Autor Thema: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich  (Gelesen 1939 mal)

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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #15 am: 25. August 2026, 11:58:54 »
Erzbischof a.D. grüßt Rechtsanwalt a.D.?


Nochmal zum Thema dieses Threads: Erinnert sich noch jemand daran, dass das LG erst mal die Anklage gar nicht zulassen wollte?

Oder ging es da um was anderes?
« Letzte Änderung: 25. August 2026, 12:03:12 von Sandmännchen »
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #16 am: 25. August 2026, 12:55:39 »
Wow, wo haste den denn her? Der BGH hat nichts veröffentlicht.

Vermutlich ging das über Anwälte, dann zu Roger Bittel und der hat dann hat das Ding veröffentlicht: https://bittel.tv/wp-content/uploads/2026/08/Fuellmich_BGH_Beschluss_Revision_190826.pdf
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #17 am: 25. August 2026, 15:24:14 »
Sie haben wohl die Frist für eine Verfahrensrüge versäumt und sind dann auf die Sachrüge umgestiegen, die dann ein Anwalt aus Hamburg lustlos formuliert haben soll.

Ich habe zwar keine Ahnung, was das alles bedeutet
Hach, Revisionsrecht. :love10:

Die Revision (in der Hoffnung, dem sonnenstaatländischen Amt für Alte Sprachen keine allzu großen Schmerzen zu bereiten: wörtlich "erneut sehen" bzw. eben Überprüfung) ist eine sogenannte "Rechtsinstanz", in der die vom Ausgangsgericht gefundene Entscheidung auf Fehler überprüft wird. Anders als in der Berufung werden dazu keine Beweise erhoben. Es wird das Urteil überprüft.

So ein Urteil besteht im Wesentlichen erstmal aus einer kleinen Geschichte, dem sogenannten "Tatbestand". Dieser "Tatbestand" ist das, was das Gericht in der Beweisaufnahme herausgefunden hat, enthält also die (wahre) Geschichte, auf Basis derer das Gericht zu seinem Urteil gekommen ist. Und dann gibt es die Entscheidungsgründe, in denen das Gericht darlegt, wie es zu seiner Entscheidung (die steht in Deutschland immer ganz vorne im sogenannten "Tenor" - Betonung auf der ersten Silbe da singt niemand).

Bei so einem Urteil kann man im Prinzip zwei große Fehlergruppen grob (es ist wirklich holzschnittartig und ich hoffe, dass das hier kein Jurist liest und unter Schmerzen leidet) unterscheiden.
Erstens: Die Geschichte stimmt nicht (= ein Problem mit dem Tatbestand bzw. dessen Zustandekommen).
Zweitens: Das Gericht hat aus der Geschichte die falschen Schlüsse gezogen (= das Recht falsch angewendet).

Dementsprechend gibt es zwei Kategorien von "Rügen", die man mit Einlegung der Revision erheben kann: Die Verfahrensrüge und die (allgemein) Sachrüge.

Die Verfahrensrüge ist die schwierigere von beiden. Hier muss man dem Gericht nachweisen, dass es in der Hauptverhandlung (die abstrakt ja der Wahrheitsfindung und damit dem Zustandekommen der Geschichte/des Tatbestandes dient) Fehler gemacht hat. Hier zeigt sich, dass meine Einteilung oben etwas sehr holzschnittartig war, denn hier können alle Fehler des Gerichts zur Aufhebung des Urteils führen, solange das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann. Es zählt also nicht nur die Erhebung einzelner Beweise, sondern auch abstraktere Fragen wie die Befangenheit von Richtern oder die Öffentlichkeit des Verfahrens zu dem, was ich als "der Tatbestand ist nicht richtig zustandegekommen" sehr, sehr vergröbernd zusammengefasst habe.

Die Verfahrensrüge ist insbesondere deshalb schwierig, weil man im Prinzip jeden Fehler sofort aktenkundig rügen muss, d.h. man muss schon während des Prozesses dafür sorgen, dass im Protokoll der Hauptverhandlung steht, dass man mit irgendeiner Sache nicht einverstanden war. Rügt man nicht, läuft man sehr schnell Gefahr, dass das Revisionsgericht eine verspätete Rüge schlicht nicht prüft.

