Autor Thema: Post von Reichskanzler Erhard Lorenz  (Gelesen 9969 mal)

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Offline Caligula

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Re: Post von Reichskanzler Erhard Lorenz
« Antwort #30 am: 17. Juni 2018, 20:07:44 »
Der Punkt ist aber doch der, daß sich der Reichs-Heiner eben nicht als "Personal des Vereinigten Wirtschaftsgebietes" betrachtet und folglich aus seiner Sicht nicht einmal dann uns gegenüber Rechte aus der DSGVO ableiten könnte, wenn sie denn für das Sonnenstaatland einschlägig wären.
Völlig korrekt, aber das juckt doch Eberhard nicht.
Es wär eh schwer jemanden zu finden, der die Aussage stützen würde, dass irgendetwas von den Absonderung von his flatness einen logischen Zusammenhang oder belastbaren Hintergrund hat.
Oder von seiner Seite aus eine Notwendigkeit besteht... und dennoch kompromittiert er sich unaufgefordert mit Aussagen zur Datensicherheit, die er gerade erst spektakulär widerlegt hat.
Gut für uns. ;D

Auf der IG-MmgZ-Seite hat er ähnliches abgelassen. Erstaunlich dass er es überhaupt wahrnimmt und sich zu einer Würdigung herablässt.
So ein umtriebiger Hobby-Herrscher hat doch gewiss anders zu tun. 
 

Offline KarlKlammer

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Re: Post von Reichskanzler Erhard Lorenz
« Antwort #31 am: 18. Juni 2018, 14:47:32 »
blassen Schimmer von Gesetzgebung. Die DSGVO ist eine Rechtsverordnung im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes. Nur dass sie nicht von der Bundesregierung erlassen worden ist, sondern von der EU. Das BDSG wurde extra geändert, damit seine Regeln nicht mit der neuen Verordnung kollidieren. Aber es besteht nach wie vor, sonst würde ja die Verordnung in der Luft hängen.

Die DSGVO ist keine "Rechtsverordnung im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes", sondern unmittelbar geltendes europäisches Recht, das hierarchisch über dem BDSG steht. Für die Wirksamkeit der DSGVO ist es unerheblich, ob das BDSG existiert oder nicht. Ohne BDSG würde die DSGVO auch nicht "in der Luft" hängen. Das BDSG regelt allerdings Bereiche, die über den Anwendungsbereich der DSGVO hinausgehen.
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dtx

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Re: Post von Reichskanzler Erhard Lorenz
« Antwort #32 am: 18. Juni 2018, 15:10:16 »
@KarlKlammer

Stimmt zwar, aber ändert nichts daran, daß Lorenz nach eigener Anschauung von beiden Vorschriften nicht betroffen ist und sich illegal in der EU aufhält. Man hätte ihn, wie ein Karikaturist jüngst in Bezug auf einen gewissen Horst S. schrieb, an der deutsch-bayerischen Grenze zurückweisen müssen.
« Letzte Änderung: 18. Juni 2018, 15:51:39 von dtx »
 
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Offline kairo

Re: Post von Reichskanzler Erhard Lorenz
« Antwort #33 am: 19. Juni 2018, 01:59:08 »
blassen Schimmer von Gesetzgebung. Die DSGVO ist eine Rechtsverordnung im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes. Nur dass sie nicht von der Bundesregierung erlassen worden ist, sondern von der EU. Das BDSG wurde extra geändert, damit seine Regeln nicht mit der neuen Verordnung kollidieren. Aber es besteht nach wie vor, sonst würde ja die Verordnung in der Luft hängen.

Die DSGVO ist keine "Rechtsverordnung im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes", sondern unmittelbar geltendes europäisches Recht, das hierarchisch über dem BDSG steht. Für die Wirksamkeit der DSGVO ist es unerheblich, ob das BDSG existiert oder nicht. Ohne BDSG würde die DSGVO auch nicht "in der Luft" hängen. Das BDSG regelt allerdings Bereiche, die über den Anwendungsbereich der DSGVO hinausgehen.

De facto hast du Recht. Dennoch wäre es rechtssystematisch falsch, wenn die Verordnung im Widerspruch zum Gesetz stehen würde, und darum wurde das letztere geändert. Normalerweise steht im Gesetz drin, dass die Bundesregierung ermächtigt ist, dieses oder jenes per Rechtsverordnung zu regeln. Hier haben wir den kuriosen Fall, dass das Gesetz an die Verordnung angepasst werden musste, damit die EU-Verordnung ordentlich in die deutsche Gesetzgebung eingebaut werden konnte.
 

