Autor Thema: Wider den Parkscheibenzwang!  (Gelesen 1771 mal)

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Offline Ceilo

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Wider den Parkscheibenzwang!
« am: 20. Juli 2015, 20:53:20 »
Es ist schon eine unglaubliche Zumutung, was die Schergen des Besatzungskonstrukts BRvD manchmal von unschuldigen beseelten natürlichen (oder doch juristischen?) Personen verlangen. So etwa an manchen Orten das Auslegen einer Parkscheibe, wenn man da parken will. Schlimmer noch: Die Parkscheibe muss auch noch richtig eingestellt sein. Angesichts dieser Unverschämtheit entschloss sich ein Verkehrsteilnehmer irgendwo in der Gegend von Cottbus, die "Selbstverwaltung" zu proklamieren. Dadurch, so behauptete er, sei die Bundesrepublik nicht mehr für ihn zuständig. So parkte er also mindestens 57mal an einer einzigen Stelle ohne (korrekt eingestellte) Parkscheibe. Irgend etwas in dieser Art muss ihm dann eine Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eingebracht haben, der er jedenfalls mit dem Argument der "Selbstverwaltung" entgegentrat. Die Straßenverkehrsbehörde war davon nicht beeindruckt, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsakts an. Dagegen wehrte sich der Selbstverwalter mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim VG Cottbus. Dieses mochte ihm aber nicht helfen, sondern lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 22.10.2014 - 1 L 330/14). Auch kleine Verstöße könnten Zweifel an der Fahreignung begründen, wenn sie derart massenhaft aufträten. Vor allem aber habe er

"auch durch sein Verhalten und seine Einlassungen im Verwaltungsverfahren in eindrucksvoller Weise zum Ausdruck gebracht, dass er – grundsätzlich – nicht gewillt ist, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung anzuerkennen."

Der Lappen bleibt also weg. Interessant ist die Frage, warum der Mann überhaupt etwas gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis hatte. Wenn die Idee mit der Selbstverwaltung stimmte, könnte ihm das ja wurst sein, weil die Bundesrepublik dann auch für die Verfolgung des Straftatbestands "Fahren ohne Fahrerlaubnis" ihm gegenüber nicht zuständig wäre.
 
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