Ein Reichsbürger in Brandenburg hatte so seine Schwierigkeiten mit der Festsetzung von Einkommens- und Umsatzsteuer und erhob zunächst vor dem AG Brandenburg Klage, die abgewiesen wurde. Im Berufungsverfahren hob das LG Potsdam das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Finanzgericht Berlin - Brandenburg.
Natürlich wünscht sich der Kläger die übliche Feststellung, dass es sich hier um ein ordentliches Staatsgerichtmit gesetzlichen Richtern handelt, die bitteschön auch "d
en Eid nach dem SHAEF-Militärgesetz Nr. 2 abgelegt hätten oder dass dieses außer Kraft gesetzt sei und dass sie deutsche Staatsangehörige seien."
Dass sein Bevollmächtiger zurückgewiesen wurde, ist natürlich auch ein Unding, schließlich könne er sich "
als freier Bürger jede Person zu seinem Bevollmächtigten nehmen. Jedenfalls sei der Zurückweisungsbeschluss nicht wirksam zugestellt worden, da es an der Angabe der Vornamen der Richter und deren eigenhändigen Unterschriften fehle."
Gegen die Bescheide klagt er im Übrigen nicht, die seien ja ohnehin nichtig, sondern es geht gegen die den Bescheiden zu Grunde liegenden Steuergesetze,die verfassungswidrig seien. Der Antrag selbst, den das Gericht nur sinngemäß wiederzugeben vermag, ist ein bisschen lang, auf jedenfalls soll aber das Bundesverfassungsgericht ran und die Gesetze überprüfen.
Dass die Klage abgewiesen wurde, verwundert nun nicht unbedingt (
FG Berlin-Brandenburg v. 17.01.2013 [7 K 7303/11])
Ganz hübsch ist aber, dass das Gericht auf die Vielzahl der Anträge - wenn auch in der gebotenen Kürze - eingeht, die natürlich fast alle unzulässig sind. Fast alle? Naja, ein bisschen was muss ja übrig bleiben, dass dann noch unbegründet sein darf. ;-)
Gegen die Zurückweisung seines Bevollmächtigten hat der brave Brandenburger Reichsbürger dann auch noch Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen und die somit beim BFH gelandet ist.
Mit dem kurzen Hinweis des BFH, dass der Zurückweisungsbeschluss unanfechtbar ist und somit eine Beschwerde unzulässig, war auch das erledigt (
BFH, Beschluss v. 09.04.2014 [III B 32/13]).
Gescheitert auf ganzer Linie, aber immerhin - Respekt! - vier Gerichte einschließlich den BFH beschäftigt. Das schafft nicht jeder ^^