Der Haftgrund ist weggefallen
Da befindet sich der gute Peter Schmidt aber im Irrtum. Vielleicht sollten die sich beim nächsten NSL-Treffen mal von einer kompetenten Person den Unterschied zwischen Untersuchungshaft, Ersatzfreiheitsstrafe und Bewährungsauflage erklären lassen.
Haftgründe gibt es nämlich nur bei der Untersuchungshaft (z.B. Fluchtgefahr, Verdunklunsgefahr etc.). Hier liegt aber eine Bewährunsauflage vor, die die Zahlung einer bestimmten Summe Geldes vorgesehen hat. Die verhängte Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt, wenn die Auflagen fristgemäß erfüllt wurden. Hat man die Auflagen nicht erfüllt, dann wird die Bewährung widerrufen und man darf die ursprünglich verhängte Strafe abbrummen.
Anders bei einer Ersatzfreiheitsstrafe. Hier wird als Strafe eine Anzahl Tagessätze festgelegt. Die Geldstrafe beträgt dann Tagesatzhöhe x Tagessatzanzahl EUR. Falls man die Strafe nicht vollständig bezahlt hat, dann darf man für jeden fehlenden Betrag, der einer Tagessatzhöhe entspricht, einen Tag sitzen. Falls während der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe der fehlende Betrag gezahlt wird, dann darf man wieder nach Hause.
Bei einer widerrufenen Bewährung funktioniert das aber nicht. Da kann man nicht hinterher sagen, och wenn ihr das ernst meint, dann zahl ich mal lieber doch. Wenn die Bewährung widerrufen ist, dann ist sie widerrufen und KaWi Schneider kann die kompletten 12 Monate brummen. Peter Schmidt hat 1000 EUR zum Fenster rausgeworfen. Vermutlich werden die jetzt als Tilgung der Verfahrenskosten einbehalten bzw. der Rückzahlungsanspruch wird wegen der noch offenen Verfahrenskosten gepfändet.
Wieder mal ein Fall von reichsdeppischer Blödheit, da kann ich nur Dieter Nuhr zitieren.
Müllmann