Autor Thema: Schuld(un)fähigkeit  (Gelesen 1803 mal)

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dtx

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Schuld(un)fähigkeit
« am: 19. Mai 2017, 20:13:56 »
 
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Re: Schuld(un)fähigkeit
« Antwort #1 am: 19. Mai 2017, 20:47:30 »
Heißt das, weil verminderte Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat zu prüfen ist, dass es den "Jagdschein" gar nicht gibt?
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dtx

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Re: Schuld(un)fähigkeit
« Antwort #2 am: 19. Mai 2017, 21:10:20 »
Wenn ich @Das Chaos (?) kürzlich richtig verstanden habe, dann sollte es sich im engeren Sinne nicht um eine BahnCard 100 handeln.
Aber Anspruch und Wirklichkeit fallen leider nicht immer zusammen.

 
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Re: Schuld(un)fähigkeit
« Antwort #3 am: 19. Mai 2017, 21:16:42 »
Heißt das, weil verminderte Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat zu prüfen ist, dass es den "Jagdschein" gar nicht gibt?

Jedenfalls nicht im Sinne einer Berechtigung zur folgenlosen Begehung künftiger Straftaten.
Aber wer das einmal im Urteil stehen hat, hat für die angeklagte Tat einen solchen und voraussichtlich bessere Karten, in einem nächsten Verfahren wieder eine Schuldunfähigkeit bescheinigt zu bekommen.

Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann.
 
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Re: Schuld(un)fähigkeit
« Antwort #4 am: 19. Mai 2017, 21:55:09 »
Heißt das, weil verminderte Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat zu prüfen ist, dass es den "Jagdschein" gar nicht gibt?

Aber wer das einmal im Urteil stehen hat, hat für die angeklagte Tat einen solchen und voraussichtlich bessere Karten, in einem nächsten Verfahren wieder eine Schuldunfähigkeit bescheinigt zu bekommen.


ok, das widerspricht aber  der Aussage, dass in der Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit der Grundsatz "in dubio pro reo" NICHT gilt. In der Praxis läuft das zwar so, ist aber nach seiner Aussage ein Rechtsfehler. 
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Offline Das Chaos

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Re: Schuld(un)fähigkeit
« Antwort #5 am: 19. Mai 2017, 22:36:27 »
Wenn ich @Das Chaos (?) kürzlich richtig verstanden habe, dann sollte es sich im engeren Sinne nicht um eine BahnCard 100 handeln.
Aber Anspruch und Wirklichkeit fallen leider nicht immer zusammen.

Genau so.

Beispiel aus der Praxis: Angeklagter steht zum wiederholten Mal wegen Ladendiebstahls vor Gericht. Er wird wie die vorherigen Male wegen fehlender Schuldfähigkeit freigesprochen. Nunmehr holt der Richter zu einer ausführlichen Urteilsbegründung aus in der er dem Angeklagten androht, ihn beim nächsten Mal einweisen zu lassen. Bisher gab es keinerlei Wiederholungen.
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 
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Re: Schuld(un)fähigkeit
« Antwort #6 am: 19. Mai 2017, 23:25:03 »
Heißt das, weil verminderte Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat zu prüfen ist, dass es den "Jagdschein" gar nicht gibt?

Aber wer das einmal im Urteil stehen hat, hat für die angeklagte Tat einen solchen und voraussichtlich bessere Karten, in einem nächsten Verfahren wieder eine Schuldunfähigkeit bescheinigt zu bekommen.


ok, das widerspricht aber  der Aussage, dass in der Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit der Grundsatz "in dubio pro reo" NICHT gilt. In der Praxis läuft das zwar so, ist aber nach seiner Aussage ein Rechtsfehler.

Das ist auch nicht unbedingt ein Widerspruch. Die Schuldfrage ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, was ich insbesondere aber meinte ist, dass es ist einfacher ist, in die Richtung eines Jagdscheines zu argumentieren, wenn einer vom anderen abschreiben kann und nicht bei "Null" zu starten ist.
Der Angeklagte kann seine Einlassung an die einmal/mehrmals gemachten Erfahrungen anpassen, ein Gutachter kann auf die Vorgeschichte zurückgreifen, usw.
Die wenigsten werden sich zudem davon freisprechen können, dass nicht zumindest unbewusst die Bereitschaft, eine Vollmeise zu akzeptieren höher ist, wenn der Angeklagte eine einschlägige Vorgeschichte hat (oder sich benimmt wie einige Haupakteure in diversen threads  8)).   
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann.
 
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Re: Schuld(un)fähigkeit
« Antwort #7 am: 20. Mai 2017, 11:39:23 »
Man muß aber der guten Frau Ziegert Recht geben, wenn sie fordert, daß Aktengutachten und -abschriften als solche erkenntlich sein müßten und nicht den Eindruck erwecken dürften, die Befunde seien Ergebnis eigener Exploration des nächsten Gutachters bzw. einer für einen solchen gehaltenen Schreibkraft. Und daß eine "anerkannte Fachkraft" einen Gutachter niedermacht, weil dessen Befunde auf eigener Exploration beruhen und nicht von den Vorgängern abgeschrieben sind, geht ja mal gar nicht. Das beweist doch nur, daß man seit Postel nichts dazugelernt hat. Dessen Posse stammt aus den Jahren 1995 bis 1998 ...