Autor Thema: VGH München - Beschluß M 7 S 17.1813  (Gelesen 1966 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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VGH München - Beschluß M 7 S 17.1813
« am: 26. Januar 2018, 10:21:04 »
Wieder ein schönes Urteil aus Bayern!   ;)

Eine Münchner Jägerin hatte seit Oktober 2009 den Jagdschein und schon seit Januar 2009 die Waffenbesitzkarte WBK, dazu seit März 2016 den Kleinen Waffenschein KWS.

Dann hat sie das Münchner Kreisverwaltungsreferat mal so richtig aufgeklärt:   ;D

Zitat
„Als nachgewiesene deutsche Staatsangehörige nach RuStAG § 4 Abs. 1, EStA-Register-Nr. 3603414 wird die uneingeschränkte Kündigung aller Knebel- und invisiblen Verträge, die mit dem Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, und/oder durch diesen begründet waren, ex tunc erklärt und nunc pro tunc, ausgesprochen“. Zugleich wies sie den Leiter des Bürgerbüros an, ihren beigelegten Personalausweis zu vernichten. Im Schreiben vom 19. Juni 2015 an das Kreisverwaltungsreferat M. erklärte die Antragstellerin, das Angebot, sie wieder in ein Vertragsverhältnis zu ziehen, werde zurückgewiesen, es bestehe kein Vertragsbedarf.

Und weil die Richter mittlerweile auch bescheid wissen, stimmen sie der Einschätzung des Kriminalfachreferats zu:
Zitat
Die an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben lassen eindeutig, klar und unmissverständlich erkennen, dass sie sich die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht hat. So hat sie unter Berufung auf ihre „deutsche Staatsangehörigkeit nach RuStAG § 4 Abs. 1, EStA-Register, ihren „Personalausweisvertrag“ mit der Bundesrepublik Deutschland gekündigt und dementsprechend die Vernichtung ihres Personalausweises verlangt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Rückgabe amtlicher Ausweisdokumente an die Behörde und eine erklärte „Kündigung“ in diesem Zusammenhang legen „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich die Antragstellerin nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht, sondern die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede stellt. Letztlich hat sie sich damit als außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland stehend definiert.

Das Gericht stellt fest:
Zitat
Die Bürger sind dabei rechtlich nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht
jedoch
Zitat
Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze jedoch unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt...

Ergebnis:  Jagdschein wird eingezogen, Waffenbesitzkarte und KWS widerrufen.

Wichtig:
Zitat
Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 5 bzgl. der Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheids) verfügt, dass die benannten Schusswaffen und Munition bis spätestens 6 Wochen nach Bescheidszustellung an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen seien ...

Der Sofortvollzug erfolgt leider nicht immer.

In diesem Fall aber schon.  :)
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Offline Ceilo

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Re: VGH München - Beschluß M 7 S 17.1813
« Antwort #1 am: 27. Januar 2018, 10:21:18 »
Das Aktenzeichen M 7 S 17.1813 ist allerdings das der Vorinstanz, des VG München (Beschluss vom 25.07.2017). Vor dem VGH hatte die Sache das Aktenzeichen 21 CS 17.1519 (Beschluss vom 15.01.2018). Beide Entscheidungen stehen im Volltext online:

VG: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-121359?hl=true
VGH: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-00199?hl=true

Einen ähnlichen Fall (21 CS 17.1339) hat der VGH München übrigens auch schon am 10.01.2018 entschieden:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-00201?hl=true
 
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Offline Bonnensis

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Re: VGH München - Beschluß M 7 S 17.1813
« Antwort #2 am: 28. Januar 2018, 10:57:34 »
Ich verstehe nicht, wer von den Inhabern eines PA geknebelt wird - womit denn ?
 

Offline hair mess

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Re: VGH München - Beschluß M 7 S 17.1813
« Antwort #3 am: 28. Januar 2018, 11:19:58 »
Ich verstehe nicht, wer von den Inhabern eines PA geknebelt wird - womit denn ?
Typischer Anfängerfehler:
Du musst hier nichts verstehen.
Im Gegenteil, das spricht für Dich.
Gesunden Menschenverstandes würden die selbst es auch nicht verstehen.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 

Offline Tuska

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Re: VGH München - Beschluß M 7 S 17.1813
« Antwort #4 am: 28. Januar 2018, 11:33:09 »
Off-Topic:
Zitat
VGH München

Herrgottsakra, das heißt Bayerischer Verwaltungsgerichtshof. :cyclops:
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