis Januar 2018 über 2.400 € an die Betreiber einer nach den Ausführungen des Ermittlungsführers rechtsesoterischen Internetplattform gezahlt hat.
Autsch. Reichsbürgerei kann also durchaus einen Beitrag zum Unterhalt leisten.

Naja, in 24 Monaten 2400 Euro zu sammeln ist schon eher ein bescheidener Beitrag. Ist halt die interessante Frage, was die prominenteren Köpfe so alles einsammeln.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.