Die Sachrüge ist deutlich einfacher. Das kann wirklich jeder formulieren, denn es reicht schon die Formel "Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts." und das Revisionsgericht prüft das komplette Urteil daraufhin, ob das Gericht sich bei der Beurteilung des Tatbestandes an Recht und Gesetz gehalten hat. Der übliche Prüfungsmaßstab ist hier, ob die Entscheidungsgründe die Entscheidung (d.h. Verurteilung und/oder Freispruch) tragen. Das Gericht prüft hier schon bei dem einfachen Satz oben vollständig von Amts wegen, ob die Geschichte, die Entscheidung und die Entscheidungsgründe zusammenpassen. Dabei nimmt es dann die Tatsachen als gegeben hin und prüft, ob das Gericht die Entscheidung, die es daraufhin getroffen hat, auch auf diese Tatsachen stützen kann und das auch ordentlich begründet hat.

Natürlich kann man die Sachrüge auch deutlich ausführlicher formulieren und begründen. Denn es kann natürlich sein, dass das Revisionsgericht den Fehler, den man selber im Urteil sieht, selbst nicht sieht. Oder dass das Revisionsgericht dazu eine ganz andere Meinung vertritt. Insbesondere in letzterem Fall sollte man die eigene, von der Rechtsprechung (eine der maßgeblichen Aufgaben der Revisionsgerichte ist, die Einheit der Rechtsprechung zu wahren) abweichende Meinung natürlich besonders ausführlich und gut begründen, um das Revisionsgericht umzustimmen.

Was da im vorliegenden Fall genau passiert ist, oder nicht, überlasse ich ab hier der Phantasie der geschätzten Mit-Foristen. :)

(Übrigens stellen nur Schauspieler jemanden oder etwas dar. Entweder ist etwas eine Verfolgung oder eben nicht.)
Ein sog. "Lieblingswort" von Juristen. Diese Verwendung wird tatsächlich sogar in Monographien auf exakt diese Weise kritisiert. Zu Recht.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #19 am: 25. August 2026, 16:45:09 »
Ich hab's gestern per Aktenzeichensuche nicht gefunden. Komisch.

Und von da hattest Du es auch nicht, weil dort nur anonymisiert veröffentlicht wird.
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #20 am: 25. August 2026, 18:40:32 »
Und von da hattest Du es auch nicht, weil dort nur anonymisiert veröffentlicht wird.
Richtig, ich habe das von Bittel, den anderen Link hatte ich auf Telegram (das Ding, das du meidest) gefunden.
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #21 am: 27. August 2026, 13:22:48 »
LTO dazu:

Zitat
Eine Hauptverhandlung als Bühne für politische Botschaften: Der BGH bestätigt im Fall des früheren Rechtsanwalts und Corona-Kritikers Reiner Fuellmich, dass fünf Monate Untersuchungshaft auf die verhängte Haftstrafe nicht anzurechnen sind.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-6str35925-ex-anwalt-fuellmich-verzoegert-prozess-nichtanrechnung-untersuchungshaft
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #22 am: 29. August 2026, 02:41:20 »
Das war ja das Geld, was er gegenüber dem Corona-Ausschuss veruntreut hat. Da sind doch noch andere Klagen anhängig. Gibt es da auch schon was zu berichten?
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #23 am: 29. August 2026, 08:59:37 »
Das war ja das Geld, was er gegenüber dem Corona-Ausschuss veruntreut hat. Da sind doch noch andere Klagen anhängig. Gibt es da auch schon was zu berichten?

Die weiteren Klagen wird "Göttingen II", die scheinen sich jedoch noch Zeit zu lassen, weil Füllmich noch in Bremervörde sicher einsitzt. Die Szene hofft zwar noch auf eine Freilassung Mitte September, außenstehende Beobachter haben da jedoch ihre Zweifel, weil Füllmich bisher wenig hat durchblicken lassen, was eine vorzeitige Entlassung rechtfertigt.
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