Hab' ma' wieder was verbrochen, aber ich glaube, daran muss noch viel nachgearbeitet werden.
Spoiler
Siegel
1. Begriff
Unter Siegel im engeren Sinn wird ein Instrument verstanden, das ein dreidimensionales Bild (Relief) vertieft in ein weiches Material drückt. Siegel kommen u. a. als Zylinder, der abgerollt wird, als Stempel (Petschaft), als Ring und in weiteren Formen vor.
Die frühesten bekannten Siegel sind wahrscheinlich älter als die Erfindung der Schrift. Sie dienten zur Kennzeichnung, Beglaubigung, zum Verschluss und ersetzten die mangels Schrift nicht mögliche eigenhändige Unterschrift.
Siegel wurden in feuchten Ton gedrückt, der beim Trocknen aushärtete, in Wachs, weiche Metalle, auf besonderes, prägbares Papier und seit der frühen Neuzeit zunehmend in besonderen Siegellack.
In Europa hatte das Siegel als Mittel zur Authentifizierung und Beglaubigung von Urkunden aller Art seine Hochblüte im Mittelalter. Mit der fortschreitenden Alphabetisierung trat das Siegel aber nach und nach hinter der eigenhändigen Unterschrift zurück.
Heute werden fast nur noch Stempel verwendet, die ein Siegel-Bild mit Stempelfarbe flach auf Papier drücken. Echte Siegel, die einen dreidimensionalen Abdruck in Lack oder Wachs drücken, sind selten geworden und dienen fast nur noch zu Zwecken der Liebhaberei.
2. Verwendung von Siegel-Stempeln im Rechtsverkehr
Zur Beglaubigung und Authentifizierung von rechtlich bedeutsamen Schriftstücken aller Art dient heute vor allem die eigenhändige Unterschrift. Da im Vertragsrecht von Ausnahmen abgesehen Formfreiheit herrscht, können Verträge auch mündlich geschlossen werden. Standardbriefe von Behörden sind heute oft maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift, Siegel oder Stempel gültig.
Ein Stempelabdruck mit zum Beispiel der Firmenbezeichnung und -anschrift einer Unternehmung kann allerdings einem wichtigen Geschäftsbrief, Vertrag oder sonstigen Schriftstück eine höhere Glaubwürdigkeit und Verkehrssicherheit verleihen. Das Anbringen eines Stempelabdrucks dient - wie auch die Verwendung eines besonderen Geschäftspapiers mit aufgedrucktem Briefkopf und gegebenenfalls Wasserzeichen - dazu, eine mögliche Fälschung oder Missbrauch durch Mitarbeiter zu erschweren, da der Stempel nicht ohne weiteres zur Verfügung steht.
Schriftstücke von Behörden und Gerichten müssen nicht allgemein gestempelt oder gesiegelt werden, um gültig zu sein. Für bestimmte Urkunden ist allerdings das Anbringen eines Stempelabdrucks, dessen Bild sich meistens an die herkömmlichen Siegelbilder anlehnt (Kreisform, Wappen, Logo oder Signet in der Mitte, Umschrift entlang der Kreislinie mit Angabe der ausstellenden Behörde), vorgesehen oder vorgeschrieben. Dies gilt allgemein für Beglaubigungen und Ausfertigungen, aber auch etwa auf Zeugnissen, Diplomen und dergleichen werden Siegel-Stempelabdrucke angebracht.
3. Behauptungen von Reichsbürgern rund um Siegel und Stempel
Siegelzwang
Immer wieder taucht die Behauptung auf, dass behördliche oder gerichtliche Schreiben ohne Siegel- oder Stempelabdruck nicht gültig und daher nicht rechtlich bindend seien. Einen solchen Formzwang gibt es allerdings nicht.
Ausrichtung von Stempelabdrücken
Kritik an angeblich nicht richtig angebrachten Stempelabdrucken wird von Reichsbürgern, Freemen und dergleichen Kreisen immer wieder geäußert. Neben der angeblich richtigen Position auf dem jeweiligen Schriftstück ist ihnen auch wichtig, dass das Stempelbild genau aufrecht oder mit einer leichten Drehung (12-Uhr- oder 11-Uhr-Position) zu sehen ist. Eine Vorschrift, die eine bestimmte Positionierung oder Ausrichtung von Stempelabdrucken verlangt, gibt es allerdings im geltenden Recht nirgends.
Vorgeblicher Siegelbruch
Immer wieder beklagen Reichsbürgerkreise vorgeblichen Siegelbruch. Mit dem echten Straftatbestand nach Paragraf 136 des deutschen Strafgesetzbuches hat dies allerdings nichts zu tun. Dieser bezieht sich auf Siegelmarken beziehungsweise -kleber, die der Sicherung oder dem Verschluss einer Sache dienen. Siegelbruch im Sinne des geltenden Rechts ist also zum Beispiel, an einem polizeilich versiegelten Gebäude einen entsprechenden Kleber oder eine Marke von der Tür zu entfernen, um diese öffnen zu können, oder ein Pfandzeichen (sog. Kuckuck) von einer gepfändeten Sache abzulösen. Nach der Einbildung der Reichsbürger soll Siegelbruch hingegen dann vorliegen, wenn der Stempelabdruck auf einem Schriftstück die Unterschrift oder andere Elemente schneidet. Dies ist allerdings Unsinn, eine entsprechende rechtliche Vorschrift gibt es nicht.
Siegelwahl
Von [Uwe Knitzsch] wird erst sei 2017 verbreitet, dass eine sog. Siegelwahl durch das (seiner Meinung nach echte) deutsche Volk stattfinden müsse, um überhaupt eine richtige Wahl einer Volksvertretung durchführen zu können. Entsprechende Flyer [LINK!] kursieren Spätestens seit September 2017 in mehreren Orten der Bundesrepublik. Schleierhaft bleibt dabei, warum das Volk - wohl gemerkt ohne gültiges Siegel in seinem Sinn! - mittels Wahl oder Volksentscheid ein bestimmtes Siegel genehmigen müsste. Ebenfalls unklar bleibt weiter, warum ein solches Siegel für die richtige Durchführung einer Volkswahl notwendig sein sollte. Immerhin beweist dieser Vorgang erneut, dass Reichsbürgerkreise dem Siegel oder Stempel, wie auch anderen Formalien, gleichsam eine magische Bedeutung beilegen.