Als Nichtjurist habe ich hierzu eine Frage:
Die Insolvenz Peters ist ja neben einem Ausflug ins Staatshotel absehbar. Wittenberger hat es sehr schön zusammengefasst.
Wie wohl muss man sich eigentlich in einer Wohlverhaltensphase verhalten?
Und vor allem, was passiert, wenn man dies nicht tut? Muss man bei Peter ja annehmen.
Obwohl selbst kein Jurist, muss ich mich manchmal mit der Insolvenzordnung herumschlagen. Stichwortartig das Wichtigste zur Restschuldbefreiung:
Die Restschuldbefreiung setzt einen fristgebundenen Antrag des Schuldners voraus. Der Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Wochen zu stellen, nachdem der Schuldner vom Insolvenzgericht auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hingewiesen wurde (§ 287 Abs. 1 InsO). Wäre spannend zu sehen, wie der Imperator versucht, sich beim Gericht eines für ihn nicht existierenden / nicht zuständigen Staates eine Restschuldbefreiung zu erbetteln und gleichzeitig gegenüber seinen Anhängern das Gesicht zu wahren.
Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO). „Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge“ meint Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit oder Renten. Ich gehe mal davon aus, dass es das Selbstverständnis des Imperators nicht erlaubt, sich den Weisungen eines Arbeitgebers zu unterwerfen. Bezüge aus selbstständiger Tätigkeit im weitesten Sinn (z.B. aus Seminaren) fallen nach meinem Verständnis nicht unter die Vorschrift, aber ich lasse mich gerne korrigieren.
„Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.“ (§ 287b InsO). Das Insolvenzverfahren endet regelmäßig vor der Abtretungsfrist. Bis zum Ende des Insolvenzverfahrens erzielte Einnahmen des Schuldners mehren grundsätzlich die Masse, die an die Gläubiger verteilt wird. Die InsO mutet dem Imperator also zu, sich wieder um eine Anstellung als Koch zu bemühen, damit seine Gläubiger etwas mehr Geld zurückbekommen. Aber: Siehe oben!
Zentrale Vorschrift ist § 290 InsO. Danach kann die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagt werden, u.a. wenn
"der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat“ (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO),
der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO),
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn der Gläubiger es beantragt, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern. Ggf. ist die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 i.V. mit § 296 Abs. 2 InsO).
Auch der Versagungsantrag des Gläubigers ist fristgebunden. Der Gläubiger muss den Versagungsgrund glaubhaft machen.
Selbst wenn es zu einer Restschuldbefreiung kommt (z.B. weil kein Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt hat), sind gem. § 302 InsO bestimmte Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen, insbesondere
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Wäre ja schließlich noch schöner, wenn ein Betrüger durch Restschuldbefreiung seinem Opfer eine lange Nase drehen könnte (Achtung! Anspielung!). Aber auch hier darf der Gläubiger nicht gänzlich (Edith hat noch eine Anspielung gefunden!) untätig bleiben. Er muss die Forderung unter Angabe des Rechtsgrunds zur Insolvenztabelle anmelden.
Hinterzogene Steuern
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder
Der Imperator wird also so oder so noch sehr lange über einen Schuldenberg herrschen.