Offline Rechtsfinder

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Re: Post von Reichskanzler Erhard Lorenz
« Antwort #34 am: 19. Juni 2018, 02:12:46 »
blassen Schimmer von Gesetzgebung. Die DSGVO ist eine Rechtsverordnung im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes. Nur dass sie nicht von der Bundesregierung erlassen worden ist, sondern von der EU. Das BDSG wurde extra geändert, damit seine Regeln nicht mit der neuen Verordnung kollidieren. Aber es besteht nach wie vor, sonst würde ja die Verordnung in der Luft hängen.

Die DSGVO ist keine "Rechtsverordnung im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes", sondern unmittelbar geltendes europäisches Recht, das hierarchisch über dem BDSG steht. Für die Wirksamkeit der DSGVO ist es unerheblich, ob das BDSG existiert oder nicht. Ohne BDSG würde die DSGVO auch nicht "in der Luft" hängen. Das BDSG regelt allerdings Bereiche, die über den Anwendungsbereich der DSGVO hinausgehen.

De facto hast du Recht.
@KarlKlammer hat auch de iure Recht.

Dennoch wäre es rechtssystematisch falsch, wenn die Verordnung im Widerspruch zum Gesetz stehen würde,
Nein, wäre es nicht. Erstens heißt die Verordnung nur "zufällig" Verordnung. Mit der Rechtsverordnung nach deutscher Prägung (Art. 80 GG) hat sie systematisch nichts zu tun. Die deutsche Rechtsverordnung ist Rechtsetzung durch die Exekutive aufgrund gesetzlicher Ermächtigung der Legislative. Die europäische Rechtsverordnung ist ein Akt der europäischen Legislative mit unmittelbarer Geltung (und Anwendung) in allen EU-Mitgliedsstaaten.

Die "Rechtssystematik" aus deutscher Perspektive ist, dass es ein Bundesgesetz nach Art. 70 ff. GG gibt und eine EU-Rechtsverordnung, die nach Art. 23 GG i.V.m. dem europäischen Primärrecht (EUV, AEUV) in das deutsche Recht transformiert wird. Letztere ist gegenüber dem BDSG das speziellere Gesetz und verdrängt es nach der bekannten Kollisionsregel lex specialis derogat legi generali (das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere Gesetz).

Edit: Ich lasse mich, da meine "lex specialis"-Position wohl eher Mindermeinung sein dürfte, auch sehr gerne auf die "lex superior"-Schiene ein. Da spricht einiges für. Dann aber ausschließlich unter der Bedingung, dass (entgegen wohl landläufiger Ansicht, jedenfalls wird mir das ständig – fälschlich! – entgegen gehalten) lex superior auch einen Anwendungsvorrang bedeuten kann und nicht automatisch auf Geltungsvorrang limitiert ist. Das wäre nämlich wiederum falsch. Weitere Diskussion hierüber bitte im dann von der Moderation neu anzulegenden Blaue-Tonne Thread "Des Rechtsfinders Ansichten zur Wiener Rechtstheoretischen Schule". Hier könnte @kirschtee sich sicher auch gut einbringen. Edit Ende.

und darum wurde das letztere geändert. Normalerweise steht im Gesetz drin, dass die Bundesregierung ermächtigt ist, dieses oder jenes per Rechtsverordnung zu regeln.
Wie schon gesagt, "Verordnung" ist nicht gleich "Verordnung".

Hier haben wir den kuriosen Fall, dass das Gesetz an die Verordnung angepasst werden musste, damit die EU-Verordnung ordentlich in die deutsche Gesetzgebung eingebaut werden konnte.
Die EU Verordnung ist "ordentlich" in die deutsche Gesetzgebung eingebaut. Das passiert von ganz alleine aufgrund der Systematik des Europarechts (siehe oben). Der einzige Anpassungsbedarf besteht darin, dass die Verdrängung ggf. nicht vollständig ist und es Reste des nationalen Rechts (hier dann das BDSG) geben kann, die dann in einem vermeintlichen Widerspruch zum EU-Recht stehen (tatsächlich kann das nur dann passieren, wenn das EU-Recht nicht anwendbar ist. Klassischer Fall hierfür ist die sog. "Inländerdiskriminierung").

Aber auch das läuft letztlich darauf hinaus, dass das deutsche Recht passend um das Europarecht gebaut wird, um sich darin einzufügen.

Noch einmal: Die EU DSGVO ist eine europarechtliche Verordnung und gilt aus eigenem Anspruch. Sie steht mit dem deutschen BDSG in keinem Zusammenhang, erst Recht in keinem "Erzeugungszusammenhang" in einem Sinne, dass die EU DSGVO eine "Verordnung im Rahmen des BDSG" wäre. Gerade letzteres ist schlichtweg falsch. Die Verordnung würde auch ohne das BDSG nicht in der Luft hängen. Denn ihr Geltungsgrund ist gerade nicht das BDSG, sondern das Europarecht.



