Also lautet der Beschluss: der Antrag, der ist nichts als StussEin Reichsbürger musste mal wieder zu seinem Ärger erfahren, dass sich das Gericht nicht legitmieren kann und der Geschäftsverteilungsplan nur in Abschrift vorliegt. Das geht natürlich nicht, also wird flugs ein Befangenheitsantrag gestellt.
Das AG Kreuznach sieht das allerdings ein bisschen anders und hat den Antrag zurückgewiesen.
Denn berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit sind anzunehmen,
"wenn aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln." (Hervorhebung durch mich)
Dass sich ein Richter während der Verhandlung nicht mit seiner Ernennungsurkunde oder seinen Richterdienstausweis legitimieren kann, gibt jedoch keinen Anlass, an seiner Unparteilichkeit zu Zweifeln. Gleiches gilt, wenn nur eine nicht unterzeichnete Abschrift des Geschäftsverteilungsplanes vorgelegt werden kann. Es handelt sich hierbei auch um kein prozessuales Vorgehen, dass einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt oder sich soweit vom normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt.
Spoiler
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Fazit:
Dass ein Gericht aus den vorgenannten Gründen nicht befangen ist, ist nicht zu beanstanden. Allerdings wird auch die Begründung des Beschlusses nur von einer ruhig und vernünftig denkenden Partei hinreichend erfasst werden können - und die hätte einen derartigen Antrag ja gar nicht erst gestellt.
Der Reichsbürger wird hingegen nur bemerken, dass die beglaubigte Abschrift des Beschlusses nicht von einem Richter unterschrieben, sondern nur von einer Justizhauptsekretärin beglaubigt wurde - und damit nichtig ist.