Irgendwo zwischen Essen und Unna lebt jemand, der gerne "Bezüge der Besoldungsstufe A2 von derzeit monatlich 1.845,90 €" hätte. Nun, wer hätte die nicht gerne, vor allem, wenn er dafür nichts tun muss als in Deutschland zu leben. Denn mit Gründen, die, wenn sie berechtigt wären, auf jeden hier zuträfen, wollte er "Unterhalt nach Kapitel II Artikel 7 der Haager Landkriegsordnung" vom örtlichen Sozialamt. Warum der sich nun gerade auf die Besoldungsstufe A2 belaufen soll, wird wohl auf immer das Geheimnis des Antragstellers bleiben. Aber das Sozialamt wollte ihm überhaupt keinen Unterhalt nach der HLKO bezahlen. Dagegen klagte er vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen, das aber keine Lust hatte, sich mit dem Unfug zu beschäftigen, sich für nicht zuständig erklärte und die Sache ans VG Gelsenkirchen verwies. Das musste die Verweisung zu seinem Bedauern als bindend ansehen, befasste sich mit dem Unfug aber auch nur sehr kurz (Gerichtsbescheid vom 15.12.2014 - 6 K 4638/14). Erstens berechtige (und verpflichte) die HLKO nur die Vertragsparteien, aber keine Einzelpersonen. Zweitens gelte: "Ein Kriegs-, Waffenstillstands- oder Besatzungszustand, welcher von der Haager Landkriegsordnung nach deren Sinn und Zweck auch nur ansatzweise erfasst sein könnte, liegt hier seit langem nicht mehr vor." Amen.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/6_K_4638_14_Gerichtsbescheid_20141215.html