@dtx wer sagt das sonst immer? @Pantotheus ? Ich meine "Konsequenz…". ;)
« Letzte Änderung: 19. Juni 2018, 02:16:48 von Rechtsfinder »
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Offline KarlKlammer

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Re: Post von Reichskanzler Erhard Lorenz
« Antwort #35 am: 19. Juni 2018, 15:44:41 »
De facto hast du Recht. Dennoch wäre es rechtssystematisch falsch, wenn die Verordnung im Widerspruch zum Gesetz stehen würde, und darum wurde das letztere geändert. Normalerweise steht im Gesetz drin, dass die Bundesregierung ermächtigt ist, dieses oder jenes per Rechtsverordnung zu regeln. Hier haben wir den kuriosen Fall, dass das Gesetz an die Verordnung angepasst werden musste, damit die EU-Verordnung ordentlich in die deutsche Gesetzgebung eingebaut werden konnte.

Zum Begriff Verordnung hat @Rechtsfinder schon alles Relevante gesagt, daher nur zur Ergänzung: Dass deutsche Gesetze an europäische Verordnungen angepasst werden müssen, kommt häufiger vor. Auf europäischer Ebene bemüht die Bundesrepublik Deutschland sich daher – wie vermutlich alle anderen EU-Staaten auch – im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten regelmäßig darum, dass bereits bei der Entstehung der Verordnung sichergestellt ist, dass sich diese möglichst nahtlos in das deutsche Normengebilde eingliedert und möglichst wenig fundamentale Änderungen im deutschen Recht erfolgen müssen. Wo dann am Ende dennoch Anpassungsbedarf besteht, ändert der deutsche Gesetzgeber dann im Regelfall ohne große Diskussion die deutschen Gesetze.

Die Folge einer europäischen Verordnung, die deutschem Recht widerspricht, wäre im Übrigen ganz klar (wie Rechtsfinder ebenfalls bereits ausgeführt hat): Das deutsche Recht wäre dann für den Bereich, den die Verordnung eigenständig regelt, irrelevant.

[edit]

Da diese Diskussion allerdings nichts mit dem eigentlichen Thema des Threads zu tun hat, sie nur deswegen entstanden ist, weil ich mich bei juristischen Themen gerne zu Diskussionen hinreißen lasse und als Jurist manchmal etwas pedantisch bin, schlage ich vor, das Thema hier abzuhaken, um den Thread nicht allzu sehr off-Topic zu führen.
« Letzte Änderung: 19. Juni 2018, 15:47:20 von KarlKlammer »
Bekennender Reisburger
 

dtx

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Re: Post von Reichskanzler Erhard Lorenz
« Antwort #36 am: 19. Juni 2018, 15:58:32 »
@Rechtsfinder
Ich glaube, das siehst Du falsch. Es hatte ja kürzlich ein Blatt den Söderschen Spruch, er wolle nicht, daß in Deutschland und in Bayern Populisten die Macht übernähmen, mit der zutreffenden Feststellung gekontert, daß die nun nicht mehr nur im Weißen Haus, sondern auch in Alt-Moabit und im Franz-Josef-Strauß-Ring säßen.

Man kann sich nun fragen, ob man lieber den Söder das Schengener Abkommen aufkündigen, die EU aufreiben und die Berliner Koalition noch vor der Hundert-Tage-Grenze beendigen läßt oder es als geringeren Schaden in Kauf nimmt, daß nur Bayern aus der BRiD und damit zwangsläufig auch aus der EU ausscheidet. Dann hätte Söder in Passau, im Bayerischen Wald und eben auch hinter Mömbris, Albstadt und Michelbach eine EU-Außengrenze, womit sich die Frage erübrigen würde, ob und wenn ja wann er dort seine neue Bayerische Grenzpolizei aufmarschieren lassen darf und ob er Flüchtlinge in sein Dorf lassen muß oder nicht.

Das Querulantentum von Lorenz und den übrigen bayerischen Reichsdeppen liefe plötzlich ins Leere, weil sich niemand mehr dafür interessieren würde, was sie von der deutschen, polnischen, belgischen oder sonnenstaatländischen Verfassung halten - gegen die Bayerische anzustinken, haben sie ja bislang vergessen. Ob Söder dann neben sich noch eine Regierung eines "Bundeslandes Bayern" mit dem Hefekloß als unabsetzbarer Bundespräsidentin duldet oder die gleich in sein Kabinett beruft, ist sein Problem ...